Datenschutzerklärungen der Aufsichtsbehörden: Wie setzen die Datenschutzbehörden die DSGVO-Vorgaben um?

Datenschutzerklärungen zu erstellen, gehört für Unternehmen quasi zum Tagesgeschäft. Die damit verbundene Erfüllung der Informationspflichten aus Art. 12, 13 und 14 DSGVO müsste, nach fast zwei Jahren der Anwendbarkeit der DSGVO, quasi ein Selbstläufer sein und ohne Interpretationsschwierigkeiten auskommen. Mag man meinen.

Doch steigt man erst einmal in die einzelnen Anforderungen der „Checklisten“ in Art. 13 und 14 DSGVO ein, wird schnell klar, dass die Vorgaben zum Teil so unbestimmt sind, dass eine eindeutige Aussage dazu, über was und wie informiert werden muss, nicht trivial ist.

Vor diesem Hintergrund habe ich mir die Datenschutzerklärungen der deutschen Datenschutzbehörden auf deren Webseiten angeschaut. Denn ich meinte, dass bei den Aufsichtsbehörden doch wohl eine einheitliche Linie bei der Umsetzung der DSGVO-Vorgaben zu erkennen sei. Meine Ergebnisse habe ich in der Tabelle unten zusammengefasst. Zum Teil sind die Angaben in den Datenschutzerklärungen tatsächlich so unklar, dass ich meine eigenen Mutmaßungen in die Tabelle eingefügt habe.

Es zeigt sich, dass auch die Datenschutzbehörden die Anforderungen an die Informationspflichten sehr unterschiedlich interpretieren und umsetzen. Dass es hier Abweichungen und wohl auch unterschiedliche Interpretation der gesetzlichen Vorgabem gibt, mag zunächst verweunden. Andererseits ist es meines Erachtens auch nicht sehr überraschend und es zeigt, dass aktuell wirklich jede datenverarbeitende Stelle, auch die Aufsichtsbehörden, die Anforderungen der DSGVO verschieden versstehen.

Hinweis: ich habe mir in den Datenschutzerklärungen jeweils nur die Informationen angeschaut, die einfache Webseitenbesucher betreffen. Also wirklich nur den Besuch, ohne zusätzliche Funktionen (zB Meldungen) oder Angebote (zB Newsletter) zu nutzen.

Zudem habe ich mich auf zwei Informationspflichten beschränkt. Zum einen Art. 13 Abs. 1 a) DSGVO. Empfänger oder Kategorien. Hier stellt sich nämlich oft die (umstrittene) Frage, ob ein Unternehmen zwingend die Empfänger benennen muss (meines Erachtens nicht). Und Art. 13 Abs. 2 a) DSGVO, Dauer der Speicherung. Bei dieser Vorschrift wird etwa diskutiert, wann die konkrete Angabe der Dauer nicht möglich ist und man auf die Kriterien abstellen kann.

Datenschutzbehörde Art. 13 Abs. 1 e) (Empfänger oder Kategorien) Art. 13 Abs. 2 a) (Dauer der Speicherung oder die Kriterien)
BfDI Kategorien Allgemeine Kriterien
LfDI BaWÜ Kategorien Allgemeine Kriterien
LfD Bayern Kategorien 7 Tage
BayLDA Kategorien 7 Tage
Berliner LDI Keine Weitergabe an „Dritte“ Dauer der Nutzung
LDA Brandenburg Keine Weitergabe an „Dritte“ Keine Angabe (da keine IP Adressen gespeichert)
LfDI Bremen Kategorien Dauer der Nutzung
HmbBfDI Keine Weitergabe an „Dritte“ Erhebung anonymisierter IP Adressen
LfDI Mecklenburg-Vorpommern Konkret benannt und Kategorien 1 Tag
LfD Niedersachsen Konkret benannt Keine Angabe
LDI NRW Konkret benannt 4 Wochen
LfDI RLP Kategorien 30 Tage
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland Keine Weitergabe (da keine pb Daten gespeichert) Keine Angabe (da keine IP Adressen gespeichert)
LfD Sachsen-Anhalt Konkret benannt und Kategorien 7 Tage
ULD Schleswig-Holstein Kategorien Keine Angabe (da keine IP Adressen gespeichert)
Sächsischer DSB Konkret benannt Keine Angabe (da keine IP Adressen gespeichert)
TLfDI Konkret benannt und Kategorien 21 Tage

Landesdatenschutzbehörde NRW: FAQ zum Datenschutzbeauftragten

Die Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) hat auf ihrer Webseite eine umfassende Liste von FAQ zur Rolle und den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht (Stand: Nov 2019, PDF).

