EDSA: Rechtgrundlage des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO als zusätzliche „Absicherung“ zu anderen Rechtsgrundlagen

Zuletzt hatte ich schon einmal aus dem Beschluss des EDSA in einem Verfahren der irischen Aufsichtsbehörde gegen Meta Platforms (bezüglich Instagram) berichtet. Nachfolgend möchte ich auf eine weitere relevante Ansicht des EDSA aus diesem Beschluss hinweisen.

Bekanntlich enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO verschiedene mögliche Rechtsgrundlagen für eine Datenverarbeitung. Oftmals stellt sich in der Praxis die Frage, ob ein Verantwortlicher einer Datenverarbeitung, die etwa auf Grundlage einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO), Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Vertragsdurchführung) oder Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO (Erfüllung rechtlicher Pflichten) erfolgt, zusätzlich dieselbe Verarbeitung auch auf Grundlage der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vornehmen kann. Dies insbesondere in solchen Fällen, in denen der Verantwortliche nicht ganz sicher ist, ob die eigentlich ausgewählte Rechtsgrundlage wirklich zu 100% erfüllt ist. Oder anders formuliert: darf ein Verantwortlicher, zur Absicherung einer Datenverarbeitung etwa auf Basis einer Einwilligung, diese Datenverarbeitung auch hilfsweise auf die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO stützen?

Die Antwort hierauf gibt nun der EDSA in seinem Beschluss.

Die deutschen Aufsichtsbehörden vertraten die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO nicht bestehen kann, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche es nur für den Fall geltend macht, dass Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO auf der Grundlage des nationalen Rechts nicht auf Minderjährige anwendbar sei. Wenn also Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO als Rechtsgrundlage nicht möglich wäre.

Der EDSA schließt sich dieser Interpretation nicht an; zumindest nicht pauschal (in Rz. 105 des Beschlusses).

Der EDSA verweist auf die Stellungnahme 6/2014 der damaligen Art. 29 Datenschutzgruppe zum Begriff des „berechtigten Interesses“ und folgenden Hinweis (S. 12):

Andererseits kann eine angemessene Bewertung der Abwägung nach Artikel 7 Buchstabe f, häufig verbunden mit der Möglichkeit, von der Verarbeitung abzusehen, in anderen Fällen eine vertretbare Alternative zu einem unangemessenen Berufen etwa auf die Voraussetzung der „Einwilligung“ oder der „Notwendigkeit für die Erfüllung eines Vertrags“ darstellen. So gesehen, bietet Artikel 7 Buchstabe f zusätzliche Sicherheiten – die geeignete Maßnahmen erfordern – im Vergleich zu den anderen, vordefinierten Voraussetzungen“.

Daher, so der EDSA, scheint es nicht unmöglich, dass ein Verantwortlicher sich auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO beruft, wenn in Anbetracht der besonderen Umstände der Verarbeitung die Anforderungen der DSGVO erfüllt sind. Der EDSA erteilt hier meines Erachtens (noch) keinen Freifahrtschein dafür, stets pauschal auch Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO mit anzuwenden. Jedoch insbesondere in solchen Fällen, in denen die eigentlich angedachte Rechtsgrundlage (aus welchen Gründen auch immer) ein gewisses rechtliches Risiko birgt. Hierzu wird man etwa im Fall des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO auch den Umstand zählen können, dass ein Vertrag aufgrund spezieller nationaler Regelungen nicht wirksam wäre.  Der EDSA gesteht aber in jedem Fall ein mögliches berechtigtes Interesse auch dann zu, falls Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO dann genutzt werden soll, wenn die Voraussetzungen der eigentlich angedachten Rechtsgrundlage eventuell nicht (mehr) vorliegen – also als „Absicherung“ der Datenverarbeitung.  

Wirkt ein Verstoß gegen Art. 24 DSGVO bußgelderhöhend? Deutsche Aufsichtsbehörden: ja. EDSA: nein.

Ich hatte nun ein wenig Zeit, über den interessanten Beschluss des EDSA nach Art. 65 DSGVO zu dem Entwurf des Bußgeldbescheides der irischen Datenschutzbehörde gegen Meta Platforms (bezüglich Instagram) zu schauen.

In solchen Beschlüssen finden sich immer viele praxisrelevante Ansichten und Aussagen der einzelnen europäischen Behörden, aber natürlich auch die jeweilige Position des EDSA hierzu.

Ein interessantes Beispiel ist hierbei die Frage, ob eine Verletzung der Vorgaben von Art. 24 DSGVO im Rahmen der Bußgeldbemessung erhöhend zu berücksichtigen ist. Hintergrund: ein Verstoß gegen Art. 24 DSGVO ist an sich eigentlich nicht selbst bußgeldbewährt. Weder in Art. 83 Abs. 4 noch Abs. 5 DSGVO wird Art. 24 genannt. Man könnte also wohl davon ausgehen, dass der Gesetzgeber dies bewusst so geregelt hat.

