Neue Schlussanträge: Abkehr von der strengen Ansicht des EuGH zu „Gesundheitsdaten“ nach Art. 9 DSGVO?

Am 25.4.2024 hat Generalanwalt am EuGH Szpunar seine Schlussanträge in dem Verfahren Rs. C-21/23 vorgelegt. In dem Verfahren geht es um zwei spannende Fragen:

  • Sind im Rahmen einer Bestellung bei einer Online-Apotheke angegebene Daten stets „Gesundheitsdaten“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO?
  • Können Wettbewerber nach dem deutschen UWG gegen Mitbewerber wegen Datenschutzverstößen vorgehen?

Nachfolgend möchte ich mich allein auf die erste Frage fokussieren. Wie weit ist der Begriff „Gesundheitsdaten“ nach der DSGVO zu verstehen?

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Daten der Kunden eines Apothekers, die bei der Bestellung von apothekenpflichtigen, nicht aber verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf einer Online-Verkaufsplattform übermittelt werden, „Gesundheitsdaten“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind.

Rückschau – strenge Ansicht des EuGH

„Moment“, mag man sich fragen. Hat der EuGH nicht bereits seine Position zu diesem Thema deutlich gemacht?

Eigentlich schon, dachten wir. Zumindest hat der EuGH in seinem Urteil vom 4.7.2023 in der Rs. C-252/21 (Meta Platforms u.a.) eine sehr strenge Ansicht vertreten und die Voraussetzungen für die Annahme, dass Gesundheitsdaten vorliegen, extrem niedrig angesetzt.

Nach Ansicht des EuGH gilt das in Art. 9 Abs. 1 DSGVO vorgesehene grundsätzliche Verbot der Verarbeitung nämlich

unabhängig davon, ob die durch die fragliche Verarbeitung offengelegte Information richtig ist oder nicht und ob der Verantwortliche mit dem Ziel handelt, Informationen zu erhalten, die unter eine der in dieser Bestimmung genannten besonderen Kategorien fallen“. (Rz. 69)

Für den EuGH spielte es bei der Einordnung von Informationen als „Gesundheitsdaten“ mithin keine Rolle, ob die Daten 1) sachlich richtig sind, also etwa wirklich auf physische oder z.B. psychische Zustände hinweisen, die tatsächlich existieren und 2) für welchen Zweck diese Daten verwendet werden. Der Kontext der Verarbeitung spielte aus Sicht des EuGH für die Einordnung nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO keine Rolle.

Art. 9 Abs. 1 DSGVO ziele darauf ab,

solche Datenverarbeitungen unabhängig von ihrem erklärten Zweck zu verbieten“. (Rz. 70)

Die Gegenansicht – wir können nicht alle Informationen zu „Gesundheitsdaten“ werden lassen

Generalanwalt Szpunar hat in seinen neuen Schlussanträgen nun Argumente vorgebracht, die aus meiner Sicht gegen diese Auslegung des EuGH sprechen und den Anwendungsbereich von „Gesundheitsdaten“ einschränken würden.

Hierbei stellt der Generalanwalt die Formel auf, dass es eines Mindestmaßes an Gewissheit der Schlussfolgerungen aus Informationen bedürfe, die über den Gesundheitszustand einer betroffenen Person gezogen werden können (ab Rz. 44). Interessanterweise verwendet er dazu auch die beiden Kriterien des Inhalts bzw. der Richtigkeit der Daten (Merkmal 1) sowie des Zwecks / Kontextes der Verarbeitung (Merkmal 2) – also jene Faktoren, die auch schon der EuGH erwähnte.

Die Kernaussage des Generalanwalts für die Prüfung, ob „Gesundheitsdaten“ vorliegen, ist: sowohl der Inhalt der in Rede stehenden Daten (Merkmal 1) als auch sämtliche Umstände ihrer Verarbeitung (Merkmal 2) müssen geprüft werden, um festzustellen, ob aus ihnen mit einem gewissen Grad an Sicherheit (neues Merkmal 3) Informationen über den Gesundheitszustand der betroffenen Person abgeleitet werden können (Rz. 49).

Der Generalanwalt ergänzt die beiden bekannten Merkmale 1 und 2 um ein drittes Merkmal: es muss ein gewisser Grad an Sicherheit bestehen, dass Informationen sich tatsächlich auf den Gesundheitszustand einer Person beziehen. Eventuell mag man dieses dritte Merkmal auch dem von mir benannten Merkmal 1, der Richtigkeit der Daten, zuordnen.

Merkmale 1 und 3 – Richtigkeit der Informationen und gewisser Gerad an Sicherheit

Aus dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 15 DSGVO und ErwG 35 DSGVO leitet der Generalanwalt ab, dass das entscheidende Merkmal für die Feststellung, dass bestimmte personenbezogene Daten Gesundheitsdaten sind, der Umstand ist,

dass aus den betreffenden Daten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person gezogen werden können.“ (Rz. 37)

„Gesundheitsdaten“ können daher zwar auch Informationen sein, die allein Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person zulassen. Dieser Rückschluss muss nach Ansicht des Generalanwalt aber mit Indizien untermauert und darf nicht rein hypothetisch sein.

So stellen etwa Daten, die von einer App erhoben werden, die die von der betroffenen Person zurückgelegten Schritte zählt, keine „Gesundheitsdaten“ dar, wenn die Anwendung diese Daten nicht mit anderen Daten dieser Person verknüpfen kann und die erhobenen Daten nicht in einem medizinischen Kontext verarbeitet werden (Rz. 41).

