Österreichisches Bundesverwaltungsgericht: Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) gegen den (alten) Arbeitgeber? Ja, aber…

Art. 20 DSGVO ist in der Rechtsprechung bisher kaum relevant geworden. Daher ist eine jüngere Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zum Recht auf Datenübertragbarkeit gegen eine ehemalige Arbeitgeberin besonders interessant (20.12.2023 – W211 2261679-1).

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Verantwortlichen, einem Transportunternehmen, beschäftigt und kündigte das Arbeitsverhältnis. Die Klägerin verfügte über eine berufliche Emailadresse. Über diese Emailadresse wickelte sowohl berufliche als auch private Emailkorrespondenz ab.

Nach der Kündigung forderte die Klägerin von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin basierend auf Art. 20 DSGVO, ihre personenbezogenen Daten, insbesondere ihre Korrespondenz (privat und beruflich), die auf dem Emailaccount gespeichert sei, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu übermitteln.

Die Herausgabe der Daten wurde von der Arbeitgeberin in Bezug auf berufliche Emails verweigert, u.a. weil die Klägerin nun in einem Konkurrenzunternehmen arbeite. Hinsichtlich privater Emails sei diese Nutzung zwar gegen eine Dienstanweisung erfolgt – diese würden aber übermittelt und danach gelöscht.

Die Klägerin legte hierzu Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) ein. Die DSB wies die Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Datenübertragbarkeit jedoch als unbegründet ab.

Nach Ansicht der DSB betreffe das Recht auf Datenübertragbarkeit jene Daten, die eine betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt habe. Dazu würden keine Daten zählen, die von anderen Nutzern eines Dienstes bereitgestellt worden seien. Deswegen würden empfangene Emails nicht unter den Anspruch aus Art. 20 DSGVO fallen. Darüber hinaus dürften bei Ausübung dieses Rechts die Rechte und Freiheiten anderer nicht beeinträchtigt werden. Die Übermittlung der beruflichen Emails würde die Arbeitgeberin schwer und unzulässig beeinträchtigen. Die Übermittlung privater Emails würde ebenfalls Rechte und Freiheiten Dritter beeinträchtigen, und zwar die Absender. Auch könnte der Inhalt der Emails sich auf Dritte beziehen.

Gegen diese Entscheidung der DSB wendet sich die Klägerin.

Entscheidung

Das BVwG verhielt sich nicht zu der Frage, welche Auswirkung die (vorgebrachte) Untersagung der privaten Nutzung der Emails hat. Nach Ansicht des BVwG ist die Frage, ob es eine Dienstanweisung gegen die private Nutzung des beruflichen Emailaccounts gab oder nicht,

für die datenschutzrechtliche Einschätzung im Endeffekt unerheblich“.

Das BVwG scheint hier also den Bereich des Datenschutzes streng von Fragen des (möglicherweise geltenden) Fernmeldegeheimnisses zu trenne.

Wichtig: Art. 20 DSGVO gilt auch im Arbeitsverhältnis

Implizit stellt das BVwG klar, dass das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO auch im (beendeten) Arbeitsverhältnis gilt. Denn es befasst sich nicht mit der Frage, ob Art. 20 DSGVO in der vorliegenden Konstellation überhaupt greift. Vielmehr prüft das BVwG das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und Ausnahmen.

Was bedeutet „bereitgestellt“?

Nach Ansicht des BVwG sind unter „bereitgestellten“ Daten zunächst jene Daten zu verstehen, welche die betroffene Person aktiv und wissentlich der Verantwortlichen übermittelt hat (zB Daten, die bei der Kontoeröffnung angegeben werden, hochgeladene Bilder in sozialen Medien, Kontaktlisten des Webmail-Kontos).

Zudem verweist das BVwG auf die sehr weite Auslegung des Begriffs durch die Art.-29-Datenschutzgruppe. Danach umfasst das Recht auch jene Daten, die durch Nutzung des Dienstes der Verantwortlichen oder durch Beobachtung angefallen bzw. generiert worden sind.

Im Beschäftigungskontext könnten dies etwa Bewerbungsunterlagen, dienstliche E-Mails und elektronische Zeitaufzeichnungen sein. Damit war der Anwendungsberiech von Art. 20 DSGVO eröffnet. Diese Ansicht ist meines Erachtens richtig (vgl. etwa meinen Beitrag in RDV 2018, S. 3 “Datenübertragbarkeit im Beschäftigungsverhältnis – Arbeitgeberwechsel: Und die Daten kommen mit?“), auch wenn Art. 20 DSGVO wohl eigentlich nicht für diese Situationen gedacht war. Spannend wird es vielmehr bei den einzelnen Voraussetzungen und auch Ausnahmen des Art. 20 DSGVO.

BVwG: Betroffener muss „Bereitstellung“ darlegen

Eine erste Einschränkung bei der Ausübung des Rechts macht das BVwG bei dem Antrag auf Datenübertragung.

Die betroffene Person wird zur Geltendmachung ihres Begehrens darlegen müssen, dass die Daten, die sie übertragen lassen möchte, von ihr bereitgestellt wurden und sie betreffen, dass ihre Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und dass sie automatisch verarbeitet werden“.

Das BVwG verlangt hier also vom Betroffenen den Nachweis, dass es sich um „bereitgestellte“ Daten iSv Art. 20 DSGVO handelt. Das Gericht begründet seine Ansicht u.a. damit, dass es sich um ein antragsbedürftiges Recht handele.

Im vorliegenden Fall habe der Antrag kein ausreichend konkretisiertes Begehren auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO für andere Daten als die Emails enthält. Abgesehen von der Korrespondenz über den Emailaccount werden weitere Daten, die übermittelt werden sollen, nicht ausreichend konkretisiert.

Übertragung beruflicher Mails?

Das BVwG stützt sich in seiner Entscheidung auf die Argumentation der DSB. Eine Übertragung der beruflichen Emails wird auf der Grundlage der Ausnahme nach Art. 20 Abs. 4 DSGVO abgelehnt.

Die Übermittlung der beruflichen Emails würde die Rechte der Arbeitgeberin, zB in Bezug auf Geschäftskontakte und Rechnungsdaten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nunmehr in einem Konkurrenzunternehmen tätig ist, schwer beeinträchtigen.

Wichtig: damit macht das BVwG auch klar, dass der Verantwortliche selbst im Rahmen des Art. 20 Abs. 4 DSGVO eine „andere Person“ ist.

Übertragung private Mails?

Hier begründet das BVwG die Ablehnung des Anspruchs aus Art. 20 DSGVO anders. Hinsichtlich der auf der personalisierten Emailadresse verfassten privaten Emails kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Betroffene diese im Sinne der Bestimmung der Verantwortlichen „bereitgestellt“ hat.

Das BVwG verneint hier also bereits das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals.

Zwar würde rein technisch, durch die Nutzung des Emailaccounts eine quasi automatische Bereitstellung der Daten an die Verantwortliche erfolgen.

Aber: es handelt sich dabei um keine Daten, die die Verantwortliche in irgendeiner sonstigen Weise verarbeitet noch verarbeiten will, noch der Betroffenen diesbezüglich einen Dienst zu Verfügung stellt, noch im eigentlichen Sinne einen solchen Dienst – für private Emails – zur Verfügung stellen will.

Nach dem BVwG fehlt es am Merkmal „bereitgestellt“, weil der Verantwortliche keine Absicht hat, diese Daten zu erhalten oder für die Bereitstellung einen Dienst zur Verfügung zu stellen. „Bereitstellen“ verlangt also nach dem BVwG, dass der Verantwortliche bewusst und willentlich die Daten empfängt bzw. verarbeitet.

Das Ergebnis des BVwG: Ein Recht auf Datenübertragbarkeit der verfassten privaten Emails aus dem Emailaccount besteht demnach nicht.

EDSA: Rechtgrundlage des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO als zusätzliche „Absicherung“ zu anderen Rechtsgrundlagen

Zuletzt hatte ich schon einmal aus dem Beschluss des EDSA in einem Verfahren der irischen Aufsichtsbehörde gegen Meta Platforms (bezüglich Instagram) berichtet. Nachfolgend möchte ich auf eine weitere relevante Ansicht des EDSA aus diesem Beschluss hinweisen.

Bekanntlich enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO verschiedene mögliche Rechtsgrundlagen für eine Datenverarbeitung. Oftmals stellt sich in der Praxis die Frage, ob ein Verantwortlicher einer Datenverarbeitung, die etwa auf Grundlage einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO), Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Vertragsdurchführung) oder Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO (Erfüllung rechtlicher Pflichten) erfolgt, zusätzlich dieselbe Verarbeitung auch auf Grundlage der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vornehmen kann. Dies insbesondere in solchen Fällen, in denen der Verantwortliche nicht ganz sicher ist, ob die eigentlich ausgewählte Rechtsgrundlage wirklich zu 100% erfüllt ist. Oder anders formuliert: darf ein Verantwortlicher, zur Absicherung einer Datenverarbeitung etwa auf Basis einer Einwilligung, diese Datenverarbeitung auch hilfsweise auf die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO stützen?

Die Antwort hierauf gibt nun der EDSA in seinem Beschluss.

Die deutschen Aufsichtsbehörden vertraten die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO nicht bestehen kann, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche es nur für den Fall geltend macht, dass Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO auf der Grundlage des nationalen Rechts nicht auf Minderjährige anwendbar sei. Wenn also Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO als Rechtsgrundlage nicht möglich wäre.

Der EDSA schließt sich dieser Interpretation nicht an; zumindest nicht pauschal (in Rz. 105 des Beschlusses).

Der EDSA verweist auf die Stellungnahme 6/2014 der damaligen Art. 29 Datenschutzgruppe zum Begriff des „berechtigten Interesses“ und folgenden Hinweis (S. 12):

Andererseits kann eine angemessene Bewertung der Abwägung nach Artikel 7 Buchstabe f, häufig verbunden mit der Möglichkeit, von der Verarbeitung abzusehen, in anderen Fällen eine vertretbare Alternative zu einem unangemessenen Berufen etwa auf die Voraussetzung der „Einwilligung“ oder der „Notwendigkeit für die Erfüllung eines Vertrags“ darstellen. So gesehen, bietet Artikel 7 Buchstabe f zusätzliche Sicherheiten – die geeignete Maßnahmen erfordern – im Vergleich zu den anderen, vordefinierten Voraussetzungen“.

Daher, so der EDSA, scheint es nicht unmöglich, dass ein Verantwortlicher sich auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO beruft, wenn in Anbetracht der besonderen Umstände der Verarbeitung die Anforderungen der DSGVO erfüllt sind. Der EDSA erteilt hier meines Erachtens (noch) keinen Freifahrtschein dafür, stets pauschal auch Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO mit anzuwenden. Jedoch insbesondere in solchen Fällen, in denen die eigentlich angedachte Rechtsgrundlage (aus welchen Gründen auch immer) ein gewisses rechtliches Risiko birgt. Hierzu wird man etwa im Fall des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO auch den Umstand zählen können, dass ein Vertrag aufgrund spezieller nationaler Regelungen nicht wirksam wäre.  Der EDSA gesteht aber in jedem Fall ein mögliches berechtigtes Interesse auch dann zu, falls Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO dann genutzt werden soll, wenn die Voraussetzungen der eigentlich angedachten Rechtsgrundlage eventuell nicht (mehr) vorliegen – also als „Absicherung“ der Datenverarbeitung.  

EDSA: Erfüllung der Rechenschaftspflicht unter anderem mit A/B Tests möglich

Die Rechenschaftspflicht der DSGVO, insbesondere in Art. 5 Abs. 2 DSGVO, ist quasi omnipräsent und gleichzeitig doch so wenig konkret und fassbar. Danach ist der Verantwortliche für die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Wie konkret diese Rechenschaftspflicht, in der Form als Nachweispflicht, zu erfüllen ist, wird nicht vorgegeben. Aus praktischer Sicht, bieten sich daher durchaus unkonventionelle Wege an.

Auch der EDSA sieht die Möglichkeit, die Rechenschaftspflicht nicht nur durch eine „klassische“ Datenschutzdokumentation zu erfüllen. In seinen Leitlinien zur Transparenz (WP 260 rev01, pdf) geht der EDSA davon aus, dass die Einhaltung der Vorgaben der Informationspflichten auch durch Anwendertests nachgewiesen werden können.

Rz. 25: „Als Hilfestellung zur Festlegung der geeignetsten Art und Weise für die Bereitstellung der Informationen können die Verantwortlichen vor dem „Going Live“ verschiedene Vorgehensweisen ausprobieren mit Anwendertests (d. h. Auditoriumtests oder sonstige Standardtests der Verständlichkeit oder Zugänglichkeit), um so Rückmeldungen zu erhalten, wie zugänglich, verständlich und komfortabel die vorgeschlagene Maßnahme für die Nutzer ist.

Und spezifisch zur Rechenschaftspflicht: „Eine Dokumentation dieses Ansatzes sollte für die Verantwortlichen auch im Hinblick auf die Erfordernisse der Rechenschaftspflicht hilfreich sein, denn so lässt sich zeigen, wieso das gewählte Instrument / die gewählte Herangehensweise zur Informationsübermittlung unter den gegebenen Umständen besonders zweckdienlich ist.

Der EDSA sieht hier klar die Möglichkeit, dass durch interne Tests mit dem potentiellen Zielpublikum die Rechenschaftspflicht der DSGVO auch (mit)erfüllt werden kann. Diese Überlegungen des EDSA kann man sicher auch auf andere Pflichten der DSGVO übertragen. Über eine Dokumentation der internen Tests kann ein Verantwortlicher nachweisen, wie er den Anforderungen der DSGVO nachgekommen ist.

§ 25 TTDSG – wem gegenüber ist eigentlich eine Einwilligung für Cookies zu erteilen?

Über das neue TTDSG und dort den § 25 TTDSG, habe ich schon einige Male berichtet. Heute möchte ich eine zunächst simpel anmutende Frage aufwerfen, die bei näherer Betrachtung eventuell nicht so einfach zu beantworten ist: wem gegenüber (also welcher Stelle) ist eine Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG zu erteilen?

Man könnte meinen, dass das doch der Verantwortliche nach der DSGVO sein muss. Ganz klar. Vorab: es existieren verschiedenste Auslegungsmöglichkeiten. Und meines Erachtens ist es nicht zwingend der Verantwortliche nach der DSGVO.

Gesetzeswortlaut

Zunächst hilft natürlich (vermeintlich) immer der Blick ins Gesetz. § 25 Abs. 1 TTDSG lautet: „Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen“.

Die europäische Grundlage, Art. 5 Abs. 3 S. 1 ePrivacy-Richtlinie, lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat“.

