EDSA-Leitlinien 3/2026: Scraping bleibt möglich – die „vernünftigen Erwartungen“ werden zum zentralen Prüfstein

Mit seinen Leitlinien 3/2026 zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Entwicklung und den Einsatz von KI-Modellen stellt der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) klar, dass das Scraping öffentlich zugänglicher personenbezogener Daten datenschutzrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Als Rechtsgrundlage kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO (berechtigtes Interesse) in Betracht.

Damit macht der EDSA klar, dass es seiner Ansicht nach kein generelles Verbot des Scrapings gibt. Gleichzeitig stellt er jedoch hohe Anforderungen an die Interessenabwägung. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, welche „vernünftigen Erwartungen“ („reasonable expectations“) die betroffenen Personen hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten haben.

Keine generelle Erwartung jeder Verarbeitung

Nach Auffassung des EDSA sind sich viele Menschen aufgrund der technologischen Entwicklungen im Bereich der generativen KI zwar bewusst, dass öffentlich zugängliche Daten von Dritten gesammelt und weiterverarbeitet werden können. Daraus folgt jedoch nach Ansicht des EDSA nicht, dass Betroffene mit jeder Verarbeitung, für jeden Zweck, durch jeden Verantwortlichen und hinsichtlich jeder Art personenbezogener Daten rechnen müssen.

Diese Aussage ist zunächst nachvollziehbar. Gleichzeitig bleibt jedoch offen, wo genau die Grenze zwischen einer noch vernünftigerweise erwartbaren und einer nicht mehr erwartbaren Verarbeitung verläuft. Gerade diese Abgrenzung ist für Verantwortliche in der Praxis natürlich entscheidend, wenn sie die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO durchführen müssen. Konkrete und objektive Maßstäbe liefert der EDSA hierzu allerdings nur eingeschränkt.

Der EDSA relativiert seine Aussage selbst

Interessant ist deshalb ein Blick auf eines der Beispiele (Beispiel 4) in den Leitlinien. Dort beschreibt der EDSA den Fall, dass eine Person Inhalte auf einer frei zugänglichen Plattform veröffentlicht, die keine Beschränkungen gegen Web-Scraping vorsieht und ihre Nutzer ausdrücklich darauf hinweist, dass Inhalte von Dritten gescrapt werden können.

Für diesen Fall gelangt der EDSA zu dem Ergebnis, dass Betroffene vernünftigerweise damit rechnen können, dass Dritte ihre Daten zum Training von KI-Modellen verwenden.

Dieses Beispiel ist durchaus interessant. Denn das Training generativer KI-Modelle gehört sicherlich nicht zu den naheliegendsten oder alltäglichsten Formen der Datenverarbeitung. Wenn der EDSA selbst davon ausgeht, dass Betroffene unter diesen Voraussetzungen sogar mit einer solchen Nutzung rechnen müssen, stellt sich umso mehr die Frage, nach welchen objektiven Kriterien die Grenze in anderen Fällen gezogen werden soll.

Spannend wäre sicherlich die Beurteilung des EDSA in einer Situation, wenn zwar Daten durch Betroffene öffentlich gestellt werden, die Webseite aber nicht ausdrücklich darauf verweist, dass solche Daten durch Dritte genutzt werden können. Liegen in diesem Fall immer noch ausreichend „vernünftige Erwartungen“ vor? Nach den vorherigen Aussagen des EDSA wohl zumindest in gewissem Umfang schon (denn danach müssen Betroffene heutzutage mit einer Verwendung öffentlich zugänglicher Daten rechnen).

Praktische Hinweise für Verantwortliche

Die Leitlinien enthalten einige Anhaltspunkte, welche Umstände bei der Beurteilung der vernünftigen Erwartungen berücksichtigt werden sollten. Dazu gehören insbesondere:

  • die Art der Quellwebsite (z. B. soziale Netzwerke, Foren oder frei zugängliche Websites),
  • die Art der Veröffentlichung und der Grad der öffentlichen Zugänglichkeit,
  • ob die betroffene Person die Daten selbst veröffentlicht hat,
  • sowie der Charakter der jeweiligen Plattform.

Besonders praxisrelevant ist dabei die vom EDSA selbst formulierte Faustregel: Je öffentlicher personenbezogene Daten von der betroffenen Person selbst zugänglich gemacht wurden, desto eher kann erwartet werden, dass diese Daten auch von Dritten verarbeitet werden. Dieser Hinweis dürfte Verantwortlichen künftig eine wichtige Orientierung bei der Interessenabwägung bieten.

Wenig praktikabel erscheinen dagegen technische Kriterien

Kritisch zu sehen ist hingegen eine weitere Überlegung des EDSA. Danach sollen auch technische Schutzmaßnahmen des Betreibers einer Website – etwa robots.txt- oder ai.txt-Dateien, CAPTCHAs oder vergleichbare Zugriffsbeschränkungen – Einfluss auf die vernünftigen Erwartungen der Betroffenen haben. Sind Betroffene sich solcher Schutzmechanismen bekannt und wird eine Website dennoch gescrapt, soll dies gegen eine vernünftige Erwartung der Verarbeitung sprechen.

Diese Überlegung überzeugt in der praktischen Anwendung jedoch nur eingeschränkt. Zum einen verknüpft der EDSA hier Schutzmaßnahmen Dritter (Betreiber der Webseite) mit den vernünftigen Erwartungen der Betroffenen. Zum anderen müssen Verantwortliche die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vor Beginn der Verarbeitung durchführen. Wie sie dabei feststellen sollen, ob Betroffene überhaupt Kenntnis von robots.txt-Dateien, ai.txt-Dateien oder vergleichbaren technischen Schutzmechanismen hatten, bleibt offen. Ob einzelne Nutzer über ein entsprechendes technisches Verständnis verfügen, lässt sich regelmäßig weder objektiv feststellen noch dokumentieren. Aber allein schon der Nachweis der (Un)Kenntnis, dass solche Maßnahmen umgesetzt sind, wird in der Praxis für Verantwortliche nur schwer möglich sein. Verantwortliche könnten hier zumindest prüfen (sofern möglich), ob eine Webseite solche Maßnahmen nutzt und wenn ja, ob sie darüber auch zusätzlich informiert.

Gerade dieser Aspekt zeigt, dass der EDSA die Interessenabwägung teilweise an Kriterien knüpft, die sich in der Praxis kaum belastbar bewerten lassen. Dies dürfte die Rechtsunsicherheit für Verantwortliche eher erhöhen als verringern.