Es können überhaupt nur solche Informationen als „Gesundheitsdaten“ angesehen werden,

die geeignet sind, Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person zuzulassen“. (Rz. 42)

Der EuGH hatte in seinem Urteil betont, dass die Richtigkeit der Daten keine Relevanz habe. Dies sieht der Generalanwalt offensichtlich anders. Die Daten müssen faktisch geeignet sein, einen Rückschluss auf die Gesundheit zuzulassen.

Die Schlussfolgerungen, die aus den Daten gezogen werden können, dürfen nicht lediglich potenziell sein. Im Sinne von: „Die Information zum Gesundheitszustand könnte sich auf die betroffene Person beziehen oder auch nicht. Das ist nicht klar.“

Die Informationen, die aus den Daten in Bezug auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen, dürfen

keine bloßen Vermutungen sein, sondern müssen ein Mindestmaß an Gewissheit bieten“. (Rz. 46)

Basierend auf diesen Ansichten, ein Beispiel: eine Person betrifft eine Apotheke und wird dabei per Video aufgezeichnet. Art. 9 Abs. 1 DSGVO anwendbar? Ohne weitere Informationen dazu, dass diese Person tatsächlich krank ist (Indizien), würde der Generalanwalt hier wohl ein Vorliegen von Gesundheitsdaten ablehnen. Denn auch gesunde Personen können eine Apotheke betreten, um z.B. Pflaster oder Bonbons zu kaufen.

Im vorliegenden Verfahren (Bestelldaten bei einer Online-Apotheke) sieht der Generalanwalt diese erforderlichen Indizien gerade als nicht gegeben bzw. als zu „schwach“ an. Er lehnt daher das Vorliegen von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ab (Rz. 43).

Merkmal 2 – Zweck und Kontext

Zudem vertritt der Generalanwalt, ebenfalls anders als der EuGH, die Ansicht, dass es sehr wohl von den Umständen des jeweiligen Falls abhängt, ob Daten als Gesundheitsdaten eingestuft werden können. Insbesondere müssten der Kontext, in dem die Daten gesammelt werden, und die Art und Weise, wie sie verarbeitet werden, beachtet werden (Rz. 47). Hier vertritt der Generalanwalt also sehr klar eine andere Ansicht als der EuGH, der ja den Zweck der Verarbeitung völlig ausklammern wollte.

Zusätzlich schlägt der Generalanwalt vor, etwa die Identität des Verantwortlichen in diesem Zusammenhang zu beachten. Wenn die Daten nämlich von einer Stelle im Gesundheitsbereich verarbeitet werden, kann ein Indiz dafür sein, dass es sich bei diesen Daten tatsächlich um „Gesundheitsdaten“ handelt (Rz. 48).

Insgesamt verlangt der Generalanwalt also, dass es Indizien und ein Mindestmaß an Gewissheit geben müsse, dass Daten sich faktisch wirklich auf den Gesundheitszustand einer Person beziehen. Diese Indizien können sich auf dem Inhalt der Daten, den Umständen der Verarbeitung und den Zwecken ergeben.

Im konkreten Fall lehnt der Generalanwalt das Vorliegen von „Gesundheitsdaten“ nach Art. 9 DSGVO ab, weil aus den betreffenden Daten

nur hypothetische oder ungenaue Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Person, die die Online-Bestellung vornimmt, gezogen werden können, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist“. (Rz. 54)

Ein Argument: die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel werden häufig vorsorglich gekauft, um sie im Bedarfsfall zur Verfügung zu haben. Beispielsweise lasse eine Bestellung von Paracetamol keinen Rückschluss auf den genauen Zustand einer Person zu, weil dieser Wirkstoff zur Behandlung einer Vielzahl von Schmerzen und Fieberzuständen indiziert ist und häufig zu den Medikamenten gehört, die Menschen auch ohne besonderen Bedarf zu Hause haben (Rz. 51).

Ausblick

Nun müssen wir abwarten, wie der EuGH mit diesen Gegenargumenten umgeht. Aus praktischer Sicht wäre es wünschenswert, wenn der Anwendungsberiech von Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht zu weit ausgedehnt wird und ansonsten viele Alltagssituationen erfassen würde. Diese Gefahr sieht auch der Generalanwalt: „Sofern nicht ein sehr großer Teil der Datenverarbeitung im Online-Handel der Regelung in Art. 9 Abs. 2 DSGVO unterworfen werden soll, scheint es mir daher notwendig, die Auslegung des Begriffs „Gesundheitsdaten“ in dem Sinne weiter zu verfeinern, dass die Schlussfolgerungen, die aus den Daten einer Bestellung gezogen werden können, nicht lediglich potenziell sein dürfen.“ (Rz. 46).

Geschäftsmodell der personalisierten Werbung ist kein „Schaden“ im Sinne der DSGVO

Das Landgericht (LG) Magdeburg (Urt. v. 29.2.2024, Az. 10 O 530/23; derzeit leider noch nicht frei verfügbar; GRUR-RS 2024, 8057) hatte sich im Rahmen einer Klage auf Schadenersatz nach Art, 82 DSGVO u.a. mit der Frage zu befassen, ob die Betroffenheit eines Nutzers von personalisierter Onlinewerbung einen ersatzfähigen Schaden nach der DSGVO darstellt.

Sachverhalt
Der Kläger ist Nutzer u.a. von Facebook und Instagram. Dort hatte er sich mit seinen personenbezogenen Daten registriert. Nachdem Meta ab dem 3.11.2023 das sog. Einwilligungsmodell in Europa einführte, willigte der Kläger am 8.11.2023 ein, dass die Beklagte weiterhin Informationen des Klägers zu Werbezwecken verwenden darf.

Zuletzt beantragte der Kläger u.a., Auskunft über ihn betreffende personenbezogene Daten zu erteilen, die die Beklagte in Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet. Zudem verlangte er als Ausgleich für Datenschutzverstöße einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe den Betrag von 1.500 EUR nicht unterschreiten sollte. Er begründet den Anspruch damit, dass er mit dem Geschäftsmodell der Beklagten personalisiert zu werben, nicht einverstanden sei.

Entscheidung
Einen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO lehnt das LG als unbegründet ab.

Der Vortrag des Klägers zum behaupteten Schaden wurde als unsubstantiiert angesehen.

Hierbei verweist das LG auf die Rechtsprechung des EuGH zur Frage, wer die Beweislast für das Vorliegen eines Schadens trägt.

Die Beweislast für das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens trägt die Klagepartei.

Der Kläger müsse den Nachweis führen, dass die geltend gemachten Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne der DSGVO darstellen.

Zudem weist das LG die Begründung des Klägers für einen angeblichen Schaden, personalisierte Werbung zu verwenden, zurück.

Dies allein führt zu keinem Schaden.

Aus Sicht des LG ist ein derartiges Geschäftsmodell nicht ungewöhnlich. Die Plattformen der Beklagten würden Nutzern kostenlos bereitgestellt. Die Fähigkeit, Nutzern ihre derzeitigen Dienste kostenlos bereitzustellen, hänge aber von Werbeeinnahmen ab. Nach Ansicht des L ist dieses Geschäftsmodell aber üblich.

Das Gericht nennt hierfür etwa Beispiele von kostenfreien Zeitungen und frei empfangbare, private Fernsehsender, die ein ähnliches Geschäftsmodell verwenden: Sie versuchen, über Inhalte Leser oder Zuschauer zu gewinnen, denen dann auf Grundlage demografischer Merkmale/ Interessen der Zielgruppe relevante Werbung präsentiert wird. Hierzu das LG:

Schon dem gesunden Menschenverstand nach ist es offensichtlich, dass die Beklagte ihr Angebot nur deswegen kostenlos zur Verfügung stellen kann, weil sie Werbung verkauft. Dies ist weder ehrenrührig, noch verboten. Wenn die Klagepartei sich hierdurch unwohl fühlt, steht es ihr völlig frei die Angebote der Beklagten nicht zu nutzen oder für ein Angebot ohne Werbung zu bezahlen.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beim Einsatz von ChatGPT & Co? Arbeitsgericht Hamburg sagt „nein“ – im konkreten Fall

Seit einiger Zeit erfahren Systeme mit künstlicher Intelligenz und vor allem das Tool ChatGPT reges Interesse. Viele Unternehmen möchten ihren Mitarbeitenden ermöglichen, diese Tools zu verwenden. In einem nun entschiedenen Fall hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg die Frage zu beantworten, ob der Betriebsrat vor dem Einsatz von ChatGPT und ähnlichen Programmen zu beteiligen ist und eventuell auch ein Verbot des Einsatzes dieser Systeme erzwingen kann (Beschl. v. 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24).

Sachverhalt
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte der Konzernbetriebsrat von einem Unternehmen u.a., dass dieses seinen Mitarbeitern den Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der Künstlichen Intelligenz verbietet.

Das Unternehmen wollte für die Mitarbeitenden generative Künstliche Intelligenz als neues Werkzeug bei der Arbeit zur Unterstützung nutzbar machen. Es veröffentlichte dafür auf der Intranetplattform „Guidelines for Generative Al Utilization“, eine Generative KI-Richtlinie Version 1 und ein Handbuch „Generative al Manual ver.1.0.“, die den Arbeitnehmern Vorgaben machen, wenn diese bei der Arbeit IT-Tools mit künstlicher Intelligenz bei der Arbeit nutzen. Gleichzeitig veröffentlichte das Unternehmen im Intranet eine Erklärung an die Mitarbeiter, in der über die KI-Leitlinien informiert wird.

ChatGPT und auch andere KI-Systeme werden im konkreten Fall nicht auf den Computersystemen der Arbeitgeberin installiert. Die Nutzung der Tools erfolgt mittels Webbrowser und erfordert lediglich die Anlegung eines Accounts auf dem Server des jeweiligen Anbieters. Wollen die Mitarbeiter ChatGPT nutzen, müssen diese eigene, private Accounts anlegen.

Der Betriebsrat ging davon aus, dass sowohl ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG bestehe. Die Arbeitgeberin habe durch die Entsperrung von ChatGPT verbunden mit der Veröffentlichung von Richtlinien zur Nutzung generativer Künstlichen Intelligenz die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates grob verletzt.

Entscheidung
Das ArbG lehnte die Anträge des Betriebsrates zum Teil als unzulässig und auch als unbegründet ab.

Der Antrag, Guidelines, Handbuch und KI-Richtlinie vom Intranet zu entfernen, sei unbegründet.

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb)
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen.

Nach Ansicht des ArbG hat die Arbeitgeberin mit ihren Maßnahmen, die zur Gestattung der Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Konkurrenzprogramme durch die Mitarbeiter geführt haben, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aber nicht verletzt.

Mitbestimmungsfrei sind danach Maßnahmen, die das so genannte Arbeitsverhalten der Beschäftigten regeln. Darum handele es sich, wenn der Arbeitgeber kraft seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll.

Nach Ansicht des ArbG

„fallen die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Tools unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten“.

Ergänzend sollte man sicher anfügen: im konkreten Fall.

