Datenschutz und NSA: Bundesregierung beantwortet Fragen zur Datenübermittlung in die USA

Die Bundesregierung hat vergangene Woche eine kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag beantwortet (BT-Drs. 18/321). Titel der Anfrage ist „Datenschutz bei der Zusammenarbeit deutscher Finanzdienstleister
mit IT-Unternehmen insbesondere aus den USA vor dem Hintergrund des NSA-Skandals“. Grund für die Anfrage waren Presseberichte, nach denen die Allianz SE ihre Rechenzentren auslagern und an das amerikanische IT-Unternehmen IBM übergeben möchte. Vor dem Hintergrund der Enthüllungen um den möglicherweise unverhältnismäßigen Zugriff amerikanischer Geheimdienste auf Daten europäischer Bürge bei amerikanischen Unternehmen, wollte DIE LINKE genauer wissen, wie die Bundesregierung hierzu steht. Ich möchte im Folgenden nur einige der behandelten Fragen und Antworten ansprechen.

Auftragsdatenverarbeitung
Zunächst geht die Bundesregierung auf die grundsätzlichen Anforderungen einer Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG ein und weist darauf hin, dass in diesem Rahmen der Verantwortliche (Auftraggeber) bereits vor der Datenverarbeitung gewisse Prüfpflichten in Bezug auf den IT-Dienstleister besitzt. Sehr anschaulich hierzu ist im Übrigen das Informationsblatt des bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht.

Datenübermittlung in Drittländer
Auch wenn der Auftragnehmer nicht in der EU bzw. dem EWR, sondern in einem Drittstaat sitzt, bleibt der Auftraggeber in der EU verantwortlich. Die Bundesregierung stellt klar, dass auch bei einer Drittstaatenübermittlung die Anforderungen des § 11 BDSG (zumindest entsprechend) erfüllt sein müssen, was insofern wohl der Auffassung der deutschen Datenschutzbehörden entspricht. Zudem weist die Bundesregierung auf die zusätzlichen Voraussetzungen für einen Datentransfer in ein Drittland hin. Ein solcher ist verboten, wenn in dem Drittland keine angemessen Garantien für den Schutz der Daten bestehen, wie etwa in den USA.

Safe Harbor
Die Bundesregierung geht danach auf die Möglichkeit der Datenübermittlung in die USA unter der Safe Harbor-Entscheidung der EU Kommission ein. Diese habe für europäische Unternehmen, die personenbezogene Daten an in den USA tätige Firmen übermitteln, den Vorteil, dass sie keine zusätzlichen Garantien verlangen müssen. Öffentlich Stellung nehmen, zu der Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten von Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, dass es „Riskant und unverantwortlich“ sei, die Daten einem US-Konzern anzuvertrauen, möchte die Bundesregierung mit Blick auf die unabhängige Aufgabenerfüllung der Datenschutzaufsichtsbehörden nicht.

Kooperation zwischen NSA und BND
Auf die Frage, ob „deutsche Geheimdienste von der NSA Daten deutscher Finanzdienstleistungsunternehmen erhalten“ haben, möchte die Bundesregierung nicht öffentlich antworten. „Ein Verstoß gegen die in diesem Zusammenhang vorausgesetzte Vertraulichkeit ließe negative Folgewirkungen für die Quantität und Qualität des Informationsaustausches befürchten“. Ausdrücklich geht die Bundesregierung jedoch davon aus, dass

„ein Zugriff der NSA in Kooperation mit entsprechenden IT-Dienstleistern auf Daten deutscher Finanzdienstleistungsunternehmen [ist] theoretisch nicht auszuschließen“ ist. „Allerdings dürfte ein solcher Zugriff regelmäßig rechtswidrig sein“.

