Verwaltungsgericht Mainz: Betroffene haben keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter aufsichtsbehördlicher Maßnahmen

Kann eine betroffene Person, wen sie sich bei einer Datenschutzbehörde beschwert hat, von dieser Datenschutzbehörde die Vornahme einer ganz bestimmten aufsichtsbehördlichen Maßnahme verlangen und dies auch einklagen? Um diese Frage ging u.a. in einem Fall, den das Verwaltungsgericht Main (VG) entschieden hat (Beschluss vom 29.08.2019 – 1 L 605/19.MZ).

Sachverhalt

In dem Verfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 Abs. 1 VwGO) hat die Antragstellerin vorgetragen, sie führe einen Rechtsstreit mit ihrem früheren Anwalt, der sie gegen die B. GmbH vertreten habe. Der Anwalt sei später als Zeuge von der B. GmbH angeboten worden, was ihrer Ansicht nach dafür spreche, dass er einen Geheimnisverrat begangen habe. Um dies feststellen zu können, benötige sie nunmehr die Auskunft von der B. GmbH.

Hierzu hatte die Antragstellerin offensichtlich einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegenüber der B. GmbH geltend gemacht. Dieser scheint nicht erfüllt worden zu sein, worauf hin sich die Antragstellerin bei dem Landesbeauftragten für Datenschutz in Rheinland-Pfalz (LfDI) beschwerte. Der LfDI hat das Beschwerdeverfahren durch einen rechtsverbindlichen Beschluss, der auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, abgeschlossen.

Die Antragstellerin begehrte nun vom LfDI, dass er das gegen die B. GmbH gerichtete Beschwerdeverfahren nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO wieder aufnimmt und fortsetzt.

Entscheidung

Das VG lehnt die begehrte einstweilige Anordnung gegenüber dem LfDI ab. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es könne damit offenbleiben, ob ein Anordnungsanspruch bestehe.

Der Antrag der Antragstellerin ist quasi auf eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gerichtet. Nach Art. 77 Abs. 1 DSVGO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Da hier die Fortsetzung des Verfahrens Antragsziel ist, könnte die besondere Form der Untätigkeitsklage nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO statthaft sein. Danach hat jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Jedoch verweist das VG in seiner Begründung zurecht darauf, dass der LfDI als Aufsichtsbehörde hier das Verfahren bereits durch einen rechtsverbindlichen Beschluss abgeschlossen hat.

Gegen diesen Verwaltungsakt als Abschlussverfügung des LfDI kann die betroffene Person grundsätzlich nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO vorgehen. Jedoch ist der Antrag hier gerade nicht nur auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts bzw. die Anfechtung eines rechtsverbindlichen Beschlusses der Aufsichtsbehörde gerichtet, sondern zumindest auch auf ein Tätigwerden des LfDI.

Grundsätzlich relevant ist die Ansicht des VG, dass Art. 78 Abs. 1 DSGVO nicht nur auf Anfechtungsklagen gegen die rechtsverbindlichen Beschlüsse der Aufsichtsbehörde beschränkt ist, sondern darüber hinaus

auch Verpflichtungs- und Leistungsklagen zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes für die betroffene Person

umfasst.

Danach geht das VG noch auf die Frage ein, was konkret die Antragstellerin überhaupt von dem LfDI verlangen könnte.

In diesem Zusammenhang verweist das VG auf die durchaus (auch schon gerichtlich) divers diskutierte Frage nach dem Umfang der – gerichtlich gegebenenfalls durchsetzbaren – Pflichten der Auskunftsbehörde.

Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass von der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO und Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO nur eine Bearbeitung der Beschwerde bzw. eine zeitnahe Unterrichtung über den Stand und das Ergebnis der Untersuchungen verlangt werden kann.

Andererseits gibt es aber auch die Rechtsmeinung, dass die Aufsichtsbehörde zu konkreten Maßnahmen verpflichtet werden kann.

Nach Ansicht des VG (nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung) spricht einiges dafür,

dass der Aufsichtsbehörde ein (weiter) Ermessensspielraum zusteht, ob und welche Maßnahmen sie ergreift, um einen etwaigen Verstoß gegen die DSGVO festzustellen oder einen Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers durchzusetzen.

