Bußgeldhaftung nach der DSGVO: welche Faktoren sprechen für und gegen ein Verschulden? Bundesverwaltungsgericht Österreich zum Merkmal „über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte“

Das Bundesverwaltungsgericht Österreich (BVwG) hat kürzlich eine wichtige Entscheidung gefällt, die sich mit den Faktoren für und auch gegen ein Verschulden im Rahmen von Art. 83 DSGVO befasst. Interessant ist dabei insbesondere, dass die Vorgaben des EuGH aus dem Deutsche Wohnen-Verfahren nun durch ein mitgliedstaatliches Gericht konkretisiert werden.

Hintergrund

Das Unternehmen betreibt ein Kundenbindungsprogramm, im Rahmen dessen auch Einwilligungen für die Verarbeitung zu werblichen Zwecken eingeholt wurden. Die österreichische Aufsichtsbehörde (DSB) leitete ein Prüfverfahren und aufgrund der Ermittlungsergebnisse auch ein Verwaltungsstrafverfahren ein, welches mit einem Bußgeldbescheid endete. Gegen diesen legte das Unternehmen Beschwerde ein.

Nach Ansicht der DSB habe das Ersuchen um Einwilligung der betroffenen Personen, die sich für das Kundenbindungsprogramm registriert hätten, nicht den Anforderungen gemäß Art. 4 (11) iVm Art. 5 Abs. 1 a) iVm Art. 7 Abs. 2 DSGVO entsprochen. Das Unternehmen habe daher personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet, da die Verarbeitung auch auf keine andere Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO gestützt habe werden können.

Im vorliegenden Verfahren ging um Fragen der Bußgeldhaftung des Unternehmens, also Art. 83 DSGVO. Konkret möchte ich mich hier mit dem Merkmal des Verschuldens (also der subjektiven Tatseite) befassen.

Merkmal des Verschuldens

Wie bekannt, hatte der EuGH in dem Deutsche Wohnen-Verfahren (C-807/21) im Dezember 2023 geurteilt, dass gegen einen Verantwortlichen nur dann eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – begangen wurde. Ein Verschulden liegt nach Rechtsprechung des EuGH wiederum dann vor, wenn das Unternehmen hätte erkennen können, dass sein Verhalten datenschutzwidrig war.

Die DSB sah ein Verschulden als gegeben an: die Geschäftsführer des Unternehmens hätten im konkreten Fall zunächst aufgrund objektiver Sorgfaltswidrigkeit die Entwürfe zu den gegenständlichen Ersuchen um Einwilligung genehmigt, obwohl diese dem Wortlaut der DSGVO bzw. den Anforderungen gemäß Art. 4 (11) iVm Art. 5 Abs. 1 a) iVm Art. 7 Abs. 2 DSGVO widersprechen würden. Zudem, so die DSB, hätten sie kein wirksames internes Kontrollsystem im Rahmen des Betriebs des Unternehmens implementiert, um die laufende Rechtsentwicklung in Bezug auf die gegenständlichen Einwilligungsersuchen zu überwachen.

Die beiden Kernvorwürfe waren also:

  • (Er)Kennenmüssen der Unzulässigkeit der Einwilligung, allein aufgrund der DSGVO-Anforderungen
  • Kein ausreichendes internes Compliance-System, das auch die aktuelle Rechtsprechung und Behördenansichten zu Anforderungen an die Einwilligung nach der DSGVO überwacht

Entscheidung des BVwG zum Merkmal „über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte

Das BVwG befasst sich mit der Frage des Verschuldens im Abschnitt „3.3.4.1. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit und Verschulden der Beschwerdeführerin“.

Zunächst weist das Gericht auf die Grundlagen seiner nachfolgenden Bewertung hin. Insbesondere die Rechtsprechung des EuGH, wonach ein Verantwortlicher sanktioniert werden kann, wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt.

Zur Haftung des Verantwortlichen setzt das BVwG vorab den generellen Pflichtenrahmen. Die in der DSGVO vorgesehenen Grundsätze, Verbote und Pflichten richten sich insbesondere an „Verantwortliche“. Deren Verantwortung und Haftung erstreckt sich

auf jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch sie oder in ihrem Namen erfolgt. In diesem Rahmen müssen sie nicht nur geeignete und wirksame Maßnahmen treffen, sondern sie müssen auch nachweisen können, dass ihre Verarbeitungstätigkeiten im Einklang mit der DSGVO stehen und die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um diesen Einklang sicherzustellen, auch wirksam sind.“

Diese Haftung des Verantwortlichen bildet nach Ansicht des BVwG bei einem der in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstöße die Grundlage dafür, nach Art. 83 DSGVO eine Geldbuße zu verhängen.

Nach dem Urteil in der Rechtssache „Deutsche Wohnen“ hat man sich gefragt, was der EuGH konkret mit der Umschreibung „wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt“ meint – welche Faktoren in der Praxis also für oder gegen ein Verschulden sprechen können. Hierzu gibt das BVwG einige praxisrelevante Hinweise:

A. Erkundigungspflicht des Verantwortlichen (bzw. der Geschäftsführung)

Das BVwG ist, mit der DSB, der Ansicht, dass das Unternehmen eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der einschlägigen relevanten Bestimmungen der DSGVO (hier im Zusammenhang mit den verwendeten Einwilligungserklärungen), vor Verwendung eben dieser Einwilligung im Zuge des Markstarts des Programms traf. Nach Ansicht der DSB hätten die Geschäftsführer dann, bei bestehenden Zweifeln, diese durch weitere Erkundigungen beseitigen müssen, beispielsweise durch eine Auskunftsanfrage an die belangte Behörde oder mittels Rechtsgutachten von Sachverständigen, das sich mit dieser spezifischen Fragestellung beschäftige.

B. Erkennenmüssen allein aufgrund des Wortlauts der DSGVO-Norm

Nach Ansicht des BVwG hätten insbesondere die beiden Geschäftsführer sowie die Leiterin der Rechtsabteilung erkennen müssen, dass die gewählte Gestaltung der Einwilligung nicht im Einklang mit der DSGVO stand.

Hierbei sei nicht ausschlaggebend, ob sich das Unternehmen mit

  • dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Planet49 (zur Frage der Anforderungen an die Einwilligung),
  • oder den Leitlinien 05/2020 der Art. 29 Datenschutzgruppe zur Einwilligung auseinandergesetzt habe.

Denn im vorliegenden Fall hätte bereits aufgrund des reinen Wortlautes der Art. 4 (11) iVm Art. 5 Abs. 1 a) iVm Art. 7 Abs. 2 DSGVO von dem Unternehmen erkannt werden müssen, dass die von ihr gewählte optische Gestaltung aufgrund der dargestellten kumuliert irreführenden Faktoren nicht den Anordnungen einer in „informierter Weise und unmissverständlich abgegebenen Willensbekundung“ entspricht.

C. (Un)Kenntnis der internen Rechtsabteilung

Zudem geht das BVwG davon aus, dass insbesondere der mit der Beratung des Unternehmens betrauten Rechtsabteilung hätte auffallen müssen, dass die bei den Einwilligungserklärungen gewählte Vorgehensweise missverständlich und damit rechtswidrig war.

D. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

Als möglichen entlastenden (!) Faktor prüft das BVwG, ob zum Tatzeitpunkt eventuell entsprechende Rechtsprechung oder eine Praxis der Aufsichtsbehörden existierte, die gegen ein Verschulden sprechen könnte. Vorliegend, so das BVwG, lag aber

keine höchstgerichtliche Rechtsprechung oder entsprechende Verwaltungspraxis zu den zitierten Bestimmungen vor, aufgrund derer die Beschwerdeführerin entgegen der dargestellten, irreführenden Faktoren darauf vertrauen hätte können, dass die Gestaltung der DSGVO entspricht“.

Dies ist ein wichtiger Aspekt bei der Verteidigung gegen Bußgelder – eine entsprechende Verwaltungspraxis kann ein Verantwortlicher verwenden, um seine Rechtsansicht zu stützen und im Rahmen des Verschuldens

Im Grunde wird damit auch bestätigt, was aus meiner Sicht für datenverarbeitende Stellen ein großer Vorteil ist: die Pluralität des Aufsichtssystems in Deutschland. Mit 18 Datenschutzbehörden (inkl. BfDI, und die speziellen Aufsichtsbehörden noch nicht mitgezählt), finden sich sehr viele verschiedene Sichtweisen und rechtliche Interpretation der Behörden. Diese Sichtweisen und darauf beruhende Verwaltungspraxis (siehe oben) können und sollten Verantwortliche und Auftragsverarbeiter bei ihren eigenen Datenverarbeitungen und der rechtlichen Bewertung mit in den Blick nehmen.

E. Externe Rechtsgutachten

Auch würde das BVwG als entlastenden Faktor wohl das Vorliegen von externen Einschätzungen, wie etwa Rechtsgutachten, bewerten. Vorliegend habe das Unternehmen aber keine

Rechtsgutachten hinsichtlich der DSGVO Konformität der gegenständlichen Einwilligungserklärungen erstellen lassen“.

F. Nachfrage bei der Aufsichtsbehörde

Ja, auch dies könnte ein entlastender Faktor beim Verschulden sein. Andererseits muss man als anfragendes Unternehmen aber natürlich auch mit der Antwort leben, wenn sie „nicht gefällt“. Das BVwG stellt vorliegend fest, dass bei der belangten Behörde (DSB) als Spezialbehörde diesbezüglich keine Auskünfte eingeholt wurden.

G. Fehlende Dokumentation zur internen oder externen rechtlichen Bewertung

Negativ bewertet das BVwG den Umstand, dass das Unternehmen keine (aussagekräftigen) Unterlagen zu stattgefundener interner und externer Beratung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die (Gestaltung der) Einwilligungserklärungen vorgelegt hat. Hieraus hätte sich (durchaus auch positiv) ergeben können, dass die angeführten Faktoren aus rechtlicher Sicht ausführlich diskutiert bzw. problematisiert worden wären.

H. Anforderungen an das interne Kontrollsystem (Compliance)

Nach Ansicht des BVwG muss für die Wirksamkeit eines internen Kontrollsystems dargelegt werden, wie dieses Kontrollsystem im Einzelfall hätte funktionieren sollen. Zwar habe das Unternehmen hier gewisse Kontroll- und Beratungsmechanismen im Bereich des Datenschutzes eingeführt. Jedoch habe dieses System im konkreten Fall nicht funktioniert.

Fazit

Insgesamt geht das BVwG daher davon aus, „dass auf subjektiver Tatseite zumindest Verschulden in Form von Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt“. Die Entscheidung gibt für die Praxis einen guten Leitfaden für verschiedenste Faktoren und (Gegen)Argumente, die im Rahmen des Verschuldens durch Verantwortliche und Auftragsverarbeiter bei der Bußgeldhaftung nach Art. 83 DSGVO in der Praxis berücksichtigt werden sollten.

Endlich: Keine Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses für Arbeitgeber bei erlaubter / geduldeter privater Nutzung von betrieblichen E-Mail- oder Internetdiensten – Datenschutzbehörde NRW

„Halleluja“, möchte man fast ausrufen. Eine seit Ewigkeiten bestehende rechtliche Diskussion um die Anwendbarkeit der strengen Vorgaben des Fernmeldegeheimnisses auf Arbeitgeber scheint sich aufzulösen – und zwar im positiven Sinne für Arbeitgeber.

Rückblick

Seit Jahren wird bekanntlich darüber diskutiert, geschrieben und geurteilt, ob und wann Arbeitgeber als Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten (§ 3 Abs. 2 TDDDG) gelten – womit auch das Fernmeldegeheimnis greifen würde – wenn sie ihren Mitarbeitern die private Nutzung von beruflichen E-Mail-Postfächern und/oder Internetzugang gestatten oder dies dulden.

In ihrer Orientierungshilfe (PDF) aus 2016 ging die DSK davon aus, dass wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten auch die private Nutzung von Internet und/oder des betrieblichen E-Mail-Postfaches erlaubt, zusätzlich zum allgemeinen Datenschutzrecht das (damals noch geltende) Telekommunikationsgesetz (TKG) bzw. das Telemediengesetz (TMG) zu beachten ist.

Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden ist der Arbeitgeber in diesem Fall Telekommunikationsdienste- bzw. Telemediendienste-Anbieter. Dies hat die Konsequenz, dass er an das Fernmeldegeheimnis des § 88 Abs. 2 S. 1 TKG gebunden ist“.

Die Folge in der Praxis: Arbeitgeber durften (bei gestatteter / geduldeter privater Nutzung) im Grunde nur mit Einwilligung der Mitarbeiter Zugriff auf beruflich bereitgestellte Postfächer nehmen oder den Internetverkehr prüfen. Zudem galt ein strafrechtliches Verbot nach § 206 StGB.

Diese Auffassung wurde insbesondere in der Literatur und auch Teilen der Rechtsprechung nicht geteilt (vgl. etwa LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.1.2016 – 5 Sa 657/15; LG Krefeld, Urt. v. 7.2.2018 – 7 O 198/17; LG Erfurt, Urt. v. 28.4.2021 – 1 HK O 43/20). Diese Ansicht lehnte die Anwendung des Fernmeldegeheimnisses ab.

Aktuelle Entwicklung

Letzte Woche hat die Datenschutzbehörde NRW (LDI) ihren Jahresbericht 2024 veröffentlicht (PDF). Dort wird unter Ziff. 12.2. festgehalten:

Für Arbeitgeber*innen gilt nicht mehr das Fernmeldegeheimnis, wenn sie die private Nutzung der betrieblichen E-Mail- oder Internetdienste erlauben oder dulden.“

Dieser Trend hat sich schon letztes Jahr abgezeichnet (vgl. Datenschutzbehörde Hessen, Jahrsebericht 2022, S. 30, PDF).

Sehen dies alle deutschen Aufsichtsbehörden so? Hierzu gibt es derzeit keine neuere Aussage der DSK. Nach Angaben der LDI NRW gehen aber mehrere deutsche Aufsichtsbehörden (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, LDI NRW sowie weitere Landesdatenschutzbehörden) davon aus, dass sich nach Inkrafttreten des TTDSG (jetzt: TDDDG) die rechtliche Bewertung geändert hat: Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die private Nutzung von Internet und E-Mail erlauben oder dulden, unterliegen nicht mehr dem Telekommunikationsrecht.

Deshalb haben sie gegenüber ihren Beschäftigten auch nicht das Fernmeldegeheimnis zu garantieren.

Ein, aus meiner Sicht zutreffendes, Argument der LDI: Bei Arbeitgebern, die die private Nutzung erlauben oder dulden, fehlt es in der Regel am Rechtsbindungswillen. Arbeitgeber treten gegenüber ihren Beschäftigten nicht als geschäftsmäßige Telekommunikationsdienstleister auf.

Die Folge in der Praxis ist, dass bei der Verarbeitung von Mitarbeiterdaten im Rahmen der Zurverfügungstellung von betrieblichen E-Mail-Postfächern oder des Internetzugangs, die allgemeinen Vorgaben der DSGVO und auch des BDSG (oder von Landesdatenschutzgesetzen) zu beachten sind. Es bedarf aber nach Ansicht der LDI NRW gerade keiner Einwilligung, speziell für den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses. Diese Ansicht dürfte in der Praxis einige Unsicherheiten beseitigen.

Die LDI NRW nennt auch ein konkretes Beispiel: in der Vergangenheit galt, dass Arbeitgeber nur auf die Protokolldaten oder E-Mails der Beschäftigten zugreifen konnten, wenn dafür deren Einwilligung vorlag.

Mit dem TTDSG finden statt der spezifischen telekommunikationsrechtlichen Regeln nun die Vorschriften der DS-GVO Anwendung. Die DS-GVO sichert ein ähnlich hohes Schutzniveau für die personenbezogenen Daten der Beschäftigten.“

Bedeutet: es kann sein, dass auch nach der DSGVO je nach Verarbeitungszweck und Umfang der Verarbeitung dennoch eine Einwilligung erforderlich ist – aber eben nicht per se aufgrund der Geltung des Fernmeldegeheimnisses. Die LDI empfiehlt zurecht, dass wie bisher über die betriebliche und/oder private Nutzung des Internets und des betrieblichen E-Mail-Accounts eine schriftliche Regelung getroffen bzw. interne Vorgaben erstellt werden sollten. Darin sollen etwa die Fragen des Zugriffs, der Protokollierung, der Auswertung und der Durchführung von Kontrollen geklärt werden.

Bußgeld in Höhe von 310.000 EUR: Einkauf und Verwendung von Datensätzen (Leads) für Werbezwecke ohne rechtmäßige Einwilligung

Die französische Aufsichtsbehörde (CNIL) hat ein Bußgeld in Höhe von 310.000 EUR gegen das Unternehmen FORIOU erlassen, weil das Unternehmen personenbezogene Datensätze ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO für Marketingzwecke verwendet hat (Pressemitteilung der CNIL). Der konkrete Fall an sich mag „wenig spannend“ klingen, jedoch sind die der Entscheidung zugrunde liegenden Ansichten der CNIL generell praxisrelevant für den Umgang mit Daten von Kunden oder potentiellen Neukunden.

Entscheidung der CNIL

FORIOU führt telefonische Akquisitionskampagnen durch, um die von ihm vermarkteten Treueprogramme und -karten zu bewerben. Die Daten der potentiellen Interessenten kauft das Unternehmen von Datenmaklern und Betreibern von Websites für Gewinnspiele und Produkttests. Im Grunde also ein recht alltäglicher Vorgang in der heutigen digitalen Wirtschaft – der Einkauf von Leads / Datensätzen für Werbezwecke.