Einleitend verweist die Behörde auch auf die bekannten Leitlinien des europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zu diesem Thema (WP 243 rev.0.1). Jedoch geht die Behörde auch davon aus, dass diese Leitlinien nur unverbindliche Auslegungshilfen darstellen. Diese Sichtweise der Behörde ist relevant, da in den Antworten zum Teil deutlich wird, dass die Behörde eine andere Ansicht vertritt, als in den Leitlinien des EDSA beschrieben. Nachfolgend möchte ich einige Antworten der Behörde darstellen.

Konzerndatenschutzbeauftragter

Nach Ansicht der LDI NRW darf eine Unternehmensgruppe darf eine(n) gemeinsame(n) Datenschutzbeauftragte(n) benennen (Art. 37 Abs. 2 DSGVO). Hierfür genügt auch nur ein einziger Benennungsakt, wenn er für die beteiligten Stellen wirkt. Dies bedeutet, dass etwa bei einer Gruppe aus 10 Unternehmen nicht 10 Benennungen erfolgen müssen.

Neubenennung unter der DSGVO?

Da Art. 37 DSGVO keine Frist zur Benennung vorsieht, geht die LDI NRW davon aus, dass diese ist die Pflicht sofort zu erfüllen ist, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Zudem weist die Behörde darauf hin, dass zwar bereits nach alter Rechtslage erfolgte Benennungen Bestand hätten, zur Klarstellung der neuen Pflichten des Datenschutzbeauftragten unter der DSGVO jedoch eine erneute (formale) Benennung zu empfehlen sei.

Interessenkonflikt

Die LDI NRW geht in ihren FAQ auch auf das Thema des auszuschließenden Interessenkonflikts ein. Eine unabhängige Aufgabenerfüllung als Datenschutzbeauftragter setzte voraus, dass die zu Kontrollierenden nicht selbst zu Kontrolleuren benannt werden dürfen. Zudem benennt die Behörde Beispiele für Tätigkeitsfelder, welche ihrer Auffassung nach zu einem Interessenkonflikt führen:

  • Leitung eines Unternehmens oder einer Behörde
  • Leitung der IT-Abteilung
  • Leitung der Personal-Abteilung
  • Beschäftigte der IT- oder Personalabteilung, wenn diese in der Lage sind, Datenverarbeitungsprozesse zu bestimmen oder wesentlich zu beeinflussen.

Juristische Person als Datenschutzbeauftragter?

Nach Auffassung der LDI NRW ist die Benennung juristischer Personen als Datenschutzbeauftragter unzulässig,

„da Wortlaut und Systematik der DSGVO nur natürliche Personen als Datenschutzbeauftragte vorsehen“.

Die Behörde weicht bei dieser Antwort ganz bewusst von den Leitlinien des EDSA ab und verweist hierauf auch. Der EDSA hält die Benennung einer juristischen Person für zulässig, wenn jedes Mitglied derjenigen Einrichtung, die die Funktion eines Datenschutzbeauftragten wahrnimmt, sämtliche in Anforderungen erfüllt.

Aus Sicht der LDI NRW mache dies die Benennung einer juristischen Person als Datenschutzbeauftragten schon per se unattraktiv

„und ist unserer Einschätzung zufolge auch nicht zulässig“.

Arbeitsaufwand des Datenschutzbeauftragten

Die LDI NRW gibt auf die Frage, wie viel Zeit ein Datenschutzbeauftragter für seine Tätigkeit aufwenden sollte, keine spezifische Antwort in Form fester Zeitgrößen.

Der Zeitaufwand für die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten lasse sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt u.a. ab von der Größe der Stelle, dem Umfang der Datenverarbeitungen und der Tatsache, ob dem Datenschutzbeauftragten weiteres Personal zur Seite steht.

Nach Ansicht der LDI NRW muss in der Einarbeitungsphase zunächst eine umfangreiche Bestandsaufnahme erfolgen, zu der auch die Durchsicht des Verarbeitungsverzeichnisses gehört. Im Anschluss daran muss der Datenschutzbeauftragte nach den Umständen in der jeweiligen Stelle einschätzen, wie häufig weitere Überprüfungen erforderlich sind.

