Datenschutzbeauftragte in Kurzarbeit? Datenschutzbehörde NRW: geht nicht (komplett).

Im Zuge der Corona-Pandemie haben sehr viele Unternehmen auf Kurzarbeit umgestellt. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer ggfs. nicht mehr arbeiten müssen (je nachdem, welche Form der Kurzarbeit umgesetzt wird). Es können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebes betroffen sein.

Doch wie sieht es mit Funktionen im Unternehmen aus, die eine gesetzlich verpflichtend vorgegeben Rolle einnehmen? Wie der uns bekannte Datenschutzbeauftragte. Darf man Mitarbeiter, die intern als Datenschutzbeauftragte tätig sind, in Kurzarbeit „schicken“?

Meiner Meinung nach ist das sicherlich kein rein aus der datenschutzrechtlicher Sicht zu betrachtendes Thema, denn intern tätige Datenschutzbeauftragte befinden sich in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber, welches durch die Kurzarbeit beeinflusst wird.

Die Datenschutzbehörde aus Nordrhein-Westfalen (LDI) hat sich nun auf ihrer Webseite zu der Frage geäußert, ob auch der Datenschutzbeauftragte von Kurzarbeit betroffen sein darf bzw. kann.

Nach Auffassung der LDI entstehen gerade in den jetzigen Zeiten neue datenschutzrechtliche Fragestellungen (z.B: Arbeiten aus dem Home-Office; Einsatz von Videokonferenzsystemen). Um so wichtiger sei es, dass auch das verantwortliche Unternehmen dem Datenschutzbeauftragten die Wahrnehmung der Kontroll- und Beratungsaufgaben ermöglicht. Die LDI verweist hierzu auf die entsprechende Pflicht in Art. 38 Abs. 2 DSGVO.

Die LDI geht davon aus, dass die Unterstützungspflicht des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch dann gilt,

wenn in einem Unternehmen Kurzarbeit eingeführt wurde. Meistens arbeitet ein Unternehmen in verringertem Umfang weiter. Und selbst wenn ein Unternehmen für bestimmte Zeit seine Tätigkeit einstellt, besteht es weiter, hat Beziehungen zu Beschäftigten, Kundinnen und Kunden und verarbeitet deren Daten. Deshalb werden Datenschutzbeauftragte weiter gebraucht und müssen ihre Aufgaben erfüllen können.

Die LDI gesteht zu, dass es durchaus möglich erscheint, dass der Arbeitsumfang eines zuvor in Vollzeit als Datenschutzbeauftragter tätigen Beschäftigten entsprechend reduziert wird.

Das Arbeitsfeld der oder des Datenschutzbeauftragten darf jedoch keinesfalls vollständig „brach liegen“. Vielmehr ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen Datenschutzbeauftragte in der aktuellen Situation ihre Pflichten weiterhin wahrnehmen können.

Nach Ansicht der LDI dürfte also eine Kurzarbeit 0 durch einen Datenschutzbeauftragten nicht den gesetzlichen Anforderungen der DSGVO entsprechen. Es soll immer noch die Möglichkeit geben, regelmäßig Posteingänge sichten zu können, sowie telefonisch und/oder per E-Mail als Ansprechpartner für die Beschäftigten, Kundinnen und Kunden oder andere betroffene Personen erreichbar sein. Eine anteilige Kurzarbeit ist aber meines Erachtens nach Ansicht der Behörde zulässig.

Sicher kann man hierüber diskutieren. Die LDI begründet ihre Auffassung damit, dass auch in Unternehmen, die nicht mehr arbeiten, ja immer noch (quasi im Hintergrund) Daten vorgehalten und verarbeitet werden. Man könnte als weiteres Beispiel anführen, dass etwa weiterhin eine Webseite betrieben wird, über die Daten verarbeitet werden. Die Frage ist, ob diese Begründung ausreicht, die national geregelte (arbeitsrechtliche) Möglichkeit der Reduzierung der Arbeitszeit auf null auszuhebeln.

