Update zu Fanpages: Facebook stellt erforderliche Vereinbarung zur Verfügung

Gestern habe ich über den aktuellen Beschluss der deutschen Datenschutzbehörden zum Betrieb von Fanpages berichtet. Die deutschen Behörden haben darin u.a. festgestellt, dass der Betrieb einer Fanpage rechtswidrig ist, wenn nicht mit Facebook die erforderliche Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO zur gemeinsamen Verantwortlichkeit geschlossen wird.

Facebook hat, praktisch über Nacht, reagiert und stellt nun ein Dokument mit dem Titel „Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen“ zur Verfügung. Zwar wird nicht ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich hierbei um die Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach der DSGVO handelt. Jedoch ergibt sich dies aus dem Text. Art. 26 DSGVO verlangt auch per se keine spezielle Benennung der Vereinbarung.

Das Addendum gilt für den Fall, dass ein Seitenbetreiber die Funktion „Seiten-Insights“ nutzt. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit, statistische Auswertungen der Nutzung der Fanpage anzuzeigen.

Viel wichtiger für Seitenbetreiber ist natürlich, ob die Vereinbarung nun genutzt werden kann, um damit den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden. Die gesetzlichen Anforderungen an die Vereinbarung stellt Art. 26 Abs. 1 DSGVO auf. In der Vereinbarung muss

  • in transparenter Form festgelegt werden,
  • wer von den gemeinsam Verantwortlichen welche Verpflichtung gemäß der DSGVO erfüllt.

Insbesondere, was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Art. 13 und 14 DSGVO nachkommt. Zudem kann in der Vereinbarung eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.

Laut der Vereinbarung sind der Seitenbetreiber mit Facebook Ireland gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung von Insights-Daten. Das Addendum bezieht sich also nicht auf jegliche Datenverarbeitung über eine Fanpage, sondern nur auf jene Daten, die zur statistischen Auswertung genutzt werden.

Zudem wird festgelegt, dass Facebook Ireland die primäre Verantwortung gemäß der DSGVO für die Verarbeitung von Insights-Daten übernimmt.

Im Hinblick auf die nach der DSGVO zu erfüllenden Pflichten, insbesondere der Rechte der Betroffenen nach den Art. 12 bis 22 DSGVO, stimmt Facebook Ireland zu

sämtliche ihr gemäß DSGVO obliegenden Pflichten im Hinblick auf die Verarbeitung von Insights-Daten zu erfüllen (u. a. Artikel 12 und 13 DSGVO, Artikel 15 bis 22 DSGVO und Artikel 32 bis 34 DSGVO)“.

Facebook wird sich also um die Erfüllung der Rechte der Betroffenen kümmern, soweit es die Insights Daten betrifft. Meines Erachtens ist dieser Passus aber leider noch nicht ganz deutlich. Denn es wird auf die „ihr…obliegenden Pflichten“ verwiesen, also die Pflichten der Facebook Ireland. Dann stellt sich natürlich unweigerlich die Frage, was mit den gesetzlichen Pflichten der Seitenbetreiber nach den Art. 12 bis 22 DSGVO passiert? Denn Informationspflichten obliegen den Seitenbetreibern auch. In der Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO kann geregelt werden, wer sich um die Erfüllung dieser Pflichten für beide Verantwortliche kümmert. Den obigen Passus kann man wohl einerseits so lesen, dass er sich nur auf die Pflichten bezieht, die Facebook treffen, oder doch auch die Pflichten umfasst, die für die Seitenbetreiber gelten und im Innenverhältnis dann von Facebook erfüllt werden. Sinn macht für dieses Addendum eigentlich nur die letztgenannte Auslegung. Eine etwas klarere Formulierung wäre hier sicher hilfreich. UPDATE: Facebook hat das Addendum in genau diesem Punkt angepasst. Es wird nun auf „sämtliche Pflichten aus der DSGVO im Hinblick auf die Verarbeitung von Insights-Daten“ verwiesen, also nicht mehr nur auf die Facebook Ireland treffenden Pflichten.

Zu beachten ist, dass jeder Seitenbetreiber daneben selbst dafür Sorge tragen muss, dass die Verarbeitung der Insights-Daten auf einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO beruht. Unternehmen müssen sich also Gedanken dazu machen, welcher Erlaubnistatbestand für die Erhebung personenbezogener Daten für den Zweck der statistischen Auswertung genutzt werden kann. In Betracht dürfte hier vor allem die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO kommen.

Nach Art. 26 Abs. 2 DSGVO muss die Vereinbarung die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung muss der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden.

In dem Addendum verpflichtet sich Facebook dazu, das Wesentliche der Seiten-Insights-Ergänzung den betroffenen Personen zur Verfügung stellen. Damit ist die gesetzliche Vorgabe auch erfüllt. Jedoch ist aktuell noch kein Link oder Hinweis vorhanden, wo man als betroffene Person diese Informationen findet.