In dem bindenden Beschluss wird darauf hingewiesen, dass die irische Behörde von einem Verstoß gegen Art. 24 DSGVO ausging (Rz. 169: „Regarding the infringement of Article 24 GDPR, the IE SA stated that this infringement was considered separately…“). Jedoch wollte die irische Behörde diesen Verstoß nicht erhöhend im Rahmen der Bußgeldbemessung berücksichtigen.

Dieser Ansicht traten die deutschen Datenschutzbehörden offensichtlich entschieden entgegen.

Rz. 176: „As for aggravating factors, the DE SAs stated that the LSA should have considered the infringement of Article 24 GDPR as an aggravating factor in respect of the other infringements under Article 83(2)(k) GDPR.”

Nach Art. 83 Abs. 2 lit. k DSGVO sind „jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall“ gebührend zu berücksichtigen.

Die deutschen Behörden waren der Ansicht, dass der Verstoß gegen Art. 24 DSGVO schärfend im Rahmen des Art. 83 Abs. 2 lit. k DSGVO berücksichtigt werden müsse. Zwar sei der Verstoß gegen die Norm selbst nicht ausdrücklich in Art. 83 DSGVO bußgeldbewährt, jedoch müsse der Verstoß bei der Entscheidung der Behörde berücksichtigt werden. Art. 83 Abs. 2 lit. k DSGVO sei bewusst sehr offen formuliert und daher müsste auch der Verstoß hierunter als Faktor fallen.

Diese Ansicht teilt der EDSA jedoch nicht.

Rz 211: „At the same time, the EDPB agrees with the IE SA that the infringement of Article 24 GDPR cannot be considered an aggravating factor under Article 83(2)(k) GDPR”.

Der EDSA geht davon aus, dass der Gesetzgeber sehr bewusst Verstöße gegen Art. 24 DSGVO gerade nicht in die Aufzählungen in Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO aufgenommen habe. Hierzu wird darauf verwiesen, dass in früheren Versionen der DSGVO Art. 24 DSGVO in dem Katalog des Art. 83 noch enthalten war. Wenn man aber nun, der Ansicht der deutschen Behörden folgend, eine Verletzung von Art. 24 DSGVO dennoch strafschärfend berücksichtigen würde, wäre ein solcher Verstoß zumindest indirekt doch mit Bußgeld belegt. Aus diesem Grund folgt der EDSA der Ansicht der deutschen Behörden nicht.

Jedoch, so der EDSA, ist das Prinzip der Rechenschaftspflicht und damit der Verantwortlichkeit, welches in Art. 24 DSGVO ebenso wie in Art. 5 Abs. 2 DSGVO zum Ausdruck kommt, generell als Faktor bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen. Hierzu verweist der EDSA auf seine Leitlinien zu Bußgeldern.

Fazit

Zum einen zeigt dieses Beispiel erneut anschaulich, wie unterschiedlich die Interpretationen zur DSGVO, auch innerhalb der Aufsichtsbehörden, sind. Und wie wichtig hierbei eine bindende Instanz wie der EDSA ist. Inhaltlich kann man mitnehmen, dass der Verstoß gegen einen Artikel der DSGVO, der gerade nicht in dem Katalog des Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO benannt ist, nicht per se bußgelderhöhend wirkt.

Datenschutzbehörde: Produktbewerbung „DS-GVO-konform“ schützt nicht vor Bußgeldern

Aus meiner Sicht eigentlich eine Selbstverständlichkeit, jedoch immer wieder auch in der Praxis ein Diskussionsthema. Wenn Unternehmen Produkte (etwa Cloud-Dienst, Software etc.) verwenden möchten, die im Rahmen der eigenen Bewerbung mit dem Zusatz „DS-GVO-konform“ versehen sind, schützt dies den datenschutzrechtlich Verantwortlichen natürlich nicht per se vor Sanktionen. Erforderlich ist stets, dass man als Kunde (und datenschutzrechtlich Verantwortlicher) selbst prüft, ob ein Umgang mit personenbezogenen Daten tatsächlich zulässig erfolgen kann.

Der Hessische Datenschutzbeauftragte informiert hierüber in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht 2021 (PDF, S. 133). Dort geht es um datenschutzrechtliche Fragen der Mitarbeiterüberwachung, etwa bei der Arbeitszeiterfassung.

