EDSA: Zustimmung zu Datenschutzhinweisen als Verstoß gegen Grundsatz von „Treu und Glauben“ (Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO)

Dass es keine gute Idee ist, sich eine Einwilligung oder Zustimmung zu den gesamten Datenschutzhinweisen / Datenschutzhinweisen erteilen zu lassen, ist insbesondere unter dem Blickwinkel der Anwendbarkeit des AGB-Rechts bekannt.

Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des AGB-Rechts
So hat etwa jüngst der OGH aus Österreich (Urteil vom 23.11.2022 – 7 Ob 112/22d) sogar entschieden, dass Datenschutzhinweise auch dann der Klauselkontrolle des AGB-Rechts unterfallen, wenn der Betroffene „dem Datenschutzhinweis zwar nicht „zustimmen““ musste, jedoch in einem Versicherungsantrag bestätigen musste, „den Datenschutzhinweis „zur Kenntnis“ genommen zu haben“. Aus Sicht des OGH macht es keinen relevanten Unterschied zu der noch klareren Situation, in der den Datenschutzhinweisen an sich zugestimmt werden muss, „weil die Zurkenntnisnahme auch die Zustimmung zu dessen Inhalt implizieren kann“.

Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO?
Sich eine Zustimmung in eine Datenschutzerklärung, die eigentlich nur der Informationserteilung nach Art. 13 DSGVO dient, einzuholen, ist nach Ansicht des EDSA aber auch noch aus einem anderen Grund unzulässig und kann gegen die DSGVO selbst verstoßen.

In seiner bindenden Entscheidung 5/2022 (Art. 65 DSGVO) vom 5.12.2022 (es ging um ein Verfahren der irischen Behörde gegen die WhatsApp Ireland Limited, befasst sich der EDSA mit der Frage, ob die Einholung einer zwingenden Zustimmung zu den Datenschutzhinweisen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO darstellt.

Zum Grundsatz der Fairness / Treu und Glauben
Nach Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) (im Englischen: „lawfulness, fairness and transparency“).

In seiner Entscheidung erläutert der EDSA (ab Rz 142) zunächst, wie er die Norm und speziell den Grundsatz von „Treu und Glauben“ bzw. „Fairness“ versteht. Die Grundsätze der Fairness, der Rechtmäßigkeit und der Transparenz, seien zwar drei unterschiedliche, aber dennoch untrennbar miteinander verbundene und voneinander abhängige Grundsätze, die jeder Verantwortliche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beachten muss.

Der Grundsatz der Fairness (Treu und Glauben) habe auch eine eigenständige Bedeutung, was dazu führt, dass etwa die Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz nicht automatisch ausschließt, dass auch die Einhaltung des Grundsatzes der Fairness anders bewertet werden muss. Der Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben umfasse unter anderem die „Anerkennung der berechtigten Erwartungen der betroffenen Personen, die Berücksichtigung möglicher nachteiliger Folgen, die die Verarbeitung für sie haben kann“ und auch „die Berücksichtigung des Verhältnisses und der möglichen Auswirkungen eines Ungleichgewichts“ zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Der Grundsatz diene vor allem auch dazu, dass ein faires Gleichgewicht zwischen den geschäftlichen Interessen der Verantwortlichen einerseits und den Rechten und Erwartungen der betroffenen Personen nach der DSGVO andererseits hergestellt werden muss.

Falsche Darstellung der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Eine spezifische Ausformung des Grundsatzes „Treu und Glauben“ betrifft nach Ansicht des EDSA die Ermittlung der geeigneten Rechtsgrundlage durch den Verantwortlichen und insbesondere auch die Information bzw. Darstellung der Rechtsgrundlage gegenüber Betroffenen.

Der EDSA ist der Ansicht, dass eine Bewertung der Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben „auch eine Bewertung der Folgen erfordert, die die Wahl und Darstellung der Rechtsgrundlage“ für die Betroffenen mit sich bringt.

Im konkreten Fall stellt der EDSA in seiner Entscheidung fest, dass der Beschwerdeführer gezwungen war, den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie zuzustimmen. Dies beeinträchtige aber eindeutig die angemessenen Erwartungen der Nutzer, da sie nicht wissen, „ob sie durch Anklicken der Schaltfläche „Akzeptieren“ ihre Zustimmung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geben“. Im konkreten Fall war die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO auch nicht die einzige Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung. Nach Auffassung des EDSA konnten Betroffene, durch die entsprechende Gestaltung und Einholung der Zustimmung zu den Datenschutzhinweisen, jedoch nicht sicher sein, ob dies eine Einwilligung in alle Datenverarbeitungen darstellt oder nicht.

Aus diesem Grund geht der EDSA davon aus, dass der Verantwortliche in dieser Situation die Rechtsgrundlage der Verarbeitung falsch darstellt und die Betroffenen über die möglichen Zusammenhänge zwischen den angestrebten Zwecken, der anwendbaren Rechtsgrundlage und den entsprechenden Verarbeitungstätigkeiten „im Unklaren“ gelassen werden.

Die Verarbeitung könne daher nicht als ethisch und wahrheitsgemäß angesehen werden kann, „da sie im Hinblick auf die Art der verarbeiteten Daten, die verwendete Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung verwirrend ist“.

Der EDSA geht daher von einem Verstoß gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ (Fairness) gemäß Art. 5 Abs. 1 a DSGVO aus.

Fazit
Die Einschätzung des EDSA sollte in der Praxis als zusätzlicher Aspekt Beachtung finden, wenn es um die Ausgestaltung der Einbindung von Datenschutzhinweisen gegenüber Betroffenen geht.

Oberster Gerichtshof in Österreich zur Kopplung der Einwilligung nach der DSGVO – grundsätzlich unzulässig?

Mit Urteil vom 31.08.2018 (Az. 6Ob140/18h) hat der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) eine interessante und auch für andere Mitgliedstaaten sicherlich relevante Entscheidung zur Einwilligung und dem „Kopplungsverbot“ nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO gefällt.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war eine Verbandsklage wegen gesetzwidriger AGB-Bestimmungen und einer Geschäftspraktik, welche von der Beklagten, einem Unternehmen, welches den Empfang digitaler Fernsehprogramme ermöglicht, eingesetzt wurde.

