Ein Thema, welches schon seit Jahren immer mal wieder im Datenschutzrecht diskutiert wird, ist die Frage, ob sich Verantwortliche für ein und dieselbe Verarbeitung gleichzeitig auf mehrere Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO stützen können.
Ist es also etwa möglich, die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sowohl auf Art. 6 Abs. 1 b) (zur Durchführung des Arbeitsvertrages) als auch auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO (auf Grundlage einer Interessenabwägung) zu verarbeiten?
Der EuGH hat diese Frage nun sehr kurz und pragmatisch in seinem Urteil vom 18.6.2026 (Rs C‑484/24) entschieden.
Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Bereits in der Vergangenheit durch den EuGH entschieden wurde die Frage, in welchem Verhältnis die Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO zueinanderstehen.
„Art. 7 der Richtlinie 95/46 und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der DSGVO enthalten eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können“ (C-184/20, Rn. 67)
Die Rechtsgrundlagen stehen also im Grundsatz nebeneinander und es gibt keine „erste“ oder „beste“ Rechtsgrundlage. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss auf Grundlage einer der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen erfolgen.
Die offene Frage war noch, ob man nicht nur eine, sondern auch zwei oder mehr Rechtsgrundlagen nebeneinander zur Rechtfertigung einer Verarbeitung nutzen darf.
Hintergrund des Urteils
In seinem nun veröffentlichten Urteil bewertet der EuGH Fragen, die von einem Landesarbeitsgericht vorgelegt wurden. Hintergrund ist der Rechtsstreit zwischen der NTH Haustechnik GmbH und ihrer ehemaligen Angestellten über den Ersatz des Schadens, der dieser Gesellschaft wegen unerlaubten Online-Verkaufs ihr gehörender Waren entstanden sein soll. Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass personenbezogene Daten der Angestellten durch die ehemalige Arbeitgeberin im Rahmen der Aufklärung des Falles eventuell rechtswidrig verarbeitet wurden. Also gegen die DSGVO verstoßen wurde.
Darf das Landesarbeitsgericht solche rechtswidrig erlangten Informationen selbst verarbeiten und im Rahmen des Gerichtsprozesses verwerten? Und was ist dann die Rechtsgrundlage des Gerichts nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO?
Entscheidung des EuGH
Und nun folgt ein wichtiger Aspekt: das vorlegende Gericht scheint nach Auffassung und Darstellung des EuGH davon auszugehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit nur auf Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO gestützt werden kann (also zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse).
Das Gericht geht also davon aus, dass nur diese Rechtsgrundlage einschlägig sein kann. Hierzu stellt dann der EuGH fest:
„Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass unter bestimmten Umständen für dieselbe Verarbeitung mehrere alternative Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten können.“ (Rn. 48)
Wichtig: der EuGH sagt sehr klar, dass ein und dieselbe Verarbeitung alternativ auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt werden kann – natürlich nur, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
In der englischen Sprachfassung wird die Aussage des EuGH auch sehr deutlich, dass mehrere Rechtsgrundlagen nebeneinander greifen könen.
„First, it must be stated that, in certain situations, a number of alternative lawfulness conditions may apply to the same processing.“
Fazit
Die Ansicht des EuGH ist eine wichtige und gute Klarstellung für die Praxis. Natürlich muss man immer die jeweiligen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage auch einhalten.