Erfolgt eine unzulässige Verarbeitung von Mitarbeiterdaten durch den Arbeitgeber, so drohen u.a. Bußgelder nach der DSGVO. Hierzu informiert die Datenschutzbehörde:  

wobei Arbeitgeber sich im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nicht durch den Einwand exkulpieren können, dass das eingesetzte Produkt mit dem Zusatz „DS-GVO-konform“ beworben wird. Als Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO sind Arbeitgeber nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO für die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung verantwortlich und rechenschaftspflichtig.“

Wie gesagt, ist diese Feststellung meines Erachtens wenig überraschend. Rein datenschutzrechtlich muss man als Verantwortlicher stets selbst prüfen bzw. entsprechend vorbereitete Dokumente eines Dienstleisters prüfen, ob personenbezogene Daten zulässig verarbeitet werden können. Eine andere Frage ist, ob man als Kunde vertragsrechtliche Ansprüche gegen den Anbieter des Produkts geltend machen kann, wenn dieser etwa eine DSGVO-Konformität zusichert oder mit dieser für sein Produkt wirbt.

Internationale Datentransfers: muss in Datenschutzhinweisen das konkrete Drittland angegeben werden?

Das Thema „internationale Datentransfers“ ist ja im Grunde ein stetiger Dauerbrenner im Datenschutzrecht. Sei es die Umsetzung der Vorgaben des EuGH bzw. des EDSA oder der zwingende Abschluss der neuen SCC vor Dezember 2022, wenn die alten SCC ihre Gültigkeit verlieren.

Eine Datenübermittlung in ein Land außerhalb des EWR hat aber auch (oft übersehene) Konsequenzen auf der Ebene der Transparenzpflichten, konkret in Art. 13 und 14 DSGVO. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. f DSGVO muss der Verantwortliche den Betroffenen, etwa in Datenschutzhinwiesen auf der Webseite oder ggü. den Mitarbeitern, die Absicht mitteilen, „die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind“.

Bereits die „Absicht“ von Datentransfers löst hier also eine Informationspflicht aus. Das ist im Grunde ein Vorfeldschutz, vor der eigentlichen Übermittlung. „Absicht“ dürfte aber zumindest so zu verstehen sein, dass der Verantwortliche die Übermittlung auch tatsächlich plant und will; es geht also nicht um zufällig, unbewusste Übermittlungen.

Praktisch stellt sich oft die Frage, ob denn ein Verantwortlicher das konkrete Drittland in den Hinweisen benennen muss, in welches personenbezogene Daten gehen. Je nach eingebundenen Dienstleistern oder etwa der Größe eines Konzerns, kann hier schnell eine größere Anzahl an Drittländern zusammen kommen. Davon zu trennen ist freilich die stets bestehende Möglichkeit, dass Verantwortliche die spezifischen Drittländer einfach immer benennen, unabhängig davon, ob sie nun verpflichtet sind oder nicht.

Der Wortlaut der Norm spricht eher gegen eine genaue Angabe des Drittlandes. Dort heißt es „ein Drittland“, nicht etwa „das betreffende Drittland“ oder ähnlich. Speziell ist die Situation eventuell im Fall eines Angemessenheitsbeschlusses. Wenn man auf den konkreten Beschluss verweisen würde, ist klar, um welches Land es geht.

Der EDSA führt in seinen Leitlinien zur Transparenz (WP 260 rev01, S. 48) aus: „Im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sollten die zu Datenübermittlungen in Drittländer bereitgestellten Informationen den betroffenen Personen so zweckdienlich wie möglich sein; normalerweise bedeutet dies, dass die Drittländer namentlich angegeben werden“. Auch der EDSA sieht die Benennung der konkreten Drittländer also wohl eher nicht als Pflicht an, sondern empfiehlt deren Angabe. Die Leitlinien sprechen zumindest nicht davon, dass die Information anzugeben ist oder stets angegeben werden muss. Man mag den EDSA hier evtl. aber auch strenger verstehen.

Der BayLfD ist bei dieser Frage sehr klar (Orientierungshilfe „Informationspflichten des Verantwortlichen“, S. 20). Art. 13 Abs. 1 lit. f DSGVO verlange nicht, dass das betreffende Drittland namentlich genannt wird. Gleichwohl empfiehlt der BayLfD (ebenfalls unter Verweis auf Transparenzgründe) diese Information bereitzustellen.

Ein deutliches Argument gegen eine Pflicht zur Angabe des spezifischen Drittlands nach Art. 13 Abs. 1 lit. f DSGVO ist ein systematischer Vergleich mit der Pflicht des Art. 30 Abs. 1 lit. e DSGVO. Danach muss der Verantwortliche in dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands (Hervorhebung durch mich) dokumentieren. Hier sieht der Gesetzgeber ganz klar eine Pflicht zur Benennung des „betreffenden Drittlands“ vor. Wenn es gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber eben diese Pflicht auch in Art. 13 Abs. 1 lit. f DSGVO aufgenommen. Man muss also davon ausgehen, dass dies bewusst nicht erfolgte.