Schwedische Datenschutzbehörde: Umsetzung eines Widerspruchs gegen Werbe-E-Mails innerhalb von 2 Tagen

In einer Entscheidung vom 17.10.2023 hatte sich die schwedische Datenschutzbehörde (IMY) mit mehreren Beschwerden gegen das Unternehmen H&M wegen unzulässiger Marketing-E-Mails und Newsletter befasst. Unter anderem ging es um die Frage, wie schnell ein Verantwortlicher einen Werbewiderspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO umsetzen muss.

Sachverhalt

Ein Betroffener beschwerte sich, dass er am 5. April 2019 einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO gegenüber H&M ausgeübt hatte, in der Folgezeit aber weiterhin werbliche E-Mails, in der Form von Newslettern, erhielt.

Der Widerspruch erfolgt wohl einmal in den Kontoeinstellungen und auch durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice in Polen und England. Am 8. April 2019 antwortete H&M, dass der Betroffene keine weiteren Newsletter erhalten würde.

Intern wurde der Betroffene wohl auch vom allgemeinen Newsletter genommen. Aber nicht von einem speziellen Kundenclub-Newsletter. Der Betroffene erhielt weiter bis zum 1. August 2019 diese Newsletter zugesendet – also ca. 4 Monate. Am 2. August 2019 wurde der Widerspruch dann auch für den Kundenclub-Newsletter umgesetzt.

Entscheidung der IMY

In ihrer Begründung stellt die IMY zunächst die gesetzlichen Anforderungen für diesen Fall dar.

Nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke von Werbung einzulegen. Es bedarf hierzu keiner weiteren Abwägung durch den Verantwortlichen oder Begründung durch den Betroffenen. Erfolgt der Widerspruch, so gibt Art. 21 Abs. 3 DSGVO vor, dass die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet werden dürfen.

Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde folgt hieraus, dass eine weitere Verwendung der Daten für werbliche Zwecke einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO darstellt, da hierfür keine Rechtsgrundlage vorliegt.

Die Umsetzung des Werbewiderspruchs stellt aus Sicht der IMY eine Routineaufgabe für Verantwortliche dar, da gerade keine weiteren Voraussetzungen zur Umsetzung des Widerspruchs zu erfüllen sind.

Zudem verlangt Art. 12 Abs. 3 DSGVO, dass der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung stellt. Die IMY versteht diese Vorgabe so, dass der Verantwortliche unverzüglich den Werbewiderspruch zu bearbeiten und umzusetzen hat.

Die IMY legt hier einen strengen Maßstab an die zeitliche Umsetzung des Widerspruchs in den Systemen von H&M an. Die Aufsichtsbehörde verweist darauf, dass H&M ein automatisiertes Verfahren zur Umsetzung von Widersprüchen implementiert hatte.

Es sei aber stets eine Frage des Einzelfalls und der konkreten Umstände, wie schnell der Verantwortliche den Widerspruch umsetzen muss – wie also die Vorgabe „unverzüglich“ zu verstehen ist.

Im konkreten Fall nahm die Aufsichtsbehörde an:

In Anbetracht der Umstände des Falles ist IMY der Ansicht, dass zwei Tage eine angemessene Frist für die Bearbeitung des Widerspruchs durch das Unternehmen waren

Die IMY begründet ihre Ansicht unter anderem damit, dass hier gerade ein automatisiertes Verfahren eingerichtet wurde. Die Frist könnte etwa im Fall von manuellen Umsetzungen eine andere sein. Zwei Tage sind also nicht als starre Vorgabe zu verstehen. Zudem dürfte hier auch der Umstand eine Rolle gespielt haben, dass es sich um ein großes Unternehmen handelt, welches viele Kunden weltweit hat und daher Widersprüche an sich nichts Besonderes darstellen.

Generell fordert die Aufsichtsbehörde, dass Widersprüche nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO schnell umzusetzen sind, da entsprechend Abs. 3 gerade verhindert werden soll, dass die Daten für werbliche Zwecke weiter verarbeitet werden.

Insgesamt ging die Aufsichtsbehörde hier von Verstößen gegen Art. 12 Abs. 3, Art. 21 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO aus.

Österreichisches Bundesverwaltungsgericht: Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) gegen den (alten) Arbeitgeber? Ja, aber…

Art. 20 DSGVO ist in der Rechtsprechung bisher kaum relevant geworden. Daher ist eine jüngere Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zum Recht auf Datenübertragbarkeit gegen eine ehemalige Arbeitgeberin besonders interessant (20.12.2023 – W211 2261679-1).

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Verantwortlichen, einem Transportunternehmen, beschäftigt und kündigte das Arbeitsverhältnis. Die Klägerin verfügte über eine berufliche Emailadresse. Über diese Emailadresse wickelte sowohl berufliche als auch private Emailkorrespondenz ab.

Nach der Kündigung forderte die Klägerin von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin basierend auf Art. 20 DSGVO, ihre personenbezogenen Daten, insbesondere ihre Korrespondenz (privat und beruflich), die auf dem Emailaccount gespeichert sei, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu übermitteln.

Die Herausgabe der Daten wurde von der Arbeitgeberin in Bezug auf berufliche Emails verweigert, u.a. weil die Klägerin nun in einem Konkurrenzunternehmen arbeite. Hinsichtlich privater Emails sei diese Nutzung zwar gegen eine Dienstanweisung erfolgt – diese würden aber übermittelt und danach gelöscht.

Die Klägerin legte hierzu Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) ein. Die DSB wies die Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Datenübertragbarkeit jedoch als unbegründet ab.

Nach Ansicht der DSB betreffe das Recht auf Datenübertragbarkeit jene Daten, die eine betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt habe. Dazu würden keine Daten zählen, die von anderen Nutzern eines Dienstes bereitgestellt worden seien. Deswegen würden empfangene Emails nicht unter den Anspruch aus Art. 20 DSGVO fallen. Darüber hinaus dürften bei Ausübung dieses Rechts die Rechte und Freiheiten anderer nicht beeinträchtigt werden. Die Übermittlung der beruflichen Emails würde die Arbeitgeberin schwer und unzulässig beeinträchtigen. Die Übermittlung privater Emails würde ebenfalls Rechte und Freiheiten Dritter beeinträchtigen, und zwar die Absender. Auch könnte der Inhalt der Emails sich auf Dritte beziehen.

Gegen diese Entscheidung der DSB wendet sich die Klägerin.

Entscheidung

Das BVwG verhielt sich nicht zu der Frage, welche Auswirkung die (vorgebrachte) Untersagung der privaten Nutzung der Emails hat. Nach Ansicht des BVwG ist die Frage, ob es eine Dienstanweisung gegen die private Nutzung des beruflichen Emailaccounts gab oder nicht,

für die datenschutzrechtliche Einschätzung im Endeffekt unerheblich“.

Das BVwG scheint hier also den Bereich des Datenschutzes streng von Fragen des (möglicherweise geltenden) Fernmeldegeheimnisses zu trenne.