Fazit

Die Leitlinien 3/2026 machen deutlich, dass Scraping öffentlich zugänglicher personenbezogener Daten auch künftig auf Grundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO möglich sein kann. Gleichzeitig rücken die vernünftigen Erwartungen der Betroffenen und Schutzmaßnahmen der Webseiten stärker in den Mittelpunkt der Interessenabwägung.

Positiv ist, dass der EDSA mit seiner Faustregel zur Veröffentlichung öffentlich zugänglicher Daten und seinem Beispiel zur Nutzung von Daten für das Training von KI-Modellen durchaus praxistaugliche Anhaltspunkte liefert. Weniger überzeugend erscheinen dagegen Kriterien, die auf kaum überprüfbaren Annahmen über das Wissen oder das technische Verständnis der betroffenen Personen beruhen. Hier wäre eine stärkere Orientierung an objektiv feststellbaren Umständen für die Praxis wünschenswert gewesen.

LG Köln: DSGVO hindert Gehaltsauskunft an Personalvermittler zur Berechnung des Honorars nicht – selbst bei Widerspruch des Arbeitnehmers

In der Praxis der Vermittlung von Mitarbeitern an Unternehmen sind Honorarabreden etabliert, die sich am Bruttojahresgehalt des vermittelten Arbeitnehmers orientieren. Zumeist wird ein gewisser Prozentanteil am zukünftigen Jahresbruttoeinkommen als Provision für die Personalvermittlung vereinbart.

Erforderlich für die Berechnung der Provision ist hierbei, dass der Kunde des Personalvermittlers (also das Unternehmen, welches den Arbeitnehmer anstellt) Inhalt aus dem Arbeitsvertrag an den Personalvermittler übersendet. Konkret geht es also um die Übermittlung personenbezogener Daten des neuen Mitarbeiters.  

Ende 2025 hat das Landgericht Köln (Urt. v. 13.11.2025 – 30 O 146/25) in einem solchen Fall die datenschutzrechtliche Frage beantwortet, ob der neue Arbeitgeber (und Kunde des Personalvermittlers) diese Daten aus dem Arbeitsvertrag zur Berechnung der Provision übermitteln darf. Selbst wenn der neue Mitarbeiter dies nicht wünscht. Das Urteil betrifft folglich einen Kernbereich der Tätigkeit von Personalvermittlern.

Sachverhalt

Die Klägerin (Personalvermittler) schloss mit der Beklagten (Unternehmen und Kundin des Personalvermittlers) einen Personalvermittlungsvertrag, mit dem die Beklagte die Klägerin mit der Suche nach einem geeigneten Kandidaten für eine Stelle beauftragte. Gemäß des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, sämtliches ihr überlassenes Daten- und Informationsmaterial vom Auftraggeber absolut vertraulich zu behandeln, nur zu Zwecken der Vermittlungstätigkeit zu nutzen. Zudem verpflichtete sich die Beklagte den Abschluss des Anstellungsvertrages, aus dem sich alle Gehaltsbestandteile ergeben, innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss mitzuteilen. Es wurde ein Kandidat vorgeschlagen, jedoch erfolgte eine Einstellung erst ein Jahr später, nachdem erste Gespräche zwischen dem Personalvermittler, dem Unternehmen und dem Kandidaten nicht erfolgreich waren.

Zwar zahlte die Beklagte in der Folge auch einen gewissen Betrag als Honorar. Jedoch lehnte sie die Erteilung einer Auskunft über das Gehalt des Mitarbeiters unter Verweis auf dessen Widerspruch und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab.

Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskunft über das Bruttojahreseinkommen einschließlich aller Gehaltsbestandteile aus dem abgeschlossenen Personalvermittlungsvertrag.

Die Beklagte brachte vor, dass die DSGVO einem solchen Anspruch entgegenstehen würde. Zudem wünsche der Mitarbeiter nicht, dass Informationen zu seinem Gehalt weitergegeben werden.

Nach Ansicht des Landgerichts ist die Erteilung der Auskunft der Beklagten jedoch nicht gem. § 275 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich. Rechtliche Unmöglichkeit läge vor, wenn der geschuldete Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

„Die Erlaubnis der Beklagten zur Erteilung der Auskunft trotz der Untersagung durch den Zeugen H. ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f DSGVO.“

Das Gericht geht also vom Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung aus und nimmt auch eine solche Interessenabwägung vor.

  • Die Datenverarbeitung in Form der Weitergabe der Daten diene hier der Klägerin als Drittem zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen und zur Geltendmachung von Ansprüchen. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch auf Honorar und kann dessen Höhe nur anhand der Gehaltsdaten des Zeugen berechnen.
  • Da der Klägerin die Gehaltsdaten zur Berechnung ihres Honorars nicht vorliegen, ist die Weitergabe der Daten an sie auch erforderlich.
  • Zu berücksichtigen sind desweiteren die vernünftige Erwartungshaltung der betroffenen Person bzw. die Absehbarkeit (Branchenüblichkeit) der Verarbeitung.
  • Zwar habe der Mitarbeiter angegeben, dass er die Weitergabe seiner Gehaltsdaten aus grundsätzlichen Erwägungen nicht wünsche.
  • Ein daneben bestehendes spezielles Geheimhaltungsinteresse wie beispielsweise die Sorge vor behördlichen Maßnahmen oder vor Streitigkeiten mit Arbeitskollegen hatte er aber verneint. Konkrete Befürchtungen, dass sein Gehalt veröffentlicht werden könnte, hatte er ebenfalls verneint.

Dieses allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Zeugen H. muss im Rahmen der Abwägung nach Ansicht der Kammer vorliegend gegenüber dem Interesse der Klägerin am Erhalt der Gehaltsdaten zurückstehen.“

Ein sicherlich wichtiger Faktor bei der Abwägung war auch, dass der Mitarbeiter der Klägerin seine konkreten Gehaltsvorstellungen bereits von sich aus mitgeteilt hatte. So hatte er angegeben, dass er ein Gehalt von 110.000 EUR anstrebte, ebenso wie seinen Wunsch nach einem Dienstwagen.

Hinzu komme, dass ihm aufgrund der Branchenüblichkeit der Bemessung eines Vermittlerhonorars nach dem Gehalt des vermittelten Arbeitnehmers bewusst sein musste, dass die Klägerin die konkreten Gehaltsdaten erfragen und benötigen würde.

Den Interessen des Betroffenen können im Übrigen auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Klägerin dessen Gehaltsdaten unmittelbar nach Berechnung und gerichtlicher Geltendmachung ihres Honoraranspruchs löscht.