Berliner Datenschutzbeauftragte: Verfassung von Berlin ist wegen fehlender Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde europarechtswidrig

Die in der Verfassung von Berlin niedergelegte Dienstaufsicht des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über die Berliner Datenschutzbeauftragte verstößt gegen Europarecht. Diese Ansicht vertritt die Berliner Datenschutzbeauftragte in ihrem aktuellen Jahresbericht (pdf, S. 202 ff)

Diese sehr klar Positionierung ist, soweit ersichtlich, bislang noch nicht öffentlich kommentiert oder diskutiert worden, birgt jedoch durchaus Konfliktpotential. Beispielsweise könnte die Europäische Kommission aufgrund der aktuellen Regelung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten.

Derzeit lautet Art. 47 Abs. 1 Verfassung von Berlin (VvB) wie folgt:

Zur Wahrung des Rechts der informationellen Selbstbestimmung wählt das Abgeordnetenhaus einen Datenschutzbeauftragten. Er wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht.

Art. 52 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse völlig unabhängig handelt. Nach Ansicht der BlnBfDI wird diese Vorgabe noch durch Art. 52 Abs. 2 DSGVO konkretisiert.

Das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen“.

Die BlnBfDI begründet ihre Ansicht insbesondere mit Verweisen auf das europäische Primärrecht sowie die Rechtsprechung des EuGH zur Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden (noch zur alten EU Datenschutz-Richtlinie).

Nach Art. 16 Abs. 2 S. 2 AEUV wird die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von unabhängigen Behörden überwacht. Ähnliches sieht auch Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor:

Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

In seinem Urteil vom 9. März 2010 (C-518/07) hatte sich der EuGH mit der entsprechenden Vorgabe zur Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden unter Geltung der EU Datenschutz-Richtlinie befasst (Art. 28 Abs. 1 RL 95/46). Dieser lautete:

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen. Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.“

Der EuGH befand, dass die staatliche Aufsicht gleich welcher Art es der Regierung des betroffenen Landes oder einer Stelle der ihr untergeordneten Verwaltung grundsätzlich ermöglicht, auf Entscheidungen der Kontrollstellen unmittelbar oder mittelbar Einfluss zu nehmen bzw. diese Entscheidungen aufzuheben und zu ersetzen.

Zwar mag es sein, dass die staatliche Aufsicht nur sicherstellen soll, dass das Handeln der Kontrollstellen den geltenden nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen entspricht, und demnach nicht darauf abzielt, diese Stellen dazu zu zwingen, politische Zielsetzungen zu verfolgen, die dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den Grundrechten zuwiderlaufen.

Jedoch, so der EuGH, lasse sich nicht ausschließen, dass die Aufsichtsstellen, die Teil der allgemeinen Staatsverwaltung und damit der Regierung des jeweiligen Landes unterstellt sind, nicht zu objektivem Vorgehen in der Lage sind, wenn sie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten auslegen und anwenden. Hinzu kommt, dass bereits die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme der Aufsichtsbehörden auf die Entscheidungen der Kontrollstellen ausreicht, um deren unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen.

Nach Ansicht der BlnBfDI ermöglicht eine staatliche Aufsicht „gleich welcher Art“ jedoch eine solche Einflussnahme. Selbst wenn die Aufsicht einer übergeordneten Stelle in der Praxis regelmäßig nicht zu konkreten Weisungen an die Aufsichtsbehörden führe, reiche die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme, um deren unabhängige Aufgabenwahrnehmung zu beeinträchtigen.

Da Art. 47 Abs. 1 Verfassung von Berlin eine Dienstaufsicht über die BlnBfDI vorsieht, verstoße diese Vorschrift gegen die europäischen Vorgaben.

Die in der Berliner Verfassung noch immer geregelte Dienstaufsicht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses verstößt gegen Art. 52 Abs. 1 und 2 DS-GVO.

Zudem weist die BlnBfDI darauf hin, dass Art. 52 DSGVO auf nationaler Ebene unmittelbar anwendbares Unionsrecht darstellen und somit dem nationalen Recht vorrangig anzuwenden sind. Die Folge eines Verstoßes des Landes Berlin gegen die DSGVO kann etwa die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland sein.

Interessant ist hier zudem ein weiterer Hinweis der BlnBfDI:

Im Fall von Verstößen der Mitgliedsstaaten gegen Art. 52 DS-GVO können sich die Aufsichtsbehörden unmittelbar auf die DS-GVO berufen und gerichtlichen Rechtsschutz suchen.