Für die hiesige Besprechung sind jedoch allein die AGB-Klauseln relevant. Diese lauteten auszugsweise wie folgt:

2. Der Kunde stimmt zu, dass die von ihm angegebenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, EMail-Adresse, Gerätenummer (Client ID) des TVEmpfangsgeräts, Internet ID) von s***** verwendet werden, um dem Kunden Informationen über das Produktportfolio von s*****TV (Aktionen, neue Angebote, neue Programme, Programmhighlights), s***** Internet, TV-Empfangsgeräte, terrestrische Empfangsmöglichkeiten, per Post, E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder über soziale Netzwerke zukommen zu lassen sowie…Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich mit Brief oder E-Mail an s***** widerrufen.

3. Der Kunde stimmt weiters zu, dass die von ihm angegebenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Gerätenummer (Client ID) des TV-Empfangsgeräts, Internet ID) von s***** verwendet werden, um dem Kunden Informationen über Angebote (Produkte und Leistungen) der Kooperationspartner von s***** per Post, E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder über soziale Netzwerke zukommen zu lassen. Kooperationspartner von s***** sind Unternehmen mit Sitz in Österreich, mit welchen s***** bei der Vermarktung der Angebote (Produkte und Leistungen) von s***** zusammenarbeitet und/oder welche ergänzende Leistungen zu den Angeboten von s***** anbietet. Kooperationspartner sind F***** GmbH, O***** GmbH & Co KG, Ö***** GmbH & Co KG, Ö***** Kundenservice GmbH & Co KG und G***** GmbH.Firmenbuchnummer *****. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich mit Brief oder E-Mail an s***** widerrufen.

Die Vorinstanzen verboten die Verwendung beider Klauseln, u.a. mit der Begründung, dass Klauseln 2 und 3 benachteiligend seien,

weil sie den Vertragsabschluss von der Zustimmung zu einer (für die Vertragserfüllung nicht erforderlichen) Datenverwendung (nämlich zu Werbezwecken) abhängig machen, womit es an einer Freiwilligkeit der Zustimmung nach § 4 Z 14 DSG 2000 („ohne Zwang“) mangle.

Urteil des OGH

Der OGH verweist zunächst, neben allgemeinen Ausführungen zum Datenschutzrecht, darauf, dass die Frage des „Koppelungsverbotes“, also ob der Vertragsabschluss von einer Zustimmung zu einer (dafür nicht erforderlichen) Datenverarbeitung abhängig gemacht werden kann, in der österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt wurde. Anders als in Deutschland (§ 28 Abs 3b BDSG aF) bestand in Österreich nach altem Datenschutzrecht auch keine diesbezügliche ausdrückliche Bestimmung.

Der OGH prüft den Fall jedoch nicht nur nach der alten Rechtslage, sondern auch unter Anwendbarkeit der DSGVO. Und hier wird es natürlich interessant.

Das Gericht erläutert, dass die materiell rechtlichen Voraussetzungen einer Einwilligung im Wesentlichen unverändert blieben. Jedoch enthalte die DSGVO nunmehr zusätzliche Regelungen zur Freiwilligkeit der Einwilligung in Art. 7 Abs 4 DSGVO:

Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Der OGH nutzt zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 DSGVO auch den korrespondierenden Erwägungsgrund, ErwG 43 DSGVO. In diesem heißt es:

Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist.

Danach spricht das Gericht richtigerweise einen sehr relevanten Punkt bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen an. Nach dem Verordnungstext (Art. 7 Abs. 4 DSGVO) muss dem Umstand der Koppelung bei der Beurteilung der Freiwilligkeit größtmöglich Rechnung getragen werden. Der Artikel verbietet eine Kopplung mithin nicht per se, sondern verlangt, dass im Rahmend es Tatbestandsmerkmals der „Freiwilligkeit“ den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist.

ErwG 43 DSGVO hingegen formuliert das Verbot einer Kopplung finaler. Nach Ansicht des OGH

spricht der Erwägungsgrund eindeutig für ein unbedingtes Verbot der Koppelung.

Dem folgend verweist der OGH kurz auf den Meinungsstand in der Literatur. Die Stellungnahmen, ob nun ein unbedingtes Kopplungsverbot bestehe, seien nicht eindeutig.

Danach entscheidet sich der OGH, ohne größere Begründung (konkret in einem Absatz), für eine restriktive Auslegung der Vorschriften.

Das Spannungsverhältnis zwischen dem Text der Verordnung und dem Erwägungsgrund 43 ist offensichtlich dahin aufzulösen, dass an die Beurteilung der „Freiwilligkeit“ der Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bei der Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsschluss ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen.

Leider führt der OGH für diese Sichtweise keine nähere Begründung an. Meines Erachtens kann man diese Auslegungskonflikt zwischen Artikel und Erwägungsgrund aber auch genau entgegengesetzt lösen. Denn die Bestimmungen in den Erwägungsgründen sind jener Teil des Rechtsakts, der die Begründung enthält und zwischen den Bezugsvermerken und dem verfügenden Teil des Rechtsakts steht. ErwG 43 DSGVO ist gerade nicht Inhalt des verfügenden Teils der DSGVO. Wenn man so will, kann man aus Sicht der verpflichtet Verantwortlichen auch davon ausgehen, dass zwingend bindend nur die Artikel sind, wohingegen die ErwG die Begründung des verbindlichen Teils darstellen.

Dieses Verhältnis zwischen ErwG und Artikel ergibt sich auch eindeutig aus dem „Gemeinsamen Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die an der Abfassung von Rechtstexten der Europäischen Union mitwirken“ (Stand, 2015):

Die Erwägungsgründe werden im Gegensatz zum verfügenden Teil so formuliert, dass ihre Unverbindlichkeit deutlich wird.

Zumindest lässt sich der Entscheidung des OGH entnehmen, dass das Gericht nicht von einem absoluten Kopplungsverbot auszugehen scheint („grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt“). Für die Ausnahmefälle, in denen eine Freiwilligkeit gegeben ist, verengt der OGH aber meines Erachtens den Spielraum massiv. Es müssten „besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen“. Nach Ansicht des OGH ist die fehlende Freiwilligkeit (und damit die Unzulässigkeit der Kopplung) also wohl die Regel.

Selbst wenn man der Ansicht des OGH folgen möchte, verwundert es doch, dass das Gericht eine Vorlage an den EuGH zu dieser Frage ablehnt, „weil sich das vorstehende Ergebnis bereits aus dem Wortlaut der DSGVO und dem zitierten Erwägungsgrund ergibt“. Im Grunde hat der OGH in seinem Urteil, ein paar Randziffern zuvor, bei dem Verweis auf die umstrittene und unklare Meinungslage in der Literatur, selbst schon deutlich gemacht, dass die Rechtslage in dieser Frage nicht eindeutig ist und die Klärung durch den EuGH wünschenswert wäre. Leider hält er dies hier aber nicht für geboten.