Beim Lesen beider Vorschriften wird deutlich: es wird nicht spezifiziert, wem gegenüber die Einwilligung zu erteilen ist. Ich meine hier nicht (nur) die faktische Abgabe gegenüber einer Stelle, sondern die legitimierende Zielrichtung der Einwilligung. Welche Stelle muss also im Einwilligungstext stehen und sich auf die Wirkung der Einwilligung berufen, damit sie auf das Endgerät zugreifen kann?

Planet49-Verfahren

Sowohl in den Schlussanträgen als auch im Urteil des EuGH in der Rechtssache C-673/17 wird oft auf den „Diensteanbieter“ abgestellt.

Schlussanträge, etwa Rz. 111: „Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Informationen der Diensteanbieter im Rahmen des Erfordernisses in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58, dass der Nutzer klare und umfassende Informationen erhalten muss, zu erteilen hat und ob hierzu auch die Funktionsdauer der Cookies und die Frage zählen, ob Dritte auf die Cookies Zugriff erhalten.“ und Rz. 117: „Wie sich aus den Erwägungsgründen 23 und 26 der Richtlinie 2002/58 ergibt, ist die Funktionsdauer der Cookies ein Bestandteil des Erfordernisses einer Einwilligung in Kenntnis der Sachlage, was bedeutet, dass die Diensteanbieter „die Teilnehmer stets darüber auf dem Laufenden halten [sollen], welche Art von Daten sie verarbeiten und für welche Zwecke und wie lange das geschieht“.“.

Urteil, etwa Rz. 81: „Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 dahin auszulegen ist, dass Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, zu den Informationen zählen, die der Diensteanbieter dem Nutzer einer Website zu geben hat“.

Der Begriff „Diensteanbeiter“ wird in Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie aber nicht verwendet. Auch findet sich in der RL 2002/58/EG keine Definition dieses Begriffs. Ich vermute eher, dass sowohl der Generalanwalt als auch der EuGH hier die Begrifflichkeiten der damaligen Vorschriften des TMG (insb. aus § 15 Abs. 3 TMG) aus den Vorlagefragen des BGH übernommen haben. Dort war vom „Diensteanbieter“ die Rede.

Legt man diesen Begriff als Einwilligungsadressaten fest (wie gesagt, ohne, dass sich dies aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie ergibt), so müsste man sich an der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 TMG orientieren, der wiederum eine Umsetzung von Art. 2 lit. b der eCommerce-Richtlinie (2000/31/EG) darstellt. „Diensteanbieter“ ist danach jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet.

Folgt man diesem Weg, würde dies aber bedeuten, dass eine Einwilligung eventuell dem Betreiber einer Webseite gegenüber erteilt werden muss, obwohl dieser selbst gar keine Cookies, Tags oder ähnliches einsetzt, sondern dies durch Dritte auf der Webseite durchgeführt wird. Er es diesen Dritten also „nur“ erlaubt. Die Konsequenz wäre dann, dass Nutzer diesen Dritten gegenüber keine Einwilligung erteilen müssten/könnten, sondern dem Betreiber der Webseite. Im Ergebnis erscheint dies aber wenig sinnvoll, da der Webseitenbetreiber, wenn er das Cookie nicht selbst setzt und den Zugriff auf das Endgerät nicht steuert, keine Einwirkungsmöglichkeit auf das Tracking hat, außer dieses technisch komplett zu unterbinden, indem er den Dritten „aussperrt“. Zudem spricht gegen diese Auslegung schlicht der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie.

EDSA und alte Art. 29 Datenschutzgruppe

In der Vergangenheit haben sich bereits der EDSA und auch die Art. 29 Datenschutzgruppe mit der Frage befasst, für wen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie gelten; welche Stellen sie also verpflichten.

In seiner Stellungnahme 5/2019 zum Zusammenspiel zwischen der e-Datenschutz-Richtlinie und der DSGVO geht der EDSA wohl von einem weiten Anwendungsbereich der Vorschrift aus. Dort heißt es in Rz. 28: „Im Lichte dieser Zielsetzung gelten Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 13 der e-Datenschutz-Richtlinie für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste wie auch für Betreiber von Websites (z. B. für Cookies) oder andere Unternehmen (z. B. für Direktmarketing)“. Die Öffnung erfolgt am Ende durch „oder andere Unternehmen“. Der EDSA begrenzt den Adressatenkreis des Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie ausdrücklich nur auf Betreiber einer Webseite.

Noch deutlicher war hier in der Vergangenheit die Art. 29 Datenschutzgruppe. In der Stellungnahme 2/2010 zur Werbung auf Basis von Behavioural Targeting führen die Aufsichtsbehörden auf S. 11 aus: „Darüber hinaus findet Artikel 5 Absatz 3 unabhängig davon Anwendung, ob es sich bei der das Cookie platzierenden Stelle um einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder um einen Auftragsverarbeiter handelt“. Diese Ansicht ist meines Erachtens zutreffen. Zum einen kennt die ePrivacy-Richtlinie nicht die Begriffe „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“. Zum anderen dient Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-richtlinie auch nicht dem Schutz personenbezogener Daten (deren Verarbeitung aber zwingend notwendig ist, damit etwa ein Verantwortlicher nach der alten DS-RL oder jetzt der DSGVO existiert). Diese Auslegungen sind also eher weit und beschränken sich vor allem nicht allein auf einen „Diensteanbieter“ oder Betreiber einer Webseite. Ganz deutlich wird dies auf S. 13 der Stellungnahme 2/2010: „die Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation finden auf diejenigen Anwendung, die Cookies auf den Endgeräten der betroffenen Personen platzieren und/oder Informationen von Cookies abrufen, die bereits auf diesen Geräten gespeichert sind“. Die Art. 29 Datenschutzgruppe folgt hier einem faktischen Ansatz: diejenige Stelle, die auf Informationen zugreift oder Informationen ablegt ist nach Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie verpflichtet. Ihr gegenüber muss die Einwilligung Wirkung entfalten.

Orientierungshilfen der DSK und des BayLfD

Spannend sind zudem noch die jüngsten Ansichten der deutschen Behörden.

Auf S. 4 der Orientierungshilfe der DSK aus Dezember 2021 heißt es: „Adressaten des TTDSG sind neben den Anbieter:innen von Telekommunikationsdiensten vor allem Anbieter:innen von Telemediendiensten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG“. Und speziell zur Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG auf S. 19: „Die Verantwortlichkeit für die Wirksamkeit der eingeholten Einwilligungen verbleibt bei den jeweiligen Anbieter:innen des Telemedienangebotes“. Die DSK scheint also, durchaus entsprechend der nationalen Vorgabe und Definition des Begriffs im TTDSG, eine einschränkende Auslegung vorzunehmen. Verantwortlich soll der Anbieter des Telemedienangebots sein. Diese Auslegung dürfte für das TTDSG rein national nachvollziehbar sein. Die Frage ist aber, ob sie europarechtlich zwingend und vor allem mit Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richltinie konform ist. Denn stellt man allein auf den Anbieter des Telemedienangebots ab, würde man (etwa anders als die damalige Art. 29 Gruppe) solche Stellen ausschließen, dass das Telemedien nicht anbieten, aber dennoch auf diesem Cookies setzen oder anderes Tracking durchführen.

Oder anders ausgedrückt und mE für die Praxis extrem relevant: soll das bedeuten, dass der App- oder Webseiten-Betreiber dafür verantwortlich ist, dass ihm und/oder dem das Cookie platzierenden Dritten gegenüber eine wirksame Einwilligung abgegeben wird, obwohl er nicht die Stelle ist, die im Sinne des Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie auf Informationen zugreift oder solche im Endgerät ablegt?