Datenschutz-Grundverordnung und Safe Harbor
Die Bundesregierung gibt, mit Blick auf möglich Verstöße gegen die Safe Harbor-Entscheidung durch amerikanische Unternehmen, an, dass „gesetzliche Kontrollmöglichkeiten gemeinsam mit amerikanischen Behörden“ derzeit nicht bestehen. Deutschland setze sich zudem weiter dafür ein, dass der Schutz der Bürgerinnen und Bürger bei Drittstaatenübermittlungen
deutlich verbessert wird. Insbesondere in Bezug auf Safe Harbor möchte die Bundesregierung tätig werden und ist dies auch bereits. Mit Blick auf die europäische Datenschutzreform und die geplante Datenschutz-Grundverordnung weist sie darauf hin, dass für Modelle wie Safe Harbor „in der neuen europäischen Datenschutz-Grundverordnung ein robuster Rechtsrahmen mit klaren Vorgaben für Garantien der Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden“ sollte. Zudem führt die Bundesregierung drei konkrete Verbesserungsvorschläge an:

Ziel sollte es insbesondere sein, die Individualrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und ihnen bessere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die Registrierung der US-Unternehmen in der EU vorzunehmen und die staatliche Kontrolle seitens der EU-Datenschutzaufsichtsbehörden in Modellen wie Safe Harbor zu stärken.

Interessant sind dabei insbesondere die letzten beiden Vorschläge. Denn bisher müssen sich amerikanische Unternehmen in Amerika bei dem dafür zuständigen Handelsministerium registrieren. Zum anderen lässt der Vorschlag einer Stärkung der Kontrollbefugnisse der europäischen Behörden aufhorchen. Denn bisher war es die Federal Trade Commission (FTC) in den USA, die wegen einer Verletzung der Safe Harbor-Grundsätze in Amerika tätig wurde.

Fazit
Die Antwort der Bundesregierung ist im Hinblick auf die Reformen zur Datenschutz-Grundverordnung und Safe Harbor durchaus interessant. Die Stärkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen ist im Übrigen auch ein zentrales Anliegen der Europäischen Kommission, welche Ende letzten Jahres den USA in einer Mitteilung 13 notwendige Vorschläge zur Verbesserung von Safe Harbor gemacht hat.

LG Wiesbaden: Domaininhaber ist nicht zwingend Diensteanbieter

Mit Urteil vom 18.10.2013 (Az. 1 O 159/13) hat das Landgericht Wiesbaden u. a. entschieden, dass der Inhaber einer Domain und auch der Admin-C nicht zwingend mit dem Diensteanbieter i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG gleichzusetzen sind.

Der Sachverhalt

Die Kläger machten sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche wegen der Nichterfüllung eines Reisevertrags geltend. Sie buchten über eine Internetseite eine Reise, wobei der vollständige Reisepreis erst zu spät bezhalt wurde und die Reise dann nicht angetreten werden konnte. Die Kläger verlangten nun zum einen den Reisepreis und Schadenersatz für vertane Urlaubszeit, da sich ihrer Ansicht nach aus der fehlenden Zahlung ohne vorherige Mahnung kein Kündigungsrecht ableiten ließe und infolgedessen ihnen die Reise zu Unrecht verweigert worden sei. Daher verklagten sie zunächst das im Impressum auf der Webseite angegeben Unternehmen. An der dortigen Adresse konnte die Klage jedoch nicht zugestellt werden. Die Kläger berichtigten sodann die Beklagtenpartei in ihrer Klage, nachdem sie über eine Anfrage bei der DENIC eG den Namen und die Anschrift der dort als Domaininhaberin und administrative Ansprechpartnerin eingetragenen Dame herausgefunden hatten. Diese verteidigte sich damit, dass sie lediglich Webmasterin im Dienstleistungsauftrag sei und die nur Webseite aufgebaut und gewartet habe.

Die Entscheidung

Ich möchte hier nur die Ausführungen des Gerichts im Zusammenhang mit § 5 TMG wiedergeben. Das LG lehnte daneben aber sowohl einen Vertragsschluss mit der Webmasterin als auch einen Schadenersatzanspruch wegen einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 17 HGB ab.