Danach kann eine betroffene Person nur Ermessensfehler rügen, jedoch nicht in Form eines Anspruchs direkt nur eine bestimmte aufsichtsbehördliche Maßnahme fordern. Vorliegend begehrt die Antragstellerin aber nicht den Erlass einer ermessensfehlerfreien Entscheidung und etwa einen Anspruch auf behördliches Einschreiten des Antragsgegners gegen die B. GmbH, sondern sie hat nur eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

Offen lässt das VG im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs, welche Pflichten die nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO angerufene und mit einer Beschwerde befasste Aufsichtsbehörde hat, ob ein (weiter) Ermessensspielraum besteht oder ob sie zum Erlass bestimmter Maßnahmen verpflichtet ist bzw. verpflichtet werden kann. Denn das Gericht lehnt den Antrag bereits wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes (keine hinreichende Glaubhaftmachung, dass ihr ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist) ab.

ePrivacy: neuer Vorschlag im Rat zur Aufnahme „berechtigter Interessen“ als Grundlage des Trackings

Mit Datum vom 21.02.2020 hat die aktuelle Ratspräsidentschaft neue Vorschläge zur Anpassung der Art. 6 und 8 des Entwurfs der ePrivacy-Verordnung vorgelegt (PDF). Hiervon erfasst ist auch eine Anpassung von Art. 8 („Schutz von Informationen im Zusammenhang mit Endeinrichtungen“), also die Regelungen zum Einsatz von Tracking-Technologien.

In Art. 8(1)(g) des Vorschlags hat die Präsidentschaft eine neue Grundlage für die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage von „berechtigten Interessen“ eingeführt. Dies ist deshalb relevant, da die ePrivacy-Verordnung bislang ihren Fokus sehr stark auf die Einwilligung von betroffenen Personen gelenkt hatte. Hiermit zusammenhängende Änderungen sind auch in den begleitenden Erwägungsgründen 20, 21, 21b und 21c enthalten.

Nach Art. 8 (1)(g) des Entwurfs ist jede Nutzung der Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endeinrichtungen und jede Erhebung von Informationen aus Endeinrichtungen der Endnutzer grundsätzlich untersagt. Dies gilt nicht, wenn es für die von einem Diensteanbieter verfolgten berechtigten Interessen erforderlich ist, die Verarbeitungs- und Speichermöglichkeiten von Endgeräten zu nutzen oder Informationen von den Endgeräten eines Endnutzers zu sammeln, es sei denn, dieses Interesse wird von den Interessen oder den Grundrechten und -freiheiten des Endnutzers überlagert.

Der Vorschlag zieht hier also die aus der DSGVO bekannt Interessenabwägung in die ePrivacy-Verordnung. Dies auch nicht nur bezogen auf spezifische Zwecke, wie etwa statistische Analysen, sondern ganz generell.

Diese Anpassung würde für die Wirtschaft sicherlich eine begrüßenswerte und pragmatische Öffnung der strengen und engen Vorgaben des Art. 8 des Entwurfs bedeuten. Aufgrund der fehlenden Beschränkung auf bestimmte Zwecke des Zugriffs auf Informationen in Endgeräten oder des Auslesens, würde dies also wohl auch den Einsatz von Cookies oder Pixeln zum Zweck der Werbeausspielung umfassen.

Man mag nun direkt in kritische Würdigungen verfallen, da diese Anpassung ad hoc natürlich sehr weit und unbestimmt klingt. Jedoch scheint sich die Ratspräsidentschaft hierzu einige Gedanken gemacht zu haben und verengt die Möglichkeit der Nutzung der Interessenabwägung dadurch, dass sie gesetzliche Vermutungen aufstellt, wann die Interessen der Endnutzer überwiegen sollen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Interessen des Endnutzers die Interessen des Diensteanbieters überwiegen, wenn

  • der Endnutzer ein Kind ist oder
  • wenn der Diensteanbieter die Informationen verarbeitet, speichert oder sammelt, um das Wesen und die Eigenschaften des Endnutzers zu bestimmen oder
  • um ein individuelles Profil des Endnutzers zu erstellen, oder
  • wenn die Verarbeitung, Speicherung oder Sammlung der Informationen durch den Diensteanbieter besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs.1 DSGVO enthält.

