Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beim Einsatz von ChatGPT & Co? Arbeitsgericht Hamburg sagt „nein“ – im konkreten Fall

Seit einiger Zeit erfahren Systeme mit künstlicher Intelligenz und vor allem das Tool ChatGPT reges Interesse. Viele Unternehmen möchten ihren Mitarbeitenden ermöglichen, diese Tools zu verwenden. In einem nun entschiedenen Fall hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg die Frage zu beantworten, ob der Betriebsrat vor dem Einsatz von ChatGPT und ähnlichen Programmen zu beteiligen ist und eventuell auch ein Verbot des Einsatzes dieser Systeme erzwingen kann (Beschl. v. 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24).

Sachverhalt
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte der Konzernbetriebsrat von einem Unternehmen u.a., dass dieses seinen Mitarbeitern den Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der Künstlichen Intelligenz verbietet.

Das Unternehmen wollte für die Mitarbeitenden generative Künstliche Intelligenz als neues Werkzeug bei der Arbeit zur Unterstützung nutzbar machen. Es veröffentlichte dafür auf der Intranetplattform „Guidelines for Generative Al Utilization“, eine Generative KI-Richtlinie Version 1 und ein Handbuch „Generative al Manual ver.1.0.“, die den Arbeitnehmern Vorgaben machen, wenn diese bei der Arbeit IT-Tools mit künstlicher Intelligenz bei der Arbeit nutzen. Gleichzeitig veröffentlichte das Unternehmen im Intranet eine Erklärung an die Mitarbeiter, in der über die KI-Leitlinien informiert wird.

ChatGPT und auch andere KI-Systeme werden im konkreten Fall nicht auf den Computersystemen der Arbeitgeberin installiert. Die Nutzung der Tools erfolgt mittels Webbrowser und erfordert lediglich die Anlegung eines Accounts auf dem Server des jeweiligen Anbieters. Wollen die Mitarbeiter ChatGPT nutzen, müssen diese eigene, private Accounts anlegen.

Der Betriebsrat ging davon aus, dass sowohl ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG bestehe. Die Arbeitgeberin habe durch die Entsperrung von ChatGPT verbunden mit der Veröffentlichung von Richtlinien zur Nutzung generativer Künstlichen Intelligenz die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates grob verletzt.

Entscheidung
Das ArbG lehnte die Anträge des Betriebsrates zum Teil als unzulässig und auch als unbegründet ab.

Der Antrag, Guidelines, Handbuch und KI-Richtlinie vom Intranet zu entfernen, sei unbegründet.

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb)
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen.

Nach Ansicht des ArbG hat die Arbeitgeberin mit ihren Maßnahmen, die zur Gestattung der Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Konkurrenzprogramme durch die Mitarbeiter geführt haben, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aber nicht verletzt.

Mitbestimmungsfrei sind danach Maßnahmen, die das so genannte Arbeitsverhalten der Beschäftigten regeln. Darum handele es sich, wenn der Arbeitgeber kraft seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll.

Nach Ansicht des ArbG

„fallen die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Tools unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten“.

Ergänzend sollte man sicher anfügen: im konkreten Fall.

Das Gericht begründet seine Ansicht weiter, dass die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern ein neues Arbeitsmittel unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung stellt. Richtlinien, Handbuch usw. sind somit Anordnungen, welche die Art und Weise der Arbeitserbringung betreffen, weshalb kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe.

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Nach dieser Norm hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen.

Auch dieses Mitbestimmungsrecht habe die Arbeitgeberin hier nach Ansicht des ArbG nicht verletzt.

Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren. Zwar sind technische Einrichtungen bereits dann zur Überwachung „bestimmt“, wenn sie objektiv geeignet sind, dass der Arbeitgeber Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer erheben und aufzuzeichnen kann.

Vorliegend stellte das ArbG u.a. darauf ab, dass ChatGPT und die vergleichbaren Konkurrenzprodukte nicht auf den Computersystemen der Arbeitgeberin installiert wurden. Will ein Arbeitnehmer diese Tools nutzen, muss er diese wie jede andere Homepage auch, mittels eines Browsers aufrufen. Zudem erhalte die Arbeitgeberin keine Meldung oder Information, wann welcher Arbeitnehmer wie lange und mit welchem Anliegen ChatGPT genutzt hat.

Zwar werde der Browser die Nutzung des Tools regelmäßig aufzeichnen.

„Dies stellt aber keine Besonderheit von ChatGPT dar, sondern ergibt sich aus den Funktionsmöglichkeiten des Browsers, der den Surfverlauf des Nutzers abspeichert“.

Der Browser selbst sei zwar somit eine technische Einrichtung, die geeignet ist, Leistungs- und Verhaltensinformationen der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Jedoch haben die Parteien hier zur Nutzung von Browsern eine Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen, weshalb der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG bereits ausgeübt hat.

Zweitens begründet das ArbG seine Ansicht damit, dass der Anbieter des Tools, etwa von ChatGPT, die vorgenannten Daten wohl aufzeichnet.

„Dies führt aber nicht zur Mitbestimmung, denn der dadurch entstehende Überwachungsdruck wird nicht vom Arbeitgeber ausgeübt.“

Denn die Arbeitgeberin könne auf die vom Hersteller gewonnenen Informationen nicht zugreifen.

Fazit
Wie oben angesprochen, ist diese Entscheidung konkret bezogen auf die Gegebenheiten des Einzelfalls erfolgt – was auch völlig richtig ist. Insbesondere hat das ArbG hier etwa auf die bestehende Betriebsvereinbarung zu Browsern verweisen können. In anderen Konstellationen mag die Entscheidung eines Gerichts daher aber auch anders ausfallen. Interessant für die Praxis sind die Erwägungen des ArbG aber in jedem Fall.

Arbeitsgericht: Datenschutzverstöße des Betriebsrates können ein Grund für dessen Auflösung sein

Das Arbeitsgericht Elmshorn (ArbG) hat sich in seinem Beschluss vom 23.08.2023 (Az. 3 BV 31 e/23) unter anderem mit der Frage befasst, inwiefern Datenschutzverstöße eines Betriebsrates nach § 23 Abs. 1 BetrVG wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten zu dessen Auflösung führen können (die Beschwerde gegen den Beschluss ist beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az. 5 TaBV 16/23 anhängig).

Sachverhalt

Über ein Viertel der Belegschaft sowie die Arbeitgeberin beantragten gem. § 23 Abs. 1 BetrVG die Auflösung des Betriebsrates. Es lägen grobe Verletzungen gesetzlicher Pflichten durch den Betriebsrat und einzelne Mitglieder vor. (Ich beschränke mich hier auf datenschutzrechtlich relevante Themen; daneben wurden auch noch andere Verstöße geltend gemacht)

Der Betriebsrat druckte jeweils einzeln pro Mitarbeiter per E-Mail verschickte Dienstpläne aus, sichtet, kontrolliert und bearbeitet diese. Sie werden jeweils in einem DIN A 4-Ordner für jeden einzelnen Mitarbeiter abgeheftet. Daneben werden alle Urlaubsanträge von allen Mitarbeitern durch die Arbeitgeberin per E-Mail an den Betriebsrat geschickt, welche dieser ebenfalls ausdruckt, sichtet und einsortiert. Zudem habe der Betriebsratsvorsitzende in einer Betriebsversammlung Gesundheitsdaten zweier Mitarbeiter veröffentlicht.

Die Antragsteller sind der Ansicht, der Betriebsrat verstoße mit einer umfassenden Speicherung von Personendaten im Rahmen der Dienstplannachkontrollen gegen den Datenschutz. Zudem stelle die Bekanntgabe von Gesundheitsdaten auf der Betriebsversammlung einen erheblichen Datenschutzverstoß dar.

Entscheidung

Das ArbG ging von mehreren Pflichtverletzungen aus und beschloss die Auflösung des Betriebsrates. 

Prüfungsmaßstab des Gerichts waren die Anforderungen des § 23 Abs. 1 BetrVG. Ein zur Auflösung des Betriebsrats führender grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere den betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden.

Unter anderem begründete das ArbG seine Entscheidung auch mit datenschutzrechtlichen Verstößen.

Mit der Mitteilung von Gesundheitsdaten von Arbeitnehmern wie auch der massenhaften Lagerung von Mitarbeiterdaten verstößt der Betriebsrat massiv gegen Geheimhaltungspflichten und die Verpflichtung zum Datenschutz.“

Nach Ansicht des ArbG ist der Betriebsrat zur Geheimhaltung von persönlichen Daten verpflichtet.

Zudem stelle die Verletzung von Datenschutzverpflichtungen zugleich eine Verletzung von Pflichten aus § 23 Abs. 1 BetrVG dar.

Mit der Mitteilung von Gesundheitsdaten von zwei Mitarbeitern auf einer Betriebsversammlung verletze der Betriebsrat das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Mitarbeiter.

Der Betriebsrat verteidigte sich damit, dass auf der Betriebsversammlung keine Gesundheitsdaten bekannt gemacht worden seien. Denn die Erkrankungen seien bereits betriebsöffentlich bekannt gewesen und die Äußerungen seien zudem jedenfalls nicht protokolliert worden.

Diese Argumente ließ das ArbG nicht gelten. Auch wenn die Vorfälle bereits anderweitig im Betrieb „die Runde gemacht“ haben sollten bzw. sich als Arbeitsunfälle ereigneten, stehe dem Betriebsratsvorsitzende eine Äußerung über den Gesundheitszustand einzelner Arbeitnehmer in der Betriebsversammlung nicht zu.

Zudem bemängelte das ArbG, dass der Betriebsrat mit dem Ausdruck und der Ablage von allen Dienstplänen, Krankheitsmitteilungen und Urlaubsanträgen quasi eine doppelte Personalakte führe. Er lege Unterlagen doppelt an, deren Zweck der Speicherung mehr als zweifelhaft sei.

Auch der Betriebsrat ist grundsätzlich zur sog. Datensparsamkeit angehalten“.

Ein permanenter Lesezugriff örtlicher Betriebsräte auf die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer zu Kontrollzwecken im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung eines elektronischen Ablagesystems für Personalakten wäre unwirksam, da hiermit unverhältnismäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen wird.

Eine solche lege der Betriebsrat aber gerade an, wenn er für jeden Mitarbeiter einen Aktenordner führt, aus dem sich die Arbeits- und Abwesenheitszeiten inkl. Urlaub ergeben.

Der Betriebsrat könne gegebenenfalls bei der Arbeitgeberin Einsicht verlangen.

Es ist gerade nicht erforderlich, dass es zu einer Art doppelten Buchführung durch den Betriebsrat kommt. Dies verstößt gegen die erforderliche Sparsamkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten.“

BAG konkretisiert datenschutzrechtliche Unterstützungspflichten des Betriebsrats

In seinem Beschluss vom 9. Mai 2023 hatte sich das BAG unter anderem mit den Vorgaben von § 79a BetrVG und damit dem datenschutzrechtlichen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu befassen. 

Sachverhalt

In dem Verfahren stritten die Parteien um einen Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, ihm ein Verzeichnis über alle im Betrieb und Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen zu übermitteln. Die Arbeitgeberin erteilte daraufhin lediglich die Auskunft, der Schwellenwert für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im Betrieb sei erreicht.

U.a. ging es um die Frage, ob dem Auskunftsanspruch datenschutzrechtliche Gründe entgegenstünden. 

Entscheidung

Das BAG geht davon aus, dass aus dem Datenschutzrecht nichts gegen die Erfüllung des Auskunftsanspruchs spreche. Die Weitergabe der begehrten Daten an den Betriebsrat sei nach § 26 Abs. 3 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG zulässig.

In der Begründung befasst sich das BAG auch mit den (relativ neuen) Regelungen des § 79a BetrVG. 

§ 79a BetrVG

Bekanntlich legte der Gesetzgeber in § 79a BetrVG gesetzlich die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat fest (wenn auch, aus meiner Sicht, nicht besonders klar).

Nach Satz 1 der Norm hat der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Gemäß Satz 2 ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet.

Und zuletzt ist in § 79a S. 3 BetrVG vorgesehen, dass Arbeitgeber und Betriebsrat sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unterstützen.

Ansicht des BAG

Nach Auffassung des BAG bewirkt die Vorschrift des § 79a Satz 2 BetrVG nicht, dass das verlangte Datenschutzniveau nicht mehr gewährleistet wäre. 

Hierbei könne, so das Gericht, dahinstehen, ob die Norm, die die umstrittene datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat nun ausdrücklich dem Arbeitgeber zuweist im Einklang mit Art. 4 Nr. 7 DSGVO stehe. 

Denn den Betriebsrat treffen datenschutzrechtliche Pflichten unabhängig davon, ob er Teil der verantwortlichen Stelle oder selbst Verantwortlicher ist.

Er hat bei jeder Datenverarbeitung – und damit auch bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und ihre Vorgaben zu beachten (sh. schon BAG 7. Mai 2019 – 1 ABR 53/17 – Rn. 45, BAGE 166, 309; nun ausdrücklich in § 79a Satz 1 BetrVG vorgesehen)

Spannend ist die Ansicht des BAG dazu, wie die in § 79a S. 3 BetrVG vorgesehene Unterstützungspflicht in der Praxis umzusetzen ist. 

Das Gericht weist darauf hin, dass die Betriebsparteien nach § 79a S. 3 BetrVG verpflichtet sind, einander bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu unterstützen.

Dem Betriebsrat obläge es damit nicht nur, dem Arbeitgeber diejenigen Informationen zu übermitteln, die er für die Erfüllung der ihm als verantwortliche Stelle obliegenden Pflichten benötigt, sondern er hätte auch an der Erfüllung einer Pflicht zur Löschung von personenbezogenen Daten mitzuwirken“.

Das BAG formuliert hier ganz konkret die Pflicht des Betriebsrates, den Verantwortlichen (Arbeitgeber) bei der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Pflichten zu unterstützen. Dies zum einen durch Bereitstellung von Informationen an den Arbeitgeber. Und zum anderen aber auch in der Form der Umsetzung datenschutzrechtlicher Pflichten im Bereich des Betriebsrates. Hier nennt das BAG etwa die Löschung von personenbezogenen Daten. 

Landesarbeitsgericht: Betriebsrat muss eigene angemessene Schutzmaßnahmen vorsehen und nachweisen, wenn er vom Arbeitgeber Auskunft über sensible Daten verlangt

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich mit Beschluss vom 20.5.2022 (Az 12 TaBV 4/21) zu den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen der Weitergabe besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) vom Arbeitgeber an den Betriebsrat geäußert. Im konkreten Fall ging es um ein Auskunftsbegehren des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG, in Bezug auf Anzahl und Namen von schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen.

Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Die Weitergabe der Daten an den Betriebsrat kann auf die Rechtsgrundlage des § 26 Abs. 3 BDSG (als Umsetzung von der Öffnungsklausel in Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO) gestützt werden. Bei der Weitergabe solcher hier betroffener „sensibler“ Daten an den Betriebsrat, sind nach § 26 Abs. 3 S. 3 BDSG zudem die besonderen Anforderungen des § 22 Abs. 2 BDSG zu beachten. Es sind danach angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen.

Aber: der Arbeitgeber habe rein faktisch die Beachtung des Gebots angemessener und spezifischer Schutzmaßnahmen nicht in der Hand.

Ihm sind hierauf bezogene Vorgaben an den Betriebsrat aufgrund dessen Unabhängigkeit als Strukturprinzip der Betriebsverfassung verwehrt“.

Hieraus folgert das LAG, dass es Aufgabe des Betriebsrates sei, bei der Geltendmachung eines auf sensitive Daten gerichteten Auskunftsbegehrens,

das Vorhalten von Maßnahmen darzulegen, welche die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer – vorliegend der ihre Schwerbehinderung mitteilenden Arbeitnehmer – wahren“.

Für die Praxis bedeutet dies, dass der Betriebsrat, bevor der Arbeitgeber die Daten weitergaben oder zB Zugriff gewähren kann, entsprechende Schutzmaßnahmen nachweisen muss. Der Nachweis dieser Schutzmaßnahmen ist nach Ansicht des LAG ein Teil der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Datenverarbeitung. Dies macht das LAG in seiner Begründung sehr deutlich:


Ein Fehlen solcher Schutzmaßnahmen oder ihre Unzulänglichkeit – was der Würdigung des Tatsachengerichts unterliegt – schließt den streitbefangenen Anspruch aus“.

Erforderliche Schutzmaßnahmen

Zunächst stellt des LAG klar, dass die in § 22 Abs. 2 BDSG genannten Maßnahmen allein eine beispielhafte Aufzählung bilden und nicht abschließend zu verstehen sind.

Ziel der Schutzmaßnahmen muss auf Seiten des Betriebsrates die Gewährleistung sein, dass er bei einer Verarbeitung sensitiver Daten das Vertraulichkeitsinteresse der Betroffenen strikt achtet und Vorkehrungen trifft, die bei wertender Betrachtung den in § 22 Abs. 2 S. 2 BDSG aufgelisteten Kriterien entsprechen.

Das LAG benennt in seiner Entscheidung einige Beispielmaßnahmen.

Hierzu können Maßnahmen zur Datensicherheit wie das zuverlässige Sicherstellen des Verschlusses der Daten, die Gewähr begrenzter Zugriffsmöglichkeiten oder deren Beschränkung auf einzelne Betriebsratsmitglieder sowie die Datenlöschung nach Beendigung der Überwachungsaufgabe gehören.“

Im konkreten Fall erachtete das LAG die vorhandenen Maßnahmen als ausreichend. So existierte etwa für eine elektronische Übermittlung eine spezielle Empfängeradresse mit Passwortschutz. Hiermit, so das LAG, wird der Betriebsrat zugleich seiner Pflicht zur Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Art. 24 und 32 DSGVO gerecht.

Eine Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 6 BDSG) kann hier nicht verlangt werden. Denn der Auskunftsanspruch des Betriebsrates zielt ja gerade auf Namen von Personen. Ohne diese Namen könnte der Betriebsrat also seine Aufgaben nicht wahrnehmen.  

Zudem nennt das LAG allgemein noch weitere möglich Maßnahmen, die der Betriebsrat ergreifen könnte: freiwillige Benennung eines Datenschutz-Sonderbeauftragten für das Gremium, eine verpflichtende Grundschulung im Datenschutz für sämtliche Betriebsratsmitglieder zu organisieren, ein eigenes Datenschutzkonzept zu entwickeln, die Rechte der betroffenen Beschäftigten sicherzustellen.

Diese Liste mit Maßnahmen kann in der Praxis als eine gute Grundlage für eigene Prüfung der Zulässigkeit einer Datenweitergabe an den Betriebsrat verwendet werden.

Datenschutzbeauftragter des Arbeitgebers darf auch den Betriebsrat überwachen

Zudem beantwortet das LAG noch eine, in der Praxis immer mal wieder diskutierte, Frage. Benötigt der Betriebsrat einen eigenen Datenschutzbeauftragten oder darf bzw. muss der Datenschutzbeauftragte des Arbeitgebers auch den Betriebsrat kontrollieren?

Nach Auffassung des LAG richtet sich die (u.a. auch in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BDSG) vorgesehene Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht an den Betriebsrat, sondern an den Arbeitgeber. Und weiter:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat unterliegt unter Geltung der DSGVO dabei ohnehin der Überwachung durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten“

Dies, so das LAG, werde zwar in der neuen Vorschrift des § 79a BetrVG nicht ausdrücklich geregelt, aber sowohl von § 79a S. 4 BetrVG als auch im Regierungsentwurf vorausgesetzt, BT-Drs. 19/2899, S. 22.

Interessenkonflikte bei Datenschutzbeauftragten – Hessische Datenschutzbehörde gibt Beispiele

In seinem 50. Tätigkeitsbericht (PDF) zum Datenschutz hat der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) einige interessante Hinweise rund um das Thema „Interessenkonflikte bei Datenschutzbeauftragten“ (ab S. 140) veröffentlicht.


Grundsätzlich können nach Ansicht des HBDI Datenschutzbeauftragte natürlich auch andere als die mit ihrer Benennung verbundenen Aufgaben wahrnehmen, sofern diese anderen Tätigkeiten nicht zu einem Interessenkonflikt führen, vgl. Art. 39 Abs. 1 DSGVO. Interessenkonflikte bei Datenschutzbeauftragten ergeben sich i.d.R. aus ihrer Stellung innerhalb des Unternehmens bzw. der datenverarbeitenden Stelle. Wichtig: der HBDI geht davon aus, dass es sich bei der Voraussetzung der Unabhängigkeit bzw. des Fehlens von Interessenkonflikten sowohl um eine Benennungsvoraussetzung als auch – nach der Benennung – um eine Organisationspflicht des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters handelt. Bei Verstoßen können auch Bußgeldern verhängt werden.


Grundsätzliche Vorgaben
Sowohl der für die Verarbeitung Verantwortliche als auch die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands tragen die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und können sich selbst nicht wirksam datenschutzrechtlich kontrollieren.


Interessenkonflikte lassen sich auch bei externen Datenschutzbeauftragten nicht vermeiden. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollen daher mit dem externen Datenschutzbeauftragten vertraglich vereinbaren, dass dieser keine Tätigkeiten ausübt, die zu potenziellen Interessenkonflikten mit den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten für den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter führen. Um mögliche Interessenkonflikte von vornherein zu vermeiden, können verschiedene Maßnahmen erwogen werden. Eine denkbare Maßnahme ist eine interne Richtlinie, die die konkreten Aufgaben und Kompetenzen des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen klar definiert. Auf diese Weise können potenzielle Interessenkonflikte frühzeitig erkannt und nach Möglichkeit vermieden werden.


Benennung von beispielhaften Personengruppen, bei denen ein Interessenkonflikt vorliegen kann
Außerdem wird in dem Tätigkeitsbericht ausgeführt, welche Personen nicht die Funktion des Datenschutzbeauftragten ausüben sollten. Als Beispiele bzw. Fallgruppen für die Unzulässigkeit nennt die hessische Behörde:

Die Führungskräfte eines Unternehmens, insbesondere die Leitung der Personalabteilung, weil sie für Mitarbeiterdaten zuständig ist, die Leitung der IT-Abteilung, weil sie für technische und organisatorische Maßnahmen verantwortlich ist, und die Leitung der Marketing- oder Vertriebsabteilung, weil sie für die Verarbeitung von Kundendaten zuständig ist.

Ebenso ist es nach Ansicht des HBDI unzulässig, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, der ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Erfolg des Unternehmens hat, z. B. wenn er Gesellschafter oder ein Familienmitglied der Geschäftsführung ist.

Als markantes Beispiel für das Vorliegen eines Interessenkonflikts führt die hessische Behörde die Position des IT-Sicherheitsbeauftragten an: Um mögliche Missbräuche aufzudecken und möglichst frühzeitig zu verhindern, hat die IT-Sicherheitsabteilung eines Unternehmens regelmäßig ein erhebliches Interesse an der umfassenden Erhebung personenbezogener Daten. Übernimmt der IT-Sicherheitsbeauftragte Umsetzungsaufgaben mit Budgetverantwortung, ist der Interessenkonflikt aus Sicht des HBDI noch offensichtlicher.

Ein Interessenkonflikt sei auch bei Compliance-Beauftragten und Rechtsabteilungsleitern anzunehmen, da diese regelmäßig stark in interne Prozesse einbezogen sind und damit nicht mehr die notwendige Unabhängigkeit bei der Beurteilung einzelner Datenverarbeitungen hätten.
• Interessant ist, dass der HBDI auch die Benennung eines Datenschutzbeauftragten, der gleichzeitig nur Mitglied (!) oder Vorsitzender des Betriebsrats ist, als kritisch beurteilt. Der HBDI verweist hierzu auf die bei dem EuGH anhängigen Fragen des BAG (BAG, Beschl v. 27.04.2021 – 9 AZR 383/19 (A)).

Insgesamt würde ich die Ansicht des HBDI eher als streng einordnen. Die Behörde weist aber auch darauf hin, dass aufgrund der strukturellen Unterschiede des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Branche stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist.