Die CNIL stellte im Rahmen einer Untersuchung jedoch fest, dass FORIOU keine Rechtsgrundlage, in Form einer wirksamen Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO, für die Verwendung der Daten nachweisen konnte. Hierbei lag der Fehler nicht nur bei dem werbenden Unternehmen selbst – die Datensätze / Leads waren quasi schon ohne ausreichende Rechtsgrundlage erhoben und mit diesem Makel der „Rechtswidrigkeit“ an FORIOU verkauft worden. Folgende Verstöße legte die CNIL dem Unternehmen zur Last:

  • Irreführende Darstellung der Formulare zur Datenerhebung und Einholung einer (unwirksamen) Einwilligung bei den Datenlieferanten.
  • Die Zustimmungs-Schaltflächen, mit denen die Betroffenen die Einwilligung in die Weitergabe und werbliche Nutzung ihrer Daten erteilen sollten, wurden (durch ihre Größe, Farbe, Überschrift und Position) viel größer und deutlicher hervorgehoben, als die Ablehnungsmöglichkeit.
  • Zudem ist FORIOU, als Käufer der Daten, nach der DSGVO verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die betroffenen Personen eine gültige Einwilligung erteilt haben.
  • Zwar habe FORIOU seinen Datenlieferanten im Vorfeld bestimmte vertragliche Anforderungen auferlegt – diese jedoch im weiteren Verlauf nicht wirksam kontrolliert.
  • Zudem wurde FORIOU nicht in jedem Formular als Partner / Unternehmen erwähnt, welches die Daten für werbliche Nutzungszwecke erhält.

Fazit

Die Entscheidung der CNIL knüpft inhaltlich an die festgestellten Verstöße im vergangenen Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen CRITEO an. Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen, wenn sie personenbezogene Daten von Datenlieferanten, Partnern oder auch Konzerngesellschaften erhalten, stets selbst dafür Sorge tragen müssen, dass eine Rechtsgrundlage für den intendierten Nutzungszweck vorhanden ist.

Verwaltungsgerichtshof Österreich: „unbedingt erforderlich“ nach Art. 5 Abs. 3 ePrivacy RL (TTDSG) ist etwas anderes als „erforderlich“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

In der Entscheidung vom 31.10.2023 (Ro 2020/04/0024) ging es um die Genehmigung von Verhaltensregeln gemäß Art. 40 Abs. 5 DSGVO für „Presse- und Magazin-Medienunternehmen“ bei der österreichischen Datenschutzbehörde. Die DSB wies den Antrag auf Genehmigung der vorgelegten Verhaltensregeln teilweise im Hinblick auf mehrere Punkte aus den Verhaltensregeln ab. Ein relevanter Punkt war hierbei Punkte D.1.3 (Zwingend erforderliche datenverarbeitende Cookies). Hinsichtlich Punkt D.1.3 ging es u.a. um die Frage der Auslegung der Wortfolge „unbedingt erforderlich“ in Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG und zwar dahingehend, ob davon eine näher beschriebene „wirtschaftliche unbedingte Erforderlichkeit“ umfasst sei. Punkt D.1.3 betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz von Cookies ohne Einwilligung der betroffenen Person, wenn der Verarbeitungsvorgang für die Angebotserbringung zwingend erforderlich ist, wobei nach Punkt D.1.3 erster Absatz der Begriff „erforderlich“ unter Beachtung von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auszulegen sei.

In seiner Entscheidung weist das Gericht (unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung) darauf hin, dass für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO es allein nicht ausreichend ist, dass die Datenverarbeitung zur Verwirklichung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer Abwägung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten mit den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

Das Gericht unterscheidet hierbei klar zwischen den beiden Schutz- und Anwendungsbereichen der DSGVO und der RL 2002/58/EG. Während sich der Begriff „erforderlich“ in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf die Verarbeitung [personenbezogener Daten] zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bezieht, betreffe der Begriff „unbedingt erforderlich“ in Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz RL 2002/58/EG die Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, „damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann“.

Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO setzt daher Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie 2002/58/EG für die Zulässigkeit der Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, keine Interessensabwägung voraus.“

Auf diese unterschiedlichen Prüfkriterien und auch -umfänge hat in der Vergangenheit etwa auch die DSK in ihrer Orientierungshilfe Telemedien hingewiesen (S. 21 f). Die Ausnahmen gemäß § 25 Abs. 2 TTDSG unterscheiden sich danach wesentlich von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. „Während das TTDSG starre Kriterien benennt, die erfüllt sein müssen, eröffnet die DS-GVO eine gewisse Abwägungsflexibilität“. Nach Ansicht der DSK ist eine Interessenabwägung, die zu Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorgenommen wurde, daher nicht geeignet, automatisch die Voraussetzungen von § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG (bzw. Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG zu erfüllen.

Für die Praxis bedeutet diese Auslegung, dass „unbedingt erforderlich“ nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG gerade nicht eins zu eins wie die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen ist. Die RL 2002/58/EG sieht keine Abwägungsmöglichkeit in ihrem Wortlaut vor. Dies mag man aus Sicht von Unternehmen positiv oder negativ verstehen. Negativ, da keine Abwägung mit Interessen möglich ist, um so ggfs. ein passendes Ergebnis zu erzielen. Oder auch positiv, da eben keine entgegenstehenden Interessen berücksichtigt werden müssen, jedoch die Erforderlichkeit nachgewiesen werden muss.

Ungültige DSGVO-Einwilligung – Wechsel auf andere Rechtsgrundlage möglich? Aussagen des EuGH, öst. BVwG und der öst. Aufsichtsbehörde

Ist es möglich, eine Verarbeitung, die ursprünglich auf eine Einwilligung gestützt war, auf einer anderen Rechtsgrundlage durchzuführen, wenn die Einwilligung wegfällt bzw. unwirksam ist?

Ansicht des EuGH

In seinem Urteil vom 4. Juli 2023 (C-252/21) hatte sich der EuGH unter anderem auch mit der Situation befasst, dass eine Einwilligung entweder nicht oder nicht wirksam eingeholt wurde. Die Frage war dann, ob die Datenverarbeitung eventuell dennoch auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 DSGVO gerechtfertigt sein kann.

Hierzu der EuGH (Rz. 92):

Liegt keine solche Einwilligung vor oder wurde die Einwilligung nicht freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt, ist eine solche Verarbeitung gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie eine der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Erforderlichkeit erfüllt.“

Das Gericht adressiert klar zwei Situationen:

  • Eine Einwilligung wurde gar nicht eingeholt (also auch nicht versucht) („liegt keine solche Einwilligung vor“)
  • Eine Einwilligung wurde eingeholt, diese war aber unwirksam, da nicht alle Anforderungen der DSGVO eingehalten wurden („wurde die Einwilligung nicht freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt“)

Für beide Fälle geht der EuGH davon aus, dass die bestreffende Verarbeitung gleichwohl gerechtfertigt sein kann, wenn ein anderer Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt ist.