Relevant ist die Entscheidung meines Erachtens in jedem Fall, da es sich hier um eine höchstrichterliche Befassung mit den Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 DSGVO handelt. Inhaltlich halte ich die Interpretation der DSGVO durch den OGH auf jeden Fall für angreifbar. Eventuell müssen wir uns aber noch ein wenig gedulden, bis der EuGH zu dieser Vorschrift entscheiden kann. Auch in Italien wurde in diesem Jahr bereits zu Art. 7 Abs. 4 DSGVO entschieden (Corte Suprema Di Cassazione, 2.7.2018, 17278/2018, S. 9 ff.).

Datenschutzreform: Deutschland will Einwilligungen der AGB-Kontrolle unterwerfen

Die deutsche Delegation im Rat der Europäischen Union möchte datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen unter der zukünftigen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zwingend den Anforderungen des AGB-Rechts unterwerfen. Ein entsprechender Änderungsvorschlag vom 3. November 2014 (PDF) wurde der zuständigen Ratsarbeitsgruppe (Dapix) zugeleitet.

Nach der Begründung des Dokumentes werden Betroffene häufig mit Einwilligungserklärungen konfrontiert, die Bestandteil von langen und komplexen vorformulierten Vertrags- oder Nutzungsbedingungen sind, die der für die Verarbeitung Verantwortliche für eine Vielzahl von Fällen stellt und auf deren Inhalt der Betroffene keinen Einfluss nehmen kann. Um Verbraucher in solchen Fällen zu schützen, sieht das geltende AGB-Recht das Verbot von missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen vor.

In Anlehnung an dieses verbraucherschutzrechtliche Instrument, möchte die deutsche Delegation derartige Schutzmechanismen nun auch in der DS-GVO verankern (Art. 7 Abs. 2 a). Laut dem Dokument soll

die Möglichkeit einer objektivierten Inhaltskontrolle von vorformulierten Einwilligungserklärungen

vorgeschlagen werden. Die so in das Datenschutzrecht neu einzuführende

Inhaltskontrolle ermöglicht insbesondere eine objektivierte Kontrolle, ob der Inhalt der Einwilligungserklärung alle Transparenzanforderungen erfüllt.

Auch eine unangemessene Benachteiligung (bekannt aus § 307 Abs. 2 BGB) von Betroffenen durch Einwilligungserklärungen, will die deutsche Delegation unterbinden. Daher sieht der Vorschlag eine Definition von Situationen in der DS-GVO vor, in denen eine unangemessen Benachteiligung des Betroffenen im Zweifel vorliegen und die Einwilligungserklärung unwirksam sein soll (Art. 7 Abs. 2 b).

Die von der deutschen Delegation unterbreitet Vorschläge sind eigentlich nur aus dem geltenden AGB-Recht, also vor allem bei der Prüfung von zivilrechtlichen Verbraucherverträgen, bekannt. Zwar wenden deutsche Gericht die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB häufig auch auf Datenschutzerklärungen und dort enthaltene Einwilligungen an. Es ist jedoch nicht unumstritten, ob die jedem bekannten Datenschutzerklärungen (also Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten) tatsächlich Verträge darstellen, welche einer AGB-Kontrolle zugänglich sind. Die deutsche Delegation beabsichtigt nun ein neues datenschutzrechtliches, quasi „AGB-Prüfungsregime“, fokussiert auf Einwilligungserklärungen, in die geplante DS-GVO einzuführen. Damit soll das zukünftige Datenschutzrecht, zumindest im Bereich der Einwilligungserklärungen, wohl auch dem Verbraucherschutzrecht und den dort bekannten Schutzmeachnismen angenähert werden. Auch erwähnt der Vorschlag, dass ein Vorgehen gegen intransparente oder den Betroffenen unangemessen benachteiligende Einwilligungserklärungen über ein Verbandsklagerecht (also etwa für Verbraucherschutzverbände) möglich sein soll.

Deutsche Datenschutzbehörden veröffentlichen Orientierungshilfe für App-Entwickler und App-Anbieter

Die deutschen Datenschutzbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich (sog. Düsseldorfer Kreis) haben eine „Orientierungshilfe zu den Datenschutzanforderungen an App-Entwickler und App-Anbieter“ (PDF) im Internet veröffentlicht. Damit möchten die Aufsichtsbehörden auf datenschutzrechtliche und technische Anforderungen bei der Entwicklung und dem Einsatz von mobilen Applikationen hinweisen und den Verantwortlichen auch gleichzeitig einen Leitfaden an die Hand geben. Das immerhin 33 Seiten starke Dokument dürfte sich als durchaus nützliches Nachschlagewerk darstellen, vor allem vor dem Hintergrund, dass man so eine ungefähre Vorstellung davon erhält, welche Ansichten die Aufsichtsbehörden in Bezug auf bestimmte rechtliche Probleme vertreten. Nachfolgend möchte ich auf ein paar Einzelheiten des Dokuments eingehen.

Allgemein
Die Orientierungshilfe bezieht sich allein auf (Online-) Apps fu?r Smartphones und Tablets und nicht etwa auf offline nutzbare Apps oder solche, die Teil des Betriebssystems eines Mobiltelefons sind. Die Datenschützer trennen in ihrer Analyse grundsätzlich zwischen zwei Zielgruppen: App-Entwicklern und App-Anbietern. Jedoch können diese Eigenschaften auch zusammenfallen.

Rechtlicher Anwendungsbereich (räumlich und sachlich)
Hinsichtlich der Bestimmung des anwendbaren Datenschutzrechts ist der Sitz der verantwortlichen Stelle bzw. der für die jeweilige Datenverarbeitung „relevanten Niederlassung“ entscheidend. Befindet sich diese in Deutschland, so gilt deutsches Recht. Sitzt ein App-Anbieter außerhalb des EWR und unterhält er auch keine entsprechend Niederlassung innerhalb des EWR, so gilt deutsches Datenschutzrecht, wenn über die App personenbezogene Daten in Deutschland erhoben und verwendet werden.
In Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich stellen die Aufsichtsbehörden klar, dass sowohl IP-Adressen, als auch Geräte- und Kartenkennungen (z. B. IMEI, IMSI oder MAC-Adresse), Standortdaten und auch Audio- und Fotodaten ihrer Ansicht nach grundsätzlich personenbezogene Daten darstellen und damit den gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz unterfallen.