Die BlnBfDI deutet hier also an, dass sie eventuell selbst gegen die aus ihrer Sicht europarechtswidrige Regelung vorgehen möchte. Zuletzt schlägt die BlnBfDI auch einen neuen Text für Art. 47 Abs. 1 VvB vor.

Hessische Datenschutzbehörde: Keine hohen Anforderungen an „Schriftform“ von Auftragsverarbeitungsverträgen

Der Hessische Datenschutzbeauftragte (HBDI) hat kürzlich seinen neuen, 48. Tätigkeitsbericht veröffentlicht (pdf).

Unter anderem befasst sich die Aufsichtsbehörde dort auch mit einem immer noch praxisrelevanten Thema: in welcher Form dürfen bzw. müssen Verträge zur Auftragsverarbeitung (AVV) abgeschlossen werden?

Bereits in der Vergangenheit hatte ich darauf hingewiesen, dass selbst die Europäische Kommission keine allzu hohen Anforderungen an die Form eines AVV stellt.

Art. 28 Abs. 9 DSGVO gibt vor:

Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.“

Bedeutend ist also, was mit „schriftlich“ und „elektronischen Format“ gemeint ist.

Nach Ansicht des HBDI ist das Schriftformerfordernis des Art. 28 Abs. 9 DSGVO nicht identisch mit der Schriftform nach § 126 BGB. Meines Erachtens ist diese Ansicht zutreffend. Unter anderem auch deshalb, weil es sich bei der DSGVO um EU-Recht handelt und eine europarechtsautonome Auslegung erforderlich ist. Der Verweis auf nationale Formvorschriften im Zivilrecht passt daher nicht.

Der HBDI geht davon aus, dass demnach nicht wie nach § 126 Abs. 1 BGB zwingend eine vom Aussteller eigenhändig unterschriebene Urkunde erstellt werden muss. Oder anders ausgedrückt: ein AVV muss nicht handschriftlich unterzeichnet werden.

Danach geht der HBDI auf den Sinn und Zweck der Formvorschrift in Art. 28 DSGVO ein. Mit der in der DSGVO angeordneten Schriftform soll sichergestellt werden, dass die Beteiligten die Möglichkeit haben, sich dauerhaft und zuverlässig über den Inhalt des AVV oder einer einseitigen Verpflichtungserklärung zu informieren.

Diese dauerhafte Informationsfunktion erfüllt auch die Textform, wie sie in § 126b BGB geregelt ist.

Der HBDI lässt also auch solche AVV als wirksam gelten, die „nur“ das deutsche Erfordernis an die Textform erfüllen würden.

Und dann nennt der HBDI auch konkrete Beispiele, wie in der Praxis ein AVV wirksam abgeschlossen werden kann:

  • Austausch von Computerfaxen
  • Austausch von E-Mails mit oder ohne PDF-Anhang

Beide Varianten genügen dem Schriftformerfordernis des Art. 28 Abs. 9 DSGVO.

Zudem weist der HBDI darauf hin, dass der Auftragsverarbeiter auch einen Vertragstext auf seiner Webseite einstellen und der Verantwortliche die Annahmeerklärung durch Anklicken eines Kästchens wirksam abgeben kann.

Jedoch muss dann sichergestellt sein, dass der Verantwortliche den Vertrag speichern und ausdrucken kann. Nach Ansicht des HBDI verlangt die DSGVO nicht, dass ein Download tatsächlich erfolgt.

Zudem geht der HBDI auch auf das Merkmal „elektronischem Format“ ein. Hiermit kann nicht ein nach § 126 a BGB elektronisch signiertes Dokument gemeint sein. Begründet wird diese Ansicht (meines Erachtens zutreffend) u.a. damit, dass sich in Art. 30 Abs. 3 DSGVO für das Führen des Verarbeitungsverzeichnisses eine wortgleiche Schriftformregelung findet.

Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden sollte. Es gibt aber auch keine Anhaltspunkte, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „elektronisches Format“ in den beiden Regelungen mit unterschiedlichem Inhalt verwendet hat.