Diese Ansicht des EuGH ist für mich eine wichtige Feststellung. Der „switch“ von einer Rechtsgrundlage zur anderen ist danach möglich. Als Verantwortlicher muss man also nicht von Anfang an und für ewig allein eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung nutzen. Aber: natürlich müssen die Anforderungen der jeweiligen Alternative des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt sein.

Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde

Im neuesten Newsletter der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) bin ich auf eine genau entgegengesetzte Meinung der DSB aufmerksam geworden. Die DSB berichtet dort über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG, dazu gleich unten).

Ebenso ist es in derartigen Fällen nicht möglich, im Falle der Ungültigkeit einer Einwilligung zum Zwecke des Profiling nachträglich auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu wechseln, zumal sich die Unser Ö-Bonus Club GmbH diesbezüglich in sämtlichen vorgelegten Dokumenten und auch gegenüber den betroffenen Personen nur auf die Einwilligung gestützt hat.“

Die DSB verweist dazu dann auch auf das EuGH-Urteil. Diese Interpretation hat mich doch etwas verwundert, zumindest in der Pauschalität. Denn die Auslegung des EuGH (oben) geht meines Erachtens genau in eine andere Richtung.

Ich vermute, die DSB bezieht sich hier eher auf den konkreten Fall vor dem BVwG, in dem der Wechsel der Rechtsgrundlage am Ende nicht funktionierte. Aber nicht, weil dies grundsätzlich ausgeschlossen wäre, sondern auf Grund der nicht erfüllten Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO als Alternative. Aber: auch dort ging das Gericht davon aus, dass der Wechsel der Rechtsgrundlage möglich ist.

Ansicht des BVwG

In der Entscheidung des BVwG (GZ: W256 2227693-1/44E) brachte das betroffene Unternehmen vor, die gegenständliche Datenverarbeitung könne auch (hilfsweise) auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO oder Art. 6 Abs. 4 DSGVO gestützt werden.

Dies sah die DSB anders. Das BVwG wiederum schloss sich der Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht an und verwies hierzu auch auf das Urteil des EuGH.

Der Ansicht der belangten Behörde, eine ungültige Einwilligungserklärung bewirke in jedem Fall eine unrechtmäßige Datenverarbeitung und mache eine Überprüfung sonstiger Rechtsgrundlagen entbehrlich, kann – wie bereits im Erkenntnis vom 31. August 2021 näher erläutert wurde –  nicht gefolgt werden (siehe dazu zwischenzeitig auch EuGH 4.7.2023, C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 Rz. 92).“

Eine ungültige Einwilligungserklärung führt nach Ansicht des BVwG damit gerade nicht zur unrechtmäßigen Verarbeitung, falls die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage erfüllt sind. Im konkreten Fall prüft das BVwG dann den Tatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das Problem hierbei war, dass nach Ansicht des Gerichts die vernünftigen Erwartungen der Betroffenen die Datenverarbeitung wohl nicht umfassten und die Betroffenen gerade nicht damit rechneten.

Das Unternehmen informierte Betroffene im Rahmen der Anmeldung, dass Daten u.a. zum Zweck der Durchführung von personalisierter Werbung verwendet werden. Jedoch stützte sich das Unternehmen in den Informationen (also AGB und Datenschutzhinweisen) ausschließlich auf Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und führte dazu u.a. in den AGB aus, dass eine solche Datenverarbeitung „nur sofern das Mitglied einwilligt“ durchgeführt werde. Das BVwG geht davon aus, dass damit aber den Betroffenen gegenüber zum Ausdruck gebracht werde, dass die betroffene Person die Durchführung einer solchen Datenverarbeitung selbst in der Hand habe. Dies führte am Ende zum Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen.

Und beim Widerruf?

Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO sieht gleichlaufend mit dieser Auslegung des EuGH und BVwG vor, dass eine Datenverarbeitung, die auf Grundlage einer nun widerrufenen Einwilligung erfolgt, dennoch fortgeführt werden kann – wenn die Anforderungen der jeweiligen Rechtsgrundlage beachtet werden.

Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und es „an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung“ fehlt.

EDSA: Zustimmung zu Datenschutzhinweisen als Verstoß gegen Grundsatz von „Treu und Glauben“ (Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO)

Dass es keine gute Idee ist, sich eine Einwilligung oder Zustimmung zu den gesamten Datenschutzhinweisen / Datenschutzhinweisen erteilen zu lassen, ist insbesondere unter dem Blickwinkel der Anwendbarkeit des AGB-Rechts bekannt.

Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des AGB-Rechts
So hat etwa jüngst der OGH aus Österreich (Urteil vom 23.11.2022 – 7 Ob 112/22d) sogar entschieden, dass Datenschutzhinweise auch dann der Klauselkontrolle des AGB-Rechts unterfallen, wenn der Betroffene „dem Datenschutzhinweis zwar nicht „zustimmen““ musste, jedoch in einem Versicherungsantrag bestätigen musste, „den Datenschutzhinweis „zur Kenntnis“ genommen zu haben“. Aus Sicht des OGH macht es keinen relevanten Unterschied zu der noch klareren Situation, in der den Datenschutzhinweisen an sich zugestimmt werden muss, „weil die Zurkenntnisnahme auch die Zustimmung zu dessen Inhalt implizieren kann“.

Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO?
Sich eine Zustimmung in eine Datenschutzerklärung, die eigentlich nur der Informationserteilung nach Art. 13 DSGVO dient, einzuholen, ist nach Ansicht des EDSA aber auch noch aus einem anderen Grund unzulässig und kann gegen die DSGVO selbst verstoßen.

In seiner bindenden Entscheidung 5/2022 (Art. 65 DSGVO) vom 5.12.2022 (es ging um ein Verfahren der irischen Behörde gegen die WhatsApp Ireland Limited, befasst sich der EDSA mit der Frage, ob die Einholung einer zwingenden Zustimmung zu den Datenschutzhinweisen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO darstellt.

Zum Grundsatz der Fairness / Treu und Glauben
Nach Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) (im Englischen: „lawfulness, fairness and transparency“).