Verantwortlichkeiten

Datenschutzrechtlich verantwortlich ist grundsätzlich der App-Anbieter. Dies gilt gerade auch dann, wenn er die App „nur“ anbietet und nicht selbst entwickelt hat. Der App-Anbieter ist daher auch für Nutzer die erste Anlaufstelle (etwa in Bezug auf Ansprüche zur Löschung von Daten oder der Auskunft. Die Verantwortlichkeit bleibt auch bestehen, wenn der Anbieter die Durchführung der Datenverarbeitung an Dienstleister vergibt. Hier liegt dann eine Auftragsdatenverarbeitung vor. Der Anbieter hat dann auf die Erfüllung der Pflichten aus § 11 BDSG zu achten. Als Beispiel führen die Aufsichtsbehörden etwa an, wenn die Reichweitenmessung und Auswertung durch einen Dienstleister. Wenn sich der Dienstleister in einem Drittstaat (also außerhalb des EWR) befindet, dann bestehen zusätzliche Pflichten, da dann nach dem deutschen Datenschutzrecht eine Übermittlung von Daten vorliegt. Jedoch kann sich die Verantwortlichkeit auch verändern, etwa wenn der App-Entwickler über Weisungen des Anbieters hinausgeht. Dann ist der Entwickler verantwortlich. Als Beispiel führt die Orientierungshilfe die Funktion einer automatisierten Fehlermeldung an, bei der personenbezogene Daten direkt an den Entwickler übersendet werden. Auch der Anbieter eines App-Stores kann datenschutzrechtlich verantwortlich sein, wenn er zusätzliche personenbezogene Daten, z. B. bei der Anmeldung, verarbeitet.

Erlaubnistatbestände
Damit eine Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgt, muss sie aufgrund einer Einwilligung oder einer gesetzlichen Vorschrift erlaubt sein. Nach der Orientierungshilfe geht dabei das TMG als bereichsspezifisches Gesetz (vor allem wenn es um Diensteebene geht, also für Bereitstellung des Dienstes) den allgemeinen Bestimmungen des BDSG vor. Im TMG wird zwischen Bestandsdaten (§ 14 TMG) und Nutzungsdaten (§ 15 TMG) unterschieden. § 14 TMG legitimiert eine Verarbeitung, wenn diese zur Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Die Datenschützer stellen klar, dass es für die Frage, welche personenbezogenen Daten konkret für diese Zwecke erforderlich sind, durch den jeweiligen Nutzungsvertrag bestimmt wird, der zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer abgeschlossen wird. Nach § 15 TMG ist eine Datenverarbeitung erlaubt, wenn diese erforderlich ist, um die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen. Hierunter fallen nach der Orientierungshilfe personenbezogene Daten, welche notwendigerweise zur Nutzung der App durch den Diensteanbieter erhoben und verwendet werden müssen, wie z.B. die IP-Adresse oder eindeutige Kennnummern oder der Standort. Die Datenverarbeitung von Inhaltsdaten erfolgt jedoch nach dem BDSG.

Profilbildung
Nutzungsprofile dürfen auch bei dem Betrieb von Apps erstellt werden. Die Regelung des § 15 Abs. 3 TMG berechtigt jedoch nur den Diensteanbieter selbst oder seine Auftragnehmer zur Erstellung pseudonymisierter Nutzerprofile zu Werbezwecken. Die Datenschützer stellen klar, dass Dritte hiervon nicht erfasst werden. Zudem müssen Nutzer auf die Möglichkeit zu widersprechen hingewiesen werden. Dies muss nach Ansicht der Aufsichtsbehörden zumindest im Rahmen der Datenschutzerklärung geschehen. Jedoch weisen die Datenschützer auch daraufhin, dass etwa eindeutige Geräte- und Kartenkennungen wie die IMEI-Nummer oder auch die IP-Adresse kein Pseudonym darstellen. Diese Daten dürfen daher auch nicht in das Nutzungsprofil einfließen. Für die Ausübung des Widerspruchrechts sollte eine direkte Opt-Out Möglichkeit (Link, Möglichkeit des Auskreuzens) für den Nutzer vorgehalten werden, welche nach Ansicht der Datenschützer mit möglichst einem Klick aktiviert werden kann. Hierbei genügt es jedoch nicht, die Möglichkeit bereitzuhalten per E-Mail oder postalisch einer Nutzungsprofilerstellung gem. § 15 Abs. 3 TMG zu widersprechen. Interessant ist die Ansicht der Datenschützer, dass wenn ein Nutzer durch besondere Einstellungen auf seinem Endgerät signalisiert, dass er eine Verarbeitung seiner Nutzungsdaten für Werbezwecke nicht wünscht, auch diese Erklärung als Widerspruch zu werten und durch den Diensteanbieter zu beachten ist.

Einwilligung

Zur Einwilligung führt die Orientierungshilfe aus, dass nach § 4a BDSG neben der Freiwilligkeit und Informiertheit der Einwilligung grundsätzlich auch die Schriftform erforderlich sei. Zwar sehe§ 4a Abs. 1 S. 3 BDSG eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis vor, wenn wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Solche besonderen Umstände liegen nach Ansicht der Aufsichtsbehörden jedoch nicht generell dann vor, wenn eine Einwilligung (außerhalb des TMG, denn hier ist eine elektronische Abgabe möglich) bei der Nutzung einer App eingeholt werden soll. Die Datenschützer verneinen die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. 2, 3 TMG auf Einwilligungen außerhalb des TMG. Es bedürfe daher entweder der Schriftform, der elektronischen Form gem. § 126a BGB oder besonderer Umstände, welche zur Angemessenheit einer anderen Form als der Schriftform fuhren.