Externe „Spam-Mail“ zu einer Sicherheitslücke: Österreichische Datenschutzbehörde verhängt Bußgeld gegen Unternehmen wegen unterlassener Meldung einer Datenpanne

Am 4. September 2025 erließ die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) eine Entscheidung in einem Fall, in dem ein Unternehmen es versäumt hatte, die DSB gemäß Art. 33 DSGVO über eine Datenschutzverletzung zu informieren.

Sachverhalt

Eine unbekannte Person entdeckte eine Sicherheitslücke auf der Subdomain der Website des Unternehmens, die es aufgrund fehlender technischer Sicherheitsvorkehrungen ermöglichte, personenbezogene Daten (u. a. Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Geschlecht) zu extrahieren. Die Person informierte das Unternehmen per E-Mail, doch die Nachricht wurde von einer Mitarbeiterin fälschlicherweise als Spam behandelt und erreichte weder die Geschäftsleitung noch die IT-Abteilung. Nachdem keine Antwort erfolgt, schickte eine andere Person (Vertreter eines Vereins) eine zweite E-Mail, diesmal mit der österreichischen DSB in „CC“.

Das Unternehmen handelte daraufhin schnell, um die Sicherheitslücke zu schließen, und die Person, die die Sicherheitslücke gemeldet hatte, bestätigte die Löschung aller Dateien, auf die sie zugegriffen hatte. Die IT-Abteilung des Unternehmens dokumentierte den Vorfall, aber das Unternehmen meldete keine Datenschutzverletzung an die DSB.

Entscheidung der Datenschutzbehörde

Die DSB leitete eine Untersuchung ein und fragte das Unternehmen, warum sie nicht gemäß Art. 33 DSGVO über die Verletzung informiert worden sei. Das Unternehmen argumentierte, dass keine weitere Benachrichtigung erforderlich sei, da die Datenschutzbehörde bereits in der zweiten E-Mail in „CC“ gesetzt wurde.

Die DSB widersprach dieser Ansicht und stellte klar, dass eine externe E-Mail über ein potenzielles Sicherheitsproblem keine gültige Benachrichtigung gemäß Art. 33 DSGVO darstellt. Art. 33 DSGVO enthalte keine Ausnahme für einen solchen Fall, dass Dritte die Aufsichtsbehörde über eine Datenschutzverletzung informieren.

Wenn eine dritte Person die DSB über einen Vorfall informiert, handelt es sich hierbei um eine Verdachtsmeldung bzw. Sachverhaltsanzeige. Der Verdacht einer Sicherheitsverletzung kann nur vom Verantwortlichen nach einer internen Prüfung bestätigt oder widerlegt werden.“

Zudem ging es noch um die Frage, wann der Verantwortliche Kenntnis von der Datenschutzverletzung erlangte – mit der ersten „Spam-Mail“ oder aber erst mit der zweiten Mail?

Die DSB geht davon aus, dass der Verantwortliche bereits durch den ersten Hinweis, welcher von einer Mitarbeiterin als „Spam-Nachricht“ eingestuft wurde, Kenntnis erlangte. Die unterlassene interne Weiterleitung der Nachricht, muss sich der Verantwortliche zurechnen lassen.

Die Beschuldigte übersieht hierbei, dass das Verhalten ihrer Arbeitnehmerin ihr unmittelbar zugerechnet wird. Für die Strafbarkeit nach Art. 83 DSGVO ist im Falle einer juristischen Person nämlich keine Handlung und nicht einmal eine Kenntnis seitens des Leitungsorgans erforderlich“.

Fazit

Natürlich werden in der Praxis nicht alle Hinweise auf eine mögliche Sicherheitsverletzung wirklich echt sein. Jedoch sollten Verantwortliche darauf achten, interne Vorgaben und Prozesse vorzuhalten, dass die Einschätzung darüber, ob eine solche Nachricht „echt“ ist, durch fachliche geschulte Mitarbeiter, etwa in der IT-Abteilung, bei Compliance oder im Datenschutz, erfolgt.

Bundesverwaltungsgericht Österreich: Falsche Einschätzung des Datenschtzbeauftragten wird dem Verantwortlichen im Bußgeldverfahren zugerechnet

Das Bundesverwaltungsgericht Österreich musste sich in seiner Entscheidung vom 27. Dezember 2024 (Aktenzeichen W258 2227269-1/39E) mit der Rechtmäßigkeit des Verkaufs personenbezogener Daten, darunter auch Angaben zu politischen Affinitäten der betroffenen Personen befassen. Eine wichtige Frage war hier, ob bestimmte Informationen „personenbezogene Daten“ darstellen.


Sachverhalt
Im Jahr 2019 leitete die österreichische Aufsichtsbehörde eine Untersuchung ein, nachdem Medienberichte behauptet hatten, ein Unternehmen habe personenbezogene Daten, einschließlich Angaben zu „politischen Affinitäten“, verkauft. Daraufhin wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der unrechtmäßigen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ohne Einwilligung, weiterer rechtswidriger Verarbeitungen, Versäumnissen bei der Datenschutz-Folgenabschätzung, sowie unzureichender Transparenz eingeleitet. Nachdem gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt wurde, legte es Rechtsmittel gegen den Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches die Entscheidung zunächst aufhob. Diese Aufhebung kassierte allerdings der österreichische Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-807/21. Damit landete der Fall wieder beim Bundesverwaltungsgericht.


Entscheidung
Das Urteil ist insbesondere in Bezug auf die Haftung des Verantwortlichen für Fehleinschätzungen des eigenen Datenschutzpersonals und des Datenschutzbeauftragten bemerkenswert.

Im Rahmen der subjektiven Voraussetzungen zur Verhängig einer Geldbuße gemäß Art. 83 DSGVO ist es erforderlich, dass der Verantwortliche einen in Art. 83 Abs 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Das BVwG geht hier von einem fahrlässigen Verhalten aus, welches u.a. aus den Fehleinschätzungen der Datenschutzmanagerin und der Datenschutzbeauftragten abgeleitet wird.

Kein Ausschluss der Zurechnung durch das existierende Kontrollsystem

Zwar geht das BVwG davon aus, dass sich das Unternehmen auf organisatorischer Seite mit beachtlichen Ressourcen-Aufwand auf die Anwendbarkeit der DSGVO vorbereitet hat.

So wurde intern die datenschutzrechtliche Bewertung wie folgt gegliedert:

  • Erstbeurteilung einer Datenverwendung in dem jeweiligen Fachbereich einerseits.
  • Verpflichtenden Einbindung der Datenschutzbeauftragten andererseits.