Wichtig: Art. 20 DSGVO gilt auch im Arbeitsverhältnis

Implizit stellt das BVwG klar, dass das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO auch im (beendeten) Arbeitsverhältnis gilt. Denn es befasst sich nicht mit der Frage, ob Art. 20 DSGVO in der vorliegenden Konstellation überhaupt greift. Vielmehr prüft das BVwG das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und Ausnahmen.

Was bedeutet „bereitgestellt“?

Nach Ansicht des BVwG sind unter „bereitgestellten“ Daten zunächst jene Daten zu verstehen, welche die betroffene Person aktiv und wissentlich der Verantwortlichen übermittelt hat (zB Daten, die bei der Kontoeröffnung angegeben werden, hochgeladene Bilder in sozialen Medien, Kontaktlisten des Webmail-Kontos).

Zudem verweist das BVwG auf die sehr weite Auslegung des Begriffs durch die Art.-29-Datenschutzgruppe. Danach umfasst das Recht auch jene Daten, die durch Nutzung des Dienstes der Verantwortlichen oder durch Beobachtung angefallen bzw. generiert worden sind.

Im Beschäftigungskontext könnten dies etwa Bewerbungsunterlagen, dienstliche E-Mails und elektronische Zeitaufzeichnungen sein. Damit war der Anwendungsberiech von Art. 20 DSGVO eröffnet. Diese Ansicht ist meines Erachtens richtig (vgl. etwa meinen Beitrag in RDV 2018, S. 3 “Datenübertragbarkeit im Beschäftigungsverhältnis – Arbeitgeberwechsel: Und die Daten kommen mit?“), auch wenn Art. 20 DSGVO wohl eigentlich nicht für diese Situationen gedacht war. Spannend wird es vielmehr bei den einzelnen Voraussetzungen und auch Ausnahmen des Art. 20 DSGVO.

BVwG: Betroffener muss „Bereitstellung“ darlegen

Eine erste Einschränkung bei der Ausübung des Rechts macht das BVwG bei dem Antrag auf Datenübertragung.

Die betroffene Person wird zur Geltendmachung ihres Begehrens darlegen müssen, dass die Daten, die sie übertragen lassen möchte, von ihr bereitgestellt wurden und sie betreffen, dass ihre Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und dass sie automatisch verarbeitet werden“.

Das BVwG verlangt hier also vom Betroffenen den Nachweis, dass es sich um „bereitgestellte“ Daten iSv Art. 20 DSGVO handelt. Das Gericht begründet seine Ansicht u.a. damit, dass es sich um ein antragsbedürftiges Recht handele.

Im vorliegenden Fall habe der Antrag kein ausreichend konkretisiertes Begehren auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO für andere Daten als die Emails enthält. Abgesehen von der Korrespondenz über den Emailaccount werden weitere Daten, die übermittelt werden sollen, nicht ausreichend konkretisiert.

Übertragung beruflicher Mails?

Das BVwG stützt sich in seiner Entscheidung auf die Argumentation der DSB. Eine Übertragung der beruflichen Emails wird auf der Grundlage der Ausnahme nach Art. 20 Abs. 4 DSGVO abgelehnt.

Die Übermittlung der beruflichen Emails würde die Rechte der Arbeitgeberin, zB in Bezug auf Geschäftskontakte und Rechnungsdaten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nunmehr in einem Konkurrenzunternehmen tätig ist, schwer beeinträchtigen.

Wichtig: damit macht das BVwG auch klar, dass der Verantwortliche selbst im Rahmen des Art. 20 Abs. 4 DSGVO eine „andere Person“ ist.

Übertragung private Mails?

Hier begründet das BVwG die Ablehnung des Anspruchs aus Art. 20 DSGVO anders. Hinsichtlich der auf der personalisierten Emailadresse verfassten privaten Emails kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Betroffene diese im Sinne der Bestimmung der Verantwortlichen „bereitgestellt“ hat.

Das BVwG verneint hier also bereits das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals.

Zwar würde rein technisch, durch die Nutzung des Emailaccounts eine quasi automatische Bereitstellung der Daten an die Verantwortliche erfolgen.

Aber: es handelt sich dabei um keine Daten, die die Verantwortliche in irgendeiner sonstigen Weise verarbeitet noch verarbeiten will, noch der Betroffenen diesbezüglich einen Dienst zu Verfügung stellt, noch im eigentlichen Sinne einen solchen Dienst – für private Emails – zur Verfügung stellen will.

Nach dem BVwG fehlt es am Merkmal „bereitgestellt“, weil der Verantwortliche keine Absicht hat, diese Daten zu erhalten oder für die Bereitstellung einen Dienst zur Verfügung zu stellen. „Bereitstellen“ verlangt also nach dem BVwG, dass der Verantwortliche bewusst und willentlich die Daten empfängt bzw. verarbeitet.

Das Ergebnis des BVwG: Ein Recht auf Datenübertragbarkeit der verfassten privaten Emails aus dem Emailaccount besteht demnach nicht.

Schwedische Datenschutzbehörde: E-Mail-Kommunikation mit Informationen zur Optimierung oder Personalisierung eines kostenpflichtigen Online-Dienstes ist nicht „notwendig“ zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO) – sondern Direktmarketing

In einer Entscheidung (PDF) vom 1. April 2022 musste sich die schwedische Datenschutzbehörde (IMY) mit der Beschwerde eines Kunden eines Online-Dienstes für den digitalen Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften befassen.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer meldete sich als Kunde an und lehnte am selben Tag über sein Benutzerkonto ab, in Zukunft E-Mails von dem Unternehmen zu erhalten. Dennoch erhielt er mehrere E-Mails von dem Unternehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer an den Kundendienst des Unternehmens gewandt hatte, wurde der Versand von E-Mails eingestellt.

Das Unternehmen gibt an, dass es zwischen Mailings, die auf einem Vertrag beruhen, und Mailings zu Marketingzwecken, die auf einem berechtigten Interesse beruhen, einen Unterschied macht. Die E-Mails, die der Beschwerdeführer erhielt, dienten der Kommunikation mit dem Nutzer über den Dienst und haben den Vertrag als Rechtsgrundlage. Die E-Mails waren Teil der Begrüßungsroutine für neu registrierte Nutzer. Der Zweck bestehe darin, dem Nutzer zu erklären, wie der Dienst funktioniert und welche Funktionen er enthält. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass die personenbezogenen Daten nicht zu Marketingzwecken verarbeitet wurden und dass die Verarbeitung auf Grundlage des Vertrages mit dem Beschwerdeführer und, hilfsweise, auf berechtigten Interessen beruht.

Entscheidung

IMY hatte zu beurteilen, ob die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO gestützt werden kann. Notwendig ist dafür, dass die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.

IMY stellt fest, dass mehrere der E-Mails Informationen darüber enthielten, wie der Beschwerdeführer den Dienst entsprechend seinen persönlichen Interessen weiter optimieren und personalisierte Empfehlungen auf der Grundlage seines Leseverhaltens erhalten kann.

