Landesdatenschutzbehörde NRW: FAQ zum Datenschutzbeauftragten

Die Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) hat auf ihrer Webseite eine umfassende Liste von FAQ zur Rolle und den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht (Stand: Nov 2019, PDF).

Einleitend verweist die Behörde auch auf die bekannten Leitlinien des europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zu diesem Thema (WP 243 rev.0.1). Jedoch geht die Behörde auch davon aus, dass diese Leitlinien nur unverbindliche Auslegungshilfen darstellen. Diese Sichtweise der Behörde ist relevant, da in den Antworten zum Teil deutlich wird, dass die Behörde eine andere Ansicht vertritt, als in den Leitlinien des EDSA beschrieben. Nachfolgend möchte ich einige Antworten der Behörde darstellen.

Konzerndatenschutzbeauftragter

Nach Ansicht der LDI NRW darf eine Unternehmensgruppe darf eine(n) gemeinsame(n) Datenschutzbeauftragte(n) benennen (Art. 37 Abs. 2 DSGVO). Hierfür genügt auch nur ein einziger Benennungsakt, wenn er für die beteiligten Stellen wirkt. Dies bedeutet, dass etwa bei einer Gruppe aus 10 Unternehmen nicht 10 Benennungen erfolgen müssen.

Neubenennung unter der DSGVO?

Da Art. 37 DSGVO keine Frist zur Benennung vorsieht, geht die LDI NRW davon aus, dass diese ist die Pflicht sofort zu erfüllen ist, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Zudem weist die Behörde darauf hin, dass zwar bereits nach alter Rechtslage erfolgte Benennungen Bestand hätten, zur Klarstellung der neuen Pflichten des Datenschutzbeauftragten unter der DSGVO jedoch eine erneute (formale) Benennung zu empfehlen sei.

Interessenkonflikt

Die LDI NRW geht in ihren FAQ auch auf das Thema des auszuschließenden Interessenkonflikts ein. Eine unabhängige Aufgabenerfüllung als Datenschutzbeauftragter setzte voraus, dass die zu Kontrollierenden nicht selbst zu Kontrolleuren benannt werden dürfen. Zudem benennt die Behörde Beispiele für Tätigkeitsfelder, welche ihrer Auffassung nach zu einem Interessenkonflikt führen:

  • Leitung eines Unternehmens oder einer Behörde
  • Leitung der IT-Abteilung
  • Leitung der Personal-Abteilung
  • Beschäftigte der IT- oder Personalabteilung, wenn diese in der Lage sind, Datenverarbeitungsprozesse zu bestimmen oder wesentlich zu beeinflussen.

Juristische Person als Datenschutzbeauftragter?

Nach Auffassung der LDI NRW ist die Benennung juristischer Personen als Datenschutzbeauftragter unzulässig,

„da Wortlaut und Systematik der DSGVO nur natürliche Personen als Datenschutzbeauftragte vorsehen“.

Die Behörde weicht bei dieser Antwort ganz bewusst von den Leitlinien des EDSA ab und verweist hierauf auch. Der EDSA hält die Benennung einer juristischen Person für zulässig, wenn jedes Mitglied derjenigen Einrichtung, die die Funktion eines Datenschutzbeauftragten wahrnimmt, sämtliche in Anforderungen erfüllt.

Aus Sicht der LDI NRW mache dies die Benennung einer juristischen Person als Datenschutzbeauftragten schon per se unattraktiv

„und ist unserer Einschätzung zufolge auch nicht zulässig“.

Arbeitsaufwand des Datenschutzbeauftragten

Die LDI NRW gibt auf die Frage, wie viel Zeit ein Datenschutzbeauftragter für seine Tätigkeit aufwenden sollte, keine spezifische Antwort in Form fester Zeitgrößen.

Der Zeitaufwand für die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten lasse sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt u.a. ab von der Größe der Stelle, dem Umfang der Datenverarbeitungen und der Tatsache, ob dem Datenschutzbeauftragten weiteres Personal zur Seite steht.

Nach Ansicht der LDI NRW muss in der Einarbeitungsphase zunächst eine umfangreiche Bestandsaufnahme erfolgen, zu der auch die Durchsicht des Verarbeitungsverzeichnisses gehört. Im Anschluss daran muss der Datenschutzbeauftragte nach den Umständen in der jeweiligen Stelle einschätzen, wie häufig weitere Überprüfungen erforderlich sind.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert