LG Köln: DSGVO hindert Gehaltsauskunft an Personalvermittler zur Berechnung des Honorars nicht – selbst bei Widerspruch des Arbeitnehmers

In der Praxis der Vermittlung von Mitarbeitern an Unternehmen sind Honorarabreden etabliert, die sich am Bruttojahresgehalt des vermittelten Arbeitnehmers orientieren. Zumeist wird ein gewisser Prozentanteil am zukünftigen Jahresbruttoeinkommen als Provision für die Personalvermittlung vereinbart.

Erforderlich für die Berechnung der Provision ist hierbei, dass der Kunde des Personalvermittlers (also das Unternehmen, welches den Arbeitnehmer anstellt) Inhalt aus dem Arbeitsvertrag an den Personalvermittler übersendet. Konkret geht es also um die Übermittlung personenbezogener Daten des neuen Mitarbeiters.  

Ende 2025 hat das Landgericht Köln (Urt. v. 13.11.2025 – 30 O 146/25) in einem solchen Fall die datenschutzrechtliche Frage beantwortet, ob der neue Arbeitgeber (und Kunde des Personalvermittlers) diese Daten aus dem Arbeitsvertrag zur Berechnung der Provision übermitteln darf. Selbst wenn der neue Mitarbeiter dies nicht wünscht. Das Urteil betrifft folglich einen Kernbereich der Tätigkeit von Personalvermittlern.

Sachverhalt

Die Klägerin (Personalvermittler) schloss mit der Beklagten (Unternehmen und Kundin des Personalvermittlers) einen Personalvermittlungsvertrag, mit dem die Beklagte die Klägerin mit der Suche nach einem geeigneten Kandidaten für eine Stelle beauftragte. Gemäß des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, sämtliches ihr überlassenes Daten- und Informationsmaterial vom Auftraggeber absolut vertraulich zu behandeln, nur zu Zwecken der Vermittlungstätigkeit zu nutzen. Zudem verpflichtete sich die Beklagte den Abschluss des Anstellungsvertrages, aus dem sich alle Gehaltsbestandteile ergeben, innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss mitzuteilen. Es wurde ein Kandidat vorgeschlagen, jedoch erfolgte eine Einstellung erst ein Jahr später, nachdem erste Gespräche zwischen dem Personalvermittler, dem Unternehmen und dem Kandidaten nicht erfolgreich waren.

Zwar zahlte die Beklagte in der Folge auch einen gewissen Betrag als Honorar. Jedoch lehnte sie die Erteilung einer Auskunft über das Gehalt des Mitarbeiters unter Verweis auf dessen Widerspruch und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab.

Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskunft über das Bruttojahreseinkommen einschließlich aller Gehaltsbestandteile aus dem abgeschlossenen Personalvermittlungsvertrag.

Die Beklagte brachte vor, dass die DSGVO einem solchen Anspruch entgegenstehen würde. Zudem wünsche der Mitarbeiter nicht, dass Informationen zu seinem Gehalt weitergegeben werden.

Nach Ansicht des Landgerichts ist die Erteilung der Auskunft der Beklagten jedoch nicht gem. § 275 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich. Rechtliche Unmöglichkeit läge vor, wenn der geschuldete Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

„Die Erlaubnis der Beklagten zur Erteilung der Auskunft trotz der Untersagung durch den Zeugen H. ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f DSGVO.“

Das Gericht geht also vom Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung aus und nimmt auch eine solche Interessenabwägung vor.

  • Die Datenverarbeitung in Form der Weitergabe der Daten diene hier der Klägerin als Drittem zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen und zur Geltendmachung von Ansprüchen. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch auf Honorar und kann dessen Höhe nur anhand der Gehaltsdaten des Zeugen berechnen.
  • Da der Klägerin die Gehaltsdaten zur Berechnung ihres Honorars nicht vorliegen, ist die Weitergabe der Daten an sie auch erforderlich.
  • Zu berücksichtigen sind desweiteren die vernünftige Erwartungshaltung der betroffenen Person bzw. die Absehbarkeit (Branchenüblichkeit) der Verarbeitung.
  • Zwar habe der Mitarbeiter angegeben, dass er die Weitergabe seiner Gehaltsdaten aus grundsätzlichen Erwägungen nicht wünsche.
  • Ein daneben bestehendes spezielles Geheimhaltungsinteresse wie beispielsweise die Sorge vor behördlichen Maßnahmen oder vor Streitigkeiten mit Arbeitskollegen hatte er aber verneint. Konkrete Befürchtungen, dass sein Gehalt veröffentlicht werden könnte, hatte er ebenfalls verneint.