Dieses System scheint nach Auffassung des BVwG auf den ersten Blick zweckmäßig zu sein, zumal die Fachbereiche den besten Einblick in die von Ihnen vorgenommenen Datenverwendung haben und die Datenschutzbeauftragte eine rechtlich unabhängige Kontrolle ermöglichen sollte.

„Im konkreten Fall gestaltet sich diese Aufteilung allerdings als problematisch, weil die Erstbeurteilung damit Personen auferlegt worden ist, die – wenngleich datenschutzrechtlich ausgebildeten – juristischen Laien sein konnten/bzw waren und – als aus dem Fachbereich kommend – ein starkes Interesse an der Durchführung der geplanten „eigenen“ Datenverarbeitungen haben können.“

Hieraus folgte nach Ansicht des Gerichts „die beachtliche Gefahr grundlegender juristischer Fehlinterpretationen aufgrund fehlender allgemeiner juristischer Kenntnisse„.

Das BVwG geht daher hinsichtlich des Kontrollsystemens davon aus, dass dies nicht ausreichend war.

„entgegen ihrer Meinung lag damit auch kein wirksames Überwachungs- und Kontrollsystem vor, dass eine verschuldensbegründende Zurechnung an die Beschwerdeführerin ausschließen könnte“

Fehlerhafte Einschätzungen der Mitarbeiter

Hinsichtlich der Datenverarbeitungen sind die Datenschutzmanagerin und die Datenschutzbeauftragte davon ausgegangen, dass es sich bei statistischen Werten nicht um personenbezogene Daten handelt, und zwar auch dann, wenn sie konkreten Personen zugeschrieben werden.

Nach Auffassung des BVwG war diese Rechtsansicht

„insbesondere vor dem Hintergrund der bereits vor Anwendbarkeit der DSGVO zur in diesen Aspekten vergleichbaren Datenschutz-Richtlinie (95/46/EG) und dem DSG 2000 vorliegenden Judikatur der Datenschutzkommission, der Datenschutzbehörde (…) und des EuGH (EuGH 22.06.2017, C-434/16, Nowak) unvertretbar“

Das Gericht geht in seiner Begründung danach u.a. darauf ein, welches Verhalten den beteiligten Personen vorzuwerfen ist.

„Der Datenschutzmanagerin ist vorzuwerfen, dass sie bei ihrer Meinungsbildung auffallend sorglos war, zumal sie eine einschlägige datenschutzrechtliche Entscheidung denkunmöglich interpretiert…“

„Die weiteren von der Datenschutzmanagerin ergriffen Recherchetätigkeiten waren ungeeignet ihren Fehler aufzudecken,…“

„Der Datenschutzbeauftragten ist vorzuwerfen, dass sie sich – in offenbarer Unkenntnis der bestehenden Rechtsprechung sowie trotz einer neuen Rechtslage – auf ihre bestehende (irrige) Meinung verlassen hat, dass es sich bei statistischen Daten auch dann um keine personenbezogenen Daten handelt, wenn sie konkreten Personen zugeschrieben werden, und keine eigenen relevanten Recherchen durchgeführt hat.“

Die führte im Ergebnis dazu, dass das Unternehmen die „ XXXX -Affinitäten“ nicht weiter dahingehend überprüft hat, ob es sich tatschlich um eine besondere Kategorie von Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO handelt und ob und unter welchen Voraussetzungen ihre Verarbeitung zulässig sein könnte.

Hieraus folgert das BVwG:

„Dieses fahrlässige Verhalten muss sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen; eine Handlung oder Kenntnis eines Leitungsorgans der Beschwerdeführerin, ist hierfür nicht erforderlich (EuGH 05.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen SE, Rz 77).“

Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass Verantwortliche auch für fehlerhafte Einschätzungen bzw. Handlungen ihrer Datenschutzbeauftragten haften müssen. Bereits in der Entscheidung C-807/21 (Deutsche Wohnen) hat der EuGH klargestellt, dass Art. 83 DSGVO keine Handlung und nicht einmal eine Kenntnis seitens des Leitungsorgans des Verantwortlichen voraussetzt. Diese Position wurde vom Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2024 bestätigt. Die vorliegende Entscheidung folgt dem Ansatz, dass die Unternehmen auch für solche Verstöße haften, die von jeder anderen Person begangen wurden, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit und im Namen dieser juristischen Person gehandelt hatte.

Das BVwG geht sogar noch einen Schritt weiter: Trotz der (zumindest teilweise) unabhängigen Stellung der Datenschutzbeauftragten haften die Unternehmen auch für deren Verstöße, zumindest solange diese Verstöße in den Bereich ihrer gesetzlichen Pflichten gem. Art. 39 DSGVO fallen.

Geht es um Rechtsansichten (wie hier, bei der Auslegung und Anwendung der DSGVO), sollten Verantwortliche und Auftragsverarbeiter daher darauf achten, internes Personal entsprechend zu qualifizieren oder extern spezialisierten Fachrat einzuholen.

Zudem sind die Ansichten des BVwG zu dem Compliance/Konrollsystem sehr praxisrelevant.

Erlaubte oder geduldete private Nutzung von E-Mail und Internet durch Arbeitnehmer – BNetzA lehnt Anwendung des Fernmeldegeheimnisses ab

Weiter rechtlich umstritten und damit in der Praxis ein wichtiges Beratungsthema ist die Frage, ob Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung des betrieblichen E-Mail-Postfaches oder des Internets am Arbeitsplatz gestatten oder dies zumindest dulden, als „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ gelten. Die Folge wäre, dass für Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 TDDDG das Fernmeldegeheimnis zu beachten wäre. Inklusive des strafrechtlichen Verbots nach § 206 Abs. 1 StGB.

Kurzer Rückblick
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TDDDG sind zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses

  • Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, oder auch
  • Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, verpflichtet.

Im Juli 2024 hatte ich hier im Blog zuletzt zu dem Thema geschrieben. Dort habe ich auch auf die (alte) Ansicht der DSK verwiesen, wonach für Arbeitgeber bei erlaubter oder geduldeter Privatnutzung des Internets oder von E-Mail-Postfächern das Fernmeldegeheimnis gelten soll. Die DSK (und auch einige Gerichte in der Vergangenheit) gehen davon aus, dass Arbeitgeber in diesen Fällen als „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ anzusehen sind.

In dem Blogbeitrag habe ich auch die neue, abweichende Ansicht der LDI NRW dargestellt. Nach der LDI gilt das Fernmeldegeheimnis in diesen Fällen nicht.