Das Unternehmen teilte Kunden auch mit, dass es personalisierte Inhalte anbietet. Nach Ansicht von IMY kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Nutzer dies als notwendigen Bestandteil des Dienstes versteht oder wahrnimmt.

Ein weiteres Argument von IMY gegen den Vertrag als Rechtsgrundlage:

Die Tatsache, dass das Unternehmen auch die Möglichkeit bietet, sich von solchen E-Mails abzumelden, deutet darauf hin, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht für die Erfüllung des Vertrags erforderlich war.“

Die Aufsichtsbehörde argumentiert hier also mit der faktischen Umsetzung durch das Unternehmen. Ein Widersprich gegen eine Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO wäre ja nicht möglich. Wenn das Unternehmen dies aber ggü. Kunden dennoch anbietet und umsetzt, spricht dies nach Ansicht der Aufsichtsbehörde dafür, dass eine andere Rechtsgrundlage einschlägig ist.

IMY verlangt (wie in der Vergangenheit insb. auch der EDSA), dass der für die Verarbeitung Verantwortliche nachweist, dass der Hauptzweck des konkreten Vertrags in der Praxis nicht erreicht werden kann, wenn die fragliche Verarbeitung nicht durchgeführt wird. Die Aufsichtsbehörde folgt hier also einer sehr strengen Auslegung des Erforderlichkeitsmerkmals in Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO.

Nach Auffassung der IMY bestand die durch Geld erworbene Dienstleistung hier aber nur darin, Zeitungen und Zeitschriften digital zu lesen, was der Hauptzweck des Vertrags sei.

Daher begründete IMY:

„… die E-Mails, die der Beschwerdeführer mit individuell zugeschnittenem Inhalt erhalten hat, sind nicht objektiv notwendig, um den Hauptzweck des Vertrags zu erfüllen, d. h. die Bereitstellung eines digitalen Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements. IMY ist der Ansicht, dass diese E-Mails nicht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO gestützt werden können.“

Nach Ansicht von IMY dienen die E-Mails in erster Linie dazu, den Zugang zu und die Erfahrung mit dem Dienst zu verbessern. Jedoch eben gerade nicht dem Hauptzweck des Vertrages. Die Verwendung der Daten zur Information über individuell angepasste Inhalte stelle daher Direktmarketing dar.

Fazit

Eine solche Argumentation kann (meiner Meinung nach) Auswirkungen auf andere ähnliche Geschäftsmodelle haben, wenn weitere Datenschutzbehörden ebenfalls eine so strenge Auffassung vertreten. Die strenge Interpretation liegt, dass muss man zugestehen, auf der bisherigen Linie des EDSA und jüngst wohl auch des EuGH.

Sollten Unternehmen Funktionen wie eine Personalisierung anbieten und die damit zusammenhängende Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO begründen wollen, wäre als Folge aus dieser Entscheidung in jedem Fall ein konsistentes Vorgehen und entsprechende Begründung hinsichtlich der Betroffenenrechte wichtig. Wenn die Rechtsgrundlage der Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO ist, gibt es keine Widerspruchsmöglichkeit nach Art. 21 DSGVO. Ob man dennoch eine Widerspruchsmöglichkeit einräumt, bleibt natürlich Unternehmen überlassen. In diesem Fall ist eine solche Umsetzung dann auf der juristischen Ebene quasi „zum Boomerang“ geworden.

Europäischer Datenschutzbeauftragter: Newsletter-Dienst, der die Übermittlung von Daten in Drittländer beinhaltet, mit ausdrücklicher Zustimmung möglich

Diese Woche hat der EDSB seinen jüngsten Jahresbericht (PDF) veröffentlicht.

In dem Bericht (S. 75) informiert der EDSB über ein Beratungsersuchen einer europäischen Institution (EUI). Die EUI nutzte einen Newsletter-Dienst, bei dem interessierte Personen den Newsletter über die Website der EUI abonnieren konnten, „auf der Grundlage ihrer Zustimmung“ und „nachdem sie sehr klare Informationen (auch über die mit den Übermittlungen verbundenen Risiken) erhalten hatten“.

Der Dienstleister der EUI war in der EU ansässig, hatte aber Unterauftragsverarbeiter in den USA. Eine in der Praxis sehr oft anzutreffende Konstellation.

Nach Ansicht des EDSB ist die Inanspruchnahme eines solchen Dienstes nicht per se rechtswidrig. Auch die Datenübermittlung in die USA ist für sich kein Ausschlusskriterium. Jedoch nennt der EDSB einige Anforderungen, die es seiner Ansicht nach zu erfüllen gilt. Im konkreten Fall befasst sich die Aufsichtsbehörde mit der Ausnahmevorschrift des Art. 50 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1725. Diese gilt zwar nur für öffentliche Stellen der EU. Jedoch sind die Regelungen zum Teil deckungsgleich mit jenen der DSGVO. Daher sind die Hinweise des EDSB auch für eine Anwendung von Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO relevant.

Der EDSB legt einige spezifische Anforderungen fest:

  • Vor der Übermittlung – bevor die Abonnenten des Newsletters ihre personenbezogenen Daten bereitstellen, muss die EUI sicherstellen, dass die Abonnenten spezifische Informationen über die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten in das Drittland erhalten
  • Die Informationen müssen die Risiken der Übermittlung an einen in den USA ansässigen Unterauftragsverarbeiter enthalten
  • Die EUI muss sicherstellen, dass die Betroffenen der Übermittlung ihrer Daten an den in den USA ansässigen Unterauftragsverarbeiter ausdrücklich zustimmen (zusätzlich zu ihrer Zustimmung zu der Verarbeitung der Daten für den Versand des Newsletters im Allgemeinen)

Der EDSB verlangt also zwei, wohl separate Einwilligungen der Betroffenen. Eine für den Newsletter als solchen (Verarbeitung von Daten zu Marketing-/Informationszwecken) und eine zweite für die Übermittlung der Daten in die USA.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: umfassendes Urteil zur Reichweite und den Ausnahmen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

Das LAG Baden-Württemberg hat ein wirklich lesenswertes Urteil (17.3.2021, 21 Sa 43/20) rund um verschiedenste (immer noch umstrittene Fragen) des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gefällt. Hier kam zudem die besondere Situation im Arbeitsverhältnis hinzu.

Nachfolgend möchte ich einige Kernaussagen des Gerichts darstellen.

Sachverhalt

Arbeitnehmer und Arbeitgeber streiten darüber, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber (noch) verpflichtet ist, dem Kläger bestimmte Informationen gem. Art. 15 Abs. 1 2. Halbs. 2. Alt. DSGVO über bei dem Arbeitgeber verarbeitete verhaltens- und leistungsbezogene Daten des Klägers zu erteilen und darüber hinaus über die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Kläger gem. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO Kopien der leistungs- und verhaltensbezogenen Daten des Klägers, die Gegenstand der Verarbeitung waren, zur Verfügung zu stellen. Interessant ist, dass es in diesem Fall erneut auch um Daten aus einem internen Hinweisgebersystem (BPO) handelt.

