Urteil: DSGVO-Rechenschaftspflicht entbindet Aufsichtsbehörde nicht von eigener Prüfung und Sachverhaltsermittlung

Eine Neuerung der DSGVO ist die bekannte Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 DSGVO, obwohl man auch ehrlich zugeben muss, dass niemand so genau weiß, wie diese in der Praxis konkret umzusetzen ist. Möglich ist sicher eine umfassende Dokumentation und die Einführung eines Datenschutz-Managements. Die Vorschrift selbst lässt aber großen Spielraum für andere Spielarten des Nachweises.

Zuweilen wird auch darüber diskutiert, ob denn mit der Rechenschaftspflicht eine Art Beweislastumkehr für Verantwortliche einhergeht. Dass diese also nachweisen müssten, dass keine Verletzung der DSGVO vorliegt. Insbesondere aus Behördensicht wäre eine solche Auslegung des Art. 5 Abs. 2 DSGVO natürlich immens vorteilhaft, da die Aufsichtsbehörde „nur“ die Nachweise anfordern müsste, aus denen die DSGVO-Compliance hervorgehen müsste.

In einem Urteil aus Dezember 2020 hat sich das Verwaltungsgericht Mainz (Urt. v. 17.12.2020, 1 K 778/19.MZ) zumindest kurz mit dieser Frage beschäftigt und eine für datenverarbeitende Unternehmen eher positive Position eingenommen. Das Urteil wurde in der Datenschutz-Community v.a. wegen des materiellen Kerns des Rechtsstreits, nämlich zur Frage einer Verschlüsselungspflicht bei E-Mails, diskutiert. Ich möchte hier aber auf den, meines Erachtens wirklich sehr relevanten Aspekt des Umfangs der Rechenschaftspflicht und eine daneben weiter existierende Ermittlungspflicht der Datenschutzbehörden eingehen.  

In dem Verfahren erteilte die Datenschutzbehörde Rheinland-Pfalz dem Kläger eine Verwarnung, weil dieser personenbezogene Daten ohne ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau verarbeitet habe. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 DSGVO vorliege. Der Versand per unverschlüsselter E-Mail biete keine ausreichende Sicherheit für Nachrichten, die sensible Informationen enthielten.

Hiergegen klagte der betroffene Rechtsanwalt und das Gericht hob den Bescheid der Datenschutzbehörde auf.

Das VG stellt fest, dass nicht davon auszugehen gewesen sei, dass es sich jedenfalls um derart schutzbedürftige Datenverarbeitungsvorgänge handelte, bei denen für die tatsächlich erfolgte Art der Versendung im Einzelfall kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet war.

Und nun eine erste interessante Aussage: „Allein die pauschale subjektive Einschätzung des Beklagten im Bescheid vom 14. August 2019, dass es sich um „sensible“ Informationen handle, kann hier nicht den seinerseits angenommenen erhöhten Schutzbedarf rechtfertigen“.

Bedeutet: nur weil die Behörde davon ausgeht, dass es sich um besonders schützenswerte Daten handelt, muss dies objektiv betrachtet nicht wirklich so sein. Dies bezog sich hier konkret auf die Sensibilität von Daten (und das erforderliche Schutzniveau), kann aber meines Erachtens auch für andere Tatbestandsmerkmal in der DSGVO angewendet werden.

Das VG sieht durchaus, dass es die Rechenschaftspflicht gibt. So ist der Kläger gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO für die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 1 DSGVO nachweispflichtig. Und dann kommt die zweite wichtige Aussage:

allerdings entbindet dies die beklagte Aufsichtsbehörde nicht davon, ihre Auffassung – auf Grundlage der (nachgewiesenen) Angaben des Verantwortlichen und sonstiger Ermittlungen – nachvollziehbar darzulegen, warum im Einzelfall das angemessene Schutzniveau durch die entsprechenden Maßnahmen nicht gewahrt war. Es hätte zudem für den Beklagten im Rahmen der Amtsermittlung naheliegen müssen, das entsprechende Schreiben des Klägers schon im Verwaltungsverfahren anzufordern“.

Das Gericht stellt zum einen fest, dass allein die Rechenschaftspflicht nicht dazu führt, dass die Behörde auf eigene Ermittlungen verzichten darf, um ihre rechtliche Position nachvollziehbar begründen zu können. Dies bedeutet, dass mithin Nachweise aus der Rechenschaftspflicht natürlich verwendet werden können. Dennoch aber auch eigene Ermittlungen bzw. Gründe für die Behördenansicht darzulegen sind.

Und zum anderen verweist das Gericht auf den verwaltungsrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatz, der ebenfalls unabhängig von der Rechenschaftspflicht besteht.

Insgesamt also aus Sicht der datenverarbeitenden Unternehmen eine interessante Entscheidung, die im Grunde zeigt, dass Behördenansichten erst einmal auch „nur“ Ansichten sind, die aber auch nachvollziehbar begründet werden müssen. Für verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen ist dies einer von mehreren wichtigen Aspekten, auf die Unternehmen bei einer Verteidigung achten sollten.