Protokoll der letzten DSK-Sitzung: Sprachassistenz-Systeme, Webseitenprüfung bei Medienunternehmen und mehr

Die Datenschutzkonferenz („DSK“) hat auf ihrer Webseite das Protokoll der letzten Sitzung vom 6. Und 7. November 2019 veröffentlicht (PDF). Auch dieses Mal sind wieder einige interessante und praxisrelevante Informationen enthalten. Nachfolgend einige der dort behandelten Themen.

Entschließung: Transkriptionen durch Anbieter von Sprachassistenz-Systemen

Die DSK arbeitet aktuell an einer Entschließung zu Sprachassistenz-Systemen. Die Behörde aus Hamburg stellt dar, dass das Thema bereits auf europäischer Ebene diskutiert wurde. Zwar wurde offensichtlich ein Entschließungsentwurf vorgelegt, jedoch gab es seitens der Aufsichtsbehörden eine Reihe von Änderungswünschen. Daher beschloss die DSK die vorgelegte Entschließung im Umlaufverfahren abzustimmen. Wir werden also wohl hoffentlicher in naher Zukunft zu diesem durchaus relevanten Thema eine erste Orientierung aus Sicht der Behörden erhalten. Relevant ist dieses Thema vor allem, weil immer mehr Geräte und zB auch Fahrzeuge mit einer Sprachsteuerung ausgestatte sind.

Vertreter von Unternehmen in Deutschland nach Art. 27 DSGVO

Auch an diesem Thema arbeitet die DSK. Die Arbeitskreise Grundsatz und Internationaler Verkehr sollen ein Positionspapier zu Art und Umfang der einem Vertreter nach Art. 27 DSGVO obliegenden Aufgaben erstellen. Diese Position dürfte dann vor allem für Anbieter der Tätigkeit als Vertreter sein, aber auch für Unternehmen außerhalb der EU, die einen Vertretet in Deutschland benennen möchten (oder evtl. müssen).

Tracking bei Presseportalen

Interessant finde ich die Informationen unter TOP 19. Die Aufsichtsbehörde aus Hamburg informiert, dass bei ihr eine steigende Zahl von Beschwerden hinsichtlich des Einsatzes von Trackingtools auf Presseportalen zu verzeichnen sei. Von Hamburg initiierte und bereits stattgefundene Gespräche mit den entsprechenden Verbänden ließen bislang allerdings wenig Bereitschaft erkennen, hinsichtlich einer Änderung dieser Praxis auf die Mitgliedsunternehmen einzuwirken. Die Behörde aus Niedersachsen berichtet zudem, dass im Arbeitskreis Medien der DSK bereits deutlich wurde, dass die Gesprächsreihe nicht fortzusetzen ist.

Und dann: „Es soll nun die bereits geplante, koordinierte Webseitenprüfung bei Medienunternehmen begonnen werden, an der sich voraussichtlich 11 Länder beteiligen werden“.

Dies bedeutet, dass sich Medienunternehmen, also wohl vor allem Verlage, aber evtl. auch Betreiber von Fernsehsendern, darauf vorbereiten sollten, dass ihre digitalen Angebote durch die Behörden im Rahmen eines koordinierten Vorgehens geprüft werden. Schwerpunkt hierbei scheint das Thema „Tracking“ (also wohl der Einsatz von Cookies, Pixeln und ähnlichen Technologien) auf den Webseiten und Apps zu sein.

Bericht der Taskforce Facebook Fanpages

Zudem gibt es eine kleine Information dazu, wie innerhalb der DSK hinsichtlich des Themas „Fanpages“ weitergearbeitet werden soll. Die Behörde aus Schleswig-Holstein stellt dar, dass die Gründe der Entscheidung des BVerwG vom 11.09.2019 noch nicht vorliegen (Anmerkung von mir: diese liegen mittlerweile vor).

Die Taskforce innerhalb der DSK werde in Kürze erneut zusammenkommen, um:

  • das von Facebook aktualisierte Addendum auszuwerten
  • eine Bewertung der Antworten auf die ausgesendeten Fragenkataloge vorzunehmen
  • eine Bewertung laufender Verfahren (insbesondere Fashion ID und Wirtschaftsakademie) vorzunehmen
  • eine Abstimmung über das weitere Vorgehen vorzunehmen

LAG Sachsen: Abberufung eines Datenschutzbeauftragten allein wegen Anwendbarkeit der DSGVO?