Entscheidung

Bestimmtheit des Klageantrags

Wir erinnern uns an das Urteil des BAG aus April, in dem das BAG wegen Unbestimmtheit des Klageantrags eine Klage gestützt auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO zurückwies (Urt. v. 27.4.2021, 2 AZR 342/20; hierzu sind nun übrigens auch die Gründe erschienen).

Das LAG sieht die Anforderungen nicht so streng. Es geht davon aus, dass der Kläger mit seinen geltend gemachten Informationsansprüchen gemäß Art. 15 Abs. 1 2. HS DSGVO Auskunft über alle Daten geltend machen kann, die seine Person betreffen und die von der Beklagten im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet werden oder worden sind.

Das LAG begründet dies damit, dass sich aus Art. 4 Nr. 2 DSGVO hinreichend deutlich ergibt, was „verarbeiten“ ist, ohne dass der Kläger dies näher bestimmen müsste.

Zudem, so das LAG, sei die vom Kläger gemachte Einschränkung dahingehend, dass er von der Beklagten – nur – Information über die seine Person betreffenden Daten geltend macht, die sein Verhalten und seine (Arbeits)Leistung betreffen haben will, hinreichend bestimmt.

Keine Pflicht zur Konkretisierung der Daten

Spannend und praktisch relevant ist die Ansicht des LAG, dass Betroffene nicht weiter spezifizieren müssen, welche Daten sie beauskunftet haben möchtet.

„Eine weitergehende konkretere Benennung der von ihm verlangten Daten ist dem Kläger nicht möglich und deshalb auch eine weitergehende Konkretisierung von dem, was er von der Beklagten will, nicht zumutbar“

Das LAG begründet dies damit, dass der Betroffene als Kläger gerade nicht weiß oder nicht mehr ohne Weiteres wissen kann, welche verhaltens- und leistungsbezogene Daten seiner Person die Beklagte verarbeitet hat. Würde man ihm insoweit eine weitere Konkretisierung abverlangen,

würde sich sein in Art. 15 Abs. 1 DSGVO weit gefasster Auskunfts- und Informationsanspruch derart gegen ihn wenden, dass ihm die Unkenntnis der von der Beklagten für seine Person verarbeiteten Daten diese Ansprüche rauben würde“.

Damit, so das LAG, könnte effektiver Rechtsschutz aber gerade nicht erreicht werden.

Dasselbe gilt nach Ansicht des LAG für den geltend gemachten Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Auch hier sei es dem Arbeitnehmer nicht möglich, genauere Angaben dazu zu machen, von welchen personenbezogenen Daten er eine Kopie zur Verfügung gestellt haben will.

Achtung: das Urteil des LAG erging vor dem Urteil des BAG zur Bestimmtheit des Klageantrags.

Verhältnis von Art. 15 Abs. 3 zu Abs. 1 DSGVO

Das LAG vertritt die Ansicht, dass ein Arbeitgeber, der Daten seines Arbeitnehmers im Sinne des Art. 4 DSGVO verarbeitet, diesem eine „Kopie“ der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelten Angaben zur Verfügung stellen muss.

Aus Sicht der erkennenden Kammer geht der Anspruch auf Erteilung einer Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO aufgrund des Gesetzeswortlauts deshalb nicht über die Auskünfte hinaus, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß Art. 15 Abs. 1 2. HS DSGVO (vor dem „und“) Auskunft zu erteilen hat

Dies ist eine wichtige Aussage des Gerichts. Denn in der Praxis stellt sich oft die Frage, wie denn eine Kopie der Daten auszusehen hat. Was also Inhalt sein muss? Das LAG vertritt die Ansicht, dass Abs. 3 nicht über den Umfang des Abs. 1 hinausgeht.

Erfüllung des Anspruchs auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Sehr interessant finde ich die Aussagen des LAG dazu, wie der Anspruch auf Kopie der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu erfüllen ist.

Da der Normzweck in der Transparenz und der Rechtmäßigkeitskontrolle der Verarbeitung der Daten durch die betroffene Person liege und gleichzeitig eine Vielzahl von Daten eines Arbeitnehmers beim Arbeitgeber verarbeitet sein können, über die dieser Auskunft zu erteilen hat, geht das LAG davon aus,

dass der Auskunftsersuchende gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO die verarbeiteten Daten in einem einheitlichen Dokument erhalten soll.“

Das LAG geht weiter davon aus, dass dieses Dokument nicht notwendig aus nur einer einzigen Kopie, sondern auch aus einer Mehrzahl oder gar Vielzahl von Kopien bestehen kann.

Und, eine wichtige Ergänzung des LAG:

Dies bedeutet hingegen nicht, dass Ablichtungen/Ausdrucke der papierenen oder elektronischen Dokumente, in denen sich die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers befinden, zur Verfügung zu stellen sind“.

Entscheidend für den Auskunftsanspruch, so das LAG, sei lediglich, dass der Arbeitgeber die von ihm verarbeiteten Daten des Arbeitnehmers diesem zusammengefasst zur Verfügung stellt. Ob er von den Dokumenten, in denen die Daten enthalten sind, tatsächlich Kopien oder Ausdrucke im technischen Sinne auf einem Kopierer oder mittels Drucker fertigt und daraufhin Passagen, die Rechte Dritter beeinträchtigen oder die keine personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers beinhalten, möglicherweise schwärzt oder ob er personenbezogene Daten des Arbeitnehmers, die in Dokumenten enthalten sind, bündelt und dem Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber gebündelten Daten und nicht auch die (gegebenenfalls geschwärzten) Dokumente zur Verfügung stellt, obliege der Entscheidung des Arbeitgebers.

Das sind meines Erachtens ganz wichtige Ansichten für die praktische Erfüllung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Das LAG geht nicht davon aus, dass 1zu1 Kopien von Dokumenten mit personenbezogenen Daten herauszugeben sind. Man kann die Daten auch in ein gesondertes Auskunftsdokument ziehen.

Ausnahme entsprechen Art. 14 Abs. 5b DSGVO (unverhältnismäßiger Aufwand)?

In dem Urteil befasst sich das LAG auch mit der Frage, ob die Ausnahmeregelungen für Informationspflichten in Art. 13 und 14 DSGVO direkt oder analog anwendbar sind. Das Gericht lehnt dies jedoch ab.

Art. 14 Abs. 5 b DSGVO sei bei Ansprüchen nach Art. 15 Abs. 1 2. HS und Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht, auch nicht analog, anwendbar. Danach kann die Erteilung von Informationen unterbleiben, wenn diese sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Unterschied zwischen Art. 13/14 DSGVO und Art. 15 DSGVO sei, dass Art. 13/14 „nur“ Informationspflichten regele. Bei Art. 15 DSGVO handele es sich aber um das Auskunftsrecht der von der Datenerhebung betroffenen Person.