Das Gericht begründet seine Ansicht weiter, dass die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern ein neues Arbeitsmittel unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung stellt. Richtlinien, Handbuch usw. sind somit Anordnungen, welche die Art und Weise der Arbeitserbringung betreffen, weshalb kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe.

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Nach dieser Norm hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen.

Auch dieses Mitbestimmungsrecht habe die Arbeitgeberin hier nach Ansicht des ArbG nicht verletzt.

Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren. Zwar sind technische Einrichtungen bereits dann zur Überwachung „bestimmt“, wenn sie objektiv geeignet sind, dass der Arbeitgeber Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer erheben und aufzuzeichnen kann.

Vorliegend stellte das ArbG u.a. darauf ab, dass ChatGPT und die vergleichbaren Konkurrenzprodukte nicht auf den Computersystemen der Arbeitgeberin installiert wurden. Will ein Arbeitnehmer diese Tools nutzen, muss er diese wie jede andere Homepage auch, mittels eines Browsers aufrufen. Zudem erhalte die Arbeitgeberin keine Meldung oder Information, wann welcher Arbeitnehmer wie lange und mit welchem Anliegen ChatGPT genutzt hat.

Zwar werde der Browser die Nutzung des Tools regelmäßig aufzeichnen.

„Dies stellt aber keine Besonderheit von ChatGPT dar, sondern ergibt sich aus den Funktionsmöglichkeiten des Browsers, der den Surfverlauf des Nutzers abspeichert“.

Der Browser selbst sei zwar somit eine technische Einrichtung, die geeignet ist, Leistungs- und Verhaltensinformationen der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Jedoch haben die Parteien hier zur Nutzung von Browsern eine Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen, weshalb der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG bereits ausgeübt hat.

Zweitens begründet das ArbG seine Ansicht damit, dass der Anbieter des Tools, etwa von ChatGPT, die vorgenannten Daten wohl aufzeichnet.

„Dies führt aber nicht zur Mitbestimmung, denn der dadurch entstehende Überwachungsdruck wird nicht vom Arbeitgeber ausgeübt.“

Denn die Arbeitgeberin könne auf die vom Hersteller gewonnenen Informationen nicht zugreifen.

Fazit
Wie oben angesprochen, ist diese Entscheidung konkret bezogen auf die Gegebenheiten des Einzelfalls erfolgt – was auch völlig richtig ist. Insbesondere hat das ArbG hier etwa auf die bestehende Betriebsvereinbarung zu Browsern verweisen können. In anderen Konstellationen mag die Entscheidung eines Gerichts daher aber auch anders ausfallen. Interessant für die Praxis sind die Erwägungen des ArbG aber in jedem Fall.

Durchführung des Digital Services Act (DSA): Bundesratsausschüsse gegen Zuständigkeitskonzentration beim BfDI für Verbote zur Online-Werbung

Nach Art. 26 Abs. 3 DSA dürfen Anbieter von Online-Plattformen Nutzern keine Werbung anzeigen, die auf Profiling nach der DSGVO unter Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten beruht. Zudem dürfen nach Art. 28 Abs. 2 DSA Anbieter von Online-Plattformen auf ihrer Schnittstelle keine Werbung auf der Grundlage von Profiling unter Verwendung personenbezogener Daten des Nutzers darstellen, wenn sie hinreichende Gewissheit haben, dass der betreffende Nutzer minderjährig ist.

Zuständigkeitsregelung im Entwurf des DDG

Im Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des DSA (PDF, 15.01.2024, S. 71 f.) hatte die Bundesregierung in § 12 Abs. 3 des Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) eigentlich vorgesehen, dass die Zuständigkeit für die Durchsetzung der Art. 26 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 2 DSA dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) übertragen wird.

Begründet wurde dies u.a. damit, dass sich die in diesen Regelungen enthaltenen Werbeverbote auf in der Datenschutz-Grundverordnung definierte Begriffe stützen,

für deren Auslegung und Umsetzung in der Praxis die oder der Bundesbeauftragte die einschlägige Erfahrung und Expertise aufweist, wie zum Beispiel, ob besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden oder ein Profiling der Nutzenden stattfindet.“

Veto aus den Ausschüssen des Bundesrates

Mit Datum vom 19.01.2024 haben die beratenden Ausschüsse des Bundesrates nun ihre Empfehlungen zu dem Gesetzentwurf veröffentlicht (PDF). Zu § 12 Abs. 3 DDG wird dort durch den Ausschuss für Innere Angelegenheit eine Anpassung empfohlen – nicht der BfDI soll zuständig sein, sondern die Datenschutzbehörden der Länder.

Begründet wird diese Anpassung u.a. damit, dass Adressaten der Verpflichtungen nach Art. 26 und 28 DSA ausschließlich nicht öffentliche Stellen (Unternehmen als Anbieter von Online-Plattformen) seien,

deren Datenverarbeitung nach § 40 BDSG der Datenschutzkontrolle durch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder unterliegt.“

Entgegen der Begründung der Bundesregierung für die Zuständigkeitszuweisung an den BfDI, welche auf eine einschlägige Erfahrung und Expertise des BfDI verweist,

muss nach Ansicht des Bundesrates festgestellt werden, dass diesem bislang nicht mehr als eine eingeschränkte sektorale Aufsicht über Telekommunikationsanbieter obliegt.“

Zudem seien bei einer Beschwerdeprüfung auf Grundlage des DSA (bzw. des DDG) Berührungspunkte zu allgemeindatenschutzrechtlichen Fragen,

die der Vollzugsverantwortung der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder vorbehalten sind, regelmäßig vorbestimmt.“

Auch führe eine Zuständigkeitszuweisung an den BfDI

absehbar zur Aufspaltung von datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren, was den Zielen der Effektivität und Rechtssicherheit widerspricht“.