Insbesondere die Ausschlussgründe der Bestimmung des „Wesens oder der Eigenschaften eines Endnutzers“ sowie der Erstellung eines „individuellen Profils“ dürften für den Einsatz von Tracking-Technologien für Werbezwecke von Relevanz sein. Interessant ist übrigens auch die entsprechende Änderung hierzu in Erwägungsgrund 21b. Denn dort werden “Wesen” und “Merkmale” alternativ genannt (“oder”), wohingegen in dem Vorschlag zu Art. 8 beide Merkmale kumulativ (verbunden mit „und“) aufgezählt werden.

Nach dem neuen Erwägungsgrund 21b sind bei der Abwägung die berechtigten Erwartungen der Endnutzer zu berücksichtigen. Beispielhaft nennt der Vorschlag den Zugriff auf Informationen in Endgeräten zum Zweck der Behebung von Sicherheitslücken als vom berechtigten Interesse umfasst. Zusätzlich verweist der Vorschlag auch darauf, dass Diensteanbieter sich auf berechtigte Interessen stützen könnten, wenn der Dienst (etwa eine Webseite) und seine Inhalte ohne zusätzliche Zahlung zugänglich ist und teilweise oder gänzlich durch Werbung finanziert wird.

Zusätzlich verengt der Vorschlag in Erwägungsgrund 21b die Möglichkeit des Einsatzes von Trackingtechnologien aber weiter, indem hinsichtlich der angesprochenen Dienste ganz konkrete Arten benannt werden, die sich auf berechtigte Interessen stützen könnten. Hierbei handelt es sich um Dienste zur Wahrung der Meinungs- und Informationsfreiheit, einschließlich zu journalistischen Zwecken, wie Online-Zeitungen oder anderen Presseveröffentlichungen.

Zum anderen sieht der Vorschlag weitere Schutzmechanismen für Endnutzer in dem neuen Abs. 1a vor, wenn ein Diensteanbieter die Interessenabwägung als Erlaubnis nutzen möchte. Weitere Erläuterungen ergeben sich aus Erwägungsgrund 21c. Danach dürfen Diensteanbieter die aus Endgeräten gewonnen Informationen nicht mit Dritten teilen, es sei denn, die Informationen wurden zuvor anonymisiert. Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf Auftragsverarbeiter, die in diesem Zusammenhang eingesetzt werden und auf der Grundlage von Art. 28 DSGVO eingeschaltet werden.

Interessant an diesem Vorschlag ist, dass anscheinend davon ausgegangen wird, dass bei dem in Art. 8 (1)(g) ePrivacy-Verordnung als potentiell zulässig anerkannten Zugriff auf Informationen und deren Nutzung stets personenbezogene Daten (iSd DSGVO) vorliegen. Denn ansonsten würde der Verweis auf eine vorzunehmende Anonymisierung der Daten keinen Sinn ergeben. Ebenfalls dafür spricht der Hinweis auf die Vorgaben des Art. 28 DSGVO (also zur Auftragsverarbeitung), die eingehalten werden sollen.

Zusätzlich sieht der Vorschlag vor, dass Endnutzern eine Widerspruchsmöglichkeit (Opt-out) angeboten werden muss.

Datenschutzbehörde Hamburg: Gemeinsame Verantwortlichkeit beim Einsatz von Google Analytics (in der Standardeinstellung)

In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2019 (S. 126 ff.) befasst sich der Datenschutzbeauftragte aus Hamburg auch mit dem Thema Google Analytics. Nach seiner Ansicht sei eine Anonymisierung der Daten und damit Ausschluss des  Anwendungsbereichs der DSGVO allein durch die Kürzung der IP-Adresse schon vor dem Hintergrund, dass diese nur ein Nutzungsdatum unter vielen ist, nicht möglich.

Nach Angabe der Behörde diene das Tool außer dem Nutzen für den Webseitenbetreiber in Form von Nutzungsstatistiken auch der Informationsgewinnung durch Google.