LAG Nürnberg: Nationaler Kündigungs- und Abberufungsschutz für Datenschutzbeauftragte ist mit DSGVO vereinbar

Mit Urteil vom 19.2.2020 (Az. 2 Sa 274/19, pdf) hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg den im BDSG geregelten besonderen Kündigungs- und Abberufungsschutz für Datenschutzbeauftragte als europarechtskonform angesehen. Die Regelungen verstoßen nach Ansicht des LAG nicht gegen die Vorgaben der DSGVO.

Sachverhalt

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 15.1.2018 von der Beklagten zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Mit weiteren späteren Schreiben wurde die Klägerin zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten von Tochterunternehmen bestellt

Mit Schreiben vom 13.7.2018 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Beklagte mit Wirkung zum 15.08.2018 gekündigt. Im Kündigungsschreiben wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihre bisherige Stellung als Datenschutzbeauftragte – vorsorglich auch im Auftrag der Tochterunternehmen – spätestens zum 15.08.2018 enden und hilfsweise aus wichtigem Grund widerrufen wird.

Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung des zwischen beiden bestehenden Arbeitsverhältnisses und die Feststellung des Bestehens einer Rechtsstellung der Klägerin als interne Beauftragte für den Datenschutz.

Das Arbeitsgericht hatte festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht durch die Kündigung vom 13.7.2018 mit Ablauf des 15.8.2018 beendet wurde, und dass die Rechtsstellung der Klägerin als Beauftragte für den Datenschutz der Beklagten nicht durch den Widerruf der Beklagten vom 13.7.2018 beendet wurde. Hiergegen wendeten sich die Beklagten mit einer Berufung.

Urteil

Besonderer Kündigungs- und Abberufungsschutz

Nach Ansicht des LAG genoss die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung den besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte nach §§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 S. 2 BDSG.

Nach § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG ist die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig. Nach S. 2 ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

Nach Ansicht des LAG gilt dieser Sonderkündigungsschutz auch bereits in der Probezeit.

Nationale Regelung zum Kündigungsschutz verstößt nicht gegen DSGVO

Fraglich war sodann, ob der nationale Gesetzgeber überhaupt befugt ist, entsprechende Regelungen im BDSG zur Stellung und Abberufung bzw. Kündigung des Datenschutzbeauftragten zu treffen.

Nach Ansicht des LAG verstößt der besondere Kündigungsschutz auf nationaler Ebene nicht gegen Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO. Nach dieser Vorschrift darf der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass die DSGVO als EU-Verordnung unmittelbar und zwingend im Sinne einer Vollharmonisierung gilt und nicht lediglich Mindeststandards setzt („Mindestharmonisierung“). Die Mitgliedstaaten dürfen somit von ausdrücklichen Vorgaben der DSGVO nur insoweit abweichen, wie dies die DSGVO ausdrücklich oder durch Auslegung ermittelbar zulässt, und im Übrigen die Vorgaben der DSGVO lediglich konkretisieren.

Zwar existiere eine ausdrückliche Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber, einen besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte zu regeln, in der DSGVO nicht.

Allerdings ergibt die Auslegung, dass die DSGVO spezifisch arbeitsrechtliche Regelungen für den Datenschutzbeauftragten zulässt, soweit der Schutz nicht hinter des DSGVO zurückbleibt.

Das LAG betrachtet für seine Begründung zunächst die Kompetenzgrundlagen des europäischen Gesetzgebers. Die DSGVO regele den Datenschutz als Querschnittsmaterie mit Art. 16 Abs. 2 AEUV als Kompetenzgrundlage. Das LAG weist dann darauf hin, dass die Kompetenznorm für spezifisch arbeitsrechtliche Regelungen hingegen in Art. 153 AEUV und hier insbesondere für Arbeitsbedingungen in Abs. 1 lit. b und für den Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags in Abs. 1 lit. d. zu finden sei.

Im Bereich der arbeitsrechtlichen Regelungen handelt die EU nach Art. 153 Abs. 2 AEUV in diesem Bereich jedoch durch Richtlinien, nicht durch Verordnung. Dies spricht aus Sicht des LAG dafür, dass die DSGVO keine genuinen abschließenden arbeitsrechtlichen Regelungen trifft,

jedenfalls nicht für das Arbeitsverhältnis, das der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragtem zu Grunde liegt.

