Die Einwilligung in der DS-GVO
Nach allen drei Entwürfen stellt die datenschutzrechtliche Einwilligung auch in Zukunft eine Grundlage für die Verarbeitung personenbezogene Daten dar (Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO). Nach den Entwürfen von Kommission und Parlament muss die betroffene Person die Einwilligung für einen oder mehrere genau festgelegte Zwecke abgeben. Der Entwurf des Rates fordert darüber hinausgehend, dass die betroffene Person ihre „unmissverständliche“ Einwilligung gegeben hat.
In Art. 4 Abs. 8 DS-GVO aller drei Entwürfe soll die Einwilligung definiert werden. Nach dem Vorschlag der Kommission handelt es sich dabei um „jede ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgte explizite Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen Handlung “. Der Entwurf des Parlaments streicht den Terminus „explizit“ und ersetzt ihn durch „ausdrücklich“. Der Ratsentwurf wiederum streicht sowohl den Terminus „explizit“ als auch „ausdrücklich“.
In Art. 7 DS-GVO werden in allen drei Entwürfen die Bedingungen für eine wirksame Einwilligung näher spezifiziert. Nach den Entwürfen von Parlament und Kommission trägt der für die Verarbeitung verantwortliche die Beweislast dafür, dass die betroffene Person ihre Einwilligung für eindeutig festgelegte Zwecke erteilt hat. Nach dem Entwurf des Rates muss der für die Verarbeitung Verantwortlichen nachweisen können, dass die betroffene Person ihre unmissverständliche Einwilligung erteilt hat. In allen drei Entwürfen wird vorgesehen, dass das Erfordernis (so Kommission und Parlament) bzw. das Ersuchen (so der Rat) um die Einwilligung äußerlich erkennbar von anderen Sachverhalten getrennt wird bzw. zu unterscheiden ist, wenn die Einwilligung durch eine schriftliche Erklärung erfolgen soll die noch andere Sachverhalte betrifft. In allen drei Entwürfen geht es hier also um eine deutliche Hervorhebung bzw. Abgrenzung der datenschutzrechtlichen Einwilligung von übrigen Texten, wenn von der auch für die Einwilligung relevanten Erklärung weitere Sachverhalte umfasst sind.
Alle drei Entwürfe sehen vor, dass die betroffene Person das Recht hat, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO). Vergangene Datenverarbeitungen werden durch einen Widerruf jedoch nicht berührt, er wirkt also nur ex-nunc. Der Rat möchte zusätzlich vorsehen, dass die betroffene Person vor Abgabe der Einwilligung über das Widerrufsrecht informiert wird. Das Parlament möchte darüber hinausgehend vorsehen, dass die betroffene Person darüber informiert wird, wenn ein Widerruf zu einer Einstellung der erbrachten Dienstleistungen oder der Beendigung der Beziehung zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen führen kann.