Die DSK hat sich zu dem Thema bislang jedoch nicht neu geäußert.

Rechtlicher Hintergrund
Wie oben beschrieben, gibt § 3 Abs. 2 TDDDG vor, für wen das Fernmeldegeheimnis gilt. In beiden Varianten, die ggfs. für die Situation der privaten Nutzung von betrieblichen Arbeitsmitteln relevant sein könnten (Nr. 1 und Nr. 2), ist stets erforderlich, dass ein „Telekommunikationsdienst“ vorliegt.

Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ ist nach § 3 Nr. 1 TKG „jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt“.

Und „Telekommunikationsdienste“ werden in § 3 Nr. 61 TKG legal definiert als „in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen: a) Internetzugangsdienste, b) interpersonelle Telekommunikationsdienste und c) Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden“.

Die Definition verlangt also auch, dass der Dienst „in der Regel gegen Entgelt erbracht wird“.

Ansicht der BNetzA
Neuen Rückenwind erhält die Ansicht, dass auf Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis keine Anwendung findet, nun aber von der Bundesnetzagentur (BNetzA). Die Aufsichtsbehörde hat mit Stand Juli 2025 ein „Hinweispapier zur Einstufung von nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten (NI-ICS)“ (PDF) veröffentlicht.

Dort setzt sich die BNetzA auch mit dem Tatbestandsmerkmal „in der Regel gegen Entgelt erbracht wird“ auseinander (ab S. 11 ff.). Sie verweist für die Auslegung des Begriffs auf die Rechtsprechung des EuGH, der von einem weiten Entgeltbegriff ausgehe. Von einer Entgeltlichkeit der Dienstleistung kann bereits dann ausgegangen werden, wenn es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt, die einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen. Das Tatbestandsmerkmal „gewöhnlich bzw. in der Regel gegen Entgelt“ diene nach der Rechtsprechung des EuGH einer Abgrenzung von wirtschaftlichen zu rein privaten Sachverhalten.

Und hier kommt die BNetzA dann auch zu dem für uns wichtigen Fall: Arbeitgeber erlaubt oder duldet die private Nutzung von betrieblichem E-Mail-Postfach.

Die Ansicht der BNetzA: “Ebenfalls nicht erfasst sind in der Regel Angebote zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“

Die BNetzA begründet ihre Auffassung damit, dass es sich regemäßig um ein Arbeitsmittel handele, welches der Arbeitnehmer auch privat nutzt. Dies stelle jedoch keine „eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit des Arbeitgebers“ dar.

„Auch die private Nutzungsmöglichkeit, zum Beispiel eines E-Mail-Dienstes durch den Arbeitnehmer führt nicht dazu, dass das Angebot des Arbeitgebers vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine andere Form der Entgeltung gerichtet wäre.“

Fazit
Die Tendenz in der rechtlichen Diskussion um die Anwendung des Fernmeldegeheimnisses auf Arbeitgeber entwickelt sich zurecht immer mehr in die Richtung, § 3 Abs. 2 TDDDG hier nicht als einschlägig anzusehen. Die Folge ist, dass „nur“ datenschutzrechtliche Vorgaben der DSGVO und z.B. des BDSG zu beachten sind. Jedoch keine Verbote nach § 3 Abs. 1 TDDDG oder nach § 206 StGB.

Anwendung der neuen EuGH-Rechtsprechung: keine Information über „berechtigte Interessen“ – keine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO

In letzter Zeit hat der EuGH einige relevante Aussagen zum Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO getroffen. Die Tendenz des Gerichts ist hierbei recht streng. Bekanntlich verknüpft der EuGH die Frage, ob sich ein Unternehmen überhaupt auf diese Rechtsgrundlage berufen kann, auch mit der Transparenzanforderung des Art. 13 Abs. 1 d) DSGVO.

Danach muss der Verantwortliche zum Zeitpunkt der Erhebung von personenbezogenen Daten, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden, der betroffenen Person mitteilen.

Rechtssache „Mousse“

In der Rechtssache C‑394/23 („Mousse“, Rz. 52) verknüpft der EuGH die Erfüllung der Transparenzpflicht mit der Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.

Wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verlangt diese Bestimmung, dass den betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten unmittelbar das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt wird, da andernfalls diese Erhebung nicht auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f dieser Verordnung gerechtfertigt werden kann.“

Zu den erwähnten Schlussanträgen des Generalanwalts hatte ich hier im Blog berichtet (Blogbeitrag). Er ist sogar noch deutlicher als der EuGH:

Mit anderen Worten: Die aus der Nichteinhaltung der Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO resultierende Sanktion ist die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten.“

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Bereits zuvor, im Oktober 2024, hat der EuGH (Rechtssache C-621/22) im Hinblick auf die Frage, ob sich ein Verantwortlicher auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO berufen kann, eine strenge Ansicht vertreten (Rz. 50).

Sollte ein solches Interesse als berechtigt angesehen werden, müsste der Verantwortliche zudem allen anderen ihm obliegenden Pflichten aus der DSGVO nachkommen, damit die Wahrnehmung dieses Interesses eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO rechtfertigen kann.“

Im Unterschied zur Entscheidung „Mousse“ verknüpft der EuGH hier die Möglichkeit, sich auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zu berufen, sogar nicht nur mit der Erfüllung der Transparenzpflicht des Art. 13 Abs. 1 d) DSGVO, sondern mit der Einhaltung aller (!) Pflichten aus der DSGVO. Man kann sicher gut darüber diskutieren, ob nun z.B. ein Verstoß gegen Art. 30 Abs. 1 DSGVO, weil es einen Fehler im Verzeichnis gibt, direkt dazu führen sollte, dass ein Verantwortlicher nicht mehr die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO nutzen kann – die Tendenz beim EuGH zu dieser Frage scheint zumindest derzeit aber klar.

Anwendung der Vorgaben in der Praxis

Und wie kommt diese Rechtsprechung in der Praxis an? Sie scheint auf jeden Fall von Gerichten und Aufsichtsbehörden angewendet zu werden – mit entsprechenden (negativen) Folgen für Verantwortliche.

Beispiel 1 – Aufsichtsbehörde Berlin

In ihrem letzten Newsletter berichtet die Datenschutzbehörde Berlin, dass sie die Vorgaben des EuGH aus der Entscheidung „Mousse“ konkret anwendet und eine Rechtmäßigkeit auf Basis von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ablehnt, wenn Verantwortliche nicht über die berechtigten Interessen informieren. Konkret ging es um Prüfverfahren im Rahmen der Datenverarbeitung für Zwecke des Einsatzes von KI.

Dieser Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO kann sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auswirken. Gerade wenn sich Verantwortliche auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung berechtigter Interessen berufen, gehen wir nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) davon aus, dass dies unzulässig ist, wenn betroffenen Personen nicht einmal das berechtigte Interesse mitgeteilt wird, auf das sich die Verantwortlichen berufen.“

Beispiel 2 – Bundesverwaltungsgericht Österreich

Und auch die jüngste Rechtsprechung scheint die neuen Vorgaben des EuGH umzusetzen. In einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Österreich vom 11. Juni 2025 (W211 2308914-1) verweist das Gericht auf die EuGH-Rechtsprechung. Es ging in dem Verfahren um die Frage, ob eine umfassende Videoüberwachung auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt werden konnte. Die Datenschutzbehörde Österreich lehnte dies ab. Das Gericht folgt der Argumentation und sieht Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO als nicht anwendbar, da der Verantwortliche nicht über die „berechtigten Interessen“ informierte.

Auf Basis der neuen Rechtsprechung des EuGH ist es im Fall einer Rechtfertigung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich, dass der:die Verantwortliche in der Phase der Erhebung der in Rede stehenden Daten gemäß Art. 13 DSGVO das konkrete berechtigte Interesse den Betroffenen mitgeteilt hat (vgl. EuGH 09.01.2025, C-394/23 (Mousse), EU:C:2025:2, Rz 52, 63, 64).“

Bereits aufgrund dieses rezenten Judikats des EuGH kann – umgelegte auf den konkreten Sachverhalt – nicht von einer für den vorbrachten Zweck erforderlichen und somit rechtmäßigen Datenverarbeitung ausgegangen werden, welche auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann.“

Fazit

Die Tendenz ist klar: berechtigte Interessen sollten in jedem Fall so konkret wie möglich in Datenschutzhinweisen bzw. entsprechenden Informationen angegeben werden, wenn sich ein Verantwortlicher auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO stützen möchte. Ein Nachschieben dieser Information scheint aufgrund des Wortlauts von Art. 13 Abs. 1 DSGVO („zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten“) wohl nicht möglich.

Datenschutzrechtliche Folgen der „Mitnahme“ von Kundendaten zum Konkurrenten und deren Verwendung durch Unternehmen

In ihrem neuen Tätigkeitsbericht 2024 berichtet die Sächsische Datenschutzbehörde über ein aufsichtsbehördliches Verfahren gegen ein Unternehmen A aus dem Pflegebereich, welches Kundendaten eines konkurrierenden Unternehmens B von einer neuen Mitarbeiterin erhalten hatte. Diese Mitarbeiterin hatte die Kunden zuvor bei Unternehmen B betreut und war zu Unternehmen A gewechselt – samt der Kundendaten.

Datenschutzrechtliche Folgen für die Mitarbeiterin

Die Aufsichtsbehörde prüfte u.a., ob sie gegen die Mitarbeiterin vorgehen müsste. Dies scheiterte jedoch daran, dass das Verhalten der ehemaligen Mitarbeiterin in Ermangelung eines Wohnsitzes im Freistaat Sachsen nicht im Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde erfolgt ist.

Wie etwa die jüngste Entscheidung des OLG Stuttgart zum Bußgeld gegen Mitarbeiter zeigt (Blogbeitrag hier), besteht für Mitarbeiter, die etwa entgegen vertraglicher Regelungen Kundendaten „mitnehmen“, auf jeden Fall ein rechtliches Risiko, selbst als Verantwortlicher eingestuft und Ziel aufsichtsbehördlicher Maßnahmen, inkl. eines Bußgeldes, zu werden.

Datenschutzrechtliche Folgen für das Unternehmen A

Die sächsische Behörde konzentrierte sich dann auf die Ermittlung gegenüber dem Unternehmen A, welches im Rahmen seiner Anhörung eingeräumt hatte, dass es die Kundendaten in sein Datensystem übernommen und sämtliche Kunden angeschrieben hatte. Von den angeschriebenen Kunden entschieden sich rund 38 % für einen Wechsel zu dem sächsischen Unternehmen.

Für die Speicherung und Verwendung der Kontaktdaten sah die Aufsichtsbehörde hier jedoch keinen Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO einschlägig und bewertete die Datenverarbeitung damit als rechtswidrig.

  • Eine Einwilligung der Kunden, von dem neuen Unternehmen angeschrieben zu werden, lag nicht vor.
  • Die Speicherung und Nutzung der Kontaktdaten konnte auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO gestützt werden, da die Kontaktaufnahme mit dem Ziel des Abschlusses eines neuen Vertrages nicht von den Kunden selbst, sondern von dem sächsischen Unternehmen ausgegangen war.
  • Zudem konnte das Unternehmen kein eigenes und ein gegenüber den angeschriebenen Kunden vorrangig zu berücksichtigendes berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO nachweisen.

Zudem geht die Aufsichtsbehörde von einem Verstoß gegen den Datenschutzgrundsatz der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 b) DSGVO aus. Da die Kundendaten allein für die Betreuung der Kunden durch das konkurrierende Unternehmen B nach dem alten bestehenden Pflegevertrag gedacht waren,

stellt die Übernahme und die Nutzung der Daten zur Kontaktaufnahme durch das sächsische Unternehmen eine nicht mit diesem Zweck zu vereinbarende Nutzung und damit einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO dar.“

Spannend ist aus meiner Sicht die von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Maßnahme in diesem Verfahren. Oder aus Sicht des Unternehmens: was mich in einem solchen Fall erwartet.

Und diesbezüglich ist das sächsische Unternehmen aus meiner Sicht sehr glimpflich davongekommen.

Die Behörde verlangte von dem sächsischen Unternehmen, zumindest die Daten von den

Kunden vollständig zu löschen, mit denen kein neues Vertragsverhältnis begründet werden konnte.“

Bedeutet: im Ergebnis musste das Unternehmen 62 % der erhaltenen Daten löschen.

Das Verfahren wurde mit einer Verwarnung abgeschlossen. Weitere Folgen gab es jedoch nicht. Also auch kein Bußgeld.

Folgen für die Praxis

Aus Sicht von Unternehmen ist das Vorgehen der Aufsichtsbehörde für mich als sehr wohlwollend einzustufen. Das Unternehmen A darf ja im Ergebnis unzulässig erlangte und verwendete Daten nutzen und damit nun Umsatz generieren. Rein datenschutzrechtlich betrachtet, bietet der Sachverhalt schon auch andere, strengere Ansätze.