In einem Urteil vom 08.10.2019 (Az. 7 Sa 128/19; aktuell leider noch nicht frei zugänglich) hat das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) die Auflösung der Rechtsstellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten einer öffentlichen Stelle, wegen eines Interessenkonflikts nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO, für zulässig erklärt. Die Beschwerde wurde beim Bundesarbeitsgericht unter dem Az. 10 AZR 621/19 eingelegt. Das Gericht hat über die Revision des Klägers gegen die frühere Entscheidung des ArbG Dresden (03.04.2019 – 3 Ca 1978/18) entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger ist seit dem 01.01.2002 auf der Grundlage eines schriftlichen Dienstvertrages bei der Beklagten als Mitarbeiterin beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine öffentliche Stelle des Landes, die – als Dienstleister für Kommunen – personenbezogene Daten verarbeitet. In seiner Tätigkeit obliegt dem Kläger für die Beklagte, die Kommunen des Freistaates Sachsen mit der Bereitstellung und Wartung sowie Beratung über Datenverarbeitungsprogramme betreut, eine Tätigkeit als Anwendungsberater. Mit Schreiben vom 27.02.2004 wurde der Kläger auf der Grundlage von § 11 Sächsisches Datenschutzgesetz (aF) zum Datenschutzbeauftragten bei der Beklagten bestellt.

Aufgrund von Handlungsempfehlungen des Sächsischen Landesdatenschutzbeauftragten anlässlich des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entschloss sich die Beklagte, den Kläger mit Schreiben vom 15.08.2018 von der Funktion als Datenschutzbeauftragten zum 31.08.2018 abzubestellen. Mit der vor dem ArbG Dresden zuvor erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung des Fortbestandes seiner Rechtsstellung als behördlicher Datenschutzbeauftragter über den 31.08.2018 hinaus gerichtlich geltend gemacht.

Nach Ansicht des Klägers bestand kein Interessenkonflikt. Beide Tätigkeiten wurden seit 15 Jahren unverändert nebeneinander ausgeübt. Es gäbe daher keinen triftigen Grund für die Abberufung. Die Rechtsstellung des Klägers sei darüber hinaus nicht durch die in Kraft getretene DSGVO beendet worden und daher verstoße die Abbestellung gegen Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO.

Die Beklagte trägt hingegen vor, dass mit Anwendbarkeit der DSGVO die im Jahre 2004 erfolgte Bestellung zum Datenschutzbeauftragten von Rechts wegen geendet habe. Die Fortführung des Amtes sei dem Kläger aber auch wegen eines Interessenkonflikts mit seiner beruflichen Tätigkeit unmöglich gewesen. Der Interessenkonflikt zwischen den fachlichen Tätigkeiten und seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter liege im Wesentlichen darin, dass der Kläger Finanzdaten von Bürgern zu verarbeiten habe sowie in seinen fachlichen Aufgaben und Pflichten als Anwendungsbetreuer und als Auftragsverarbeiter tätig werde. Maßgeblich sei der Interessenkonflikt im Einsatz des Klägers als Kundenbetreuer und dem Umfang der von ihm geschuldeten Tätigkeit bei der Datenverarbeitung selbst. Der Kläger müsse die Einhaltung der Vorschriften während seiner Arbeit sicherstellen und kontrolliere sich praktisch selbst.

Entscheidung

Im Ergebnis wies das Gericht die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ab.

Das Gericht teilte jedoch nicht die Auffassung der Beklagten, dass die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten allein aufgrund der Anwendbarkeit (Anm: das LAG nennt zwar das „Inkrafttreten“, meint aber offensichtlich die Anwendbarkeit, da auf den 25.5.18 verwiesen wird) der DSGVO beendet werden sollte. So finde die Auflösung der Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten keine gesetzliche Grundlage in der DSGVO oder nicht allein in deren Anwendbarkeit. Diese mag die Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten anders regeln als im zuvor allein anwendbaren Recht. Eine Regelung, wonach das Amt des Datenschutzbeauftragten – allein wegen der Anwendbarkeit der DSGVO am 25.05.2018 – von Gesetzes wegen endet, enthalte sie aber nicht.

Nach § 11 Abs. 2 SächsLDSG (aktuelle Fassung) dürfe zum Datenschutzbeauftragten (einer öffentlichen Stelle) nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und durch die Bestellung keinem Interessenkonflikt mit seinen sonstigen beruflichen Aufgaben ausgesetzt wird. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem Leiter der öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen und weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Diese nach dem SächsLDSG im Verhältnis zu § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG geringeren Schutz-Anforderungen entsprechen Art. 38 Abs. 3 DSGVO, wonach der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sicherstellen muss, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Die DSGVO und auch das SächsLDSG kennen keinen besonderen Kündigungs- bzw. Abberufungsschutz, wie er im BDSG geregelt ist.

(Gemäß § 6 Abs. 4 BDSG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die die öffentliche Stelle zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen).

Insbesondere darf der Datenschutzbeauftragte nach Auffassung des Gerichts nicht deshalb von seiner Funktion entbunden werden oder sonstige Nachteile erleiden, weil er sich in bestimmter Weise und mit einem Ergebnis seiner datenschutzrechtlichen Prüfung positioniert hat, die der Geschäftsleitung, dem Betriebs- oder Personalrat oder anderen Stellen im Unternehmen oder der Behörde nicht genehm sind. Eine solche Benachteiligung des Klägers wegen der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter sei im Streitfall aber nicht feststellbar und wird vom Kläger im Ergebnis auch nicht behauptet. Vielmehr macht der Beklagte geltend, dass nach der Anwendbarkeit der DSGVO der behauptete Interessenkonflikt zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter neu beurteilt worden sei.

Die Zuverlässigkeit eines Datenschutzbeauftragten könne infrage gestellt werden, wenn die Gefahr von Interessenkonflikten bestehe. So könne ein Eingriff in die Interessensphären die vom Gesetz geforderte Zuverlässigkeit beeinträchtigen. Nach Ansicht des Gerichts ist unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 6 DSGVO, wonach der Datenschutzbeauftragte andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen kann und der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sicherstellt, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen, die Abbestellung jedenfalls nachzuvollziehen. Die Tatsache, dass der Kläger möglicherweise seit mehr als 15 Jahren denselben Interessenkonflikt zwischen seiner dienstlichen Tätigkeit und der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter hat, verpflichte den Beklagten hingegen nicht, den Interessenkonflikt aufrechtzuerhalten. Der Kläger sei auch nicht wegen der Ausübung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter in der Vergangenheit oder wegen einzelner Handlungen im Zusammenhang mit dieser von seiner Funktion abbestellt worden, sondern weil die Beklagte einen Interessenkonflikt in der von ihm auszuübenden Tätigkeit des Anwendungsberaters bei der Datenverarbeitung für öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sehe.

Schlussendlich kenne weder das Sächsische Datenschutzgesetz noch die DSGVO einen besonderen Abbestellungs- oder Abberufungsschutz. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der Kläger nicht wegen der von ihm ausgeübten Tätigkeit benachteiligt und insbesondere nicht deswegen abberufen oder abbestellt wird, so das Gericht.

Amtsgericht: 15.000 EUR Zwangsgeld wegen unzureichender Auskunft nach der DSGVO

Was passiert, wenn eine betroffene Person keine bzw. keine aus ihrer Sicht richtige Auskunft nach Art. 15 DSGVO erhält? Man mag initial an ein Bußgeld durch eine Datenschutzbehörde denken. Das ist sicher ein Risiko. Daneben besteht für Betroffene aber auch noch die Möglichkeit, die datenverarbeitende Stelle vor einem Zivilgericht in Anspruch zu nehmen. Diesen Fall hatte das Amtsgericht Wertheim zu entscheiden.

Und das Ergebnis (Beschluss vom 12.12.2019 – 1 C 66/19; aktuell noch nicht öffentlich abrufbar, bei BeckOnline unter BeckRS 2019, 33192; dejure wird informiert): die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 15.000 EUR (ersatzweise für je 500 EUR ein Tag Zwangshaft) gegen das auskunftspflichtige Unternehmen.

Sachverhalt

Dem nun veröffentlichten Beschluss ging ein Klageverfahren voraus, welches mit einem Anerkenntnisurteil endete (Anerkenntnisurteil vom 27.05.2019 – 1 C 66/19). Dort wurde die Beklagte verurteilt, Auskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers bei der Beklagten zu erteilen und die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO mitzuteilen.

Dieser Pflicht scheint das Beklagte Unternehmerin als Schuldnerin nicht nachgekommen zu sein. Die Handlung (=Auskunft) konnte nicht durch einen Dritten vorgenommen werden, so dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich vom Willen der Schuldnerin abhängig ist.