In der von der Behörde beanstandeten und von Google den Webseitenbetreibern empfohlenen Standardeinstellung soll zunächst zwischen der Google LLC und dem Webseitenbetreiber ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen werden. Darüber hinaus werde dem Webseitenbetreiber, soweit die Standard-Einstellung ausgewählt wird, zusätzlich der Abschluss eines „Controller-Controller-Agreement“ zur zwingenden Bedingung gemacht, aus dem sich ergibt, dass sowohl Google als auch der Webseitenbetreiber in eigener Verantwortlichkeit handeln und die Möglichkeit einer eigenen anderweitigen Verarbeitung der Daten vorbehalten bleibt. Nach Ansicht der Behörde sei eine derartige Aufspaltung von Verarbeitungsvorgängen allerdings lebensfremd.

Die Kritik der Behörde zielt darauf ab, dass es sich bei dem durch Google Analytics im Rahmen des Seitenbesuchs durch den Nutzer ausgelösten technischen Vorgangs, der gleichzeitig Daten sowohl für den Webseiten-Betreiber selbst erhebt als auch an Google überträgt, um einen einzigen Lebenssachverhalt handele. Ein „Aufschwingen“ vom Auftragsverarbeiter zum eigenverantwortlichen Datenverarbeiter innerhalb einer Verarbeitungstätigkeit sei dem gesetzlichen Rollenverständnis der DSGVO fremd.

Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der europäischen Rechtsprechung (EuGH, Urteil v. 29.07.2019, Az: C-40/17) daher in der von Google empfohlenen Standardeinstellung von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO auszugehen sei.

Kritik

Die Einordnung der Behörde, die Aufspaltung von Verarbeitungsvorgängen nach verschiedenen Zwecken der Nutzung und verschiedenen Verantwortlichkeitsrollen, sei lebensfremd, würde ich so nicht teilen. Meines Erachtens kommt es hierbei stets auch darauf an, zu welchem Zweck Daten verarbeitet werden sollen. Natürlich ist es möglich, dass ich eine Datenverarbeitung zu einem bestimmten Zweck (hier: Erstellung von Analysen) als Auftragsverarbeiter ausführe, daneben, zu einem anderen (eigenverantwortlichen) Zweck, aber eine weitere Verarbeitung der Daten vornehme. Schon die Art. 29 Gruppe hat in ihrem WP 169 (pdf, S. 30) festgestellt, dass „ein und dieselbe Organisation gleichzeitig hinsichtlich bestimmter Verarbeitungen als für die Verarbeitung Verantwortlicher und hinsichtlich anderer Verarbeitungen als Auftragsverarbeiter handeln“ kann.

Auch das Argument, dass ein „Aufschwingen“ vom Auftragsverarbeiter zum eigenverantwortlichen Datenverarbeiter innerhalb einer Verarbeitungstätigkeit dem gesetzlichen Rollenverständnis der DSGVO fremd sei, würde ich anders sehen. Denn genau für diesen Fall gibt es eine gesetzliche Regelung: Art. 28 Abs. 10 DSGVO. Dieser Exzess des Auftragsverarbeiters muss aber einen Verstoß gegen die DSGVO als Voraussetzung beinhalten. Wenn jedoch die Parteien eines AV-Vertrages regeln, wann eine Partei Auftragsverarbeiter ist und wann sie mit den Daten als eigener Verantwortlicher agiert, sehe ich nicht, wie man hierin einen Verstoß gegen die DSGVO (zB die Weisungen) verstehen könnte. Denn die Rollenverteilung ist ja gerade vertraglich vereinbart und klar abgegrenzt.

 

Österreichische Datenschutzbehörde: Fehlendes Double-Opt-In-Verfahren als Verstoß gegen Art. 32 DSGVO

Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat mit Bescheid (pdf) vom 9.10.2019 einen Verstoß eines Unternehmens gegen die Vorgaben des Art. 32 DSGVO festgestellt. Der Verstoß lag nach Ansicht der DSB in der fehlenden Umsetzung eines Double-Opt-In-Verfahrens für Registrierungen auf einer Onlinedating-Plattform.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhielt auf seine E-Mail-Adresse „Kontaktvorschläge“ und Benachrichtigungen der Beschwerdegegnerin zugesendet. Er selbst hatte sich aber gar nicht auf den Dating-Portalen der Beschwerdegegnerin angemeldet. Zur Erstellung eines Profils bzw. zur Registrierung auf den Dating-Portalen muss der User sein Geschlecht, seinen gewünschten Benutzernamen, ein Passwort und eine E-Mail-Adresse angeben. Die bei Registrierung angegebene E-Mail-Adresse wird ab Erstellung des Profils fortlaufend mit Benachrichtigungen der Beschwerdegegnerin beschickt. Nutzern ist bereits nach erfolgter Registrierung durch Einloggen in die Profile möglich, die Onlinedating-Portale zu nutzen. Für die Nutzung der Onlinedating-Portale der Beschwerdegegnerin muss der User die E-Mail-Adresse, die er bei Registrierung angegeben hat, nicht noch einmal durch Anklicken eines „Aktivierungslinks“, der ihm auf die – bei Registrierung angegebene – E-Mail-Adresse zugeschickt wurde, bestätigen.

Entscheidung

Die DSB sieht in dem hier umgesetzten Registrierungsverfahren einen Verstoß gegen Art. 32 DSGVO. Eine, wie hier vorliegende, unberechtigte Verwendung von E-Mail-Adressen kann nach Ansicht der DSB gegen Art. 5, Art. 6 und Art. 32 DSGVO verstoßen.

Die von Art. 32 DSGVO verlangten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Herstellung der Sicherheit der Datenverarbeitung können nach Ansicht der DSB auf mehrere Arten gewährleistet sein kann.

Beispielsweise kann eine solche Datenschutzsicherheitsmaßnahme in der Implementierung eines Double-Opt-In-Verfahrens zur rechtskonformen Erlangung einer Einwilligung bestehen“.

Die DSB versteht unter dem Double-Opt-In-Verfahren die Einholung der Zustimmungserklärung des Teilnehmers in einem zweistufigen System, das eine Anmeldung zum Bezug elektronischer Informationen etwa auf der Webseite des Anbieters vorsieht. Erst nach einer auf die Aktivierungsmail bzw. die Kurznachricht gegebenen, die Anmeldung bestätigenden Antwort oder vergleichbaren Reaktion (zB Anklicken eines Links) erfolgt die Zusendung von Werbenachrichten.

Ein solches Verfahren wurde hier nicht umgesetzt, da Nachrichten und Kontaktvorschläge schon vor der Aktivierung eines versandten Links übersendet wurden.

Somit ist es möglich, dass sich ein User nicht mit seiner eigenen E-Mail-Adresse, sondern mit der E-Mail-Adresse eines unbeteiligten Dritten auf den Onlinedating-Portalen registriert.

Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin keine ausreichenden, Art. 32 DSGVO entsprechenden Datensicherheitsmaßnahmen gesetzt hat, war es möglich, dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (nämlich seine E-Mail-Adresse) unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Fazit

Leider geht die DSB nicht auf die relevante Frage ein, ob das hier beanstandete System, dass bereits nach erfolgter Registrierung durch Einloggen auf den Webseiten die Onlinedating-Portale genutzt werden können, ohne dies von der Aktivierung im Rahmen des Double-Opt-In abhängig zu machen, gegen den damals geltenden „Stand der Technik“ verstößt. Auf diesen unbestimmten Begriff stellt Art. 32 DSGVO hinsichtlich der Anforderungen an die Maßnahmen ab.

Als Besonderheit kam hier sicherlich hinzu, dass auch ohne separate Bestätigung der E-Mail-Adresse direkt Kontaktvorschläge und andere Informationen (vermutlich werblicher Natur) versendet wurden. Hinsichtlich der Anmeldung zum Erhalt von Werbemails ist das Vorhalten eines Double-Opt-In-Verfahrens schon seit längerer Zeit in der Praxis üblich. Auch wenn man hinzufügen muss, dass dies keine gesetzliche Anforderung darstellt, sondern vielmehr der Nachweisbarkeit einer Anmerkung und damit verbundenen Einwilligung dienen soll.

Womöglich muss man, hinsichtlich der Praxisrelevanz der Entscheidung, auch in Bezug auf den Zweck der Anmeldung unterscheiden. Die DSB bezieht sich in ihrer Begründung ausdrücklich darauf, dass es hier um die Erlangung einer Einwilligung ging. Für diese sollte das Double-Opt-In genutzt werden.