Das Addendum enthält keine Regelungen zur Haftung im Innenverhältnis zwischen Seitenbetreiber und Facebook. Eine solche Regelung ist auch nicht zwingend in Art. 26 DSGVO vorgesehen, wäre aber zwischen den Parteien durchaus möglich.

Interessant an der Ergänzung ist, dass in dem Addendum vereinbart wird, dass Facebook Ireland in der EU die Hauptniederlassung für die Verarbeitung von Insights-Daten für sämtliche Verantwortliche ist. Diese Formulierung bezieht sich auf die in Art. 4 Nr. 16 DSGVO definierte „Hauptniederlassung“ von der im Rahmen des One-Stop-Shop Prinzips der DSGVO abhängig gemacht wird, welche Datenschutzbehörde in Europa bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen als „federführende Behörde“ agiert (Art. 56 DSGVO). Für die Datenverarbeitung der Insights-Daten ist, nach der vorliegenden Regelung, dann die Datenschutzbehörde in Irland europaweit zuständig.

Wie dieses Addendum Bestandteil von Verträgen zwischen Facebook und Seitenbetreibern wird, ist in der Ergänzung nicht konkret beschrieben. Im Grunde kann man sich folgende Szenarien vorstellen:

  • Existierende Kunden (Unternehmen mit Fanpages) werden über die Ergänzung informiert und diese wird, durch weitere Nutzung, Teil des Vertrages (so wohl auch die Information von Facebook im Unternehmensblog).
  • Neue Kunden schließen dieses Addendum bei der Registrierung der Fanpage mit ab.

Jetzt muss man sehen, wie und ob die Aufsichtsbehörden reagieren werden. Unternehmen sollten auf jeden Fall beachten, dass der in dem neuen Beschluss der DSK enthaltene Fragenkatalog noch weitere Fragen enthält, die ein Seitenbetreiber im Zweifel beantworten können sollte.

Neuer Beschluss der deutschen Datenschutzbehörden: Betrieb einer Facebook Fanpage ohne Vereinbarung mit Facebook rechtswidrig

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat einen neuen Beschluss (pdf) zum Betrieb von Facebook Fanpages veröffentlicht, der konkretere Vorgaben aufstellt, welche Anforderungen durch Unternehmen, die eine Fanpage betreiben, zu erfüllen sind.

Die erste Entschließung der DSK, die kurz nach dem Urteil des EuGH (Rs. C-210/16) veröffentlicht wurde, blieb noch recht vage, was die konkreten Maßnahmen betraf, die Fanpage Betreiber umsetzen sollten (mein Beitrag dazu).

In dem neuen Beschluss stellt die DSK insbesondere (anders als in der ersten Entschließung) heraus:

Ohne Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO ist der Betrieb einer Fanpage, wie sie derzeit von Facebook angeboten wird, rechtswidrig.“

Gemeint ist hier die Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen nach Art. 26 DSGVO. In einer solchen Vereinbarung müssen die Verantwortlichen (nach dem Urteil des EuGH sind dies der Betreiber der Fanpage und Facebook) in einer Vereinbarung in transparenter Form festlegen, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der DSGVO erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 DSGVO nachkommt.

Die DSK präzisiert ihre Anforderungen an Betreiber einer Fanpage und Facebook weiter. Die gemeinsam Verantwortlichen sollen „Klarheit über die derzeitige Sachlage schaffen und die erforderlichen Informationen den betroffenen Personen (= Besucherinnen und Besucher der Fanpage) bereitstellen“.

Der Beschluss der DSK liest sich meines Erachtens wie ein Hinweis der Behörden, was man nun von Unternehmen und auch Facebook erwartet. Die Anforderungen konkretisiert der Beschluss zudem in der Form eines Fragenkataloges im Anhang. Nach Ansicht der DSK müssen die im Anhang aufgeführten Fragen sowohl von Facebook als auch und von Fanpage Betreibern beantwortet wer-den können.

Meines Erachtens kann aus dem Fragenkatalog bereits abgeleitet werden, was aus Sicht der Behörden als elementare Voraussetzungen des Betriebs einer Fanpage zu betrachten sind. Man braucht wohl auch nicht viel Fantasie, um sich vorzustellen, dass genau dieser Fragenkatalog in naher Zukunft durch Aufsichtsbehörden an Betreiber von Fanpages verschickt wird. U.a. enthält der Anhang folgenden Frage:

  • In welcher Art und Weise wird zwischen Ihnen und anderen gemeinsam Verantwortlichen festgelegt, wer von Ihnen welche Verpflichtung gemäß der DSGVO erfüllt? (Art. 26 Abs. 1 DSGVO)
  • Auf welche Weise werden die wesentlichen Aspekte dieser Vereinbarung den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt?
  • Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeiten Sie die personenbezogenen Daten der Besucherinnen und Besucher von Fanpages? Welche personenbezogenen Daten werden gespeichert? Inwieweit werden aufgrund der Besuche von Facebook-Fanpages Profile erstellt oder angereichert? Werden auch personenbezogene Daten von Nicht-Facebook-Mitgliedern zur Erstellung von Profilen verwendet? Welche Löschfristen sind vorgesehen?
  • Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage werden nach Aufruf einer Unterseite innerhalb des Fanpage-Angebots ein Session-Cookie und drei Cookies mit Lebenszeiten zwischen vier Monaten und zwei Jahren gespeichert?