Einen vermittelnden Vorschlag legen der federführende Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss vor.

Ihrer Ansicht nach sollten der BfDI und die Landesdatenschutzbehörden zuständig sein. Nach Ansicht dieser Ausschüsse würde mit § 12 Abs. 3 DDG eine Aufsichtsstruktur eingeführt,

die eine nicht gebotene nationale Zuständigkeitszersplitterung und weitere Abstimmungsbedarfe in der Praxis nach sich zöge und einheitliche Lebens- und Prüfvorgänge aufspalten würde“.

Daher schlagen sie vor, dass die Landesdatenschutzbehörden für die Webseiten, für die sie ohnehin zuständig sind, auch bezüglich der Vorgaben in Art. 26 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 2 DSA zuständig werden.

Welche Variante am Ende im Bundesrat Zustimmung findet, muss man abwarten. Klar ist aber die Tendenz der Ausschüsse, die Zuständigkeit nicht allein dem BfDI zu übertragen.

„personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden“ – Datenschutzbehörde Irland: 49 Tage sind nicht mehr „unverzüglich“

Mit Entscheidung (PDF) vom 15. November 2023 hat die irische Datenschutzbehörde (DPC) unter anderem einen Verstoß der Microsoft Operations Ireland Limited gegen Art. 17 Abs. 1 DSGVO festgestellt.

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es auch um das Auslisten von Links aus der Suchmaschine Bing. Der Betroffene beschwerte sich beim BayLDA und dieses leitete die Beschwerde nach Irland weiter. Unter anderem wandte sich der Betroffene am 9. Oktober 2021 mit mehreren Löschaufforderungen an Microsoft. Diese wurden zunächst zurückgewiesen – wie Microsoft aber später eingestand, fälschlicherweise. Der Löschprozess für die personenbezogenen Daten startete dann erst ab dem 26. November 2021. Aus Sicht der DPC sind hier 49 Tage vergangen (wobei man dafür den 9. Oktober mit einbezieht).

Entscheidung

Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was genau „unverzüglich“ bedeutet, ist in der DSGVO nicht geregelt. Eine rein nationale Auslegung verbietet sich. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (zum Begriff „Schaden“ in Art. 82 DSGVO, C-300/21, Rz. 29).

Im konkreten Fall vergingen nach Ansicht der DPC 49 Tage, bis der der Löschprozess angestoßen wurde. Die Aufsichtsbehörde geht davon aus, dass diese Dauer nicht mehr als „unverzüglich“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DSGVO angesehen werden kann.

Verwaltungsgerichtshof Österreich: „unbedingt erforderlich“ nach Art. 5 Abs. 3 ePrivacy RL (TTDSG) ist etwas anderes als „erforderlich“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

In der Entscheidung vom 31.10.2023 (Ro 2020/04/0024) ging es um die Genehmigung von Verhaltensregeln gemäß Art. 40 Abs. 5 DSGVO für „Presse- und Magazin-Medienunternehmen“ bei der österreichischen Datenschutzbehörde. Die DSB wies den Antrag auf Genehmigung der vorgelegten Verhaltensregeln teilweise im Hinblick auf mehrere Punkte aus den Verhaltensregeln ab. Ein relevanter Punkt war hierbei Punkte D.1.3 (Zwingend erforderliche datenverarbeitende Cookies). Hinsichtlich Punkt D.1.3 ging es u.a. um die Frage der Auslegung der Wortfolge „unbedingt erforderlich“ in Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG und zwar dahingehend, ob davon eine näher beschriebene „wirtschaftliche unbedingte Erforderlichkeit“ umfasst sei. Punkt D.1.3 betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz von Cookies ohne Einwilligung der betroffenen Person, wenn der Verarbeitungsvorgang für die Angebotserbringung zwingend erforderlich ist, wobei nach Punkt D.1.3 erster Absatz der Begriff „erforderlich“ unter Beachtung von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auszulegen sei.

In seiner Entscheidung weist das Gericht (unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung) darauf hin, dass für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO es allein nicht ausreichend ist, dass die Datenverarbeitung zur Verwirklichung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer Abwägung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten mit den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

Das Gericht unterscheidet hierbei klar zwischen den beiden Schutz- und Anwendungsbereichen der DSGVO und der RL 2002/58/EG. Während sich der Begriff „erforderlich“ in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf die Verarbeitung [personenbezogener Daten] zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bezieht, betreffe der Begriff „unbedingt erforderlich“ in Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz RL 2002/58/EG die Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, „damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann“.

Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO setzt daher Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie 2002/58/EG für die Zulässigkeit der Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, keine Interessensabwägung voraus.“

Auf diese unterschiedlichen Prüfkriterien und auch -umfänge hat in der Vergangenheit etwa auch die DSK in ihrer Orientierungshilfe Telemedien hingewiesen (S. 21 f). Die Ausnahmen gemäß § 25 Abs. 2 TTDSG unterscheiden sich danach wesentlich von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. „Während das TTDSG starre Kriterien benennt, die erfüllt sein müssen, eröffnet die DS-GVO eine gewisse Abwägungsflexibilität“. Nach Ansicht der DSK ist eine Interessenabwägung, die zu Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorgenommen wurde, daher nicht geeignet, automatisch die Voraussetzungen von § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG (bzw. Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG zu erfüllen.