OVG Berlin-Brandenburg: Social Media Auftritt einer Behörde mit Kommentarfunktion ist nicht mitbestimmungspflichtig (Abweichung von BAG Ansicht)

Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 4.8.2021 (Az. 62 PV 5.20) einen auch für die Privatwirtschaft relevanten Beschluss zu der Frage gefasst, ob Behördenauftritte auf Social Media Plattformen, wie Facebook oder Twitter, die eine Kommentarfunktion enthalten, als technischen Einrichtungen, die  zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten in der Dienststelle bestimmt sind, gelten. Das OVG lehnt diese Einordnung mit umfassender Begründung und ausdrücklich unter Abweichung von der Entscheidung des BAG vom 13.12.2016 (Az. 1 ABR 7/15) ab. Zwar urteilt das Gericht hier auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG; diese Vorschrift stimmt im Wortlaut aber praktisch mit § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (für die Mitbestimmung des Betriebsrates) überein.

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es u.a. um die Facebook-Seite @DeutscheRentenversicherungBund und den Instagram-Kanal @drvbunt. Der Antragsteller (wohl der Personalrat) forderte den wegen des Facebook-Auftritts zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unter Hinweis auf den Beschluss des BAG vom 13.12.2016 (Az. 1 ABR 7/15) auf.

Danach hat der Antragsteller einen Antrag beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig gemacht, der darauf zielt festzustellen, dass der Antragsteller aus Anlass der Kommentarfunktion auf der bzw. dem vom Beteiligten betriebenen 1. Facebook-Seite, 2. lnstagram-Kanal „drvbunt“, 3. Twitter-Kanal @die_rente und 4. eine weitere Facebook-Seite jeweils nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG zu beteiligen ist.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben (Az. VG 72 K 7.19 PVB) und sich in der Begründung dem Beschluss des BAG angeschlossen. Es meint, Nutzerkommentare könnten abhängig von ihrem Inhalt dazu geeignet sein, zur Überwachung von Leistung bzw. Verhalten der Beschäftigten beizutragen. Das reiche zur Mitbestimmungspflicht aus. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde.

Entscheidung

Das OVG lehnt, anders als noch das VG, den Feststellungantrag des Antragstellers als unbegründet ab.

Nach Auffassung des OVG sind die vom Beteiligten zu verantwortenden Auftritte in den sozialen Medien

auch im Hinblick auf die den Nutzern ermöglichte Kommentierung nicht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtig“.

Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat mit, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Maßgeblich ist nach Ansicht des OVG eine objektiv-finale Betrachtungsweise: Diejenigen technischen Einrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats, die nach ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglichen.

Besonderes Augenmerk legt das OVG auf die „objektive Eignung zur Überwachung“. Dies unterscheidet eine gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung von anderen technischen Einrichtungen, die sich lediglich zur technischen Hilfe eignen und nicht unter den Mitbestimmungstatbestand fallen.

Das OVG macht deutlich:

Nach dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestands ist nicht schlechterdings jeder Technisierungsfortschritt mitbestimmungspflichtig.“

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats soll sicherstellen, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit des Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Daher, so das OVG, ist auch ein Überwachungsdruck, der sich durch eine womöglich kleinliche, jedenfalls engmaschige persönliche Kontrolle seitens der Vorgesetzten aufbaut, nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG unbeachtlich.

Die Kontrolle muss vielmehr mit Hilfe einer technischen Einrichtung erfolgen“.

Für den Mitbestimmungstatbestand ist spezifisch, dass die Überwachung gerade mit Hilfe einer als technisch zu bewertenden Einrichtung erfolge. Das BVerwG habe die Überwachung „mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen“ so interpretiert, dass technische Einrichtungen Anlagen oder Geräte seien, die unter Verwendung nicht menschlicher, sondern anderweit erzeugter Energie mit den Mitteln der Technik, insbesondere der Elektronik, eine selbständige Leistung erbrächten.

Entscheidend stellt das OVG auf eine selbständige Leistung der technischen Einrichtung ab. Diese kann bei der Erhebung von Daten oder bei deren Auswertung zum Tragen kommen. Es reiche auch aus, wenn nur die Erhebung durch einen Automaten erfolgt und die Auswertung von Menschen durchgeführt wird.

Aber: „Wird hingegen sowohl die Eingabe leistungs- und verhaltensrelevanter Daten als auch deren Auswertung von Menschen vorgenommen, erbringt die Einrichtung keine selbständige Leistung“.

Die selbständige Leistung zur Überwachung ist nach Ansicht des OVG nicht schon darin zu sehen, dass Daten gespeichert werden. Nach diesen Maßstäben seien die hier in Rede stehenden sozialen Medien auch im Hinblick auf die Kommentarfunktion keine technischen Einrichtungen im Sinn des § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG, sondern technische Hilfsmittel, weil weder die Datenerhebung noch die Datenauswertung ganz oder teilweise automatisch erfolgt.

Der Grund: Die womöglich mitbestimmungsrelevanten Daten werden von Nutzern händisch eingegeben. Und die Anbieter der sozialen Medien stellen den Seiteninhabern weder die Möglichkeit einer automatisierten (Teil-)Auswertung der Kommentare bereit noch sehen die Programme den nachträglichen Anschluss eines zur Auswertung bestimmten Programms vor.

Es fehlt insgesamt eine selbständige Leistung der Einrichtung, ein datenverarbeitendes Programm im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts, das die Dienststelle zur Überwachung von Beschäftigten nutzen könnte“.

Das OVG lässt zudem eine Auswertungsmöglichkeit durch Dritte außer Betracht. Eine automatisierte Auswertung von Daten durch die Anbieter der sozialen Medien wie auch die Möglichkeit einer Ausspähung durch Geheim- bzw. Nachrichtendienste seien für den Mitbestimmungstatbestand, der allein die Überwachung durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber der Beschäftigten in den Blick nimmt, unerheblich.

Das OVG macht deutlich, dass es mit seiner Begründung vom Beschluss des BAG vom 13.12.2016 (Az. 1 ABR 7/15) abweicht. Das BAG hielt es für ausreichend, dass die Informationen durch die Nutzer der Facebookseite aufgrund der dort vorhandenen Funktion eingegeben und mittels der von Facebook eingesetzten Software einer dauerhaften Speicherung und zeitlich unbegrenzten Zugriffsmöglichkeit zugeführt würden. Zwar traf das BAG traf seine Entscheidung zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Diese Vorschrift stimme aber im Wortlaut praktisch mit § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG überein. Zudem seien nach der Rechtsprechung des BVerwG beide Vorschriften im Wesentlichen gleich auszulegen.

Nach Ansicht des OVG wich angesichts dessen das BAG im Jahr 2016 von der vorhergehenden Rechtsprechung des BVerwG dadurch ab, „dass es nicht auf eine selbstständige Leistung der Einrichtung, auf ein datenverarbeitendes Programm abstellte“.

Das OVG verweist, als Grund für seine Abweichung, darauf, dass das BAG in seiner Entscheidung ein neuen Merkmal bzw. einen neuen Schutzgegenstand in die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands einführt: die Prangerwirkung öffentlich zugänglicher Beschwerden / Kommentare über Beschäftigte.

Diese Aspekt, so das OVG, findet sich so in der Rechtsprechung des BVerwG noch nicht. Bislang war von den Gefahren der Technisierung nur der erhöhte Überwachungsdruck relevant, dem die Beschäftigten ausgesetzt sind.

Der Senat hält es allerdings für falsch, aus solchen Erwägungen heraus den Gesetzeszweck von § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG um einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Schutzgegenstand zu erweitern“.

Fazit

Das OVG ist ersichtlich um eine Eingrenzung des Mitbestimmungstatbestandes bemüht, der nach seiner Ansicht ansonsten das Potential hat, praktisch bei jeglicher Technologie anwendbar zu sein. Aufgrund der im Wesentlichen gleichen Auslegung des hier relevanten § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG mit § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, dürfte die Begründung zudem für privatwirtschaftliche Unternehmen und eine mögliche Beteiligung des Betriebsrates relevant sein.

Betriebsrat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher – gesetzliche Klarstellung wirklich vom Tisch?

