15. Dezember 2015

Das Auskunftsrecht in der DS-GVO

In Art. 15 aller drei Entwürfe soll das Auskunftsrecht der betroffenen Personen vorgesehen werden. Kommission und Parlament möchten regeln, dass betroffene Personen das Auskunftsrecht „jederzeit“ in Anspruch nehmen können. Der Rat möchte einschränkend vorsehen, dass die Ausübung nur „in angemessenen Abständen“ dafür jedoch ausdrücklich „unentgeltlich“ erfolgen darf.

Zu beachten ist, dass das Auskunftsrecht in allen drei Entwürfen zweigeteilt ist, wobei sich diese Zweiteilung in der Praxis häufig nicht auswirken wird. Denn alle drei Entwürfe sehen als erste Stufe des Auskunftsrechts eine bloße „Bestätigung“ vor, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat der für die Verarbeitung verantwortliche eine in Art. 15 inhaltlich näher spezifizierte Auskunft zu erteilen. Das Parlament möchte zu dem generell vorsehen, dass die Auskunft und die in ihr enthaltenen Informationen in einfacher und verständlicher Sprache zu erfolgen haben.

Unter anderem muss über folgende Informationen Auskunft erteilt werden:

Die Verarbeitungszwecke, wobei das Parlament zusätzlich vorsehen möchte, dass die Verarbeitungszwecke für jede Kategorie personenbezogener Daten aufgeschlüsselt werden müssen. Parlament und Kommission möchten zudem, dass Informationen über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden erteilt werden. Zudem über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben werden, speziell bei Empfängern in Drittländern. Auch Informationen über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, sollen zumindest nach dem Entwurf der Kommission erteilt werden. Das Parlament möchte alternativ die Information darüber ausreichen lassen, welche Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer angewendet werden. Der Rat möchte vorsehen, dass die Information über die Speicherfrist erteilt wird, wenn dies möglich ist. Etwas schwammig scheint die Verpflichtung des Parlaments zu sein, auch über die Tragweite der Verarbeitung und die mit ihr angestrebt den Wirkungen zu informieren. Das Parlament möchte zudem die Information auf die Logik einer automatisierten Datenverarbeitung erstrecken.

Zum Verfahren selbst möchte der Rat vorsehen, dass ein Anspruch auf eine Kopie der zu erteilenden Informationen nicht besteht, wenn eine solche Kopie nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ohne personenbezogene Daten anderer betroffener Personen oder vertrauliche Daten des für die Verarbeitung Verantwortlichen offen zu legen.

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