Und zum Abschluss möchte ich dann auf die, meines Erachtens eventuell im Ergebnis nicht unbedingt zur DSK abweichende, aber doch schon inhaltlich deutlichere Ansicht des BayLfD in seiner neuen Orientierungshilfe zum TTDSG eingehen. Dort heißt es in Rz. 24: „Folgerichtig ist auch der Adressatenkreis der durch die Endnutzerin oder den Endnutzer erteilten Einwilligungen beziehungsweise der Ausnahmen von der Einwilligungspflicht nach § 25 Abs. 2 TTDSG nicht auf die Telemedienanbieterinnen und Telemedienanbieter beschränkt, deren Dienste die Endnutzerin oder der Endnutzer unmittelbar in Anspruch nimmt“. Ja, richtig: „nicht auf die Telemedienanbieterinnen und Telemedienanbieter beschränkt“! Das scheint mit eine andere Auslegung, als jene der DSK. Nämlich eher im Sinne des Wortlauts von Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie. Der BayLfD gesetht in Rz. 25 aber auch zu, dass faktisch Telemedienanbieter die Hauptadressaten der Norm (§ 25 TTDSG) sind.

Fazit

Ich habe hier nur auszugsweise einige Quellen und Materialien kurz zusammengefasst. Allein auf dieser Basis zeigt sich bereits das Spektrum an Auslegungen. Die Frage, wem gegenüber inhaltlich die Einwilligung nach § 25 TTDSG zu erteilen ist, hat in der Praxis aus meiner Sicht aber extreme Relevanz. Allein wenn man an die Gestaltung von Cookie-Bannern oder ein CMP denkt. Sind wir gespannt, wie sich die Anwendung in der Praxis entwickelt.

Verwaltungsgericht: Recht auf Datenübertragbarkeit umfasst nicht Auswertungen oder Analysen

Gerichtliche Entscheidungen zum Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO sind sehr rar. Im März 2021 hatte sich nun das VG Weimar (Beschl. v. 02.03.2021, 3 E 209/21) zumindest am Rande mit dem Anwendungsbereich der Norm beschäftigt (jedoch direkt der Hinweis, dass keine tiefgehenden Ausführungen erfolgten).

Das VG hatte in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz zu einem Antrag nach § 123 VwGO zu entscheiden. Der Antragsteller verlangte, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, „die Approbationsurkunde des Antragstellers über den Auftragsdatenverarbeiter D… zu verifizieren und elektronisch zu übermitteln“.

Das VG sah den Antrag jedoch nur zum Teil als begründet an. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine elektronische Abschrift der Approbationsurkunde und darauf, diese an eine vom Antragsteller zu benennende E-Mail-Adresse zu versenden.

Jedoch lehnt das VG einen Anspruch auf elektronische Verifizierung ab (wobei ich ehrlich sagen muss, dass mir nicht ganz klar ist, was damit gemeint war). Es fehlte an einem Anordnungsanspruch, soweit der Antragsteller vom Antragsgegner eine elektronische Verifizierung seiner Approbationsurkunde begehrte.

Der Antragsteller stützte seinen Anspruch auf elektronische Verifizierung seiner Approbationsurkunde u.a. auf Art. 20 Abs. 1 und 2 DSGVO. Das VG ließ offen, ob und inwieweit die begehrte Verifizierung der Approbationsurkunde überhaupt vom Anspruchsinhalt des Art. 20 DSGVO umfasst ist.

Denn es fehle hier in jedem Fall an tatbestandlichen „Daten“ im Sinne der Vorschrift. Art. 20 Abs. 1 DSGVO verlangt, dass zu einer Person „sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat“ vorliegen müssen.

Nach Ansicht des VG zählen hierzu

nur diejenigen Daten, die die betroffene Person zuvor dem Verantwortlichen übermittelt hat. Von vornherein nicht erfasst sind Daten, die erst das Ergebnis einer Auswertung durch den Verantwortlichen darstellen“.

Leider begründet das VG seine Ansicht nicht näher und verweist auf die Literatur. In der Vergangenheit wurde durchaus diskutiert, was unter „bereitgestellte“ Daten fällt. Nach Ansicht (pdf) der ehemaligen Art. 29 Gruppe umfasst der Begriff auch personenbezogene Daten, die sich auf die Aktivität der betroffenen Person beziehen oder das Ergebnis einer Beobachtung des Verhaltens einer Person (jedoch nicht einer nachfolgenden Analyse dieses Verhaltens) sind (S. 12). Die Ansicht des VG scheint auch in diese Richtung zu gehen, wobei das VG auf eine „Übermittlung“ abstellt und damit wohl eine bewusste Aktivität der Betroffenen als erforderlich ansieht. Dies verlangt die Art. 29 Gruppe in ihrer Leitlinie gerade nicht.  

Datenschutzbehörde Hamburg: Gemeinsame Verantwortlichkeit beim Einsatz von Google Analytics (in der Standardeinstellung)

In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2019 (S. 126 ff.) befasst sich der Datenschutzbeauftragte aus Hamburg auch mit dem Thema Google Analytics. Nach seiner Ansicht sei eine Anonymisierung der Daten und damit Ausschluss des  Anwendungsbereichs der DSGVO allein durch die Kürzung der IP-Adresse schon vor dem Hintergrund, dass diese nur ein Nutzungsdatum unter vielen ist, nicht möglich.

Nach Angabe der Behörde diene das Tool außer dem Nutzen für den Webseitenbetreiber in Form von Nutzungsstatistiken auch der Informationsgewinnung durch Google.

In der von der Behörde beanstandeten und von Google den Webseitenbetreibern empfohlenen Standardeinstellung soll zunächst zwischen der Google LLC und dem Webseitenbetreiber ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen werden. Darüber hinaus werde dem Webseitenbetreiber, soweit die Standard-Einstellung ausgewählt wird, zusätzlich der Abschluss eines „Controller-Controller-Agreement“ zur zwingenden Bedingung gemacht, aus dem sich ergibt, dass sowohl Google als auch der Webseitenbetreiber in eigener Verantwortlichkeit handeln und die Möglichkeit einer eigenen anderweitigen Verarbeitung der Daten vorbehalten bleibt. Nach Ansicht der Behörde sei eine derartige Aufspaltung von Verarbeitungsvorgängen allerdings lebensfremd.

Die Kritik der Behörde zielt darauf ab, dass es sich bei dem durch Google Analytics im Rahmen des Seitenbesuchs durch den Nutzer ausgelösten technischen Vorgangs, der gleichzeitig Daten sowohl für den Webseiten-Betreiber selbst erhebt als auch an Google überträgt, um einen einzigen Lebenssachverhalt handele. Ein „Aufschwingen“ vom Auftragsverarbeiter zum eigenverantwortlichen Datenverarbeiter innerhalb einer Verarbeitungstätigkeit sei dem gesetzlichen Rollenverständnis der DSGVO fremd.

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der europäischen Rechtsprechung (EuGH, Urteil v. 29.07.2019, Az: C-40/17) daher in der von Google empfohlenen Standardeinstellung von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO auszugehen sei.

Kritik

Die Einordnung der Behörde, die Aufspaltung von Verarbeitungsvorgängen nach verschiedenen Zwecken der Nutzung und verschiedenen Verantwortlichkeitsrollen, sei lebensfremd, würde ich so nicht teilen. Meines Erachtens kommt es hierbei stets auch darauf an, zu welchem Zweck Daten verarbeitet werden sollen. Natürlich ist es möglich, dass ich eine Datenverarbeitung zu einem bestimmten Zweck (hier: Erstellung von Analysen) als Auftragsverarbeiter ausführe, daneben, zu einem anderen (eigenverantwortlichen) Zweck, aber eine weitere Verarbeitung der Daten vornehme. Schon die Art. 29 Gruppe hat in ihrem WP 169 (pdf, S. 30) festgestellt, dass „ein und dieselbe Organisation gleichzeitig hinsichtlich bestimmter Verarbeitungen als für die Verarbeitung Verantwortlicher und hinsichtlich anderer Verarbeitungen als Auftragsverarbeiter handeln“ kann.

Auch das Argument, dass ein „Aufschwingen“ vom Auftragsverarbeiter zum eigenverantwortlichen Datenverarbeiter innerhalb einer Verarbeitungstätigkeit dem gesetzlichen Rollenverständnis der DSGVO fremd sei, würde ich anders sehen. Denn genau für diesen Fall gibt es eine gesetzliche Regelung: Art. 28 Abs. 10 DSGVO. Dieser Exzess des Auftragsverarbeiters muss aber einen Verstoß gegen die DSGVO als Voraussetzung beinhalten. Wenn jedoch die Parteien eines AV-Vertrages regeln, wann eine Partei Auftragsverarbeiter ist und wann sie mit den Daten als eigener Verantwortlicher agiert, sehe ich nicht, wie man hierin einen Verstoß gegen die DSGVO (zB die Weisungen) verstehen könnte. Denn die Rollenverteilung ist ja gerade vertraglich vereinbart und klar abgegrenzt.

 

DSGVO: Zerschießt die „gemeinsame Verantwortlichkeit“ das Konzept der „federführenden Behörde“?

Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts am EuGH in der Sache C-210/16 zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Datenverarbeitung von Besuchern von Webseiten (hier mein Beitrag dazu) ist der Begriff der „gemeinsamen Verantwortlichkeit“ (siehe Art 26 DSGVO) wieder etwas mehr ins Bewusstsein der Datenschutzpraxis gerückt. Die Rechtsfigur ist, europarechtlich betrachtet, nicht komplett neu, für uns BDSGler aber doch eine Umstellung und in Art 26 DSGVO umfassender ausgeformt als derzeit in der Europäischen Datenschutzrichtlinie.

Wie bekannt, stellen nach Ansicht des Generalanwalts am EuGH sowohl die in Schleswig-Holstein ansässige Wirtschaftsakademie und die Facebook Inc. aus den USA und die Facebook Ltd. aus Irland zumindest für die Erhebung von Nutzerdaten über die Facebook-Seite (Fanpage) der Wirtschaftsakademie gemeinsam Verantwortliche dar. Bereits diese Feststellung, sollte sie auch vom EuGH getroffen werden, bringt Fragen in der praktischen Umsetzung der DSGVO-Pflichten mit sich.

Mir ist in diesem Zusammenhang jedoch noch eine andere Thematik in den Sinn gekommen. Nämlich die Frage danach, welche europäische Aufsichtsbehörde denn dann in diesem konkreten Fall oder auch allgemein bei Vorliegen von gemeinsam Verantwortlichen die sog. „federführende Aufsichtsbehörde“ (Art. 56 DSGVO) ist. Der federführenden Aufsichtsbehörde kommt in dem durch die DSGVO etablierten System des one-stop-shop eine wichtige Bedeutung zu. Nach Art. 56 Abs. 6 DSGVO ist sie der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung. Gerne umschreibe ich sie salopp auch als den „Chef im Ring“ der anderen Aufsichtsbehörden.

Die Grundkonzeption der DSGVO kennt nur eine (!) federführende Aufsichtsbehörde. Es wird nicht die Situation vorgesehen, dass es nebeneinander mehrere federführende Aufsichtsbehörden gibt. Das würde freilich auch das Prinzip der zentralen Anlaufstelle konterkarieren. Der Gesetzgeber wollte gerade, im Vergleich zur aktuellen Situation, ein System schaffen, in dem es nur eine in Europa zuständige, letztlich entscheidende Aufsichtsbehörde gibt. Zumindest soweit es um „grenzüberschreitende Verarbeitungen“ geht. Eine solche grenzüberschreitende Verarbeitung liegt in den in Art. 4 Nr. 23 DSGVO benannten Fällen vor. Entweder die Verarbeitung erfolgt über Landesgrenzen hinweg in mehreren Niederlassungen oder sie erfolgt im Rahmen der Tätigkeiten einer einzigen Niederlassung, kann aber erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.

Nun mag man in dem vor dem EuGH liegenden Fall zu Fanpages noch gut diskutieren, ob die Wirtschaftsakademie, als (Mit)Verantwortlicher für die Datenerhebung überhaupt eine grenzüberschreitende Verarbeitung vornimmt. Denn sie hat nur eine Niederlassung in Schleswig-Holstein und man könnte eventuell argumentieren, dass die Erhebung der Daten der Besucher ihrer Fanpage keine erheblichen Auswirkungen auf betroffene Personen in anderen Mitgliedstaaten hat.

Man wird jedoch schnell Beispiele finden können, bei denen entweder gemeinsam Verantwortliche tatsächlich Datenverarbeitungen durchführen, die mehrere Niederlassungen betreffen oder die zumindest auch Auswirkungen auf Personen in anderen Mitgliedstaaten haben. Den aktuellen Fall der Wirtschaftsakademie müsste man nur um eine Niederlassung in Holland oder Belgien ergänzen, die ebenfalls von der Fanpage und den durch Facebook generierten Statistiken profitiert. Dann lägen gemeinsam Verantwortliche für eine Verarbeitung vor, jedoch würde es für diese konkrete Phase der Verarbeitung, z. B. die Erhebung, gleichzeitig mehrere (!) federführende Aufsichtsbehörden geben. Für Facebook Inc. und Facebook Ltd. wäre dies wohl die irische Behörde, für (in dem von mir gebildeten Beispiel) die Wirtschaftsakademie das ULD in Schleswig-Holstein.

Es würde also eine Situation bestehen, die der Gesetzgeber gerade verhindern wollte und auch in der DSGVO nicht vorgesehen hat. Die DSVGO spricht stets nur von einer federführenden Aufsichtsbehörde.

Die Art. 29 Gruppe hat diese Gefahr wohl auch erkannt, bietet dafür in ihrem Arbeitspapier zur „federführenden Behörde“ (WP 244, pdf) auch keine finale Lösung. Die Art. 29 Gruppe schlägt vor, dass gemeinsam Verantwortliche, wenn sie überhaupt vom one-stop-shop profitieren möchten, einen allein für die betreffende Verarbeitung zuständige Niederlassung festlegen sollen, die die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verarbeitung gegenüber allen anderen Niederlassungen der gemeinsam Verantwortlichen hat.