Weitere Themen
Die Orientierungshilfe geht noch auf viele weitere wichtige Themen im Bereich des Datenschutzrechts ein. So werden etwa Datenschutzgrundsätze wie die Direkterhebung (hier vor allem in Bezug auf die Verarbeitung von Daten Dritter über ein Adressbuch), die Datenvermeidung, die Möglichkeit der anonymen oder pseudonymen Nutzung nach 13 Abs. 6 TMG, die Zweckbindung oder die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung (so muss sich etwa die Speicherdauer eines jeden personenbezogenen Datums am Grundsatz der Erforderlichkeit messen lassen) angesprochen. Zudem weisen die Datenschützer daraufhin, dass bereits in der Entwicklungsphase einer App den Prinzipien des „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ Rechnung getragen werden sollte.
Auch das Thema „Impressum“ wird angesprochen, ebenso natürlich wie die Notwendigkeit einer Datenschutzerklärung. Diese muss nach Ansicht der Aufsichtsbehörden App-spezifisch ausgestaltet sein, also genügt eine einfache Verknüpfung mit den Datenschutzhinweisen eines ähnlichen oder alternativen Webangebotes des gleichen Anbieters nicht den Ansprüchen an eine Unterrichtung nach den Vorschriften des TMG.

Auch geht die Orientierungshilfe noch auf die möglichen Konsequenzen aus einer rechtswidrigen Datenverarbeitung ein (Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten).

Zuletzt werden noch ein paar Besonderheiten von speziellen Formen von Apps und mobilen Diensten angesprochen, so etwa bei Zahlungen über Apps, der Nutzung der Applikationen durch Kinder und Jugendliche oder auch Apps von öffentlichen Stellen.

Fazit
Die Orientierungshilfe bietet einen guten ersten Überblick über rechtliche Probleme, die bei der Entwicklung und dem Angebot von Apps zu beachten sind. Der Leitfaden kann freilich nicht eine genau Analyse und Anpassung, insbesondere ist hier an die Datenschutzerklärung zu denken, ersetzen. Es ist zu begrüßen, dass die Aufsichtsbehörden hier proaktiv tätig werden und ihre Ansichten zu verschiedenen rechtlichen Fragen auf dem Gebiet der Apps darlegen.

Neue Datenschutzerklärung – Windows verwendet E-Mail-Inhalte nicht für Werbung

Windows hat seinen Dienstleistungsvertrag (MSA) und seine Datenschutzerklärung für Windows-Dienste überarbeitet (eine Übersicht findet sich hier).

MSA
In Bezug auf Änderungen an seinem Dienstleistungsvertrag erläutert Microsoft, dass

Inhalte von E-Mails, Chats, Videoanrufen oder Voicemails nicht für gezielte Werbung

verwendet werden. Ebenso werden auch keine Dokumente, Fotos oder andere persönlichen Dateien der Kunden für gezielte Werbung genutzt.

Zudem hat Microsoft Verhaltensregeln in den Dienstleistungsvertrag aufgenommen (Ziff. 1.2) und aktualisiert (siehe auch Ziff. 3.5). Diese leicht verständlichen Richtlinien sollen für Nutzer festlegen, welche Verhaltensweisen etwa Maßnahmen am Microsoft-Konto zur Folge haben können, wenn sie gegen die Verhaltensregeln verstoßen. Hierbei geht es z. B. um pornographische Inhalte, die Verletzung der Privatsphäre anderer Nutzer oder auch der Einsatz von Schadsoftware.

Das vollständig überarbeitete MSA findet man hier.

Datenschutzerklärung
Zu den Änderungen an der Datenschutzerklärung führt das Unternehmen aus, dass jeweils eigene Datenschutzerklärungen für das Microsoft-Konto, Outlook.com, OneDrive und Familiy Safety erstellt wurden.

Die neue Datenschutzerklärung der Windows-Dienste ist dabei recht übersichtlich aufgemacht. Der Nutzer erhält zu den wichtigen Themen Vorabinformationen und kann, bei Wunsch, jeweils über einen Klick weitere Details zu den einzelnen Diensten nachlesen. Dies dürfte sich durchaus positiv auf die Akzeptanz des bei Verbrauchern oft ungeliebten „Kleingedruckten“ auswirken. Denn die Datenschutzerklärung verläuft damit nicht mehr einfach monoton über mehrere Seiten hinweg, sondern stellt sich in ihrer Grundform als kompakte Informationsbasis dar. Zudem erhält jedes Produkt von Microsoft eine eigene Datenschutzerklärung, womit die jeweiligen Informationen für Nutzer leichter auffindbar sein sollen. Dieser Ansatz unterscheidet sich damit etwa von demjenigen von Google, welches eine gemeinsame Datenschutzerklärung für all seine Dienste verwendet.

Die neuen Bestimmungen treten am 31. Juli 2014 in Kraft.

Nach weltweiter Prüfung: Auch deutsche Datenschützer stellen rechtliche Mängel bei Apps fest

Im Rahmen des „Privacy Sweep 2014“ haben Datenschutzbehörden auf der ganzen Welt in der Woche vom 12. bis 18. Mai 2014 Apps und deren Anbieter datenschutzrechtlich überprüft.

In Deutschland nahm u. a. der Landesdatenschutzbeauftragte aus Baden-Württemberg an der koordinierten Aktion teil und prüfte Apps die in Baden-Württemberg entwickelt wurden oder deren Anbieter dort ansässig sind.

Laut der offiziellen Pressemitteilung (PDF) des Landesdatenschützers wurde dabei festgestellt, „dass die meisten Apps die notwendige Transparenz im Umgang mit personenbezogenen Daten vermissen ließen“. Kritikpunkt ist vor allem das Fehlen einer Datenschutzerklärung, aus der für die Nutzer hervorgehen muss, welche Daten zur Nutzung des Dienstes erforderlich sind und verarbeitet werden.

App-Anbieter haben in Deutschland vor allem die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Bereits vor einem Jahr hatte das bayerische Landesamt für Datenschutz eine Prüfung von Apps und deren Betreibern durchgeführt und teils erhebliche rechtliche Mängel festgestellt (hierzu mein Beitrag). Die Pflicht eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, ergibt sich für App-Betreiber aus § 13 Abs. 1 TMG. Auch der Zusammenschluss der europäischen Datenschutzbehörden (Art. 29 Gruppe) hatte in einer Stellungnahme aus dem Jahre 2013 (WP 202, PDF) auf die rechtliche Pflicht zur Information der App-Nutzer durch den Betreiber hingewiesen, bevor dieser Informationen auf dem Smartphone des Nutzers speichert oder auf dieses über die App zugreift.

Für Betreiber von Apps dürfte zudem interessant sein, dass der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte angekündigt hat, in Zukunft derartige Kontrollaktionen gerne wiederholen zu wollen. Angesichts der durchgeführten Prüfaktionen der Behörden in Deutschland (und der Gefahr, bei datenschutzrechtlichen Verstößen gemäß § 16 Abs. 2 TMG eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, die nach § 16 Abs. 3 TMG mit einem Bußgeld bis zu 50.000€ geahndet werden kann) sollten App-Betreiber stets die Konformität ihrer Datenschutzerklärung prüfen bzw. eine solche für ihre Dienste erstellen.