Die Kläger stützten ihren Schadenersatzanspruch auch auf eine Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 5 TMG, also wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht. Das LG erkannte auch in der Tat solche Verstöße. Jedoch war die Webmasterin hier nicht der von § 5 Abs. 1 TMG in Bezug genommene „Diensteanbieter“, den die Impressums- und Informationspflichten treffen. Der „Diensteanbieter“ ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG legaldefiniert. Danach muss die betreffende Person die „Nutzung“ von Telemedien ermöglichen und nach Außen als Erbringer von Diensten auftreten. Wie jedoch lediglich die „Bereitstellung“ ermöglicht wird, ist unbeachtlich. Das LG führt aus, dass als Diensteanbieter regelmäßig der Homepage-Inhaber anzusehen sein wird. Auf die alleinige Inhaberschaft einer Domain lässt sich die telemedienrechtliche Verantwortlichkeit aber nicht stützen. Die Inhaberschaft der Webseite, also des abrufbaren Inhalts an sich, ist nämlich von der Inhaberschaft der Domain und auch von der Stellung als Admin-C zu unterscheiden. Ein zwingender Schluss, dass die unter einer Domain nutzbaren Telemedien tatsächlich vom Domaininhaber und Admin-C angeboten werden, dürfe nicht gezogen werden. Insbesondere fehle es am erforderlichen Auftritt nach außen i.S.d. Definition des Diensteanbieters.

Dieses Ergebnis rechtfertige sich auch vor dem Hintergrund, dass der Abruf der Webseite grundsätzlich auch ohne die Kenntnis und Eingabe des Domainnamens möglich sei, auch wenn dies in der Praxis kaum vorkommen werde. Denn der Abruf erfolgt nicht über den Domeinnamen, sondern durch die diesem Namen zugeordnete IP-Adresse. Das LG weist auch darauf hin, dass dieses Ergebnis mit Sinn und Zweck des § 5 TMG in Einklang steht, da sich die Impressumspflicht parallel zu den presserechtlichen Impressumspflichten verhält, die sich an den Betreiber des Presseorgans richten.

Eine solche Stellung wird weder durch die Domaininhaberschaft, d.h. durch das Recht an der Domain, noch durch die Eigenschaft als Admin-C, d.h. als technischer Ansprechpartner der DENIC eG, vermittelt.

Zuletzt befasste sich das Gericht noch mit dem Schutzgesetzcharakter des § 5 TMG, auch wenn es darauf nicht mehr entscheidungsehrblich ankam. Selbst wenn man § 5 TMG als Schutzgesetz ansehen würde, so bestünden nach Auffassung der Kammer jedenfalls Zweifel, ob der vorliegend geltend gemachte Schaden in den sachlichen Schutzbereich der Norm fällt. Zwar sollen die Informationen, welche über die Impressumspflicht öffentlich gemacht werden müssen, gerade dazu dienen, Betroffenen die effektive Geltendmachung ihrer Rechte zu ermöglichen. Nach Ansicht des LG erschiene es aber zu weitgehend, eine auf § 5 TMG beruhende, deliktische Haftung für die Verletzung von Pflichten aus vertraglichen Schuldverhältnisse, welche mittels des betreffenden Telemediums eingegangen wurden, zu statuieren. Ein solcher deliktischer Schadensersatzanspruch hätte nach Ansicht des Gerichts wohl nur in der Situation eigenständige Bedeutung, wenn der nicht impressumspflichtige Vertragspartne auf der einen Seite und der impressumspflichtige Diensteanbieter auf der anderen Seite personenverschieden sind. Das Gericht möchte die Haftung des Diesteanbieters jedoch nicht derart weit ausdehnen:

Dass der Diensteanbieter in einer solchen Konstellation aufgrund eines Impressumsfehlers für die pflichtgemäße Erfüllung sämtlicher, mittels des Telemediums begründeter Verträge einstehen soll, scheint angesichts des vom Diensteanbieters unter Umständen kaum zu steuernden Haftungsrisikos weder vom Gesetzgeber erstrebt, noch sinnvoll und tragbar.

Datenschutzreform: aktueller Stand der Verhandlungen im Rat

Die Verhandlungen zur geplanten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) (und natürlich auch zur Datenschutz-Richtlinie für den Bereich der Justiz und Strafverfolgung) im Rat der Europäischen Union dauern an. Nun ist im Internet das aktuelle Arbeitsdokument zu den Änderungsvorschlägen des Ministerrates (Datum: 16.12.2013) zur Datenschutz-Grundverordnung abrufbar.