Ende 2020 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekanntlich den Referentenentwurf für ein Betriebsrätestärkungsgesetz veröffentlicht (PDF). In einem neuen § 79a BetrVG sollte gesetzlich klargestellt werden, dass datenschutzrechtlich der Arbeitgeber Verantwortlicher ist, wenn der Betriebsrat personenbezogene Daten verarbeitet (hierzu mein Blogbeitrag).

Der Entwurf wurde von der Bundesregierung aber (noch) nicht offiziell beschlossen und erst einmal zurückgezogen. War es das also, mit einer Regelung zur Frage der Verantwortlichkeit der Personalvertretung?

Vielleicht nicht. Parallel zu diesem Vorschlag für den privatwirtschaftlichen Bereich, hat nämlich das Bundesinnenministerium eine Schwesterregelung für den öffentlichen Bereich erarbeitet und das „Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes“ (PDF) wurde von der Bundesregierung verabschiedet und ist bereits im Gesetzgebungsverfahren im Bundestag. Angedacht ist in dem Gesetz auch eine Ergänzung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) um einen neuen § 69 BPersVG („Datenschutz“).

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.“

Wem diese Regelung bekannt vorkommt, der darf gerne einen Blick in den ursprünglich geplanten § 79a BetrVG werfen. Im Grunde handelt es sich um eine inhaltsgleiche Kopie.

Meine in dem oben verlinkten Beitrag geäußerte Kritik zu § 79a BetrVG würde ich genauso auf den geplanten § 69 BPersVG übertragen. Nur ein Beispiel. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es (S. 111): „Schließlich hat der Personalrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs eigenverantwortlich die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 24 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung sicherzustellen“. Warum soll der Personalrat „eigenverantwortlich“ die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen sicherstellen, wenn er doch für die Umsetzung der Art. 24 und 32 DSGVO nach der Idee des Entwurfs gar nicht Verantwortlicher ist? Oder anders gefragt: wenn die Dienststelle datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist, obliegt ihr die Einhaltung der Pflichten der DSGVO, auch innerhalb der organisationsinternen Einrichtung „Personalrat“. Nach dem Entwurf soll der Personalrat aber „eigenverantwortlich“ agieren. Wie passt das zusammen?

Spannend ist nun die Frage, was passiert, wenn das Gesetz in dieser Form in Kraft tritt (bzw., wie sich dann Interpretationen entwickeln).

Erste Möglichkeit: Regelung zur Verantwortlichkeit gilt wirklich nur für den Personalrat, also den öffentlichen Bereich; keine Auswirkung auf den privatwirtschaftlichen Bereich und Betriebsrat. Argument: Vorschlag des BMAS in dem Bereich ist ja gescheitert, obwohl man es regeln wollte.

Zweite Möglichkeit: Regelung der Verantwortlichkeit muss man so auch im privatwirtschaftlichen Bereich annehmen; es würde ja keinen Sinn machen, das unterschiedlich zu behandeln, zumal die Gesetzesbegrünung fast identisch ist.

Ich bin gespannt, wie sich das Thema entwickelt.

Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums: Betriebsrat nicht datenschutzrechtlich verantwortlich, aber irgendwie doch…

In dem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für ein Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz) (Stand: 21.12.2020) schlägt das BMAS auch eine gesetzliche Regelung zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeitsverteilung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor. Der Betriebsrat soll nicht datenschutzrechtlich verantwortlich sein. Jedoch ist der Entwurf meines Erachtens jedoch noch nicht zufriedenstellend und bringt in der Praxis sogar ggfs. noch mehr Probleme mit sich. Nachfolgend eine kurze Einordnung zu dem Vorschlag.

Zweck

Mit einem neuen § 79a BetrVG soll die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat gesetzlich klargestellt werden (S. 2).

Die Regelung soll die bislang bestehende, seit dem Inkrafttreten der DSGVO jedoch umstrittene Rechtslage fortführen und „dient der Schaffung von Rechtsklarheit“ (S. 16). Ich stelle dieses letzte Ziel bewusst heraus, da der Entwurf dieses Ziel meines Erachtens (noch) verfehlt.

Neuer § 79a BetrVG

Der vorgeschlagene § 79a BetrVG soll wie folgt lauten:

§ 79a

Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Begründung im Entwurf

Nach Ansicht des BMAS agieren die Betriebsräte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten als institutionell unselbständiger Teil des für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlichen Arbeitgebers. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat sei sachgerecht, weil der Betriebsrat lediglich organisationsintern, jedoch keine nach außen rechtlich verselbständigte Institution ist (S. 16).

Das BMAS stützt sich bei der Regelung auf die in Art. 4 Nr. 7 DSGVO eröffnete Möglichkeit, den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen im mitgliedstaatlichen Recht zu bestimmen (S. 24). Die Regelung soll die seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung umstrittene datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat festlegen und „weist diese dem Arbeitgeber zu (Satz 1)“ (S. 24).

Dies ist nach Ansicht des BMAS sachgerecht, da der Betriebsrat keine nach außen rechtlich verselbständigte Institution ist. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten agiere der Betriebsrat daher als institutionell unselbständiger Teil des für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlichen Arbeitgebers (S. 24).

Einschätzung

Und hier möchte ich dann in die Kommentierung des Entwurfs übergehen. Denn meines Erachtens erfolgt ab hier in der Gesetzesbegründung ein Bruch der Argumentation. Noch einmal zusammengefasst: das BMAS möchte den Arbeitgeber als gesetzlich Verantwortlichen nach DSGVO und BDSG festlegen. Das ist möglich, auch wenn manche sich evtl. eine andere Festlegung gewünscht hätten.

Wenn man aber den Arbeitgeber (das Unternehmen) als „Verantwortlichen“ nach der DSGVO festlegt, dann muss dies meines Erachtens auch konsequent für alle datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten gelten. Es gibt keinen „Verantwortlichen“ nach der DSGVO, der nur selektiv einer Pflichtenerfüllung unterliegt.

Die Begründung im Referentenentwurf führt aus: „Bei der Verarbeitung personenbezogener, teils sensibler, Beschäftigtendaten hat auch der Betriebsrat die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Diese ergeben sich insbesondere aus der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und dem Bundesdatenschutzgesetz“ (S. 24).

Die Ansicht des BMAS ist hier meines Erachtens mindestes missverständlich. Denn zur Einhaltung der Pflichten nach DSGVO ist nicht ein Teil eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters verpflichtet, sondern der Verantwortliche an sich. Natürlich bedeutet dies, dass ein Unternehmen dafür sorgen muss, dass innerorganisatorisch gesetzliche Regelungen beachtet werden (also zB Mitarbeiter den Datenschutz einhalten). Gesetzlich verpflichtet ist aber nicht der einzelne Mitarbeiter oder eine Abteilung oder ein Fachbereich, sondern das Unternehmen an sich (als „Verantwortlicher“; in der Sondersituation des Exzesses mag dies anders sein). Die Begründung des BMAS eröffnet hier bereits Raum für Unsicherheiten, ob nicht der Betriebsrat doch noch irgendwie selbst verantwortlich bzw. verpflichtet ist. Allein die Möglichkeit dieser Interpretation der Begründung steht aber dem begrüßenswerten Ziel der Rechtsklarheit der Regelung entgegen.

§ 79a sieht auch beiderseitige Unterstützungspflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften vor (Satz 2). Nach der Begründung beruht dies auf der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers einerseits und der innerorganisatorischen Selbständigkeit und Weisungsfreiheit des Betriebsrats andererseits (S. 24).

Daher, so die Begründung, „sind Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Pflichten in vielfacher Weise auf gegenseitige Unterstützung angewiesen: So hat der Betriebsrat z.B. keine Pflicht, ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung) zu führen, allerdings muss das Verarbeitungsverzeichnis des Arbeitgebers auch die Verarbeitungstätigkeiten des Betriebsrats enthalten“ (S. 24).

Der Entwurf nennt als weiteres Beispiel den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. Bei des Erfüllung ist der Arbeitgeber, wenn der Auskunftsanspruch sich auf die durch den Betriebsrat verarbeiteten Daten bezieht, auf die Unterstützung durch den Betriebsrat angewiesen (S. 24).