Im Hinblick darauf, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und die Richtigkeit der von ihr verarbeiteten Daten prüfen können soll, geht Art. 15 DSGVO insoweit über die Informationspflicht des Verantwortlichen im Sinne der Art. 4 Nr. 7, 13 und 14 DSGVO hinaus“.

Nach Ansicht des LAG regelt Art. 15 DSGVO hingegen ganz bewusst nicht, wie in den Art. 13 Abs. 4 und 14 Abs. 5 DSGVO vorgesehen, die dort enthaltenen Ausnahmen, sondern enthält als Ausnahme ausschließlich, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Person nicht beeinträchtigen darf. Diese andersgeartete Ausnahme (als jene in Art. 13 Abs. 4 und 14 Abs. 5 DSGVO) ist aus Sicht des LAG der Überprüfbarkeit der Verarbeitung über die personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch diese geschuldet.

Wenn nämlich der Verantwortliche eine Vielzahl von personenbezogenen Daten der betroffenen Person verarbeitet, würde dies bei einer analogen Anwendung, insbesondere der Vorschrift des Art. 14 Abs. 5 b DSGVO, dazu führen, dass gerade eine umfassende personenbezogene Datenverarbeitung zur Folge hätte, dass der Verantwortliche weder aktiv eine Auskunft, noch eine Auskunft in Folge der Initiative der von der Datenverarbeitung betroffenen Person schulden würde (da er sich dann zb auf die Ausnahme „unverhältnismäßiger Aufwand“ berufen könnte).

Dies liefe aber nach Ansicht des LAG Sinn und Zweck des Art. 15 DSGVO und des Datenschutzes an sich zuwider, wenn gerade der Verantwortliche, der besonders viele personenbezogene Daten einer betroffenen Person verarbeitet, eine Überprüfung seiner Datenverarbeitung durch die betroffene Person vermeiden könnte.

Fazit

Das Urteil enthält noch einige weitere wichtige Passagen, etwa zur Pflicht des Verantwortlichen, für jedes Datum einzeln nachweisen zu können, warum dessen Beauskunftung Rechte Dritter beeinträchtigen würde. Das LAG hierzu: „Danach kann die Beklagte nicht mit dem bloß abstrakten Hinweis auf ihr Hinweisgebersystem den Informationsanspruch gänzlich verweigern“.

Generalanwalt am EuGH: Inbox-Werbung bei Freemail-Diensten ist wie E-Mail-Werbung zu behandeln – Einwilligung erforderlich

Am 24. Juni 2021 hat der Generalanwalt (GA) am EuGH in der Rs. C-102/20 seine Schlussanträge vorgestellt. Sollte der EuGH der Begründung des GA folgen, würde dies eine Einwilligungspflicht auf für Inbox-Werbung bedeuten.

Hintergrund

Der BGH legte dem EuGH mit Beschluss vom 30.1.2020 (Az. I ZR 25/19) einige interessante Fragen zur Anwendung der strengen Anforderungen an E-Mail-Werbung auf sog. Inbox-Werbung vor. Fraglich war für den BGH, ob bei dieser Art von Werbeeinblendungen die Voraussetzungen für E-Mail-Werbung ebenso zu beachten sind. Dies würde im Grundsatz eine Einwilligungspflicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nach sich ziehen. Auslegungsgrundlage waren in den Vorlagefragen die relevanten europarechtlichen Vorschriften zur Einwilligungspflicht, also Art. 2 Abs. 2 lit. h RL 2002/58/EG (Begriff der „elektronischen Post“) und Art. 13 Abs. 1 RL 2002/58/EG.

In dem zugrundliegenden Verfahren wurde eine Werbeagentur damit beauftragt, Werbeeinblendungen in E‑Mail-Postfächern von Nutzern des kostenlosen E‑Mail-Dienstes T‑Online umzusetzen. Die Werbenachrichten erschienen im privaten Postfach eines Nutzers von T‑Online. In seiner Inbox, d. h. in dem Bereich, in dem die eingegangenen E‑Mails listenförmig angezeigt werden. Die Werbenachrichten waren in eingegangene E‑Mails eingebettet. Im Unterschied zu normalen E‑Mails war die Werbenachricht mit dem Wort „Anzeige“ versehen, grau unterlegt und enthielt weder ein Datum noch einen Absender, konnte nicht archiviert oder weitergeleitet werden und konnte auch nicht mit den vom E‑Mail-Dienstleister zur Verfügung gestellten Möglichkeiten zur Bearbeitung von E‑Mails beantwortet werden. Die Einblendung der Werbenachrichte erfolgte nach dem Zufallsprinzip.

Begründung des GA

Nach Auffassung des GA erfüllt die hier streitgegenständliche Anzeige in den eingegangen Mails das Merkmal der „elektronischen Post“.

Dies ist nach Art. 2 Abs. 2 lit. h RL 2002/58/EG „jede … Text‑, Sprach‑, Ton- oder Bildnachricht“. Nach dem GA ist dieses Merkmal hier durch eine Werbenachricht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende sicherlich erfüllt (Rz 42).

Zudem muss die Nachricht „über ein öffentliches Kommunikationsnetz [verschickt]“ werden. Zweitens muss diese Nachricht „im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden“ können. Drittens muss diese Nachricht von ihrem Empfänger abgerufen werden können.

Der GA befürwortet eine Argumentation im Sinne einer funktionalen Auslegung des Begriffs „elektronische Post“, die zu der Annahme führen könnte, dass eine Werbenachricht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Voraussetzungen erfüllt. Auf jeden Fall, so der GA, dürfe dieser Begriff nicht isoliert, sondern müsse unter Berücksichtigung der Bestimmung, in der er verwendet wird, d. h. im vorliegenden Fall des Art. 13 Abs. 1 RL 2002/58/EG, ausgelegt werden.

Daher befasst sich der GA nachfolgend mit den Vorgaben des Art. 13 Abs. 1. Eine Einwilligung bedürfen Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung, d. h. Nachrichten zu kommerziellen Zwecken, die sich direkt und individuell an die Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste richten. Zum anderen müssen diese Nachrichten den Nutzern durch „[d]ie Verwendung von automatischen Anruf- und Kommunikationssystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post“ zugehen (Rz. 51). Abzugrenzen sind die Vorgaben des Art. 13 Abs. 1 daher von Werbefenstern oder Bannern, die beim Aufrufen von Internetseiten erscheinen können.

Danach geht der GA zur Auslegung noch auf ErwG 67 der RL 2009/136/EG und ErwG 40 der RL 2002/58/EG ein. Danach ist für den GA deutlich, dass der Unionsgesetzgeber von einem weiten, über E‑Mails allein hinausgehenden Verständnis der elektronischen Kommunikationsmittel, mit denen Direktwerbung durchgeführt wird, ausgehen wollte (Rz. 53).