Einige dieser Fragen werden von Unternehmen, die eine Fanpage betreiben, nicht beantwortet werden können, da diesen hierzu wohl faktische Informationen fehlen.

Für Unternehmen, die eine Fanpage betreiben, bedeutet dies nun, sich darüber Gedanken zu machen, wie man mit der eigenen Seite umgeht. Die Aussagen der DSK und die damit meines Erachtens intendierte Stoßrichtung, ist in jedem Fall klarer, als in der ersten Entschließung.

Derzeit liegt ein Entwurf für eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO von Facebook leider noch nicht vor. Jedoch soll ein solcher Vertrag sehr bald veröffentlicht werden. Zwar sieht Art. 26 DSGVO keine zwingende Form für die Vereinbarung vor, so dass diese nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden muss. Per se würde also sogar eine mündliche Vereinbarung ausreichen.  Jedoch verlangt Art 26 Abs. 1 DSGVO, dass die Vereinbarung in transparenter Form vorliegen muss. Zudem muss das „Wesentliche“ der Vereinbarung den betroffenen Personen nach Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO zur Verfügung gestellt werden. Diese Voraussetzungen könnten bei einer rein mündlichen Vereinbarung nur schwer erfüllbar sein.

Als ad hoc Maßnahme könnte man sich auch vorstellen, Informationen von Facebook Seiten (aus den AGB, Hilfeseiten und Erläuterungen zu Fanpages) zusammenzusammeln, um so eine Informationsbasis zu schaffen. Dieses Vorgehen dürfte aber immer noch das Risiko bergen, dass man als Unternehmen nicht alle Informationen abschließend erhält oder nicht validieren kann.

Am Ende wird man konstatieren müssen, dass zur gemeinsamen Verantwortlichkeit sinnlogisch mehrere Stellen gehören und Facebook nun hoffentlich so schnell wie möglich die Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit bereitstellt.

Europäische Kommission zum Formerfordernis für Auftragsverarbeitungsverträge nach der DSGVO

Eine Neuerung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist, dass nach Art. 28 Abs. 9 DSGVO der Auftragsverarbeitungsvertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO, schriftlich abzufassen sind, was aber „auch in einem elektronischen Format erfolgen kann“.

Die DSGVO selbst definiert nicht, was konkret das „Rechtsinstrument“ ist oder was unter dem „elektronischen Format“ zu verstehen ist. Die Europäische Kommission hat nun, basierend auf einer Anfrage im Europäischen Parlament, im Rahmen einer Antwort in dieser Hinsicht für etwas mehr Klarheit gesorgt.

Elektronisches Format

Hinsichtlich des Begriffs „elektronisches Format“ weist die Kommission darauf hin, dass die Regeln für den Abschluss von Verträgen oder anderen Rechtsakten, auch in elektronischer Form, nicht in der DSGVO, sondern in anderen EU- und/oder nationalen Gesetzen festgelegt sind. Insbesondere die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG) sieht die Beseitigung rechtlicher Hindernisse für die Nutzung von elektronischen Verträgen vor. Zwar harmonisiere diese Richtlinie nicht die Form, in der elektronische Verträge zustande kommen können.

Im Prinzip, so die Kommission, seien automatisierte Vertragsprozesse aber zulässig und so geschlossene Verträge auch rechtmäßig. Zum Teil wird in der Kommentarliteratur vertreten, dass das „elektronische Format“ praktisch nur eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB) meinen könne. Dieser, meines Erachtens nicht zutreffenden Ansicht, widerspricht nun die Kommission.

It is not necessary to append an electronic signature to contracts for them to have legal effects. E-signatures are one of several means to prove their conclusion and terms.”

Eine elektronische Signatur ist für die Rechtswirksamkeit von Verträgen gerade nicht erforderlich. Signaturen sind eines von mehreren Mitteln, um den Vertragsschluss beweisen zu können. Dies bedeutet, dass Autragsverarbeitungsverträge auch „einfach“ elektronisch, zB per PDF Dokument oder über eine Webseite, abgeschlossen werden können.

Rechtsinstrument

Nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO erfolgt die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter entweder auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten. Auch der Begriff des „Rechtsinstruments“ wird in der der DSGVO nicht näher umschrieben. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass ein „Rechtsinstrument“ im Sinne von Gesetzen oder Rechtsverordnungen zu verstehen sei. Auch diese Sichtweise wird von der Kommission nicht gestützt.

A legal act may be an ordinance or other type of administrative decision whereby controllers vested in public authority may stipulate the conditions for processing personal data on their behalf.”

Danach kann das Rechtsinstrument irgendeine Art von Verwaltungsentscheidung sein, mit der der Verantwortliche, hier die öffentliche Stelle, die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrem Namen festlegen können. Die Kommission verlangt in ihrer Antwort nicht das Vorliegen eines Gesetzes.