In seiner Entscheidung erläutert der EDSA (ab Rz 142) zunächst, wie er die Norm und speziell den Grundsatz von „Treu und Glauben“ bzw. „Fairness“ versteht. Die Grundsätze der Fairness, der Rechtmäßigkeit und der Transparenz, seien zwar drei unterschiedliche, aber dennoch untrennbar miteinander verbundene und voneinander abhängige Grundsätze, die jeder Verantwortliche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beachten muss.

Der Grundsatz der Fairness (Treu und Glauben) habe auch eine eigenständige Bedeutung, was dazu führt, dass etwa die Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz nicht automatisch ausschließt, dass auch die Einhaltung des Grundsatzes der Fairness anders bewertet werden muss. Der Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben umfasse unter anderem die „Anerkennung der berechtigten Erwartungen der betroffenen Personen, die Berücksichtigung möglicher nachteiliger Folgen, die die Verarbeitung für sie haben kann“ und auch „die Berücksichtigung des Verhältnisses und der möglichen Auswirkungen eines Ungleichgewichts“ zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Der Grundsatz diene vor allem auch dazu, dass ein faires Gleichgewicht zwischen den geschäftlichen Interessen der Verantwortlichen einerseits und den Rechten und Erwartungen der betroffenen Personen nach der DSGVO andererseits hergestellt werden muss.

Falsche Darstellung der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Eine spezifische Ausformung des Grundsatzes „Treu und Glauben“ betrifft nach Ansicht des EDSA die Ermittlung der geeigneten Rechtsgrundlage durch den Verantwortlichen und insbesondere auch die Information bzw. Darstellung der Rechtsgrundlage gegenüber Betroffenen.

Der EDSA ist der Ansicht, dass eine Bewertung der Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben „auch eine Bewertung der Folgen erfordert, die die Wahl und Darstellung der Rechtsgrundlage“ für die Betroffenen mit sich bringt.

Im konkreten Fall stellt der EDSA in seiner Entscheidung fest, dass der Beschwerdeführer gezwungen war, den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie zuzustimmen. Dies beeinträchtige aber eindeutig die angemessenen Erwartungen der Nutzer, da sie nicht wissen, „ob sie durch Anklicken der Schaltfläche „Akzeptieren“ ihre Zustimmung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geben“. Im konkreten Fall war die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO auch nicht die einzige Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung. Nach Auffassung des EDSA konnten Betroffene, durch die entsprechende Gestaltung und Einholung der Zustimmung zu den Datenschutzhinweisen, jedoch nicht sicher sein, ob dies eine Einwilligung in alle Datenverarbeitungen darstellt oder nicht.

Aus diesem Grund geht der EDSA davon aus, dass der Verantwortliche in dieser Situation die Rechtsgrundlage der Verarbeitung falsch darstellt und die Betroffenen über die möglichen Zusammenhänge zwischen den angestrebten Zwecken, der anwendbaren Rechtsgrundlage und den entsprechenden Verarbeitungstätigkeiten „im Unklaren“ gelassen werden.

Die Verarbeitung könne daher nicht als ethisch und wahrheitsgemäß angesehen werden kann, „da sie im Hinblick auf die Art der verarbeiteten Daten, die verwendete Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung verwirrend ist“.

Der EDSA geht daher von einem Verstoß gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ (Fairness) gemäß Art. 5 Abs. 1 a DSGVO aus.

Fazit
Die Einschätzung des EDSA sollte in der Praxis als zusätzlicher Aspekt Beachtung finden, wenn es um die Ausgestaltung der Einbindung von Datenschutzhinweisen gegenüber Betroffenen geht.

AG München: Zeitlicher Ablauf von Newsletter-Einwilligungen – 4 Jahre Inaktivität nach Vertragsende führen zur Unwirksamkeit

Das AG München entschied in einem Urteil vom 14.02.2023 (Az. 161 C 12736/22), dass der Versand von E-Mail-Werbung wegen fehlender Einwilligung unzulässig sei, da diese Einwilligung infolge Zeitablaufs unwirksam wurde.

Sachverhalt

Der Kläger war bis zum Jahr 2017 Mitglied in einem Golfclub und im Rahmen dieser Mitgliedschaft wohl auch Inhaber eines Accounts bei der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt lag eine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung von Newslettern unstreitig vor. Gleichzeitig geht das AG davon aus, dass das Abonnement wohl an eine Mitgliedschaft in dem Golfclub gekoppelt war.

Nach Ende der Mitgliedschaft im Golfclub sendete die Beklagte dem Kläger keine Newsletter mehr zu, bis der Kläger zum Ende des Jahres 2021, nach Ende der Kooperation der Beklagten mit dem Deutschen Golf Verband, doch wieder einen Newsletter erhielt. Innerhalb der vergangen vier Jahre nutzte der Kläger weder seinen Account bei der Beklagten, noch erhielt er E-Mails.

Entscheidung des Gerichts

Das AG geht davon aus, dass die ursprünglich erteilte Einwilligung „angesichts der Umstände des Einzelfalls infolge Zeitablaufs nicht mehr wirksam“ war.

Das Gericht stellt dar, dass die Frage, ob und ab wann eine ursprünglich erteilte Einwilligung nicht mehr wirksam ist, in der Rechtsprechung und Literatur umstritten und bisher nicht abschließend geklärt sei. Hierzu zitiert das AG auch verschiedenste Ansichten in Rechtsprechung und Literatur.

Das AG bezieht sich in seinen Gründen vor allem auf das BGH-Urteil vom 01.02.2018 (Az. III ZR 196/17). Dort entschied der BGH, dass § 7 UWG eine zeitliche Begrenzung einer einmal erteilten Einwilligung nicht vorsieht. Daher erlischt eine Einwilligung grundsätzlich nicht durch Zeitablauf. In dem konkreten Fall hatte sich der BGH aber mit der Konstellation zu befassen, dass die streitgegenständliche Einwilligung ohnehin nur auf maximal 2 Jahre nach Vertragsbeendigung begrenzt war. Während dieses überschaubaren Zeitraums, so der BGH, könne bei einem Verbraucher, der seine Einwilligung im Rahmen des Vertragsschlusses erteilt, von seinem fortbestehenden Interesse in Erhalt der E-Mails ausgegangen werden.