Die Begründung des BMAS verdeutlicht meines Erachtens die künstliche, einseitige Bestimmung der Verantwortlichkeit, die rein faktisch aber selbst nach Ansicht des BMAS gar nicht besteht bzw. durch den Arbeitgeber voll ausgeübt werden kann, ohne dass er durch den Betriebsrat unterstützt wird. Es schießen sich bei dieser Regelung in Satz 2 ganz entscheidende Praxisfragen an: was geschieht, wenn der Betriebsrat nicht unterstützt? Wie weit muss der Betriebsrat unterstützen? Gelten Antwortfristen nach der DSGVO an Betroffene auch für den Betriebsrat? Was geschieht, wenn aufgrund unterbliebener oder ungenügender Unterstützung ein Bußgeld gegen den Arbeitgeber verhängt wird?

Offensichtlich möchte das BMAS dem Betriebsrat eine Sonderstellung zukommen lassen, die natürlich arbeits- und betriebsverfassungsrechtlich besteht, jedoch datenschutzrechtlich für erheblich Unsicherheit in der Praxis führen kann.

Der worst case wäre hier sicher ein datenschutzrechtlich verantwortlicher Arbeitgeber (qua Gesetz), der aber zum Teil seine DSGVO-Pflichten nicht erfüllen kann. Bereits dieses mögliche Ergebnis (welches auch das BMAS sieht und daher die Unterstützungspflicht aufnimmt) macht meines Erachtens deutlich, dass die Festlegung der Verantwortlichkeit hier kein einfaches Unterfangen ist. Nicht zuletzt aufgrund der Schnittmenge zwischen europäischem Datenschutzrechts und nationalem Arbeits/Betriebsverfassungsrecht. Wenn jedoch eine Verantwortlichkeit festgelegt wird, dann kann und muss dies meines Erachtens umfassend erfolgen. Dies sehe ich in dem Entwurf noch nicht.

Dieses (problematische) Ergebnis wird in der Entwurfsbegründung in dem nächsten Absatz besonders deutlich.

Schließlich hat der Betriebsrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs eigenverantwortlich die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 24 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung sicherzustellen.“

Hier bricht dann das datenschutzrechtlich angedachte Konzept der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers vollends. Denn der Betriebsrat soll selbst und „eigenverantwortlich“ Pflichten der Datensicherheit umsetzen. Die dort benannten Pflichten, etwa Art. 32 DSGVO, treffen aber entweder den Verantwortlichen und/oder den Auftragsverarbeiter. Es ist nicht vorgesehen, dass national gesetzliche Pflichten auf innerbetriebliche Einheiten delegiert werden. Meines Erachtens schafft diese Regelung und ihre Begründung daher Unsicherheit darüber, wie andere relevanten Datenschutzpflichten in der Praxis zu erfüllen sind.

Zuletzt noch ein Hinweis auf die Vorgaben des Art. 4 Nr. 7 DSGVO selbst. Der Verantwortliche kann nach nationalem Recht bestimmt werden, wenn (!) die Zwecke und Mittel der Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben sind. Zu dieser Anforderung der DSGVO verhakte sich die Begründung überhaupt nicht. Man fragt sich also, welche Zwecke und Mittel das BMAS als auschlaggebend erachtet, um dem Arbeitgeber die Verantwortlichkeit aufzuerlegen.

Fazit

Das Ziel der Rechtssicherheit erfüllt der Vorschlag leider noch nicht. Meines Erachtens sollte im Rahmen der Verbändeanhörung und einer möglichen Anpassung des Entwurfs darüber nachgedacht werden, ob die Festlegung der Verantwortlichkeit in dieser Form wirklich rechtssicher umzusetzen ist. Auf jeden Fall sollte diese Festlegung, wenn sie erfolgt, konsequent gelten und nicht vereinzelt Ausnahmen vorsehen.

Gesetzgeber erlaubt Sitzungen des Betriebsrats per Videokonferenz – Darstellung der Voraussetzungen

Am 23.4.2020 hat der Bundestag die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT Drs 19/18753, pdf) zu dem Entwurf für ein Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (BT Drs. 19/17740) angenommen, mit dem auch ein neuer § 129 in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufgenommen wird.

Dadurch wird es dem Betriebsrat, dem Gesamt- und Konzernbetriebsrat sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie den Ausschüssen dieser Gremien ermöglicht, Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen durchzuführen.

Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt zeitlich beschränkt bis zum 31. Dezember 2020.

Nachfolgend möchte ich kurz die in der Norm aufgestellten Anforderungen und deren datenschutzrechtliche Implikationen belechten.

Der neue § 129 Abs. 1 BetrVG lautet:

§ 129

Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern- Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.

 

Die Regelung trägt nach der Begründung der Situation um die Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer Präsenzsitzung Rechnung. Die neue Regelung soll Rechtssicherheit für diese Ausnahmesituation schaffen und ermögliche es dem

Betriebsrat für einen begrenzten Zeitraum, Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype durchzuführen.

Besonders interessant an dieser Begründung ist natürlich, dass der Ausschuss hier zwei ganz spezifische Anbieter bzw. deren Produkte in der Begründung des Gesetzesentwurfs nennt. Aus praktischer Sicht stellt sich Frage, ob hiermit gleichzeitig deren datenschutzrechtliche Konformität und Geeignetheit zur Erfüllung der aufgestellten Anforderungen (qua Gesetz) festgestellt wird? Ich persönlich vermute, dass die Mitglieder des Ausschusses eine solche Konformitätserklärung nicht intendiert hatten. Dies wird mE auch durch die beispielhafte Aufzählung der Dienste deutlich („wie“). Es wird also sicher auch andere Anbieter geben, die die Anforderungen des neuen § 129 BetrVG erfüllen.

Zudem werden die bei dem Einsatz solcher Anwendungen zu beachtenden Anforderungen auch nachfolgend in der Norm, also ganz allgemein und anbieterunabhängig, genannt.

Damit stellt sich die Frage, was diese Anforderungen sind.

Die Begründung führt hierzu aus:

Es soll sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Dies umfasst technische Maßnahmen wie zum Beispiel eine Verschlüsselung der Verbindung und organisatorische Maßnahmen wie die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Sitzung.

Auch aus dieser Begründung ergibt sich, dass die beispielhaft benannten Dienste diese Voraussetzung auch erfüllen müssen. Ob sie dies nach Ansicht des Ausschusses tun, ergibt sich aus der Begründung leider nicht.

Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist diese Anforderung des neuen § 129 BetrVG (in Zusammenschau mit der Begründung) wohl die relevanteste. Daher im Einzelnen:

Dritte

Ist hiermit der „Dritte“ im Sinne des Art. 4 Nr. 10 DSGVO gemeint? Ich meine, wohl nicht, denn in der ganzen Begründung wird kein einziges Mal auf die DSGVO verwiesen. Und damit auch nicht auf ihre Definitionen. Andererseits ist es damit aber natürlich nicht ausgeschlossen, dass man von dem Terminus „Dritte“ eventuell eingesetzte Auftragsverarbeiter iSd DSGVO gerade nicht umfasst sieht. Dies würde in der Konsequenz bedeuten, dass ein Anbieter von Videokonferenzsystemen, wenn er als Auftragsverarbeiter agiert, nicht als „Dritter“ anzusehen wäre. Wie gesagt, ist die Begründung und auch der Wortlaut der Norm hier aber nicht klar.

Inhalt der Sitzung

Diese Dritten dürfen spezifisch den Inhalt der Sitzung nicht zur Kenntnis nehmen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass Dritte angrenzende Informationen zu der Sitzung, insbesondere Angaben zum Datum, zur Uhrzeit oder auch zu den Teilnehmern erhalten dürfen. Man könnte hiervon etwa (Tool)Anbieter umfasst sehen, wenn dort Daten zur Planung einer Videokonferenz erfasst und verarbeitet werden. Diese Informationen dürften, auch vom Schutzzweck der Norm her, daher nicht zum „Inhalt“ der Sitzung zählen. Denn es dürfte darum gehen, dass Dritte (im Sinne Unbefugter) nicht Kenntnis von den Themen und Beschlüssen der Sitzung nehmen. Dies würde auch mit der Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder korrespondieren (vgl. etwa § 79Abs. 1 BetrVG).