Diese Vereinbarung mag man theoretisch andenken. Gerade in dem hier benannten Beispiel kann ich mir aber nur schwer eine Vereinbarung zwischen der Wirtschaftsakademie und Facebook Inc. und Facebook Ltd. bezüglich der Entscheidungsbefugnis mit Blick auf die Erhebung vorstellen. Man könnte freilich an eine Vereinbarung durch AGB, die z. B. Facebook vorgibt, denken, in denen Facebook Ltd. als Niederlassung mit alleiniger Entscheidungsbefugnis festgelegt wird; diese Befugnis müsste sich dann aber auch auf die Wirtschaftsakademie erstrecken. Diese dürfte dann selbst auch gar nicht mehr über Möglichkeiten verfügen, Entscheidungen in Bezug auf die Erhebung zu treffen. Doch könnte man argumentieren, dass (in dem hier gebildeten Beispiel) die Wirtschaftsakademie am Ende ja immer noch eine Entscheidungsbefugnis besitzt, nämlich ob sie die Erhebung stoppt, indem die Fanpage gelöscht wird.

Zumal auch die Art. 29 Gruppe davon auszugehen scheint, dass das one-stop-shop Prinzip mit der federführenden Behörde in diesen Situationen überhaupt nur so wirksam beibehalten werden könnte, womit andererseits bei fehlender interner Festlegung zwischen den Verantwortlichen dann eben mehrere federführende Behörden existieren.

Ein aus meiner Sicht sehr interessantes und praxisrelevantes Problem. Insbesondere wenn der EuGH der Linie des Generalanwalts folgt und die Voraussetzungen für eine gemeinsame Verantwortlichkeit nicht besonders hoch ansetzt.

Europäische Datenschutzbehörden veröffentlichen Leitlinien zum Beschäftigtendatenschutz

Mit ihrer Stellungnahme 2/2017 vom 8. Juni 2017 (PDF) haben sich die europäischen Datenschutzbehörden, die in der Art. 29 Datenschutzgruppe versammelt sind, zu verschiedenen Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses geäußert. Interessant und für die Praxis besonders relevant ist, dass sich die Datenschutzbehörden in ihrer Stellungnahme nicht nur zur aktuellen Rechtslage (also zur europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG) äußern, sondern auch ein Ausblick auf die Auslegung der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Kontext der Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten geben.

Die nun veröffentlichte Stellungnahme ist nicht die erste, die sich mit dem Beschäftigtendatenschutz befasst. Bereits im Jahre 2001 und 2002 hat die Art. 29 Datenschutzgruppe Stellungnahmen hierzu veröffentlicht. Die nun vorliegende Stellungnahme ist jedoch nach Ansicht der Datenschützer insbesondere deshalb erforderlich, da sich seit Veröffentlichung der vorherigen Stellungnahmen die technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten gerade auch im Beschäftigungsverhältnis geändert haben. Aus diesem Grund möchten die Datenschützer auch hier neue Leitlinien veröffentlichen.

Die vorliegende Stellungnahme befasst sich daher insbesondere auch mit neuen Verarbeitungsmöglichkeiten, etwa im Rahmen von Social Media Plattformen. Insgesamt behandelt Stellungnahme hierzu neun beispielhafte Szenarien und die Datenschützer stellen dar, inwiefern Datenverarbeitung in diesen Szenarien ihrer Auffassung nach zulässig sind. Hier bereits der Hinweis: die Stellungnahme der Art. 29 Datenschutzgruppe ist kein Gesetz und nicht bindend, für die Praxis aber natürlich durchaus von Relevanz.

Wer ist Beschäftigter?

Ganz zu Beginn ihrer Stellungnahme weisen die Datenschützer darauf hin, dass der Begriff des „Beschäftigten“ im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht zu eng zu verstehen ist und insbesondere nicht unbedingt den klassischen festen Anstellungsvertrag voraussetzt. Die Datenschützer erwähnen etwa auch freie Mitarbeiter, die ihrer Ansicht nach unter den Begriff des Beschäftigten im Rahmen dieser Stellungnahme fallen. Den Datenschützern geht es gerade nicht darum, nur solche Szenarien abzudecken, in denen tatsächlich ein Arbeitsvertrag besteht.

Möglichkeiten der Verarbeitung im Beschäftigungsverhältnis

Zunächst befasst sich die Stellungnahme mit den Verarbeitungsmöglichkeiten auf der Grundlage der noch geltenden EU Datenschutzrichtlinie. Zudem weisen die europäischen Datenschutzbehörden darauf hin, dass sie sich wünschen würden, dass in dem derzeit diskutierten Vorschlag für eine ePrivacy-Verordnung eine spezifische Ausnahme für den Zugriffs auf Endgeräte von Arbeitnehmern aufgenommen wird. Diese Möglichkeit wurde kürzlich im Entwurf eines Berichts des LIBE-Ausschusses im Europäischen Parlament vorgesehen. Meines Erachtens nach ergeben sich mit Einführung einer solchen Spezifizierung hinsichtlich des Zugriffs auf Endgeräte im Arbeitsverhältnis jedoch schwierige Fragen der Abgrenzung zur DSGVO und auch dem neuen BDSG. Hierzu mein Blogbeitrag.

Einwilligung

Nach Auffassung der Datenschutzbehörden stellt die Einwilligung der Beschäftigten für die überwiegende Mehrheit von Datenverarbeitungsvorgängen zumeist nicht die passende Grundlage dar. Diese Auffassung der Datenschutzbehörden (gerade auch in Deutschland) ist nicht unbedingt neu. Gerne wird auch pauschal die Möglichkeit verneint, dass Beschäftigte eine datenschutzrechtliche Einwilligung gegenüber ihrem Arbeitgeber abgeben könnten. In Deutschland hat das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13) völlig zu Recht entschieden, dass natürlich auch im Beschäftigungsverhältnis die Möglichkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung per se erst einmal gegeben ist. Es kommt dann freilich immer stets auf die Umstände an, ob die Anforderungen der Einwilligung tatsächlich auch erfüllt sind, wie etwa die Freiwilligkeit der Abgabe der Einwilligungserklärung. Die Datenschutzbehörden gehen davon aus, dass eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis insbesondere dann nicht wirksam ist, wenn sich an die Weigerung der Abgabe einer Willenserklärung durch den Beschäftigten eine negative Folge für diesen knüpfen würde. In diesem Fall fehlt es an der Freiwilligkeit der Abgabe der Einwilligungserklärung.

Durchführung des Arbeitsvertrages

Viele Datenverarbeitungen im Beschäftigungsverhältnis können in der Praxis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages und zu dessen Durchführung vorgenommen werden. Dieser Auffassung sind auch die Datenschützer und verweisen beispielhaft etwa auf Datenverarbeitung im Rahmen von Gehaltszahlungen.

Interessenabwägung

Die in der Praxis jedoch wohl wichtigste Grundlage für eine Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten stellt die Möglichkeit einer Interessenabwägung zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und den schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers dar (Art. 7 f) EU Datenschutzrichtlinie). Nach Auffassung der Datenschutzbehörden muss die Datenverarbeitung in diesem Fall in jedem Fall angemessen und verhältnismäßig sein. Zudem sollten Datenverarbeitungen im Arbeitsverhältnis stets die am wenigsten einschneidende Maßnahme in Bezug auf die Rechte des Arbeitnehmers darstellen. In jedem Fall, so die Datenschutzbehörden, ist es erforderlich, das durch den Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen umgesetzt sind, um die Risiken für die Arbeitnehmer zu minimieren und die schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer gebührend zu berücksichtigen. Am Beispiel der Überwachung von Arbeitnehmern stellen die Datenschützer dar, dass solche Maßnahmen etwa eine geographische Begrenzung der Überwachung darstellen können, die Begrenzung kann sich aber auch auf bestimmte Datenkategorien beziehen oder aber auch auf bestimmte Zeitintervalle erstreckt werden. Dies wären nach Auffassung der Datenschutzbehörden solche angemessenen Maßnahmen, um die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

DSGVO

Des Weiteren befassen sich die Datenschutzbehörden auch mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis unter den Vorgaben der DSGVO. Zumindest wird in der Stellungnahme kurz auf einige Besonderheiten der DSGVO hingewiesen. Zum einen auf die Anforderungen des Art. 25 DSGVO, dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch Voreinstellungen. Nach Auffassung der Datenschutzbehörden bedeutet dies für die Arbeitgeber, dass, wenn sie Endgeräte an ihre Arbeitnehmer herausgeben, diese Endgeräte mit datenschutzfreundlichen Voreinstellungen bestückt sein müssen und das Prinzip der Datenminimierung auf der technischen Ebene beachtet werden muss.