Das AG musste nun aber zu einem etwas anderen Sachverhalt entscheiden: 4 Jahre waren nach Ende der Mitgliedschaft vergangen und zudem in dieser Zeit gar keine Newsletter versendet worden. Das AG stützt sich in seiner Begründung vor allem auf die vom BGH angeführten „fortbestehenden Interessen“ des Einwilligenden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Einwilligung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gilt, so ist hier nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr von einem Fortbestehen der Einwilligung des Klägers auszugehen.“

Relevante Faktoren sind für das AG der lange Zeitraum von 4 Jahren, ohne Erhalt von Newslettern und fehlende Nutzung des Mitgliedskontos.

Aus diesen Gründen „durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, die Einwilligung des Klägers bestehe fort. Sie hätte sich vielmehr zunächst erkundigen müssen, ob dies noch der Fall war“.

Fazit

2 Jahre nach Vertragsende ok, 4 Jahre zu lang? Das könnte man nun evtl. als Leitlinie mitnehmen, wenn es um die Frage der zeitlichen Wirksamkeit von Einwilligungen geht. Jedoch sollte man beachten, dass die Entscheidungen des BGH und hier des AG auf Sachverhaltsebene nicht deckungsgleich und daher auch nicht einfach aufeinander übertragbar sind. Insbesondere ist im Fall des AG nicht klar, wie die Einwilligung konkret ausgestaltet war (ob also, wie beim BGH, in dem Einwilligungstext selbst auf den Zeitraum der Verwendung für den Newsletter hingewiesen wurde).

EDSA: Anforderungen an die Ablehnungsmöglichkeit für Cookies – Ist ein Link im Fließtext ok?

Am 17.1.2023 hat der EDSA seinen Bericht zur Arbeit der „Cookie Banner Taskforce“ veröffentlicht (PDF). Der Bericht und die dort abgestimmten Positionen zur Anwendung der ePrivacy Richtlinie (bzw. nationaler Umsetzungen, also in Deutschland des TTDSG), ist vor allem deshalb relevant, weil es im Anwendungsbereich der ePrivacy Richtlinie keinen One Stop Shop Mechanismus gibt. Das bedeutet, dass es für die Aufsichtsbehörden keine Pflicht gibt, bei grenzüberschreitenden oder EU-weit relevanten Verarbeitungen eine Abstimmung innerhalb Europas vorzunehmen. Über die Festlegungen in dem Bericht erfolgt nun aber eine, aus Sicht der Praxis begrüßenswerte, abgestimmte Positionierung zu einigen Aspekten.

Verhältnis zwischen ePrivacy Richtlinie und DSGVO

Zur Abgrenzung zwischen der ePrivacy Richtlinie (TTDSG in Deutschland) und der DSGVO stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass für die von einem Verantwortlichen „vorgenommenen Folgeverarbeitungen“, also Verarbeitungen, die nach der Speicherung von oder dem Zugang zu Informationen, die im Endgerät eines Nutzers gespeichert sind, erfolgen (z.B. das Setzen oder Lesen von Cookies), der anwendbare Rahmen die DSGVO ist.

Der Dauerbrenner: Ablehnungsmöglichkeit auf erster Ebene

Zudem setzt sich der Bericht auch mit der schon lange diskutierten Frage auseinander, wie eine Ablehnungsmöglichkeit in einem Cookies Banner oder einer CMP ausgestaltet sein muss, damit die Einwilligung wirksam eingeholt werden kann.

Die Mitglieder der Taskforce waren sich einig, dass die folgenden Beispiele nicht zu gültigen Einwilligungen führen:

  • Die einzige angebotene Handlungsalternative (außer der Erteilung der Einwilligung) besteht aus einem Link hinter Formulierungen wie „ablehnen“ oder „ohne Zustimmung fortfahren“, eingebettet in einen Textabschnitt im Cookie-Banner, ohne ausreichende visuelle Unterstützung, um die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Nutzers auf diese alternative Handlung aufmerksam zu machen;
  • die einzige angebotene Handlungsalternative (außer der Erteilung der Einwilligung) besteht aus einem Link hinter Formulierungen wie „ablehnen“ oder „ohne Zustimmung fortfahren“, die außerhalb des Cookie-Banners platziert sind, ohne eine ausreichende visuelle Unterstützung um die Aufmerksamkeit der Nutzer auf diese alternative Aktion außerhalb des Rahmens zu lenken;

Der EDSA verlangt also eine Ablehnungsmöglichkeit (genauer müsste man sagen, eine Möglichkeit, die Einwilligung nicht zu erteilen), auf der ersten Ebene. Zudem muss auf diese Möglichkeit auch irgendwie deutlich hingewiesen werden.

Gleichzeitig verlangt der EDSA in dem Bericht aber nicht, dass etwa Schaltflächen eins zu eins gleich gestaltet sein müssen. Nicht ausreichend ist nach Ansicht des EDSA eine Ablehnungsmöglichkeit in einem Fließtext, wenn auf diese nicht hervorgehoben hingewiesen wird.

Hieraus lässt sich wohl ableiten, dass die Ablehnungsmöglichkeit durchaus zulässig in einem Fließtext eingebettet sein darf, wenn sie besonders hervorgehoben ist und sich vom restlichen Text abhebt (also nicht versteckt wird). Also etwa durch Fettdruck, Unterstreichung oder eine andere Farbe.

EuGH: Art. 5 Abs. 2 & Art. 24 DSGVO erlegen Verantwortlichen auch (neue) Compliance-Pflichten auf

In seinem kürzlich ergangen Urteil vom 27.10.2022 (C-129/21) befasst sich der EuGH u.a. mit der Frage, welche konkreten Pflichten aus den sehr allgemein gehaltenen Vorgaben nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO erwachsen können.

Im konkreten Fall (und ich denke, man muss die Besonderheiten des Falles bei der Begründung durchaus berücksichtigen) geht der EuGH sogar soweit, aus der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO, der Pflicht nach Art. 24 DSGVO und unter Auslegung der Art. 12 Abs. 2 und Art. 17 DSGVO, eine eigenständige Informationspflicht für Verantwortliche zu kreieren, die in dieser Form eigentlich nicht ausdrücklich in der DSGVO vorgesehen ist.