Keine Kenntnis nehmen können

Es soll sichergestellt sein, dass die Dritten keine Kenntnis nehmen „können“. Ausreichend ist nach dem Wortlaut daher nicht, dass sie keine Kenntnis nehmen „dürfen“, etwa durch vertragliche Regelungen. Der Gesetzgeber scheint hier tatsächlich stark auf die technisch-organisatorisch Ebene zu schielen. Es soll also durch entsprechend umzusetzende Maßnahmen die Gewähr dafür geboten werden, dass die Kenntnisnahme nicht möglich ist. Interessant ist auch, dass der Gesetzgeber kein Verhältnismäßigkeitskriterium bei der Maßnahmenumsetzung einzieht. Etwa: nach dem „Stand der Technik“ oder der Kosten der Umsetzung.

Technische Maßnahmen, wie z.B. eine Verschlüsselung

Die Begründung zu § 129 Abs. 1 BetrVG trennt, wie etwa auch die DSGVO, zwischen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Meines Erachtens kann man sicher daher, bei der konkreten Umsetzung, durchaus an bekannten Kriterien und Praxisbeispielen aus Art. 32 DSGVO orientieren.

Das Gesetz nennt ausdrücklich die Verschlüsselung. Jedoch nur beispielhaft, als eine mögliche Maßnahme („wie zum Beispiel“). Daher ist der Einsatz eines Anbieters, der nicht verschlüsselt oder nur zum Teil verschlüsselt, nicht ausgeschlossen. Es müssen dann eben alternativ adäquate Maßnahmen gefunden werden.

Interessant ist auch, dass die Begründung nicht näher erläutert, welche Art von Verschlüsselung gemeint ist. Es ist also nicht vorgegeben, ob etwa eine Transportverschlüsselung mindestens umzusetzen wäre. Jedoch gilt es hierbei zu beachten, dass bei einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten daneben natürlich die Vorgaben der DSGVO zu beachten sind. Eine Transportverschlüsselung der Daten darf man nach Art. 32 DSGVO wohl als den Stand der Technik erwarten.

Organisatorische Maßnahmen

Daneben erwähnt die Gesetzesbegründung auch organisatorische Maßnahmen. Hierfür wird als Beispiel die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Sitzung genannt. Als weiteres Beispiel wird die Abgabe der Zusicherung aller Teilnehmer erwähnt, dass nur teilnahmeberechtigte Personen in dem von ihnen genutzten Raum anwesend sind.

Nach der Begründung sollen sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden („Dies umfasst technische Maßnahmen … und organisatorische Maßnahmen …“). Die Aufzählung erfolgt nicht alternativ („oder“). Daher darf man davon ausgehen, dass auf beiden Ebenen entsprechende Maßnahmen umzusetzen sind, um die Anforderung des § 129 Abs. 1 BetrVG zu erfüllen.

Keine Aufzeichnung

Zuletzt ist, im Geiste des Privacy by Default, zu beachten, dass nach § 129 Abs. 1 BetrVG eine Aufzeichnung der Sitzung unzulässig ist. Dies soll nach der Begründung Persönlichkeitsschutz der Teilnehmer und der Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung dienen.

Rein praktisch ist also bei dem Einsatz eines entsprechenden Anbieters darauf zu achten, dass die Videokonferenz nicht aufgezeichnet wird (bzw. werden kann). Gelichzeitig ist aber mE nicht ausgeschlossen, einen Dienst zu nutzen, der per se die Aufzeichnung ermöglicht. Es muss aber sichergestellt sind, dass eine solche nicht erfolgt.

Daneben: DSGVO

Natürlich müssen neben den speziellen neuen Anforderungen in § 129 BetrVG auch weiterhin die Vorgaben des Datenschutzrecht beachtet werden. Denn im Rahmen der Sitzungen werden personenbezogene Daten der Teilnehmer verarbeitet. Zu beachten ist hierbei insbesondere:

  • Informationen der Betroffenen zur Datenverarbeitung (Art. 12, 13 DSGVO)
  • Aufnahme des Tools als Verfahren in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO)
  • Abschluss erforderlicher Verträge mit dem Anbieter (Art. 28 DSGVO)
  • Bei einer Übermittlung in Länder außerhalb der EU: Erfüllen der Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO (z.B. EU-Standardvertragsklauseln).

Zudem bietet diese Neuerung auch wieder Potential für eine Diskussion darüber, wer im Rahmen der Durchführung von Videokonferenzen bei Betriebsratssitzungen eigentlich der datenschutzrechtlich Verantwortliche ist: der Arbeitgeber oder der Betriebsrat? (siehe etwa hier).

Fazit

Die in § 129 Abs. 1 BetrVG neu geschaffenen Anforderungen zum Einsatz von Anwendungen für Video- und Telefonkonferenz dürften aus datenschutzrechtlicher Brille betrachtet nicht wirklich überraschen. In der Norm selbst sind die erforderlichen Maßnahmen jedoch nur vage geregelt. Praktisch empfiehlt es sich, die Erfüllung der Anforderungen intern sowohl über entsprechende Vorgaben bzw. Leitlinien sicherzustellen, in denen der korrekte und DSGVO- als auch BetrVG-konforme Umgang mit der jeweiligen Software erläutert und vorgegeben wird. Auf technischer Ebene ist für eine Validierung der Sicherheit der Verbindung zu sorgen.

Bundesarbeitsgericht zur Rolle des Betriebsrates unter der DSGVO – so oder so: das Datenschutzrecht ist zu beachten.

Die Frage, wie der Betriebsrat unter der DSGVO einzuordnen ist (als eigener Verantwortlicher oder Teil des verantwortlichen Arbeitgebers), bleibt auch weiterhin höchstrichterlich ungeklärt (vgl. hierzu bereits einmal im Blog).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hätte sich zu dieser Frage in einem Beschluss vom 7.5.2019 (1 ABR 53/17) äußern können. Das Gericht lies diese Frage jedoch ganz bewusst offen. Die Entscheidung des BAG ist aus der Sicht des Beschäftigtendatenschutzes aber natürlich dennoch relevant. Zudem lassen sich aus der Begründung des BAG auch weitere Schlüsse, über den Beschäftigtendatenschutz hinaus, ziehen.

Sachverhalt

Wie so oft bei Fällen des Beschäftigtendatenschutzes unter Beteiligung des Betriebsrates, ging es auch hier um das Einblicksrecht des Betriebsausschusses in Bruttoentgeltlisten.

Die Arbeitgeberin betreibt eine Klinik. Der in der Klinik errichtete Betriebsrat hat einen Betriebsausschuss gebildet. Seit einiger Zeit führte die Arbeitgeberin die Bruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer in elektronischer Form. Die Listen enthalten die Namen der Arbeitnehmer, deren Dienstart und Unterdienstart, Angaben zum Grundgehalt, zu verschiedenen Zulagen sowie zu beständigen und unbeständigen Bezügen. Die Arbeitgeberin gewährte Betriebsratsmitgliedern nur Einsicht in eine anonymisierte Fassung dieser Listen.

Der Betriebsrat hat geltend gemacht, dem Betriebsausschuss sei Einblick in die Bruttoentgeltlisten mit den Klarnamen der Arbeitnehmer zu gewähren. Nur so ließe sich feststellen, nach welchen Grundsätzen die Arbeitgeberin – insbesondere nach der Kündigung des einschlägigen Tarifvertrags – Sonderzahlungen oder Lohnerhöhungen gewähre.

Entscheidung

Ein wichtiger Bestandteil der Entscheidung betraf natürlich das Betriebsverfassungsrecht und konkret den Anspruch des Betriebsausschusses, Einsicht in die Listen zu nehmen. Das BAG entschied, dass die Arbeitgeberin nach § 80 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BetrVG verpflichtet ist, dem Betriebsausschuss Einblick in die nicht anonymisierten Bruttoentgeltlisten zu gewähren. Datenschutz- und grundrechtliche Belange stünden dem Anspruch nicht entgegen.

Mit Blick auf das Datenschutzrecht stellt das BAG fest, dass die streitbefangene Einsichtnahme zwar auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten gerichtet sei. Diese ist aber zulässig.

Und hier begründet das BAG nun seine Entscheidung, ohne den Streit zu entscheiden, ob der Betriebsrat (bzw. sein Ausschuss) eigener Verantwortlicher (Dritter) ist. Das Gericht baut seine Prüfung hierzu wie folgt auf.

In den Listen sind Namen der Arbeitnehmer enthalten. Damit liegen personenbezogene Daten vor.

In der Gewährung von Einsicht in diese Listen durch die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsausschuss liegt eine „Verarbeitung“ dieser Daten.

Das BAG verweist richtigerweise auf die Begriffsdefinitionen des DSGVO. Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist eine „Verarbeitung“ ua. jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Hierzu zählt deren Offenlegung durch „Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung“,

also die gezielte Kenntnisgabe von Daten an einen Empfänger, der – was seinerseits aus Art. 4 Nr. 9 DSGVO folge – kein Dritter sein muss.

Betriebsrat ist auf jeden Fall „Empfänger“

Im Grunde befasst sich das BAG hier mit der zu Beginn der Anwendbarkeit (und zum Teil auch noch jetzt) diskutierten Frage, ob denn nicht die Weitergabe von Daten an einen Auftragsverarbeiter, der auch nur „Empfänger“ ist, eine Verarbeitung darstellt, für die eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO vorliegen muss. Hierzu hatte ich damals bereits im Blog geschrieben.

Genau diese Ansicht vertritt das BAG, jedoch natürlich nicht in Bezug auf einen Auftragsverarbeiter, sondern in Bezug auf den Betriebsrat als „Empfänger“ (Art. 4 Nr. 9 DSGVO). Das BAG geht davon aus, dass Offenlegung der Daten an den Betriebsrat eine Datenverarbeitung darstellt, unabhängig (!) davon, ob dieser nun „Dritter“ oder „Empfänger“ im Sinne der DSGVO ist. Hierzu verweist das BAG auch auf das alte BDSG, welches eine rechtfertigungsbedürftige Übermittlung nur bei einer Weitergabe an einen Dritten annahm.

Damit ist es für die Annahme einer Datenverarbeitung – anders als bei § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG in seiner vom 28. August 2002 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF), wonach es sich nur bei der Bekanntgabe von Daten gegenüber Dritten um eine Datenübermittlung gehandelt hat – nicht ausschlaggebend, ob der Betriebsrat Dritter iSv. Art. 4 Nr. 10 DSGVO ist.

Und mit dieser Begründung muss das BAG in der konkreten Frage der Offenlegung von Daten auch nicht mehr entscheiden, ob der Betriebsrat „Dritter“ ist. Denn für das Vorliegen einer erlaubnispflichten Übermittlung ist dies egal.

Entscheidungsrelevant kann diese Frage natürlich in Zukunft dann werden, wenn es nicht allein um die Weitergabe von Daten geht, sondern um weitere DSGVO-Pflichten des Betriebsrates. Zum Beispiel, ob er selbst ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen muss oder einen eigenen Datenschutzbeauftragten zu bestellen hat. Dann müsste entschieden werden, ob der Betriebsrat eigener Verantwortlicher ist.

Für den Betriebsrat gilt die DSGVO

Im weiteren Verlauf des Beschlusses geht des BAG dann noch einmal auf die umstrittene Frage der Einordnung des Betriebsrates ein.

Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit nach § 26 Abs. 1 BDSG befasst sich das BAG noch mit dem, nicht mehr ausdrücklich geregelten „Datengeheimnis“. Völlig zurecht stellt das BAG zunächst klar, dass § 53 BDSG hier natürlich nicht einschlägig ist (ich kann gar nicht sagen, wie oft ich diese Norm als Grundlage des Datengeheimnisses schon in reinen privatwirtschaftlichen Konstellationen genannt bekommen habe).

Diese Norm ist Bestandteil des Dritten Teils des BDSG. Sie beruht auf der Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz – Richtlinie (EU) 2016/680 – und gilt ausschließlich, wenn der Anwendungsbereich gemäß § 45 BDSG eröffnet ist.

Dies ist hier nicht der Fall.

Danach kommt aber eine wichtige Feststellung des BAG. Denn nur, weil das Datengeheimnis so explizit nicht mehr geregelt ist, heißt dies nicht, dass es datenschutzrechtliche schwarze Löcher in Unternehmen geben darf.

Der Betriebsrat hat seinerseits bei einer Datenverarbeitung – und so auch bei der Kenntnisnahme personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Einblicksrecht in Bruttoentgeltlisten – die Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

Und hier verweist das BAG dann erneut auf den Streit zur Einordnung des Betriebsrates, lässt die Frage aber offen. Denn die Bindung des Betriebsrates an das Datenschutzrecht

gilt unabhängig davon, ob er iSv. Art. 4 Nr. 7 DSGVO Teil der verantwortlichen Stelle (so zB Bonanni/Niklas ArbRB 2018, 371; Pötters in Gola DS-GVO 2. Aufl. Art. 88 Rn. 38; Gola in Gola DS-GVO 2. Aufl. Art. 4 Rn. 56; zur Datenschutzrechtslage nach dem BDSG aF vgl. BAG 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10 – Rn. 43 mwN, BAGE 140, 350) oder gar Verantwortlicher (so zB Kurzböck/Weinbeck BB 2018, 1652, 1655; Kleinebrink DB 2018, 2566; Wybitul NZA 2017, 413 f.) ist.

Mithin geht das BAG davon aus, dass, wenn die Mitglieder des Betriebsrates mit personenbezogenen Daten umgehen, selbstverständlich die Vorgaben der DSGVO und des BDSG einzuhalten sind. Ob der Betriebsrat hierfür selbst Verantwortlicher ist oder aber als Teil des Arbeitgebers Adressat datenschutzrechtlicher Pflichten ist, lässt das BAG offen.

Erlaubnistatbestand?

Zum Schluss stellt sich natürlich noch die Frage, welcher Erlaubnistatbestand für die Einsichtnahme in Betracht kommt? Präziser müsste man eigentlich untergliedern: für die Offenlegung ggü. dem Betriebsausschuss durch den Arbeitgeber und für die Einsichtnahme durch den Betriebsausschuss selbst. Und diesbezüglich muss man leider sagen, dass die Begründung des BAG nicht immer klar zwischen diesen Verarbeitungsschritten trennt.

In Rz. 33 stellt das BAG etwa auf „Gewährung von Einsicht in diese Listen durch die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsausschuss“ ab und ordnet dies (richtigerweise) als Verarbeitung ein. In Rz. 34 stellt das BAG dann aber eher auf das Einblicksrecht (also auf die Sichtweise des Betriebsrates ab). „Damit ist das erstrebte Einblicksrecht eine „nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind“ iSv. Art. 2 Abs. 1 DSGVO“ oder Rz. 35: „Die mit der Berechtigung des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten ist für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nach § 26 BDSG erlaubt“.

Es scheint aber so, dass das BAG die Verarbeitung und den dafür erforderlichen Erlaubnistatbestand (§ 26 Abs. 1 S. 1 BDSG) eher aus Sicht des Arbeitgebers prüft, der mit der Offenlegung der Listen eben auch einen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch des Betriebsrates erfüllt und damit einer Pflicht nachkommt (Rz. 42: „Bei einer auf Beschäftigtendaten bezogenen datenverarbeitenden Maßnahme des Arbeitgebers…“; Rz. 43: „Steht dem Betriebsrat ein Anspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG zu, ist die von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG verlangte Erforderlichkeit einer damit verbundenen Datenverarbeitung gegeben. Sie folgt aus der Erfüllung eines kollektivrechtlich bestehenden Anspruchs“ und Rz. 44: „Auch beim Einblicksrecht in Bruttoentgeltlisten folgt die Rechtfertigung aus der inhaltlichen Ausgestaltung der entsprechenden kollektivrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers“).

§ 26 BDSG als zulässige Spezifizierung nach Art. 88 DSGVO

Zum Schluss stellt des BAG auch noch fest, dass der deutsche Gesetzgeber mit § 26 BDSG von der Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO in zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH sei daher nicht erforderlich. Damit stellt das BAG gleichzeitig auch fest, dass der Regelung des Art. 88 DSGVO und der übrigen Vorgaben der DSGVO im Bereich Beschäftigtendatenschutz allgemein keine kompetenziellen Schranken entgegenstehen (und lehnt eine andere Ansicht in der Literatur ab).