Zu dem für den Beschäftigtendatenschutz relevanten Art. 88 DSGVO (umgesetzt im neuen § 26 BDSG) verhalten sich die Datenschutzbehörden nicht besonders ausführlich. Sie geben allein den Inhalt des Artikels wieder. Jedoch weisen die Datenschutzbehörden darauf hin, dass die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO, dass Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person umzusetzen sind, im Rahmen der in der vorliegenden Stellungnahme dargestellten Szenarien beachtet wurden. Die in der Stellungnahme entwickelten Leitlinien erläutern den zulässigen Einsatz von neuen Technologien und stellen dabei die erforderlichen Anforderungen dar, die nach Art. 88 Abs. 2 DSGVO bei der Datenverarbeitung zu erfüllen sind. Dies bedeutet in der Praxis, dass die in der Stellungnahme der Datenschutzbehörden dargestellten Sachverhalte und vorgeschlagenen Lösungsvarianten aus Sicht der Datenschutzbehörden die Anforderungen der DSGVO erfüllen.

Datenverarbeitung aus sozialen Netzwerken

In einem dargestellten Sachverhalt befassen sich die Datenschutzbehörden mit der Situation, das ein potenzieller Arbeitgeber sich vor oder nach einem Vorstellungsgespräch im Rahmen einer Suche im Internet und in Profilen von sozialen Netzwerken ein eigenes Bild über den Kandidaten machen will. Die Datenschutzbehörden weisen jedoch darauf hin, dass nur weil Informationen in einem Profil in einem sozialen Netzwerk öffentlich abrufbar sind, die Arbeitgeber diese Information nicht auch unbedingt für eigene Zwecke nutzen können. Stets ist für jede Datenverarbeitung ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand zu erfüllen. Sie weisen jedoch darauf hin, dass, bevor ein Arbeitgeber ein Profil eines Sozialen Netzwerkes genauer untersucht, zunächst zu prüfen ist, um was für eine Art von sozialem Netzwerk es sich handelt. Um ein berufliches Netzwerk oder ein Netzwerk mit privatem Hintergrund. Insbesondere im Rahmen der Interessenabwägung als Erlaubnistatbestand kann dieser Umstand eine Rolle spielen. Zudem, so die Datenschutzbehörden, dürfen potentielle Arbeitgeber Daten nur in dem Umfang erheben und verarbeiten, wie dies für den Bewerbungsprozess tatsächlich absolut notwendig ist. Nach Auffassung der Datenschutzbehörden müssen zudem alle im Rahmen des Bewerbungsprozesses erhobenen und gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht werden, sobald deutlich wird, dass den Kandidaten kein Job angeboten wird. Hier lässt sich zumindest kritisch anmerken, dass insbesondere auch in Deutschland die Datenschutzbehörden nicht direkt nach Ende des Auswahlverfahrens die Löschung der Daten verlangen. Insbesondere aufgrund der Möglichkeit des abgelehnten Kandidaten, noch gegen den ablehnenden Arbeitgeber rechtlich vorzugehen (AGG), gestehen auch in Deutschland die Datenschutzbehörden den Unternehmen eine Frist zur Speicherung der Daten zur abgelehnten Bewerbern von einigen Monaten zu.

Überwachung des Datenverkehrs

Ein weiteres Szenario was von den Datenschutzbehörden angesprochen wird, ist die Überwachung und Analyse des Datenverkehrs in das Netzwerk eines Unternehmens und hinaus. Insbesondere aus Sicherheitsgesichtspunkten und zum Schutz der Systeme gestehen die Datenschutzbehörden den Arbeitgebern eine solche Analyse und damit zusammenhängende Datenverarbeitung auch von Arbeitnehmern bis zu einem gewissen Grad zu. Sie weisen jedoch darauf hin, dass eine Überwachung in der Form der Aufzeichnung jeglicher Onlineaktivität von Arbeitnehmern ihrer Auffassung nach eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen würde, insbesondere mit Blick auf das Fernmeldegeheimnis. Interessant ist hierbei, dass die Datenschutzbehörden davon auszugehen scheinen, dass für den Arbeitgeber die Vorgabe der Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses per se zu beachten ist. In Deutschland ist diese Frage jedoch umstritten, insbesondere im Rahmen der gestatteten oder nicht gestatteten privaten Nutzung das Onlinezugangs am Arbeitsplatz.

Weitere Szenarien

Auch zum Thema Bring Your Own Device äußern sich die Datenschutzbehörden in ihrer Stellungnahme. Neben weiteren Szenarien erläutern die Datenschutzbehörden auch, was es im Rahmen des Transfers personenbezogener Daten in das Ausland zu beachten gilt. Hier bleiben die Hinweise der Datenschutzbehörden jedoch recht allgemein. Sie weisen allein darauf hin, dass die Anforderungen des Art. 25 der geltenden EU Datenschutzrichtlinie einzuhalten sind. Nach Auffassung der Datenschutzbehörden sollten sich Arbeitgeber in Fällen der Übermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer in Drittstaaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes insbesondere auf die Mechanismen des Angemessenheitsbeschlusses durch die Europäische Kommission (Bsp: EU US Privacy Shield) verlassen. Daneben können auch die EU Standardvertragsklauseln eine Möglichkeit zum Datentransfer in Drittstaaten sein. Weniger geeignet halten die europäischen Datenschutzbehörden die Ausnahmen für besondere Übermittlungssituationen, wie etwa die ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers.

Fazit

Insgesamt ist die doch recht umfangreiche Stellungnahme der Datenschutzbehörden durchaus lesenswert und insbesondere, da sie auch schon die DSGVO im Blick hat, besonders praxisrelevant. Wie immer gilt natürlich, dass man auch hier nicht jegliche Meinung teilen muss. Die Stellungnahme gibt jedoch einen guten Überblick dazu, wie die europäischen Datenschutzbehörden insbesondere in Grenzfällen das Gesetz auslegen bzw. aus ihrer Sicht anwenden.

EU-Datenschützer: Nicht jede Verarbeitung birgt ein hohes Risiko für Betroffene

Die Art. 29 Datenschutzgruppe hat den Entwurf für Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) veröffentlicht (pdf). Bis zum 23. Mai 2017 haben interessierte Kreise die Möglichkeit, den Entwurf der Leitlinien zu kommentieren.

Bekanntermaßen sieht die ab dem 25. Mai 2018 geltende DSGVO in Art. 35 Abs. 1 die Pflicht für den Verantwortlichen vor, vor Beginn einer geplanten Datenverarbeitung eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen, wenn diese Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Diese Folgenabschätzung ist zu dokumentieren.

Nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO sind die Aufsichtsbehörden verpflichtet, eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die ihrer Ansicht nach eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, zu erstellen und zu veröffentlichen.

