17. Dezember 2015

Rechtsmittel gegen Aufsichtsbehörden

In Art. 74 DS-GVO wird das Recht jeder natürlichen oder juristischen Person auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde festgeschrieben. Es wird ausdrücklich nicht von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter, sondern umfassender von „juristischen Personen“ gesprochen. Interessant ist, dass nur von einem Rechtsbehelf gegen eine „Entscheidung“ der Aufsichtsbehörde sprechen. Ein Rechtsbehelf in der Situation, wenn eine Datenschutzbehörde keine Entscheidung fällt, eine solche Entscheidung jedoch von der natürlichen oder juristischen Person verlangt wird, ist nicht erwähnt. Dies relativiert sich jedoch in Abs. 2, wenn auf das Recht jeder betroffenen Person auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf hingewiesen wird, um die Aufsichtsbehörde zu verpflichten, im Fall einer Beschwerde tätig zu werden. Nicht abgedeckt ist jedoch die Konstellation, in der etwa ein Unternehmen oder eine betroffene Person eine Behörde verpflichten möchte, einen bestimmten Verwaltungsakt zu unterlassen, um die in diesen gerichtlich vorgehen zu können. Abs. 2 betrifft allein die Situation, dass eine Behörde Ermittlungen nicht aufnimmt oder über den Fortgang einer Beschwerde nicht informiert.

Der Rechtsbehelf muss unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs existieren. Zudem muss die betreffende Entscheidung „rechtsverbindlichen“ Charakter besitzen.

In Abs. 3 wird europaweit verbindlich festgeschrieben, dass für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig sind, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

Nach Art. 76 DS-GVO soll die betroffene Person das Recht erhalten, Einrichtungen, Organisationen oder Verbände damit zu beauftragen, die in Art. 74 genannten Rechte im Namen einer oder mehrerer betroffener Personen auszuüben. Umfasst ist hiervon also auch ein gerichtliches Vorgehen gegen eine Aufsichtsbehörde. Zudem muss es zu den satzungsmäßigen Zielen der Einrichtung gehören, die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten zu schützen.

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