Update vom 27.5.2014:

Auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat an der diesjährigen Prüfaktion von Apps teilgenommen. Laut der Pressemitteilung wurden 15 internationale iOS und Android-Apps sowie 15 bayerische iOS und Android-Apss untersucht. Bei der Prüfung wurden „erhebliche Mängel beim Datenschutz“ festgestellt. Thomas Kranig, Präsident des BayLDA, stellt fest, dass „die schlechte datenschutzrechtliche Bewertung insbesondere der bayerischen iOS-Apps zeigt, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen durch bayerische App-Anbieter nicht ausreichend wahrgenommen werden„. Wie auch sein baden-württembergischer Kollege zieht Kranig für die zukünftige Arbeit seiner Behörde hieraus den Schluss, dass „nach dieser eher allgemeinen Prüfung eine noch intensivere Prüfung von Apps nach den Maßstäben deutscher Datenschutzgesetze und eine Ahndung von Verstößen notwendig ist„.

 

 

Kammergericht: Für Facebook gilt deutsches Datenschutzrecht – und nun?

Mit Urteil vom 24.01.2014 (Az. 5 U 42/12 (hier als PDF)) hat das Kammergericht (KG) die Berufung von Facebook im Streit mit dem VZBV um die Zulässigkeit des Freunde-Finders zurückgewiesen (hier die Pressemitteilung). Das Urteil ist nun im Volltext verfügbar und der Inhalt dürfte durchaus für Diskussionen sorgen. Denn das KG bestätigt die Auffassung des Landgerichts Berlin (Az. 16 O 551/10), wonach im europäischen Datenschutzrecht eine Rechtswahl zwischen den Parteien möglich ist. Selbst ohne eine solche Rechtswahl fände vorliegend jedoch deutsches Datenschutzrecht Anwendung, da nicht Facebook Irland, sondern vielmehr die Muttergesellschaft in Amerika allein die verantwortliche Stelle der Datenverarbeitung sei. Da diese nicht in Europa sitze, jedoch auf die Daten von Nutzern in Deutschland zurückgreife, gelte deutsches Datenschutzrecht.

Die Frage des anwendbaren Datenschutzrechts ist freilich nur die (wenn auch notwendig) zu prüfende Vorstufe, um zu einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Freunde-Finders an sich zu gelangen. Ich möchte mich nachfolgend jedoch auf diese Vorfrage beschränken, denn ihre Beantwortung ist besonders vor dem Hintergrund interessant, dass sowohl das VG (Az.: 8 B 60/12; 8 B 61/12) als auch das OVG Schleswig (Az.: 4 MB 10/13) die Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts abgelehnt haben. Wir haben also in Deutschland nun zwei Obergerichte, die hier unterschiedlicher Auffassung sind. Man sollte meines Erachtens zudem beachten, dass es bei dieser Frage nicht um „Facebook“-Bashing gehen darf, sondern diese Thematik vielmehr für jeglichen internationalen Anbieter von Dienstleistungen im Internet von Interesse ist.

Anwendbares Recht nach der EU-Datenschutz-Richtlinie
Das Kammergericht geht in seiner Entscheidung zunächst auf die im BDSG zum anwendbaren Recht festgeschriebenen Grundsätze (§ 1 Abs. 5 BDSG und deren europarechtliche Grundlage in Art. 4 RL 1995/46/EG, (DS-RL)) ein. Die Vorgaben aus der DS-RL sind als eine angestrebte Vollharmonisierung des Datenschutzrechts zu verstehen, zumindest soweit die entsprechende Vorschrift inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist.
Diese Voraussetzungen sind für Art. 4 DS-RL erfüllt. Richtigerweise stellt das KG fest, das die Vorschriften zum anwendbaren Recht „zum Kernbereich dieser Richtlinie“ gehören. Das KG erläutert dann zunächst die beiden möglichen Varianten, die als Anknüpfungspunkt des anzuwendenden Datenschutzrechts in Frage kommen. Einmal in Art. 4 Abs. 1 lit. a DS-RL der Sitz der verantwortlichen Stelle, wenn diese sich innerhalb der EU befindet oder nach Art. 4 Abs. 1 lit. c DS-RL der Anknüpfungspunkt des „Zurückgreifens“ auf in einem Mitgliedstaat belegene Mittel, wenn die verantwortliche Stelle der Datenverarbeitung nicht in der EU oder dem EWR sitzt.

Verantwortliche Stelle außerhalb der EU
Das KG beginnt seine Prüfung mit der Variante des Art. 4 Abs. 1 Lit. c DS-RL. Und hier wird das Urteil nun interessant und weicht von den oben angeführten Entscheidungen der Gerichte in Schleswig-Holstein ab. Denn das KG geht davon aus, dass nicht die Europazentrale von Facebook in Irland für die Datenverarbeitung deutscher Nutzer verantwortlich ist, sondern allein die Muttergesellschaft in den USA.

Ebenso werden die u?ber den Internetauftritt der Beklagten erhobenen und weitergehend verwendeten Daten in tatsächlicher Hinsicht von dieser Muttergesellschaft verarbeitet.

Diese Feststellung des Gerichts ist erforderlich, um in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 lit. c DS-RL zu gelangen. Denn wenn die irische Niederlassung verantwortlich wäre, so würde Art. 4 Abs. 1 lit. a DS-RL eingreifen und irisches Datenschutzrecht zur Anwendung kommen (in diesem Sinne hatten die Gerichte in Schleswig-Holstein entschieden). Übereinstimmend mit der Ansicht der Art. 29 Datenschutzgruppe (Stellungnahme WP 179) geht das KG dann davon aus, dass auf „automatisierte oder nicht automatisierte Mittel“ zurückgegriffen wird, wenn Cookies auf einem PC platziert und hierdurch personenbezogene Daten erhoben werden. Das KG nimmt diese Konstellation für Facebook USA an. Facebook USA setze Cookies auf Rechnern von deutschen Nutzern und greife daher auf „Mittel“ in Deutschland zurück. Daher gelte deutsches Datenschutzrecht. Zudem sieht das KG (sozusagen alternativ) den Auftragsdatenverarbeiter des Konzerns, der einer Niederlassung in Deutschland besitzt, als ein „Mittel“ an, auf das Facebook USA zurückgreift. Auch deshalb gelte deutsches Datenschutzrecht.

Diese Ansicht halte ich im Ergebnis für vertretbar. Manche europäische Datenschutzbehörden sehen sogar die eigenen Niederlassungen von außereuropäischen Unternehmen als solche „Mittel“ an. Was jedoch leider in dem Urteil etwas zu kurz kommt ist die, meines Erachtens gerade im Datenschutzrecht erforderliche, Differenzierung der verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge. Natürlich ist es möglich, dass Facebook USA Cookies einsetzt und hierüber Daten verarbeitet. Doch darf man damit nicht die kompletten Datenverarbeitungsvorgänge eines Weltkonzerns über einen Kamm scheren. Es scheint doch durchaus möglich, dass etwa für einen Verarbeitungsprozess die Muttergesellschaft, für einen anderen jedoch eine europäische Niederlassung verantwortlich ist. Wer für welchen Verarbeitungsvorgang verantwortlich ist, muss freilich auf einer tatsächlichen Ebene ermittelt bzw. vorgetragen werden.

Verantwortliche Stelle innerhalb der EU
In einem nächsten Schritt prüft das KG, ob nicht eventuell die Niederlassung in Irland doch als verantwortliche Stelle anzusehen sei und daher irisches Recht Anwendung finden würde (Art. 4 Abs. 1 lit. a DS-RL; falls dem so seien sollte, dann wäre die Vorschrift es Art. 4 Abs. 1 lit. c DS-RL quasi „gesperrt“. Daher hätte man sicherlich auch zunächst die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 lit. a DS-RL prüfen können). Und mit Blick auf die irische Niederlassung stellt das KG fest:

„Es fehlt aber ein hinreichender Vortrag dazu, dass sie die hier maßgebliche Erhebung und weitere Verarbeitung der Daten vornimmt.“

Das KG legt, wie eigentlich in dem gesamten Urteilsabschnitt zum anwendbaren Recht, richtigerweise die Bestimmung des § 1 Abs. 5 S. 1 BDSG richtlinienkonform aus. Nach dieser Vorschrift gilt grundsätzlich das Datenschutzrecht desjenigen Mitgliedstaates, in dem die verantwortliche Stelle belegen ist. Für das KG muss jedoch hinzukommen, dass die Datenverarbeitungsvorgänge auch „effektiv und tatsächlich“ dort ausgeführt werden. Diese Voraussetzung sieht es hier nicht als erfüllt an.

Auch diese Ansicht ist meines Erachtens grundsätzlich richtig. Die Art. 29 Datenschutzgruppe spricht in ihren Stellungnahmen in diesem Zusammenhang gerne von der „relevanten Niederlassung“. Es kommt im Rahmen der Prüfung des Art. 4 Abs. 1 lit. a DS-RL entscheidend darauf an, inwieweit eine europäische Niederlassung als verantwortliche Stelle angesehen werden kann. Für diese Prüfung ist von entscheidender Bedeutung, welche tatsächlichen Einflussmöglichkeiten sie auf den jeweiligen Verarbeitungsprozess besitzt.
Das Vorbringen von Facebook in dem Prozess konnte das KG nicht überzeugen.

„Die Beklagte trägt nur vor, sie sei alleinige Vertragspartnerin aller Facebook Nutzer außerhalb Nordamerikas. … Eine eigene effektive und tatsächliche Datenverarbeitung (mittels eigener Datenverarbeitungsanlagen und eigenem Personal) wird damit nicht dargetan. … Letztlich bezieht sie sich insoweit auch nur auf die tatsächliche Datenverarbeitung durch ihre Muttergesellschaft. Weitergehendes hat die Beklagte auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geltend gemacht.“

Es kommt also entscheidend auf die dargelegten, tatsächlichen Gegebenheiten an. Anders als in den Prozessen in Schleswig-Holstein konnte Facebook das KG jedoch nicht davon überzeugen, für die relevanten Vorgänge allein verantwortlich zu sein.

Im Ergebnis ist die Entscheidung des KG hinsichtlich dieses Komplexes daher konsequent. Als unbeteiligter Betrachter von außen lässt sich nur schwer beurteilen, ob man aufgrund des tatsächlichen Vorbringens nicht auch zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Rechtswahl
In einem weiteren Teil stützt sich das KG nun alternativ darauf, dass zudem eine wirksame Rechtswahl in Bezug auf deutsches Datenschutzrecht vorliege.

Insoweit überzeugt mich das Urteil jedoch nicht. Ich hatte bereits hier im Blog einmal zu der Möglichkeit einer Rechtswahl im Datenschutzrecht Stellung genommen.

Dass eine Rechtswahl möglich sei, begründet das KG damit, dass das BDSG unter anderem auch Privatrecht enthalte, wenn Ansprüche der Betroffenen (etwa auf Löschung oder Schadenersatz) auf Vorschriften wie §§ 4, 28 BDSG verweisen. Es ist in der Tat nicht unumstritten, inwieweit das BDSG nun (rein) öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich oder gemischt zu qualifizieren ist.

Unabhängig davon sehe ich jedoch die, wie auch vom KG hervorgehoben, entscheidende Vorschrift des Art. 4 DS-RL nicht als eine solche des Privatrechts an, die zur Disposition der Parteien steht. Diese kann daher auch nicht durch eine Rechtswahl der Parteien „umgangen“ werden. Der Gesetzgeber wollte vielmehr eindeutig regeln, wann welches Datenschutzrecht gilt. Es lässt sich hier sicherlich darüber streiten, ob Art. 4 DS-RL bzw. die deutsche Umsetzung in § 1 Abs. 5 BDSG, nun eine international-privatrechtliche Eingriffsnorm darstellt oder etwa eine Sonderanknüpfung. Was jedoch beiden Qualifizierungen gemeinsam ist, ist der Ausschluss der Möglichkeit einer freien Rechtswahl.