  • Die vorgelagerte unzulässige Speicherung und Verwendung von Kontaktdaten, immerhin von 100 % der Daten, könnte sanktioniert werden.
  • Die nachgelagerte weitere Speicherung von 62 % der Kundendaten könnte sanktioniert werden. Diese Daten scheinen ja noch vorhanden gewesen zu sein, obwohl Kunden entweder nicht reagiert oder evtl. sogar ablehnend reagiert haben.
  • Da die Kontaktdaten in der Absicht verwendet werden, um sich zu bereichern, könnte ein Straftatbestand nach § 42 BDSG erfüllt sein.

Spannend ist für mich in diesem Fall auch die (wohl) eingenommene Position der Aufsichtsbehörde, dass sich vorgelagerte datenschutzrechtlich Verstöße nicht auf eine nachgelagerte Datenverwendung auswirken. Zumindest wenn danach auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO Daten verarbeitet werden.

Um einen Extremfall zu bilden: wenn ich ein neues, „aggressives“ Start up bin und in einen Markt möchte, versuche ich so schnell es geht an Kundendaten der Konkurrenz zu gelangen, kontaktiere die Kunden und versuche, so viele Verträge wie möglich zu schließen. Die „nicht aktivierten“ Leads werden gelöscht. Risiko für das Unternehmen nach dem oben geschilderten Fall: eine Verwarnung.

Im Ergebnis also eine aus Sicht von Unternehmen sehr pragmatische Herangehensweise der Aufsichtsbehörde. Ob jedoch alle Aufsichtsbehörden in Deutschland so vorgehen würden, möchte ich zumindest bezweifeln. So etwa der Hinweis der Aufsichtsbehörde aus Thüringen, die in einem ähnlichen Fall sogar entsprechend § 43 Abs. 2 BDSG alt (jetzt  § 42 Abs. 2 BDSG) einen Strafantrag gestellt hat, da die Daten mit Bereicherungsabsicht verwendet wurden.

Daher sollten Unternehmen in jedem Fall immer eine Risikobetrachtung vornehmen, wenn Daten der Konkurrenz für eigene Zwecke genutzt werden sollen.

Hat die Datenschutzbehörde NRW das Thema „Herausgabe von E-Mails im Rahmen der Auskunft“ geklärt?

Werden in der Praxis Auskunftsanspräche nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht, stellt sich oft die Frage, wie weit der Begriff „personenbezogene Daten“ und auch jener der „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu verstehen sind, wenn es um eine mögliche Herausgabe von E-Mails geht. Der Klassiker ist hierbei etwa die Auskunft eines ehemaligen Mitarbeiters, der mehrere Jahre im Unternehmen gearbeitet und hunderte oder tausende E-Mails erzeugt hat.  

Vorgaben des EuGH

Eine klare Aussage des EuGH, ob E-Mails an sich im Rahmen des Art. 15 DSGVO herauszugeben sind, wenn etwa im AN-Feld oder im CC-Feld die personalisierte E-Mail-Adresse des Betroffenen vorkommt, fehlt bisher.

Die Vorgaben des EuGH sind:

  • Der Begriff „Kopie“ bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen.
  • Der Begriff „Kopie“ bezeichnet die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift, so dass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, nicht ausreicht.
  • Die Kopie, die der Verantwortliche zur Verfügung zu stellen hat, muss alle personenbezogenen Daten erhalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte gemäß der Verordnung wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben.
  • Es kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten.

Und wie ist vor diesem Hintergrund eine E-Mail zu beauskunften, in deren AN-Feld oder etwa im CC der Name des Betroffenen als E-Mail-Adresse vorhanden ist? Ist dann nur die E-Mail-Adresse zu beauskunften oder ist erforderlich, dass die ganze Mail (etwa als Ausdruck oder als PDF) herausgegeben wird?

Ansicht der LDI NRW zu Namen in Briefköpfen

In ihrem letzten Tätigkeitsbericht 2023 befasst sich die LDI NRW zwar nicht mit der Auskunft zu E-Mails, jedoch mit einer aus meiner Sicht durchaus vergleichbaren Situation: müssen Dokumente / Briefe an einen Betroffenen herausgegeben werden, wenn sein Name in dem Briefkopf enthalten ist, der auf den Dokumenten steht, der Inhalt der Dokumente aber sonst keinen Bezug zur Person aufweist? Übertragen auf unseren E-Mail-Fall also etwa, wenn die E-Mail-Adresse im AN- oder CC-Feld vorhanden ist.

Die LDI NRW war mit einem Fall befasst, in dem sich ein Rechtsanwalt auf sein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gegenüber einer Versicherung berief. Er verlangte Kopien des gesamten Schriftverkehrs zwischen der Versicherung und einer Kanzlei, in der er Partner war. Er begründete seinen Auskunftsanspruch damit, dass sein Name, wie es das Berufsrecht vorschreibt, als Partner auf dem Briefbogen der Kanzlei genannt ist.

Entscheidend kommt es aus Sicht der LDI hierbei auf die Vorgabe des EuGH an, dass eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten nur dann erforderlich ist, wenn die Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Datenschutzrechte zu ermöglichen.

Zwar stelle die Nennung des Namens des Anwalts auf den Schreiben an die Versicherung ist ein personenbezogenes Datum dar. In unserem Fall, die E-Mail-Adresse.

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich aber deswegen nicht automatisch auf alle Inhalte einer umfassenden Korrespondenz.“

In unserem Fall: nur weil eine E-Mail in einem AN- oder CC-Feld die E-Mail-Adresse erhält, erstreckt sich das Auskunftsrecht noch nicht per se auf den Inhalt der E-Mails.

Eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten sieht die LDI (mit dem EuGH) nur dann als erforderlich an, wenn die Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Datenschutzrechte zu ermöglichen.

Im vorliegenden Fall kam die LDI zu dem Schluss:

Eine solche Kopie von Dokumenten ist bei Schreiben, in denen der Anwalt nur im Kopfbogen steht, nicht unerlässlich für das Verständnis und damit nicht erforderlich.“

Um meine Frage aus der Überschrift zu beantworten: nein, die LDI hat das Thema nicht geklärt – zumindest nicht direkt. Jedoch lässt sich die Ansicht und Argumentation der LDI auf E-Mail-Sachverhalte übertragen. Allein der Umstand, dass eine personalisierte E-Mail-Adresse in E-Mails enthalten ist, bedeutet nicht, dass diese E-Mails als Ganzes herauszugeben sind.

LG Wiesbaden: wann liegt eine „besondere Situation“ für einen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung nach Art. 21 Abs.1 DSGVO vor?