Wie sieht es aber aus, wenn schlicht eine Angabe der E-Mail-Adresse erforderlich ist, die zB im Rahmen eines Kaufs eingegeben wird (etwa für den Versand der Rechnung)? Hier wird man sicherlich diskutieren, ob das geforderte Double-Opt-In Verfahren stets als die erforderliche Sicherheitsmaßnahme anzusehen ist oder ob es nicht Alternativen gibt.

Verwaltungsgericht Hamburg: § 26 BDSG trifft für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten keine abschließende Regelung

Das Verwaltungsgericht Hamburg (VG) hat mit Urteil vom 16.01.2020 (Az. 17 K 3920/19) entschieden, dass eine Verarbeitung der Daten von Beschäftigten nicht allein an den Vorgaben des § 26 BDSG zu messen ist. Ein Rückgriff auf die Erlaubnisnormen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO bleibt möglich.

Sachverhalt

In dem Fall ging es um die Frage, ob das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) Informationen zu dem Gehalt des Geschäftsführers eines Tochterunternehmens nach § 3 Abs. 1 Nr. 15 des Hamburgischen Transparenzgesetzes veröffentlichen muss. Alleinige Trägerin des UKE ist die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg. Der Geschäftsführer klagte gegen diese geplante Veröffentlichung gegen die Stadt Hamburg. Hierzu begründete er u.a., dass nach § 26 BDSG personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich sei. An dieser Voraussetzung fehle es hier.

Begründung

Das VG wies die Klage als unbegründet ab. Im Kern geht es in dem Urteil um materiell-rechtliche Fragen zum Hamburgischen Transparenzgesetz.

Am Ende seiner Begründung setzt es sich dann noch mit den datenschutzrechtlichen Argumenten des Klägers auseinander.

Nach Ansicht des VG verstößt die Veröffentlichung der Vergütung des Klägers nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Die hiermit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers durch die Stadt Hamburg entspreche § 4 HmbDSG, da sie zur Erfüllung einer in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgabe, nämlich der Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 Nr. 15 HmbTG, erfolge.

Sodann wendet sich das VG auch zu dem Verhältnis zwischen UKE (bzw. dessen Trägerin, der Stadt Hamburg) und dem Kläger und damit der Frage zu, ob die hier streitgegenständliche Verarbeitung von Beschäftigtendaten (Übermittlung zum Zwecke der Veröffentlichung) denn evtl. nicht von § 26 BDSG gedeckt wäre.

Nach Ansicht des VG ergibt sich eine Unzulässigkeit der Datenverarbeitung aber auch nicht aus § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG.

„Zwar dürfte die Übermittlung der Vergütungsdaten zum Zwecke der Veröffentlichung in keine der in § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG genannten Fallgruppen fallen. § 26 BDSG trifft jedoch keine abschließende Regelung zur Zulässigkeit der Verarbeitung persönlicher Daten von Beschäftigten, so dass jedenfalls ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen der DSGVO möglich bliebe“

Daraus folgert das VG, meines Erachtens völlig zurecht, dass sich die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO ebenfalls aus der in § 3 Abs. 1 Nr. 15 HmbTG normierten Verpflichtung ergebe.

Fazit

Es wird in der Literatur durchaus diskutiert, ob denn § 26 BDSG für den Umgang mit Beschäftigtendaten eine abschließende Regelung treffe und daher ein Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO, insbesondere etwa auch die Ziff. f) zur Interessenabwägung, nicht mehr möglich sei. Dieser Ansicht erteilt das VG zurecht eine klare Absage (wenn auch ohne nähere Begründung). Meines Erachtens ergibt sich aber sowohl aus Art. 88 DSGVO als auch etwa aus dem Urteil des EuGH in Sachen „Breyer“, dass der nationale Gesetzgeber die europarechtliche (durch die DSVGO sogar unmittelbar) vorgegeben Erlaubnistatbestände zum Umgang mit personenbezogenen Daten nicht ein- oder beschränken darf. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich Unternehmen natürlich auch auf Erlaubnistatbestände aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen können, wenn sie Mitarbeiterdaten verarbeiten.