Danach wird es etwas konkreter und der GA prüft das Vorliegen der Voraussetzungen im konkreten Fall. Entscheidend sei hier, dass die in Rede stehenden Werbenachrichten ihre Adressaten tatsächlich durch die Verwendung elektronischer Post erreichen.

Vorliegend erscheinen die Nachrichten in der Inbox des Kontos eines Nutzers eines E‑Mail-Dienstes, d. h. an einer Stelle, die normalerweise elektronischer Post im engeren Sinne, nämlich privaten E‑Mails, vorbehalten ist.

Der Absender dieser Nachrichten bedient sich somit der elektronischen Post, um den Verbraucher zu erreichen, so dass es sich in Übereinstimmung mit dem 67. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/136, in dessen Licht Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 auszulegen ist, tatsächlich um Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung „per elektronischer Post“ handelt.“ (Rz. 54)

Die Einblendung von Nachrichten wie hier, in die Liste privater E‑Mails ist daher nach Ansicht des GA als Verwendung „elektronischer Post“ für die Zwecke der Direktwerbung einzustufen.

Und das bedeutet: es gilt das Einwilligungserfordernis des Art. 13 Abs. 1 RL 2002/58/EG.

Dass die Werbeeinblendungen hier deutlich anders gestaltet sind als normale E-Mails, macht für den GA keinen Unterschied. So argumentiert der GA, dass die streitige Werbung auf derselben Ebene wie private E‑Mails erscheint. Daher komme ihr dieselbe Aufmerksamkeit zu wie die, die der Nutzer diesen privaten E‑Mails widmet. Zudem, so der GA, bestehe die Gefahr einer Verwechslung durch die Nutzer, da die Werbenachrichten Zeilen in der Inbox einnehmen, die normalerweise privaten E‑Mails vorbehalten sind und Ähnlichkeit mit privaten E‑Mails aufweisen (Rz. 55).

Auch der Umstand, dass die Werbenachricht im Gegensatz zu privaten E‑Mails grau unterlegt ist, keinen Speicherplatz einnimmt und nicht die üblichen Funktionalitäten von E‑Mails bietet, ändert für den GA nichts an seiner Einschätzung. Nach seiner Ansicht kann sich aus solchen Werbenachrichten trotzdem eine Beeinträchtigung der Privatsphäre von Nutzern eines E‑Mail-Dienstes ergeben, die Art. 13 Abs. 1 RL 2002/58/EG verhindern möchte (Rz. 56).

Der GA folgert daraus insgesamt:

Daraus folgt, dass eine Werbenachricht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende meines Erachtens in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 fällt. Folglich ist eine solche Maßnahme der Direktwerbung unzulässig, wenn der Empfänger ihr nicht zuvor zugestimmt hat.“ (Rz. 63)

Ausblick

Wenn auch der EuGH der Begründung des GA folgt, müsste Inbox-Werbung in Zukunft nur mit vorheriger Einwilligung angezeigt werden. Eine (enge) Ausnahme mag es noch im Rahmen der Bestandskundenansprache geben (§ 7 Abs. 3 UWG). Die dortigen Voraussetzungen passen auf den hier relevanten Fall aber nicht ganz, denn so verlangt etwa Abs. 3 Nr. 1, dass ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat. Wenn aber Inbox-Werbung nach dem Zufallsprinzip (in Bezug auf de Nutzer) erfolgt, hat der Unternehmer im Zweifel gar nicht die E-Mail-Adresse des Kunden bzw. weiß er nicht, ob der Nutzer auch Kunde ist. Spannend wäre dann die Frage, ob auch die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 UWG (Art. 13 Abs. 2 RL 2002/58/EG) entsprechend technologieneutral ausgelegt werden dürfen.

Datenschutzbehörde NRW: Kommunikation per E-Mail bedarf mindestens der Transport-Verschlüsselung

Die DSGVO enthält keine speziellen Vorgaben zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, die per E-Mail versendet werden. Art. 32 Abs. 1 DSGVO gibt allgemein vor:

Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten“.

Beispielhaft („unter anderem Folgendes“) benennt Art. 32 Abs. 1 DSGVO in lit. a) auch die Verschlüsselung personenbezogener Daten. Eine unbedingte Pflicht, personenbezogene Daten stets nur verschlüsselt zu übermitteln, enthält die DSGVO aber nicht. In der Praxis ist die Frage, ob und wenn ja wann und in welcher Form Daten verschlüsselt übertragen werden sollten, ein Dauerbrenner.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LfDI NRW) hat Ende 2018 ihre Position zu den technischen Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen beim E-Mail-Versand veröffentlicht.

Nach Ansicht der LfDI NRW ist bei der Übermittlung von E-Mails grundsätzlich zwischen einer Verschlüsselung auf Inhaltsebene und einer Verschlüsselung auf Transportebene zu unterscheiden. Bei der Verschlüsselung auf Inhaltsebene werden Texte einer E-Mail sowie von Anhängen verschlüsselt. Hierbei kommen nach der Behörde in erster Linie die Standards S/MIME und OpenPGP infrage. Metadaten werden von der Inhaltsverschlüsselung jedoch nicht erfasst. Bei der Verschlüsselung auf Transportebene werden sowohl Meta- als auch Inhaltsdaten auf der Verbindung zwischen Mail-Client und Server bzw. zwischen verschiedenen Mail-Servern verschlüsselt.

Danach stellt die LfDI NRW ihre Positionen dar, die „bei der Wahl der technischen und organisatorischen Maßnahmen“ zugrunde zu legen seien.

Die Kommunikation per E-Mail bedarf mindestens der Transport-Verschlüsselung, wie sie von den namhaften europäischen Providern standardmäßig angeboten wird“.

Die LfDI NRW geht also davon aus, dass ausnahmslos immer mindestens eine Transport-Verschlüsselung umzusetzen ist. Wie oben erwähnt, ergibt sich eine solche zwingende Verschlüsselungspflicht nicht aus der DSGVO. Man könnte daher argumentieren, dass diese Auffassung über die Anforderungen der DSGVO hinausgeht. Eventuell geht die Behörde bei ihrer Beurteilung davon aus, dass die Transportverschlüsslung mittlerweile der in Art. 32 Abs. 1 DSGVO erwähnte „Stand der Technik“ ist. Hierfür könnte der Verweis auf die europäischen Provider sprechen. Dennoch sieht Art. 32 Abs. 1 DSGVO, neben dem Merkmal „Stand der Technik“, noch weitere Kriterien vor, die bei der Frage der umzusetzenden Maßnahmen berücksichtigt werden müssen, so insbesondere die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssten also nach der DSGVO immer noch die Möglichkeit haben, anhand dieser Merkmale zu beurteilen, ob eine Verschlüsselung der Daten zwingend erforderlich ist. Die Ansicht der Behörde geht auf die einzelnen, in Art. 32 Abs. 1 DSGVO genannten Kriterien leider nicht näher ein und begründet ihre Auffassung nicht. Würde man die Ansicht der LfDI NRW in der Praxis ernst nehmen, würde dies nicht nur für größere Unternehmen, sondern auch für Vereine, Handwerksbetriebe oder kleine Unternehmen bedeuten, dass diese E-Mails nur mit einer Transportverschlüsselung versenden dürfen.