Das KG bezieht sich in seiner Begründung vor allem auf die AGB von Facebook. Dort sei festgeschrieben, dass die Erklärung deutschem Recht unterliege. Meines Erachtens muss man hier jedoch strikt differenzieren. Es ist zwar möglich, das Vertragsrecht in internationalen Konstellationen grundsätzlich frei zu wählen (es sei denn es greifen Ausnahmen ein, wie etwa der Schutz für Verbraucher). Diese freie Rechtswahl bezieht sich meiner Meinung nach jedoch nicht auf das Datenschutzrecht. Denn allein Art. 4 DS-RL bzw. die jeweilige nationale Umsetzung soll vorgeben, welches Recht Anwendung findet. Dies kann in der Praxis freilich zu der Situation führen, dass in Bezug auf eine AGB-Prüfung deutsches Recht Anwendung findet (insoweit greift die Schutzausnahme für Verbraucher). Innerhalb dieser AGB-Prüfung kann jedoch das zugrunde zu legende Recht, von dem mittels der AGB eventuell abgewichen wird, durchaus ein ausländisches Datenschutzrecht sein. Herr Dr. Redeker hat dies in einem Blogbeitrag auf CR-Online ebenso dargestellt.

Auch die Art. 29 Datenschutzgruppe hat in ihrer Stellungnahme zu Apps (WP 202, S. 9) zu einer möglichen Rechtswahl im Datenschutzrecht klare Worte gefunden:

Es ist wichtig, dass App-Entwickler wissen, dass die beiden Richtlinien insofern zwingende Vorschriften darstellen, als die Rechte natürlicher Personen nicht übertragbar sind und keinem vertraglichen Verzicht unterliegen. Das bedeutet, dass die Anwendbarkeit des europäischen Rechts zum Schutz der Privatsphäre nicht durch eine einseitige Erklärung oder eine vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden kann.

Das KG geht in seiner Begründung leider auch nicht auf die Vorgaben der für internationale Sachverhalte und die Bestimmung des anzuwenden Rechts entscheidenden Verordnungen (Rom I und Rom II) ein. Es begründet die Entscheidung mit seiner Ansicht der freien Wahl hinsichtlich des „privatrechtlichen Teils“ des deutschen Datenschutzrechts. Dass hier deutsches und nicht etwa irisches Datenschutzrecht zur Anwendung gelangt, mache

vorliegend auch Sinn. Denn in Ziff. 1 der Nutzungsbedingungen stellt die Beklagte ausdru?cklich klar, wie wichtig ihr die Privatsphäre des Nutzers und der Schutz seiner Daten sind. Mit der Vereinbarung auch des deutschen Datenschutzrechts nimmt sie den Nutzern in Deutschland einen Teil der Sorgen, indem sie die in Deutschland insoweit geltenden und diesen Nutzern vertrauten Maßstäbe auch fu?r sich zu Grunde legt.

So sehr ich den Gedanken verstehe, dass es für deutsche Nutzer besser erscheinen mag, wenn deutsches Datenschutzrecht anwendbar ist, so wenig überzeugt mich jedoch das voran gestellte Zitat als eine rechtliche Begründung einer wirksamen Rechtswahl im Datenschutzrecht.

Ausblick
Und nun? Man wird abwarten müssen, ob Facebook auch gegen das Urteil des KG vorgeht. Da wir jedoch nun zwei konträre Entscheidungen zum anwendbaren Datenschutzrecht auf Facebook und auch zu den grundsätzlichen rechtlichen Möglichkeiten einer Rechtswahl im Datenschutzrecht haben, wäre im Sinne der Rechtssicherheit eine höchstrichterliche Klärung sicherlich wünschenswert.

Rechtswahlfreiheit im Datenschutzrecht?

In einem Beitrag auf dem cr-online Blog zu dem Thema der „Rechtswahlfreiheit in Datenschutzbestimmungen“ kommt Prof. Härting zu dem Ergebnis: „Weder aus Art. 6 noch aus Art. 9 ROM-I-VO lässt sich ableiten, dass für das Datenschutzrecht keine Rechtswahlwahlfreiheit gilt.

Prof. Härting geht davon aus, dass die Parteien eines Vertrages grundsätzlich frei darin sind, ein beliebiges Datenschutzrecht zu wählen.

Ich sehe dies jedoch anders (z.B. in der K&R 2012, 640) und möchte hier einige Gründe anführen, warum meines Erachtens eine freie Wahl des anwendbaren Datenschutzrechts in Europa gerade nicht möglich ist (dennoch lässt sich, aufgrund divergierender Urteile von deutschen Gerichten, dem Thema eine Diskussionsbedürftigkeit nicht absprechen).
Continue reading

Kammergericht: „Adresse der elektronischen Post“ meint die Angabe der E-Mail-Anschrift – und nichts anderes

In einem Urteil vom 07.05.2013 (Az 5 U 32/12) hat das Kammergericht in einem Verfahren gegen die irische Fluggesellschaft Ryanair klare Worte zu der aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG folgenden (Impressums-)Pflicht für Telemediendiensteanbieter, zur Bereitstellung eine Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme für Nutzer, gefunden.

Nach § 5 TMG haben die Anbieter geschäftsmäßig betriebener Telemedien gewisse Informationen für ihre Nutzer bereit zu halten, das sog. Impressum. Hierzu gehören auch „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“. Die Fluggesellschaft hatte auf ihrer deutschsprachigen Webseite zwar Kontaktinformationen bereitgehalten, jedoch nur eine Fax- und Telefonnummer, sowie ein Onlineformular, also eine Eingabemaske, mit fest definierten Vorgaben hinsichtlich eines bestimmten Themas und einer begrenzten Anzahl an einzugebenden Wörtern.
Continue reading

Die Linke stellt kleine Anfrage zu XBox One, Safe Harbor und Prism

Mit einer kleinen Anfrage (BT-Drs. 17/14116) vom 25.06.2013 möchten Abgeordnete der Partei „Die Linke“ im Bundestag Antworten der Bundesregierung auf verschiedene datenschutzrechtliche Fragen in Bezug auf die Datenverarbeitung durch Spielekonsolen, aber auch darüber hinausgehende Einschätzungen zu Datenverarbeitungen durch amerikanische Unternehmen, erhalten.

Zunächst muss man anmerken, dass die Diskussion (meine Beiträge hierzu finden sich hier und hier) um die geplante neue XBox von Microsoft und um die diesbezüglich bestehenden Pläne des Unternehmens, alleine auf vorläufigen Informationen aus der Presse, zum Teil auch von Microsoft selbst, beruhen. Auch wenn einige Funktionen, wie etwa die obligatorische Kinect-Kamera, wohl ziemlich sicher umgesetzt werden, so liegen derzeit noch keine Tatsachen vor, aufgrund derer eine abschließende rechtliche Prüfung möglich wäre.
Continue reading