Für die Praxis bedeutet diese Auslegung, dass „unbedingt erforderlich“ nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG gerade nicht eins zu eins wie die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen ist. Die RL 2002/58/EG sieht keine Abwägungsmöglichkeit in ihrem Wortlaut vor. Dies mag man aus Sicht von Unternehmen positiv oder negativ verstehen. Negativ, da keine Abwägung mit Interessen möglich ist, um so ggfs. ein passendes Ergebnis zu erzielen. Oder auch positiv, da eben keine entgegenstehenden Interessen berücksichtigt werden müssen, jedoch die Erforderlichkeit nachgewiesen werden muss.

Virtuelles Hausverbot: DSGVO erlaubt dauerhafte Datenspeicherung

In ihrem aktuellen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022 (PDF), berichtet die Datenschutzbehörde Sachsen von einem Fall, in dem es um die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit eines virtuellen Hausverbots und dessen Durchsetzung ging.

Ein Betroffener beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde, dass seine E-Mail-Adresse bei einem Sozialen Netzwerk, einem Online-Club, gespeichert wird, dessen Mitglied er war. Sein Zugang zum Club war zuvor von dem betreibenden Unternehmen gesperrt worden. Der Betroffene verlangte Löschung aller seiner Daten. Das Unternehmen teilte der Behörde mit, dass das Profil des Betroffenen gelöscht worden sei, weil dieser gegen interne Regeln mehrfach und gravierend verstoßen habe. Deswegen sei gegen ihn ein virtuelles Hausverbot verhängt worden. Um dieses durchzusetzen, blieben die E-Mail-Adressen gesperrter (ehemaliger) Mitglieder in einer internen Blacklist gespeichert, um den weiteren Zugang zu verhindern.

Die Datenschutzbehörde prüfte die Speicherung auf der Blacklist auf Grundlage einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihr Ergebnis:

„Nach den vorliegenden Informationen konnte meine Behörde – auch in der Abwägung der verschiedenen Interessen und betroffenen Rechte – keinen Datenschutzverstoß erkennen.“

Das virtuelle Hausverbot war nach Ansicht der Behörde grds. zulässig. Die Behörde verweist hierzu u.a. auch auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zudem wurde hier auch in den Nutzungsbedingungen das Recht des Betreibers geregelt, insbesondere bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen, den Zugang des Nutzers zeitweilig oder dauerhaft zu sperren. Dies dürfte bei dem Merkmal der „vernünftigen Erwartungen“ der Betroffenen (ErwG 47 DSGVO) eine Rolle gespielt haben. Zur Durchsetzung des Hausverbots war es nach Ansicht der Behörde auch erforderlich, dass bestimmte Informationen des früheren Mitglieds zum Beispiel in einer Blacklist gespeichert bleiben. Denn sonst wäre die Identität des Mitglieds für den Anbieter nicht mehr erkennbar und ein Nutzungsverbot nicht durchsetzbar. Zudem informierte der Betreiber auch in seinen Datenschutzhinweisen über die Verarbeitung zur Durchsetzung des Hausverbots. Zuletzt führt die Behörde an, dass es ihrer Ansicht nach auch verhältnismäßig sei, Daten auf Blacklist dauerhaft zu speichern.

Ergänzend könnte man meines Erachtens als Rechtsgrundlage auch noch Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO andenken; eine Datenverarbeitung im Rahmen der Anbahnung eines (neuen) Vertragsverhältnisses oder zur Abwicklung des vormaligen Vertragsverhältnisses. Hier dürfte sich ggfs. die Frage der Erforderlichkeit stellen, was sicher von dem Einzelfall (z.B. was war Inhalt des Vertrages & der AGB; Möglichkeit zur Berufung auf Abschlussfreiheit eines Vertrages durch das Unternehmen) abhängt.

Für die Praxis wird man mitnehmen können:

  • Die Datenverarbeitung zur Durchsetzung eines virtuellen Hausrechts ist zulässig
  • Betroffenen sollten sowohl im Vertrag als auch in den Datenschutzhinweisen klar darüber informiert worden sein, wann dies geschehen kann und was die Folgen sind
  • Es dürfen nur die zur Durchsetzung tatsächlich erforderlichen Daten gespeichert werden

Finnische Datenschutzbehörde: Anweisung zur Löschung von Daten wegen unzulässiger Einbindung von Google Analytics

Über Bußgelder wegen Verstößen gegen die DSGVO wird ja immer wieder berichtet. Mögliche Geldbußen nach Art. 83 DSGVO sind auch der „Klassiker“ bei der Antwort auf die Frage, was bei Verstößen drohen könnte.

Meiner Ansicht nach dürfte eine weitere Befugnis der Datenschutzbehörden in der Praxis für Unternehmen, insbesondere solche, die auf die Analyse und Auswertung von Daten angewiesen sind, jedoch im Ergebnis oft viel größere Konsequenzen haben. Die Rede ist von den Befugnissen nach Art. 58 Abs. 2 lit. f und g DSGVO. Danach haben Aufsichtsbehörden die Befugnis, „eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen“ (lit. f; also die Verarbeitung zu untersagen) und die Löschung von personenbezogenen Daten anzuordnen (lit. g; also gespeicherte personenbezogene Daten, etwa von Websitebesuchern oder Kunden zu löschen).

In der Praxis klingt eine Untersagung oder Löschanordnung natürlich nicht so dramatisch wie eine in Euro bezifferte Geldbuße. Doch macht man sich einmal die potentiellen Konsequenzen einer Löschungsanordnung klar (nämlich, dass z. B. über mehrere Monate oder Jahre hinweg gesammelte Daten zu löschen sind und nicht mehr genutzt werden dürfen), habe ich es in der Praxis schon erlebt, dass gefragt wurde: „Wie war das nochmal mit dem Bußgeld?“

Dass dieses Risiko durchaus real ist, zeigt eine neuere Entscheidung der Datenschutzbehörde aus Finnland (Pressemitteilung auf Englisch).