Hinsichtlich der Art der Transportverschlüsselung ist die LfDI NRW der Auffassung, dass diese entsprechend der Technischen Richtlinie „BSI TR-03108 Sicherer E-Mail-Transport“ implementiert werden sollte. Abweichungen können aber möglich sein.

Sollen per E-Mail „besonders schützenswerte Daten“ übermittelt werden, verlangt die LfDI NRW verständlicherweise höhere Anforderungen. Die Behörde versteht unter diesen Daten z.B. „Kontobewegungsdaten, Finanzierungsdaten, Daten zum Gesundheitszustand, Mandantendaten von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Beschäftigtendaten“. Eine alleinige Transportverschlüsselung sei dann möglicherweise nicht ausreichend. Die Behörde bezieht sich hierbei anscheinend auch auf die in Art. 9 Abs. 1 DSGVO erwähnten „besonderen Kategorien personenbezogener Daten“.

Interessant an der Aufzählung der LfDI NRW ist aber etwa das Beispiel der „Beschäftigtendaten“. Hierunter könnten dem Grunde nach bereits der Name und Vorname eines Beschäftigten fallen, ohne das weitere schützenswerte Daten betroffen sein müssen. In einem solchen Fall noch umfassendere Maßnahmen als eine Transportverschlüsselung zur fordern, erscheint jedoch dem Gründe nach nicht begründbar. So sieht etwa § 26 Abs. 3 BDSG iVm § 22 Abs. 2 BDSG auch nur bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten die Pflicht vor, „angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen“.

Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass die LfDI NRW der Auffassung ist, dass der Betreff der E-Mail keine personenbezogenen Daten enthalten sollte.

Die LfDI NRW informiert darüber, dass die Datenschutzkonferenz derzeit Empfehlungen zur datenschutzkonformen E-Mail-Kommunikation erarbeitet.

Gericht: Namen und Kontaktdaten von Amtsmitarbeitern dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 25.03.2015 (Az. 5 B 14.2164) entschieden, dass personenbezogene Daten von Behördenmitarbeitern (etwa Name, Telefon- und Faxnummer) nicht einfach öffentlich im Internet von Dritten zum Abruf bereitgehalten werden dürfen. Es fehle diesbezüglich an einem berechtigten Interesse des Veröffentlichenden und auch das schutzwürdige Interesse des Betroffenen würde, wenn die Informationen ansonsten nicht öffentlich verfügbar sind, überwiegen.

Der Fall
Eine kommunale Wählervereinigung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, deren Zweck die Teilnahme an Kommunalwahlen ist, wendete sich gegen eine Anordnung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (LDA) zur Löschung personenbezogener Daten. Grundlage dieser verwaltungsrechtlichen Anordnung gegen den Verein war, dass dieser auf seiner Homepage den E-Mail-Verkehr zwischen dem Vorstand und einer Angestellten im öffentlichen Dienst im Bürgerbüro des Umweltministeriums veröffentlichte. In der von dem Verein veröffentlichten Adresszeile und in der Signatur der E-Mails waren der Anfangsbuchstabe des Vornamens der Angestellten, ihr Nachname, ihre dienstliche E-Mailadresse, die um die letzten beiden Ziffern gekürzte Telefonnummer, die dienstliche Faxnummer und die Dienstadresse angegeben.

Die Entscheidung
Das Gericht entschied, dass sich der Kläger nicht auf das sogenannte Medienprivileg nach § 41 BDSG berufen kann und dass auch sonst keine Rechtsvorschrift ersichtlich sei, die die Nennung personenbezogener Daten Dritter auf der Homepage erlauben würde.

Veröffentlichung der Daten
Nach Ansicht des Gerichts wurden durch die Veröffentlichung des Mail-Verkehrs und der darin enthaltenen Informationen auf der Homepage die personenbezogenen Daten der Behördenmitarbeiterin in der Weise verarbeitet, das Dritte diese Daten einsehen oder abrufen konnten. Damit lag nach Auffassung des Gerichts eine Datenübermittlung nach § 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 b) BDSG vor. Was das Gericht hier jedoch unbeachtet lässt ist, dass nach dem Gesetz diese Daten auch tatsächlich eingesehen oder abgerufen werden müssen („einsieht oder abruft“). Im Ergebnis liegt freilich dennoch eine Datenverarbeitung vor, sei es als Speicherung (§ 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 BDSG) oder in der Form der Weitergabe (§ 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 a) BDSG), denn für die Weitergabe reicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Informationen durch einen Dritten aus. Mit Blick auf die Veröffentlichung von Daten auf einer Internetseite entscheid dies der EuGH im Jahre 2003 (C-101/01) noch anders, wobei dieser Entscheidung wohl auch andere Erwägungen zugrundlagen. In der Google-Entscheidung (C-131/12) ging der EuGH jüngst relativ unproblematisch davon aus, dass die Darstellung von Ergebnislisten mit personenbezogenen Daten im Internet eine Weitergabe dieser Daten an Dritte darstellt.

Kein Medienprivileg
Der Verein brachte zu seiner Verteidigung unter anderem vor, dass sein Handeln unter das sog. Medienprivileg (§ 41 BDSG) fallen würde und er daher die Vorgaben des BDSG weitestgehend nicht zu beachten habe. Nach § 41 BDSG werden Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse von den Bestimmungen des BDSG weitgehend freigestellt, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht:

Bei der vom Kläger durch seinen Vorstand betriebenen Webseite handelt es sich, wie ein Blick auf den in der Satzung des Vereins beschriebenen Vereinszweck eindeutig zeigt, nicht um eine Tätigkeit im Pressewesen, sondern um eine Tätigkeit in der kommunalen Parteipolitik.

Das Berichten zu einem bestimmten politischen Thema auf der Homepage über eigene Aktivitäten sei für den Verein daher nicht Zweck, sondern nur das Mittel zum eigentlichen Zweck des politisch tätigen Vereins gewesen. Einer Verarbeitung von Daten zu ausschließlich journalistisch-redaktionellen Zwecken fand daher nicht statt.

Auch hier könnte man die Wertung des Gerichts zumindest kritisch hinterfragen. Die im Datenschutzrecht vorgesehene Privilegierung von Datenverarbeitungen für ausschließlich journalistische Zwecke ist nämlich durchaus nicht im Sinne klassischer Pressearbeit zu verstehen. So hat bereits der EuGH festgestellt (C-73/07), dass Handlungen als journalistische Tätigkeiten eingestuft werden können,

wenn sie zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Journalistische Tätigkeiten sind nicht Medienunternehmen vorbehalten und können mit der Absicht verbunden sein, Gewinn zu erzielen.