Zudem argumentiert das LAG mit der DSGVO selbst. Für seine Sicht spreche auch der Wortlaut des Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO. Der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Das LAG geht daher davon aus, dass er deshalb auch nicht gekündigt werden darf.

Jedoch, so das LAG, enthält Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO keine spezifischen Regeln des Kündigungsschutzes für Datenschutzbeauftragte und

verbietet somit auch vom Wortlaut her keinen darüber hinaus gehenden Kündigungsschutz, um die Unabhängigkeit des im Übrigen abhängig beschäftigten Arbeitnehmers von der Einflussnahme seines Arbeitgebers auf die Arbeit als Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten.

Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten während seiner Bestellung und ein Jahr danach steht daher mit der DSGVO in Einklang

Nationale Regelung zur Abberufung des Datenschutzbeauftragten ist DSGVO-konform

Neben der Frage der Zulässigkeit der Kündigung, musste sich das LAG auch mit der Abberufung als Datenschutzbeauftragte befassen.

Nach Ansicht des LAG bedurfte die Beklagte auch für die Abberufung der Klägerin als ihre interne Datenschutzbeauftragte eines wichtigen Grundes. Auch diese, in §§ 38 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG enthaltene nationale Regelung, verstoße nicht gegen Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO.

Zunächst stellt das LAG fest, dass auch die Modalitäten der Abberufung des Datenschutzbeauftragten in der DSGVO nicht abschließend geregelt sind. Nach Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO darf der Datenschutzbeauftragte zwar nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden.

Damit ist aber nicht geregelt, unter welchen weitergehenden Voraussetzungen eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten tatsächlich erfolgen kann.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 23.3.2011, Az. 10 AZR 652/09; mit Bestellung zum Datenschutzbeauftragten überträgt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entsprechenden Aufgaben als Teil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten) legt das LAG dar, dass auch die Abberufung als interner Datenschutzbeauftragter damit im Umkehrschluss ebenfalls auf eine Änderung der arbeitsvertraglichen Pflichten ziele. Damit handele es sich auch beim besonderen nationalen Abberufungsschutz nach § 38 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG im Kern um eine arbeitsrechtliche Regelung.

Es bedurfte daher auch bezüglich der arbeitsrechtlichen Regeln über die Abberufung keiner ausdrücklichen Öffnungsklausel.

Denn wie der Kündigungsschutz diene auch verstärkte nationale Abberufungsschutz gerade dem Ziel, dass der als Arbeitnehmer abhängig beschäftigte interne Datenschutzbeauftragte seine Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben kann. Das LAG geht zudem davon aus, dass es sich auch

bei dem besonderen Abberufungsschutz eines internen Datenschutzbeauftragten um eine arbeitsrechtliche Regelung handelt, die ergänzend zu den Vorgaben der DSGVO auch im BDSG n. F. beibehalten werden kann.

Ein wichtiger Grund für die Abberufung der Klägerin als Datenschutzbeauftragte lag hier nach Ansicht des LAG gerade nicht vor.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere nicht darin, einen internen Datenschutzbeauftragten durch einen externen Datenschutzbeauftragten aus organisatorischen, finanziellen oder personalpolitischen Gründen zu ersetzen.

Fazit

Das LAG legt, meines Erachtens durchaus überzeugend, dar, warum im nationalen Recht die spezifische Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten noch näher ausgestaltet werden kann. Hinsichtlich der Kündigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses, dürfte dies auch recht klar sein. Allenfalls bei dem Thema der Abberufung könnte man ggfs. überlegen, ob der vom LAG eröffnete Konnex zur Kündigung (da auch durch die Abberufung nach der Respr. des BAG das Arbeitsverhältnis geändert wird) so eindeutig ist.

Da insbesondere die Frage, ob § 6 Abs. 4 S. 1 iVm § 38 Abs. 2 BDSG mit Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO vereinbar ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das LAG die Revision zugelassen.

Die Revision wurde beim BAG am 16.04.2020 unter dem Az 2 AZR 225/20 eingelegt.