Entscheidung

Nach Ansicht des AG hat die Schuldnerin diese Handlung nicht vollständig ausgeführt. Sie habe insbesondere die Auskunft hinsichtlich Art. 15 Abs. 1 lit. g) DSGVO („wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“) nicht vollständig erteilt. Die Schuldnerin habe dem Antragsteller nicht alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der bei ihr verarbeiteten Daten mitgeteilt.

Das AG begründet seinen Beschluss im Grunde mit einem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

Die Auskunft Art. 15 DSGVO ist gemäß Art. 12 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Es war wohl umstritten, ob eine solche Auskunft bereits erteilt wurde bzw. als Schriftstück übergeben wurde. Jedenfalls erfüllte dieses Schriftstück nicht die Erfordernisse des Art. 15 DSGVO. Zum einen sei es offensichtlich nicht vollständig, darüber hinaus sei es inhaltlich falsch.

Das AG befasst sich sodann mit Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO. Die Frage nach der Herkunft der Daten, werde hier nicht in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ beantwortet. Das AG verweist hierzu auch auf die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DSGVO. In dem Schriftstück wurde eine „Firma U. P. GmbH“ lediglich in Klammern und mit Zusatz „z.B.“ genannt. Der Leser des Schriftstücks könne daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass die Daten des Beklagten von der Fa. U. P. GmbH übermittelt wurden, muss das jedoch nicht. Das bedeutet, dass das AG durch den Zusatz „z.B.“ eine unklare Auskunftserteilung annimmt. Der Betroffene wisse daher nicht, ob Daten wirklich von diesem Unternehmen übermittelt wurden.

Dies ist meines Erachtens die erste praxisrelevante Aussage des Gerichts.

Zweitens geht das AG davon aus, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten grundsätzlich auch die Auskunft darüber umfasst,

welche konkreten personenbezogenen Daten (also nicht nur die Auskunft, dass ein Name und dass ein Geburtsdatum gespeichert wurde, sondern auch welcher Name, welches Geburtsdatum, etc.) gespeichert sind bzw. verarbeitet werden.

Die Mitteilung aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten umfasse daher – soll sie vollständig sein – nicht nur die Mitteilung von wem die Daten übermittelt wurden,

sondern auch wann und mit welchem Inhalt personenbezogene Daten übermittelt wurden. Dies ergibt sich nicht aus dem genannten Schriftstück.

Zum einen verlangt das AG also, dass im Rahmen der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht nur Datenarten oder -kategorien genannt werden. Sondern die konkret verarbeiteten Daten selbst. Diese Ansicht ist meines Erachtens ebenfalls praxisrelevant, wenn auch nicht besonders überraschend.

Sehr streng ist aber die Auffassung des AG, dass die Auskunft dann auch Angaben dazu enthalten muss, „wann“ personenbezogene Daten an das auskunftspflichtige Unternehmen übermittelt wurden und welchen Inhalt diese konkret hatten. Dies würde für die Praxis und ein internes Datenschutz-Management bedeuten, dass nicht nur nachvollzogen werden können muss, welche Daten von wem an das Unternehmen gingen, sondern auch wann dies konkret erfolgte. Man müsste also zusätzlich Datumsangaben zu jedem personenbezogenen Datum hinzuspeichern.

Daneben wurde wohl in dem Schriftstück auch mitgeteilt, dass „zum Namen Ihres Mandanten weitere personenbezogenen Daten gespeichert sind, die sich jedoch nicht auf ihn beziehen, sondern denen ein Betrugsfall zugrunde liegt.“ Diese weiteren Daten enthielten aber wohl auch ein Geburtsdatum, womit es sich auch bei diesen Daten um personenbezogene Daten, nicht lediglich um Daten, die sich auf eine Bestellung bzw. einen Betrugsfall beziehen, handelte.

Fazit

Die Entscheidung des AG ist zum Teil sehr streng und man kann sicherlich diskutieren, ob etwa die Anforderung, dass auch Zeitangaben zu speichern und zu beauskunften sind, wann Daten bei einem Unternehmen eingegangen sind. Eventuell kann man dies an dem Merkmal „alle verfügbaren Informationen“ festmachen. Dazu müsste das Datum aber ja schon verfügbar sein (also gespeichert sein). Ob diese Anforderung aber als Grundlage der Speicherung des Datums (Tag, Uhrzeit oö) dienen kann, erscheint meines Erachtens fraglich.