Dieses allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Zeugen H. muss im Rahmen der Abwägung nach Ansicht der Kammer vorliegend gegenüber dem Interesse der Klägerin am Erhalt der Gehaltsdaten zurückstehen.“

Ein sicherlich wichtiger Faktor bei der Abwägung war auch, dass der Mitarbeiter der Klägerin seine konkreten Gehaltsvorstellungen bereits von sich aus mitgeteilt hatte. So hatte er angegeben, dass er ein Gehalt von 110.000 EUR anstrebte, ebenso wie seinen Wunsch nach einem Dienstwagen.

Hinzu komme, dass ihm aufgrund der Branchenüblichkeit der Bemessung eines Vermittlerhonorars nach dem Gehalt des vermittelten Arbeitnehmers bewusst sein musste, dass die Klägerin die konkreten Gehaltsdaten erfragen und benötigen würde.

Den Interessen des Betroffenen können im Übrigen auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Klägerin dessen Gehaltsdaten unmittelbar nach Berechnung und gerichtlicher Geltendmachung ihres Honoraranspruchs löscht.

Hessische Datenschutzbehörde: Anforderungen an die Vollmacht zur Ausübung von Betroffenenrechten

Im neuen Tätigkeitsbericht 2025 befasst sich die hessische Datenschutzbehörde u.a. auch mit der Frage, ob Betroffenenrechte (im konkreten Fall, das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO), durch Stellvertreter bzw. bevollmächtigte Personen geltend gemacht werden können.

Die kurze Antwort: ja, dies ist möglich. Diese Ansicht ist meines Erachtens auch nicht neu und bereits in der Rechtsprechung (sowohl in Deutschland als auch Österreich) und auch durch Datenschutzbehörden und den EDSA (Leitlinien 01/2022, Version 2.0, Rn. 80) bestätigt worden.

Für die Praxis von besonderer Relevanz ist aber die Frage, welche Anforderungen erfüllt sein und damit vom Verantwortlichen verlangt werden dürfen, damit von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgegangen werden kann. Dieses Thema ist öfter Diskussionsgegenstand, wenn Unternehmen etwa solche Auskunftsanträge im Namen der betroffenen Person von Dritten erhalten.

Für diese Frage verweist die hessische Behörde auf die zivilrechtlichen Regelungen über die Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB. Auf die jeweils anwendbaren nationalen Vorgaben verweist auch der EDSA.

Nachweis

Die erteilte Vollmacht ist gegenüber dem Verantwortlichen nachzuweisen. Die Aufsichtsbehörde verweist hierbei auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 31. März 2021 – 9 U 34/21).

Inhalt

Bezüglich des erforderlichen Inhalts verweist die Aufsichtsbehörde auf einen aus meiner Sicht extrem praxisrelevanten Aspekt:

Grundsätzlich kann die bevollmächtigte Person 1) sowohl den Antrag auf Erteilung einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO stellen als auch 2) die Datenauskunft entgegennehmen. Also die Daten und Informationen empfangen.

Aber: die Vollmacht

„muss sich ausdrücklich sowohl auf die Geltendmachung des Anspruchs gemäß Art. 15 DS-GVO als auch auf den Empfang der zu beauskunftenden personenbezogenen Daten beziehen und somit inhaltlich klar und bestimmt sein.“

Das bedeutet, dass nach Ansicht der Behörde eine Vollmacht mit dem Inhalt „Person X darf für mich mein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ausüben“ gerade nicht ausreichen würde, um dem Stellvertreter auch die Daten zu übersenden. Denn in diesem Fall würde die Vollmacht nicht den Empfang der personenbezogenen Daten erfassen.

Fristbeginn

Und zuletzt zur Frist: die hessische Aufsichtsbehörde geht zurecht davon aus, dass bei der Bevollmächtigung die Frist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO erst dann beginnt (nicht etwa bereits startet und dann pausiert), wenn eine hinreichende Legitimation des Vertreters gegenüber der verantwortlichen Stelle vorliegt.