Mit den nun im Entwurf vorliegenden Leitlinien, möchten die europäischen Datenschützer ihre Interpretation der zum Teil doch recht offen gehaltenen Begrifflichkeiten darlegen und zudem erste Empfehlungen für datenverarbeitenden Stellen aussprechen, insbesondere auch zu der noch offenen Frage, wann die Aufsichtsbehörden wohl von einem „hohen Risiko“ für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ausgehen.

In dem Entwurf benennen die Datenschützer zehn Kriterien, die Verantwortliche berücksichtigen könnten, wenn sie im Zuge der Prüfung einer Verarbeitung das Merkmal des „hohen Risikos“ interpretieren sollen. Hohe Risiken können aus Sicht der Datenschützer etwa bei der Erstellung von Profilen von Personen bestehen oder aber auch bei der Übermittlung von Daten in Länder außerhalb des EWR. Je mehr der zehn Kriterien erfüllt sind, desto eher sei von einem hohen Risiko der Verarbeitung auszugehen.

Die Datenschützer nennen auch einige Praxisbeispiele und ordnen diese nach den Kategorien „Folgenabschätzung erforderlich: ja/nein“ ein. So soll eine Folgenabschätzung etwa nötig sein, wenn Daten aus öffentlichen Profilen in sozialen Medien entnommen werden, um mit diesen eigene Profile zu erstellen, z. B. für Kontaktverzeichnisse. Keine Folgenabschätzung sei jedoch erforderlich, wenn ein Onlineshop-Betreiber eingeschränkt personalisierte Werbung auf seiner Webseite einblendet, die sich aus Daten aus vergangenem Kaufverhalten ergibt.

Zudem weisen die Datenschützer darauf hin, dass ihrer Ansicht nach aktuell vorgenommene Verarbeitungen grundsätzlich nicht einer Folgenabschätzung unterzogen werden müssen. Dies würde sich jedoch ändern, wenn sich etwa die Datenquantität oder die Verarbeitungszwecke ändern.

Ganz generell gehen die Datenschützer, meines Erachtens durchaus diskutabel, davon aus, dass eine Folgenabschätzung spätestens alle drei Jahre zu wiederholen sei. Aus der DSGVO selbst ergibt sich diese Frist von drei Jahren nicht.

Privacy Shield: Europäische Datenschützer veröffentlichen Leitfaden für Unternehmen

Die Art. 29 Datenschutzgruppe, die Versammlung der nationalen Datenschutzbehörden, hat am 13. Dezember 2016 ein Papier mit Fragen und Antworten (FAQ) zur praktischen Handhabe des EU-US Datenschutzschildes (Privacy Shield) für europäische Unternehmen veröffentlicht (pdf).

Unter anderem geben die europäischen Datenschützer darüber Auskunft, was ein europäisches Unternehmen zu beachten hat, bevor es personenbezogenen Daten an ein US-Unternehmen übermittelt, welches unter dem Privacy Shield zertifiziert ist.

Prüfung der Zertifizierung und umfasster Datenkategorien

Zum einen müssen sich europäische Unternehmen vergewissern, dass das US-Unternehmen eine aktive Zertifizierung besitzt und zum anderen, dass diese Zertifizierung auch die der geplanten Übermittlung zu Grunde liegenden Daten (eine wichtige Unterscheidung besteht hier zwischen Daten von Mitarbeitern und anderen personenbezogenen Daten) umfasst. Um diese Prüfung vorzunehmen, müssen europäische Unternehmen die Zertifizierung des jeweiligen amerikanischen Unternehmens auf der Webseite des US-Handelsministeriums verifizieren: https://www.privacyshield.gov/welcome

Sollte ein amerikanisches Unternehmen nicht in dieser Liste verzeichnet sein, bestehen dennoch Möglichkeiten, personenbezogene Daten an dieses Unternehmen zu übertragen. Hierauf weisen die europäischen Datenschützer auch ausdrücklich in ihrer Leitlinie hin. Insbesondere können die EU-Standardvertragsklauseln zum Einsatz kommen.

Amerikanisches Unternehmen als Verantwortlicher

Werden personenbezogene Daten an ein amerikanisches Unternehmen übermittelt, welches in der Rolle eines datenschutzrechtlich Verantwortlichen („controller“) agiert, muss das europäische Unternehmen dafür Sorge tragen, dass für den Verarbeitungsvorgang der Übermittlung europäisches Datenschutzrecht eingehalten wird. Insbesondere bedeutet dies, dass für die Übermittlung ein Erlaubnistatbestand (etwa eine Einwilligung oder ein Vertrag) vorhanden sein muss. Zudem weisen die europäischen Datenschützer darauf hin, dass auch alle übrigen Voraussetzungen für eine zulässige Datenverarbeitung erfüllt sein müssen, wie etwa die Erfüllung von Informationspflichten und das Prinzip der Zweckbindung.

Nach Auffassung der europäischen Datenschützer muss ein europäisches Unternehmen, wenn es personenbezogene Daten an ein amerikanisches Unternehmen übermittelt, welches unter dem Privacy Shield zertifiziert ist, betroffene Personen über die Identität der jeweiligen Datenempfänger und über die Tatsache, dass die übermittelten personenbezogenen Daten unter dem Schutz des Privacy Shield übermittelt werden, informieren. Ob ein europäisches Unternehmen jedoch tatsächlich über die konkrete Identität eines amerikanischen Unternehmens als Empfänger von Daten informieren muss, lässt sich meines Erachtens hinterfragen. So erfordert Art. 10 EU-Datenschutzrichtlinie, dass über die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten zu informieren ist. Auch die Information über Kategorien ist also ausreichend. Eine andere Frage ist freilich, ob das amerikanische Unternehmen selbst dazu verpflichtet ist, die betroffenen Personen zu informieren. Eine solche Pflicht besteht nach den Datenschutzgrundsätzen des Privacy Shield (Anhang II, II. Grundsätze, Ziffer 1.).

Amerikanisches Unternehmen als Auftragsverarbeiter

Von besonderem Interesse für europäische Unternehmen dürften zudem die Leitlinien der europäischen Datenschützer für Situationen sein, in denen das amerikanische Unternehmen als Auftragsverarbeiter („processor“) agiert. In einem solchen Fall sind beide Unternehmen dazu verpflichtet, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen. Dieser Hinweis, der sich auf Art. 17 EU-Datenschutzrichtlinie stützt, ist wichtig. Denn dies bedeutet, dass etwa ein deutsches Unternehmen nicht einfach personenbezogene Daten an ein amerikanisches Unternehmen, welches unter dem Privacy Shield zertifiziert ist, übermitteln darf, wenn dieses Unternehmen als Auftragsverarbeiter agiert. Zusätzlich ist vielmehr der Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung erforderlich. Diese Voraussetzung gilt im Übrigen auch unabhängig davon, ob das empfangende Unternehmen unter dem Privacy Shield zertifiziert ist.

Die europäischen Datenschützer weisen in ihren Leitlinien zudem darauf hin, dass jeweiliges nationales Datenschutzrecht noch zusätzliche Anforderungen an diesen Vertrag aufstellen kann. Grundsätzlich empfehlen die europäischen Datenschützer zudem, dass ein europäisches Unternehmen in einem solchen Vertrag festlegt, ob es mit einer Einschaltung von Unterauftragsverarbeitern durch das amerikanische Unternehmen einverstanden ist oder nicht.