In seinem Urteil vom 19.02.2025 (Az: 3 O 269/24) befasst sich das Landgericht Wiesbaden u.a. mit der praxisrelevanten Frage, unter welchen Bedingungen betroffene gegen eine Datenverarbeitung Widersprich nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO einlegen können und welche Anforderungen für eine Unterlassung der weiteren Verarbeitung erfüllt sein müssen.

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es um einen Betroffenen, der die Löschung der im Datenbestand gespeicherten Einträge samt Forderungsverlauf, die Unterlassung erneuter Speicherung sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von der beklagten Wirtschaftsauskunftei forderte. Unter anderem stellte sich für die Löschung der Daten nach Art. 17 Abs. 1 c) DSGVO die Frage, ob der Betroffene wirksam nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO widersprochen hatte und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen.

Praxisrelevant waren hier vor allem die Ansichten des Gerichts zu dem Merkmal „aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben“ des Widerspruchrechts aus Art. 21 Abs. 1 DSGVO.

Entscheidung

Zunächst legt das Landgericht seine Ansicht des Zweck der Vorschrift dar.

Der Widerspruch dient als Korrektiv im Einzelfall, indem er eine rechtmäßige Datenverarbeitung ausnahmsweise unterbindet“.

Diese Auslegung gibt natürlich schon einmal die Richtung vor, wie das Betroffenenrecht aus Sicht des Gerichts zu verstehen ist. Nämlich als Ausnahme von der Zulässigkeit der Verarbeitung auf Grundlage der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.

Das Landgericht geht daher davon aus, dass für die Wirksamkeit eines Widerspruchs

eine atypische Situation etwa rechtlicher, wirtschaftlicher, ethischer, sozialer, gesellschaftlicher und/oder familiärer Natur vorliegen

muss. Das Gericht geht mithin davon aus, dass ein Widerspruch gerade nicht immer und voraussetzungslos zur Unterbindung der Verarbeitung führt. Zudem müssen Betroffene besondere Umstände geltend machen, warum die Datenverarbeitung nicht fortgesetzt werden darf. Auch müsse die betroffene Person ihren Widerspruch mit konkreten Tatsachen begründen und hat auf Verlangen des Verantwortlichen Nachweise beizubringen. Ein einfaches „ich widerspreche der Datenverarbeitung“ reicht also (anders als im Fall der Datenverwendung für Zwecke der Direktwerbung, Art. 21 Abs. 2 DSGVO) nicht aus.

Im konkreten Fall sieht das Landgericht diese Anforderungen durch den Betroffenen nicht als erfüllt an. Der Kläger habe eine solche atypische Situation, aufgrund derer eine fortdauernde Verarbeitung unzumutbar wäre, nicht dargelegt. So hatte der Betroffene etwa Schwierigkeiten bei der Anmietung einer neuen Wohnung vorgebracht.

Die Erschwerung der Anmietung einer größeren Wohnung sind gerade keine individuellen Schwierigkeiten, die den Kläger von sonstigen Schuldnern unterscheiden. Es handelt sich dabei vielmehr gerade um die typischen Folgen früheren nicht vertragsgemäßen Zahlungsverhaltens“.

Das Gericht geht im Ergebnis davon aus, dass es dem Kläger daher zumutbar ist, mit der Anmietung einer neuen Wohnung bis zur Löschung der Einträge zuzuwarten. Überwiegende Interessen des Klägers ergeben sich daher aus den von ihm geschilderten Umständen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

„Kunde stresst massiv“ – Zulässigkeit von Vermerken & Blacklists in Kundendatenbanken

In ihrem Datenschutzbericht 2023 berichtet die Datenschutzbehörde Österreich (DSB) über einen praxisrelevanten Fall für Unternehmen, die im Bereich B2C oder auch B2B Angaben zu (ungewünschten) Kunden speichern möchten – insbesondere auch zu dem Zweck, mit diesen Kunden in Zukunft keine Verträge mehr abzuschließen.

Sachverhalt

Ein Unternehmen aus Österreich, welches im Bereich EDV-Handel und entsprechende Dienstleistungen tätig ist, verkaufte an einen Kunden aus Spanien mehrere Produkte. Da die Rechnungen innergemeinschaftlich – also ohne österreichische Mehrwertsteuer – ausgestellt wurden, musste die Käuferin bei der Abholung unterschreiben, dass das Produkt außer Landes gebracht werde und eine entsprechende Vollmacht vorlegen bzw. sich als Geschäftsführer ausweisen. Die Käuferin bzw. dessen Geschäftsführer lehnten dies jedoch ab. Zudem wurde die Ware dann reklamiert.

Die Verantwortliche speicherte in der Folge unter anderem folgende Angaben über die Käuferin in ihrer internen Kundendatenbank:

  • (Kurz-) Bezeichnung, die interne Nummer und die Adresse
  • Folgenden als „Sonderinformationen“ bezeichneten Text:

Kunde stresst massiv am Telefon und droht mit Anwalt. Kunde lässt keine Ausweiskopie zu. Wir werden keine Innergemeinschaftlichen Rechnungen mehr ausstellen.

Update: Habe dem Kunden Info gegeben, dass ein Kaufvertrag beidseitig bestehen muss, und wir das nicht wollen!

Die Käuferin beschwerte sich bei der DSB und sah in der Speicherung der Daten einen Verstoß gegen die DSGVO.

Entscheidung der Aufsichtsbehörde

Die DSB sah in der Speicherung der personenbezogenen Daten keinen Verstoß gegen die DSGVO.

Zunächst stellte die DSB fest, dass die Verantwortliche in ihrer Datenbank den Vermerk erfasst, aus dem hervorgeht, dass aufgrund des Verhaltens der Käuferin künftig keine Verträge mehr mit ihr abgeschlossen werden.

Als Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Privatautonomie gelte im Schuldrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit, also auch der Entscheidungsfreiheit, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird.

Der interne Vermerk stelle zunächst keine Verarbeitung von unrichtigen Daten dar.

Sofern dieser lediglich in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilungen liegt, sind die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergegeben wird“.

Zudem geht die DSB von der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art.  6 Abs. 1 DSGVO aus.

Im Lichte der Privatautonomie stelle es nach Auffassung der Datenschutzbehörde ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO der Verantwortlichen dar, in ihrem internen Warenwirtschaftssystem festzuhalten, dass sie mit bestimmten (juristischen) Personen, mit denen es bei früheren Geschäftskontakten zu Konflikten gekommen ist, von zukünftigen Vertragsabschlüssen absehen will.