Der EuGH legt die das Medienprivileg also durchaus weit aus. Dies ändert freilich nichts an der Voraussetzung, die Datenverarbeitung ausschließlich zu einem journalistischen Zweck, wie etwa die Verbreitung von Meinungen, vorzunehmen.

Keine gesetzliche Erlaubnis
Damit war klar, dass die Datenverarbeitung vollumfänglich in den Anwendungsbereich des BDSG fiel. Nach § 4 Abs. 1 BDSG war somit eine gesetzliche Erlaubnis oder die Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Eine Einwilligung lag freilich nicht vor. Auch § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG, wonach das Übermitteln personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig ist, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, konnte vorliegend nicht zu einer Rechtmäßigkeit der Verarbeitung führen.

Das Gericht verneinte bereits das Vorliegen eines Interesses des Vereins, den Namen und die Kontaktdaten der Betroffenen konkret zu benennen. Eine solche Einschätzung hängt freilich immer sehr stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend besaß die Betroffene ersichtlich keine sachbearbeitende oder sonstwie herausgehobene Funktion. Sie hatte lediglich Fachinformationen von der zuständigen Fachabteilung an den Verein weitergeleitet. Es bestehe schlicht kein Zusammenhang zwischen dem veröffentlichten Inhalt der E-Mails und der Person der Betroffenen.

Das Gericht stellt zum Schluss zudem fest, dass selbst für den Fall, dass ein berechtigtes Interesse des Vereins bestanden hätte, das schutzwürdige Interesse der Betroffenen vorliegend überwogen hätte. Die Begründung ähnelt ein wenig derjenigen, die wir aus dem bereits oben einmal zitierten Google-Urteil des EuGH kennen. Nach dem Gericht handelte es sich insofern um einen nicht ganz unerheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, deren Daten zudem gerade nicht allgemein zugänglich waren. Diese Feststellung gelte auch für die im öffentlichen Dienst tätigen Mitarbeiter, die ohne ein überwiegendes berechtigtes Interesse mit ihren personenbezogenen Daten nicht einfach im Internet benannt werden dürften. Der für den Verein relevante Verwaltungsvorgang als solcher ließe sich zudem problemlos und ohne sachlichen Informationsverlust auch ohne Nennung personenbezogener Daten darstellen. So stellt das Gericht letztendlich fest:

Zusammengefasst wäre bei einer Interessenabwägung daher dem Interesse der Beigeladenen, ihre personenbezogenen Daten nicht weltweit abrufbar im Internet veröffentlicht zu sehen, der Vorrang einzuräumen.

Fazit
In der Sache und auf der Grundlage der in diesem Einzelfall vorliegenden Umstände, ist das Urteil durchaus vertretbar. Insbesondere im Rahmen der Abwägung der Interessen der Beteiligten steckt jedoch oft ein gewisser Spielraum für Argumentationen, so dass ein Ergebnis kaum per se vorhersehbar erscheint.

Datenschutzbehörde: Verhängung von Geldbuße bei offenem E-Mail-Verteiler

Die Problematik ist rasch erläutert: ein Unternehmen, ein Verein oder auch eine Privatperson möchten einen besonderen Hinweis auf eine Veranstaltung oder Informationen zur Unternehmensentwicklung an einen bestimmten Empfängerkreis versenden. Das ganze per Mail.

Die Mail-Adressen sind vorhanden und ein paar hundert Empfänger kommen schnell zusammen. Danach kopiert man einfach alle Mail-Adressen in das „An“-Feld des Mailprogramms und versendet die Mail.

Die Folge: jeder Empfänger kann jede Mail-Adresse im Klartext in der Adresszeile der empfangen E-Mail lesen.

Beachtung des Datenschutzrechts
E-Mail-Adressen, die sich oft aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) anzusehen. Dies bedeutet, dass sie nach § 4 Abs. 1 BDSG nur genutzt werden dürfen, soweit dies ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder aber der Betroffene eingewilligt hat. Im oben beschriebenen Fall des „offenen“ E-Mail-Verteilers, findet zudem eine Übermittlung der Mail-Adressen an Dritte statt. Auch eine solche Übermittlung muss gesetzlich oder durch eine Einwilligung legitimiert sein.

Behörden berichten von Bußgeldverfahren
Bereits im Juni 2013 hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) auf ein Verfahren hingewiesen, in dem eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens auf diese Art und Weise eine E-Mail an Kunden verschickt hat. Im Ergebnis lag eine Verletzung des Datenschutzrechts vor und die Behörde verhängte gegen die Mitarbeiterin ein Bußgeld.

Die Landesdatenschutzbeauftragte in Bremen berichtet in ihrem kürzlich veröffentlichten neuen Jahresbericht 2014 (PDF) von einem ähnlichen Verfahren. Im konkreten Fall hat ein Unternehmensgeschäftsführer eine E-Mail zwecks Einladung zu einer Unternehmensveranstaltung an mehrere hundert Empfänger über das Adressfeld „An…“ versandt (S. 86 des Berichts). Die Behörde verhängte eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen eine Bußgeldvorschrift des BDSG, berücksichtigte bei der Höhe des Bußgeldes jedoch mindernd, dass der Geschäftsführer seinen Fehler selbst bemerkt und sich bei den Empfängern der Mail entschuldigt hatte.

Fazit
Beide Beispielsfälle zeigen, dass datenschutzrechtlich verantwortliche Stellen (wie Unternehmen oder Vereine) also darauf achten sollten, dass Mitarbeiter beim Umgang mit personenbezogenen Daten die erforderliche Umsicht walten lassen. Das BayLDA hatte in seiner Mitteilung zudem darauf verwiesen, dass in manchen Unternehmen diese Fragestellung offensichtlich nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen wird. Von Seiten der Unternehmensleitung würden die Mitarbeiter entweder nicht entsprechend angewiesen oder überwacht. Daher werde das BayLDA in einem vergleichbaren Fall in Kürze einen Bußgeldbescheid nicht gegen den konkreten Mitarbeiter, sondern gegen die Unternehmensleitung erlassen.

Kammergericht: „Adresse der elektronischen Post“ meint die Angabe der E-Mail-Anschrift – und nichts anderes

In einem Urteil vom 07.05.2013 (Az 5 U 32/12) hat das Kammergericht in einem Verfahren gegen die irische Fluggesellschaft Ryanair klare Worte zu der aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG folgenden (Impressums-)Pflicht für Telemediendiensteanbieter, zur Bereitstellung eine Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme für Nutzer, gefunden.

Nach § 5 TMG haben die Anbieter geschäftsmäßig betriebener Telemedien gewisse Informationen für ihre Nutzer bereit zu halten, das sog. Impressum. Hierzu gehören auch „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“. Die Fluggesellschaft hatte auf ihrer deutschsprachigen Webseite zwar Kontaktinformationen bereitgehalten, jedoch nur eine Fax- und Telefonnummer, sowie ein Onlineformular, also eine Eingabemaske, mit fest definierten Vorgaben hinsichtlich eines bestimmten Themas und einer begrenzten Anzahl an einzugebenden Wörtern.
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