In dem Fall wurden auf den Webseite von Bibliotheken Tracking-Technologien verwendet, die möglicherweise Daten über die von den Nutzern gesuchten Bücher an Dritte weitergegeben haben. Lau Ansicht der Behörde wurden personenbezogene Daten auch unrechtmäßig in die USA übermittelt. Die Bibliotheken verwendeten die Tools Google Analytics und den Dienst Google Tag Manager. Die Datenschutzbehörde verweist auf das Urteil „Schrems II“ (C-311/18) und, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer einstellen müssen, wenn sie keine ausreichenden zusätzlichen Garantien für den Schutz personenbezogener Daten umsetzen können.

Nach Auffassung der Datenschutzbehörde wurden die auf der Webseite der Bibliotheken erhobenen personenbezogenen Daten ohne ausreichende zusätzliche Garantien in die USA übermittelt. Zudem wurden die betroffenen Personen nicht in angemessener Weise über die Übermittlung personenbezogener Daten informiert.

Die Bibliotheken haben darauf hin erklärt, dass sie unverzüglich Maßnahmen ergreifen werden, um die Tracking-Technologien von der Webseite zu entfernen.

Die Datenschutzbehörde machte in diesem Fall von ihrer Befugnis Gebrauch, die Löschung von personenbezogenen Daten anzuordnen. Laut der Pressemitteilung wies die Aufsichtsbehörde die Bibliotheken an,

die mit den Tracking-Technologien erhobenen personenbezogenen Daten zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten der betroffenen Person nach der Erhebung unrechtmäßig gespeichert oder verwendet wurden“.

EDSA: Anforderungen an die Ablehnungsmöglichkeit für Cookies – Ist ein Link im Fließtext ok?

Am 17.1.2023 hat der EDSA seinen Bericht zur Arbeit der „Cookie Banner Taskforce“ veröffentlicht (PDF). Der Bericht und die dort abgestimmten Positionen zur Anwendung der ePrivacy Richtlinie (bzw. nationaler Umsetzungen, also in Deutschland des TTDSG), ist vor allem deshalb relevant, weil es im Anwendungsbereich der ePrivacy Richtlinie keinen One Stop Shop Mechanismus gibt. Das bedeutet, dass es für die Aufsichtsbehörden keine Pflicht gibt, bei grenzüberschreitenden oder EU-weit relevanten Verarbeitungen eine Abstimmung innerhalb Europas vorzunehmen. Über die Festlegungen in dem Bericht erfolgt nun aber eine, aus Sicht der Praxis begrüßenswerte, abgestimmte Positionierung zu einigen Aspekten.

Verhältnis zwischen ePrivacy Richtlinie und DSGVO

Zur Abgrenzung zwischen der ePrivacy Richtlinie (TTDSG in Deutschland) und der DSGVO stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass für die von einem Verantwortlichen „vorgenommenen Folgeverarbeitungen“, also Verarbeitungen, die nach der Speicherung von oder dem Zugang zu Informationen, die im Endgerät eines Nutzers gespeichert sind, erfolgen (z.B. das Setzen oder Lesen von Cookies), der anwendbare Rahmen die DSGVO ist.

Der Dauerbrenner: Ablehnungsmöglichkeit auf erster Ebene

Zudem setzt sich der Bericht auch mit der schon lange diskutierten Frage auseinander, wie eine Ablehnungsmöglichkeit in einem Cookies Banner oder einer CMP ausgestaltet sein muss, damit die Einwilligung wirksam eingeholt werden kann.

Die Mitglieder der Taskforce waren sich einig, dass die folgenden Beispiele nicht zu gültigen Einwilligungen führen:

  • Die einzige angebotene Handlungsalternative (außer der Erteilung der Einwilligung) besteht aus einem Link hinter Formulierungen wie „ablehnen“ oder „ohne Zustimmung fortfahren“, eingebettet in einen Textabschnitt im Cookie-Banner, ohne ausreichende visuelle Unterstützung, um die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Nutzers auf diese alternative Handlung aufmerksam zu machen;
  • die einzige angebotene Handlungsalternative (außer der Erteilung der Einwilligung) besteht aus einem Link hinter Formulierungen wie „ablehnen“ oder „ohne Zustimmung fortfahren“, die außerhalb des Cookie-Banners platziert sind, ohne eine ausreichende visuelle Unterstützung um die Aufmerksamkeit der Nutzer auf diese alternative Aktion außerhalb des Rahmens zu lenken;

Der EDSA verlangt also eine Ablehnungsmöglichkeit (genauer müsste man sagen, eine Möglichkeit, die Einwilligung nicht zu erteilen), auf der ersten Ebene. Zudem muss auf diese Möglichkeit auch irgendwie deutlich hingewiesen werden.

Gleichzeitig verlangt der EDSA in dem Bericht aber nicht, dass etwa Schaltflächen eins zu eins gleich gestaltet sein müssen. Nicht ausreichend ist nach Ansicht des EDSA eine Ablehnungsmöglichkeit in einem Fließtext, wenn auf diese nicht hervorgehoben hingewiesen wird.

Hieraus lässt sich wohl ableiten, dass die Ablehnungsmöglichkeit durchaus zulässig in einem Fließtext eingebettet sein darf, wenn sie besonders hervorgehoben ist und sich vom restlichen Text abhebt (also nicht versteckt wird). Also etwa durch Fettdruck, Unterstreichung oder eine andere Farbe.