Aufgrund des Umfangs des Dokuments möchte ich hier nur einen Überblick zu Änderungsvorschlägen zu einigen Themengebieten geben. Von Interesse ist dabei freilich insbesondere, inwieweit sich die im Ministerrat vorgeschlagenen Anpassungen mit denjenigen des Berichts des LIBE-Ausschusses im Europäischen Parlament decken oder abweichen.
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OLG Celle: Unzulässigkeit der Drohung mit einer Datenübermittlung an die Schufa

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. 13 U 64/13) entschieden, dass es ein Inkassounternehmen zum einen zu unterlassen hat, personenbezogene Daten eines Betroffenen an die Schufa zu übermitteln, wenn die gesetzlichen Vorgaben fehlen und zum anderen mit solch einer Übermittlung zu drohen.
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Datenübermittlungen in Drittstaaten – Datenschutzsiegel als neue Grundlage?

Datenübermittlungen aus Europa in Drittstaaten, also solche Länder außerhalb der EU bzw. des EWR, sind im internationalen Wirtschaftsbereich ein wichtiges Thema. Damit personenbezogene Daten in ein Drittland übertragen werden dürfen, muss dort grundsätzlich ein angemessenes Schutzniveau bestehen (Stichwort: Safe Harbor).

Die geplante Datenschutz-Grundverordnung will an den bestehenden Möglichkeiten der Übermittlung und der nötigen Sicherstellung des entsprechenden Schutzniveaus (etwa durch Binding Corporate Rules, Standardvertragsklauseln oder Angemessenheitsbeschlüsse der Kommission) grundsätzlich festhalten. Der Bericht des LIBE-Ausschusses im Europäischen Parlament schlägt aber zudem eine interessante weitere Möglichkeit für Übermittlungen vor: die Erteilung von Datenschutzsiegeln durch Aufsichtsbehörden.

Für den Newsletter der Berliner Datenschtzrunde habe ich in einem Gastbeitrag etwas näher zu dieser vorgeschlagenen Neuerung Stellung genommen. Der Beitrag ist auch online abrufbar.

Das Grundrecht auf Datenschutz in Europa

Im Zuge der Enthüllungen in der NSA-Affäre und den andauernden Verhandlungen für eine Reform des europäischen Datenschutzrechts wird häufig darauf verwiesen, dass der Schutz personenbezogener Daten in Europa ein Grundrecht darstellt (so etwa die EU Justizkommissarin Viviane Reding in einem Interview). Nachfolgend möchte ich darauf eingehen, wo dieses Grundrecht auf Datenschutz gesetzlich festgeschrieben und wie es tatsächlich ausgestaltet ist. Dazu beschränke ich mich jedoch auf die Ebene der EU und des Europarates (zu weiteren internationalen Datenschutzabkommen hatte ich bereits einmal etwas geschrieben).

A. Europäische Menschenrechtskonvention

Auf der supranationalen Ebene des Europarats, dem sowohl alle europäischen Mitgliedstaaten, aber auch andere Nationen wie die Türkei oder Russland angehören, garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Personen, welche der Hoheitsgewalt der einzelnen Mitgliedstaaten unterliegen, gewisse Grundrechte und –freiheiten.
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Datenschützer veröffentlichen Orientierungshilfe zur Selbstregulierung

Der Düsseldorfer Kreis (der Zusammenschluss der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder) hat eine neue Orientierungshilfe für den Umgang mit Verhaltensregeln veröffentlicht.

Selbstregulierung im Datenschutzrecht bisher selten

Die aus anderen Rechtsgebieten, etwa dem Jugendmedienschutz, bekannte Form der regulierten Selbstregulierung (also der Vorgabe eines staatlichen Rahmens, innerhalb dessen sich die Mitglieder eines Verbandes dann Verhaltensregeln auferlegen und deren Einhaltung kontrollieren), ist im Datenschutzrecht bisher kaum auf fruchtbaren Boden gestoßen. Öffentlichkeitswirksam gescheitert ist etwa im letzten Jahr der Versuch der Selbstregulierung der Anbieter von sozialen Netzwerken im Internet.
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