Konkret ging es um die Frage, ob Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO dahin auszulegen sind, dass eine Datenschutzbehörde verlangen kann, dass ein Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen als Verantwortlicher geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreift, um weitere Verantwortliche, nämlich den Telefondienstanbieter, der ihm die personenbezogenen Daten seines Teilnehmers übermittelt hat, sowie die anderen Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen, denen er selbst solche Daten geliefert hat, über den Widerruf der Einwilligung dieses Teilnehmers zu informieren.

Die Auffassung des EuGH zu Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO:

erlegen Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO den für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen eine allgemeine Rechenschaftspflicht sowie Compliance-Pflichten auf“.

Und:

Insbesondere verpflichten diese Bestimmungen die Verantwortlichen, zur Wahrung des Rechts auf Datenschutz geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um etwaigen Verstößen gegen die Vorschriften der DSGVO vorzubeugen„.

Für die Praxis von Relevanz dürfte hier der Hinweis auf „vorzubeugen“ sein. Konkret muss der Verantwortliche also ein Compliance-System schaffen, um Verstöße gegen die DSGVO vorab zu verhindern. Diese Aussage mag aus der allgemeinen „Compliance-Sicht“ wenig überraschen, geht es doch dort gerade darum, Rechtsverletzungen zu verhindern. Für den Bereich der DSGVO ist die Aussage aber relevant, da insbesondere Art. 24 DSGVO sehr allgemein gehalten und z. B. ein Verstoß gegen diese Norm nicht bußgeldbewährt ist.

Der EuGH verweist hier auch auf die Begründung des Generalanwalts. Dieser ging ganz explizit davon aus, dass eine solche hier in Rede stehende Informationspflicht zumindest nicht aus Art. 17 oder 19 DSGVO direkt ableitbar ist.

Es trifft zu, dass Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 DSGVO spezifische Informationspflichten festlegen, die „Verantwortliche“ (im Hinblick auf Daten, die öffentlich gemacht worden sind und deren Löschung beantragt worden ist) bzw. „Empfänger“ betreffen. Diese Bestimmungen erfassen jedoch nicht den in Rede stehenden Sachverhalt,…

Dennoch, so der EuGH, ergebe sich aus den allgemeinen Verpflichtungen nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO in Verbindung mit Art. 19 DSGVO, dass ein Verantwortlicher geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen muss, um die anderen Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen, denen er solche Daten geliefert hat, über den an ihn gerichteten Widerruf der Einwilligung der betroffenen Person zu informieren.

Dies ergebe sich auch aus einer entsprechenden Auslegung des in Art. 12 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Erfordernisses, wonach der Verantwortliche verpflichtet ist, der betroffenen Person die Ausübung der Rechte zu erleichtern, die ihr u. a. durch Art. 17 DSGVO gewährt werden.

EDSA: Rechtgrundlage des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO als zusätzliche „Absicherung“ zu anderen Rechtsgrundlagen

Zuletzt hatte ich schon einmal aus dem Beschluss des EDSA in einem Verfahren der irischen Aufsichtsbehörde gegen Meta Platforms (bezüglich Instagram) berichtet. Nachfolgend möchte ich auf eine weitere relevante Ansicht des EDSA aus diesem Beschluss hinweisen.

Bekanntlich enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO verschiedene mögliche Rechtsgrundlagen für eine Datenverarbeitung. Oftmals stellt sich in der Praxis die Frage, ob ein Verantwortlicher einer Datenverarbeitung, die etwa auf Grundlage einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO), Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Vertragsdurchführung) oder Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO (Erfüllung rechtlicher Pflichten) erfolgt, zusätzlich dieselbe Verarbeitung auch auf Grundlage der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vornehmen kann. Dies insbesondere in solchen Fällen, in denen der Verantwortliche nicht ganz sicher ist, ob die eigentlich ausgewählte Rechtsgrundlage wirklich zu 100% erfüllt ist. Oder anders formuliert: darf ein Verantwortlicher, zur Absicherung einer Datenverarbeitung etwa auf Basis einer Einwilligung, diese Datenverarbeitung auch hilfsweise auf die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO stützen?

Die Antwort hierauf gibt nun der EDSA in seinem Beschluss.

Die deutschen Aufsichtsbehörden vertraten die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO nicht bestehen kann, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche es nur für den Fall geltend macht, dass Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO auf der Grundlage des nationalen Rechts nicht auf Minderjährige anwendbar sei. Wenn also Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO als Rechtsgrundlage nicht möglich wäre.

Der EDSA schließt sich dieser Interpretation nicht an; zumindest nicht pauschal (in Rz. 105 des Beschlusses).

Der EDSA verweist auf die Stellungnahme 6/2014 der damaligen Art. 29 Datenschutzgruppe zum Begriff des „berechtigten Interesses“ und folgenden Hinweis (S. 12):

Andererseits kann eine angemessene Bewertung der Abwägung nach Artikel 7 Buchstabe f, häufig verbunden mit der Möglichkeit, von der Verarbeitung abzusehen, in anderen Fällen eine vertretbare Alternative zu einem unangemessenen Berufen etwa auf die Voraussetzung der „Einwilligung“ oder der „Notwendigkeit für die Erfüllung eines Vertrags“ darstellen. So gesehen, bietet Artikel 7 Buchstabe f zusätzliche Sicherheiten – die geeignete Maßnahmen erfordern – im Vergleich zu den anderen, vordefinierten Voraussetzungen“.

Daher, so der EDSA, scheint es nicht unmöglich, dass ein Verantwortlicher sich auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO beruft, wenn in Anbetracht der besonderen Umstände der Verarbeitung die Anforderungen der DSGVO erfüllt sind. Der EDSA erteilt hier meines Erachtens (noch) keinen Freifahrtschein dafür, stets pauschal auch Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO mit anzuwenden. Jedoch insbesondere in solchen Fällen, in denen die eigentlich angedachte Rechtsgrundlage (aus welchen Gründen auch immer) ein gewisses rechtliches Risiko birgt. Hierzu wird man etwa im Fall des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO auch den Umstand zählen können, dass ein Vertrag aufgrund spezieller nationaler Regelungen nicht wirksam wäre.  Der EDSA gesteht aber in jedem Fall ein mögliches berechtigtes Interesse auch dann zu, falls Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO dann genutzt werden soll, wenn die Voraussetzungen der eigentlich angedachten Rechtsgrundlage eventuell nicht (mehr) vorliegen – also als „Absicherung“ der Datenverarbeitung.