Generalanwalt: Öffentlich abrufbare Daten stellen noch keine Übermittlung in ein Drittland dar

Was genau eine „Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation“ (Art. 45 Abs. 1 S. 1 DSGVO) darstellt, definiert die DSGVO nicht. Der EDSA hat ein, wie ich finde, sehr lesenswertes Papier (Leitlinien 05/2021 https://edpb.europa.eu/system/files/2021-11/edpb_guidelinesinterplaychapterv_article3_adopted_en.pdf PDF) zu dem Thema veröffentlicht, in dem er sich diesem Begriff definitorisch nähert und 3 Merkmale herausstellt, die für eine solche Übermittlung erfüllt sein müssen.

Interessant ist, dass der EDSA in seinem Papier eine der alltäglichsten Situationen nicht anspricht, die aber sogar unter der alten Datenschutzrichtlinie 95/46/EG schon einmal vor dem EuGH lag (in der Sache Lindqvist, C-101/01): findet eine Übermittlung in ein Drittland automatisch statt, wenn personenbezogene Daten öffentlich abrufbar im Internet, also auf einer Webseite, bereitgestellt werden?

Die Antwort auf diese Frage ist durchaus von praktischer Relevanz. Bsp: Daten zu Mitarbeitern auf Unternehmenswebseiten; Daten zu Personen auf Webseiten von News-Portalen etc.

EuGH zur alten Rechtslage

Der EuGH entschied mit Urteil vom 6.11.2003 (Rs C-101/01) noch zu Art. 25 der RL 95/46/EG, dass das Einstellen von personenbezogenen Daten auf einer Webseite, die weltweit abgerufen werden kann, keine „Übermittlung von Daten in ein Drittland“ darstellt (Rz. 70). U.a. begründete der EuGH dies damit, dass bei einer extensiven Auslegung der Übermittlung eine solche dann in jedes Land auf der Welt vorliegen würde. Und:

Damit würde die in Kapitel IV der Richtlinie 95/46 vorgesehene Sonderregelung notwendig zu einer allgemeinen Regelung für Vorgänge im Rahmen des Internets werden.

EDSA

Der EDSA äußert sich in seinen Leitlinien wie gesagt nicht konkret zu dieser Konstellation. Zwar deckt das Beispiel 1 in den Leitlinien eventuell einen Teilaspekt der Diskussion ab. Danach liegt keine Übermittlung nach Kap. V DSGVO vor, wenn ein Betroffener auf einer Webseite selbst Daten eingibt und an einen Verantwortlichen sendet, der außerhalb der EU sitzt.

Jedoch wird dort nicht die Frage beantwortet, was bei Webseiten gilt, auf denen schon personenbezogene Daten durch Verantwortliche eingestellt und öffentlich abrufbar sind. Zudem wird nicht die Konstellation angesprochen, dass der Verantwortliche für die Webseite in der EU sitzt und ob dieser dann Daten automatisch an alle Drittländer sendet.  

Generalanwalt

In seinen Schlussanträgen vom 20.1.2022 in den verbundene Rechtssachen C‑37/20 und C‑601/20 äußert sich der Generalanwalt Pitruzzella nun zumindest mittelbar zu dem Thema. Es ging dort um (teilweise) öffentlich abrufbar Daten auf online zugänglichen Registern.

Da es um den Spezialfall eines Registers ging, legt der Generalanwalt Art. 49 Abs. 1 lit. g) DSGVO aus. Es geht dort auch um die Frage, wann eine Übermittlung in ein Drittland vorliegt. Der Generalanwalt verweist darauf (Rz. 239), dass Art. 49 Abs. 1 lit. g) und Abs. 2 DSGVO speziell für jede Übertragung „aus“ einem öffentlichen Register gilt. Und dann kommt die interessante Feststellung bzw. Ansicht:

„Der Umstand, dass ein Register öffentlich ist, stellt an sich aber noch keine Übermittlung dar.“

Jetzt kann man natürlich argumentieren, dass der Generalanwalt hier allein Register und das Merkmal „aus“ interpretieren wollte. Dem lässt sich aber meines Erachtens entgegenhalten, dass der Generalanwalt ziemlich klar der Frage nachgeht, ob überhaupt eine Übermittlung nach Kap. V DSGVO vorliegt oder nicht. Zudem ist die Aussage des Generalanwalts auch abstrakt verwertbar, etwa für die Situation von Daten auf Webseiten. Darauf bezogen könnte man formulieren: der Umstand, dass eine Webseite öffentlich ist, stellt an sich noch keine Übermittlung der auf ihr vorhandenen Daten dar.

Dies lehnt er hier mit dem Argument ab, dass allein der Umstand, dass ein Register (und damit dort enthaltene Daten) öffentlich abrufbar sind, noch nicht ausreicht. Im Grunde dürfte eine solche Sichtweise mit der alten EuGH Rechtsprechung auf einer Linie liegen.

Spannend an dieser Interpretation ist, dass der Generalanwalt damit wohl auf noch keine „Form der Bereitstellung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO erkennt. Nach der Definition der „Verarbeitung“ liegt eine „Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung“ vor. Der EDSA verweist etwa in seinen Leitlinien auch auf dieses Merkmal der „Bereitstellung“ von Daten.  

Fazit

Der Generalanwalt begründet seine Ansicht nicht weiter. Daher wird man, wie beschrieben, die Aussage auch anders verstehen können. Eventuell wird der EuGH in dem noch folgenden Urteil etwas dazu sagen, ob hier eine Übermittlung im Sinne von Kap. V DSGVO vorliegt.