Europäische Datenschutzbehörden veröffentlichen Leitlinien zum Beschäftigtendatenschutz

Mit ihrer Stellungnahme 2/2017 vom 8. Juni 2017 (PDF) haben sich die europäischen Datenschutzbehörden, die in der Art. 29 Datenschutzgruppe versammelt sind, zu verschiedenen Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses geäußert. Interessant und für die Praxis besonders relevant ist, dass sich die Datenschutzbehörden in ihrer Stellungnahme nicht nur zur aktuellen Rechtslage (also zur europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG) äußern, sondern auch ein Ausblick auf die Auslegung der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Kontext der Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten geben.

Die nun veröffentlichte Stellungnahme ist nicht die erste, die sich mit dem Beschäftigtendatenschutz befasst. Bereits im Jahre 2001 und 2002 hat die Art. 29 Datenschutzgruppe Stellungnahmen hierzu veröffentlicht. Die nun vorliegende Stellungnahme ist jedoch nach Ansicht der Datenschützer insbesondere deshalb erforderlich, da sich seit Veröffentlichung der vorherigen Stellungnahmen die technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten gerade auch im Beschäftigungsverhältnis geändert haben. Aus diesem Grund möchten die Datenschützer auch hier neue Leitlinien veröffentlichen.

Die vorliegende Stellungnahme befasst sich daher insbesondere auch mit neuen Verarbeitungsmöglichkeiten, etwa im Rahmen von Social Media Plattformen. Insgesamt behandelt Stellungnahme hierzu neun beispielhafte Szenarien und die Datenschützer stellen dar, inwiefern Datenverarbeitung in diesen Szenarien ihrer Auffassung nach zulässig sind. Hier bereits der Hinweis: die Stellungnahme der Art. 29 Datenschutzgruppe ist kein Gesetz und nicht bindend, für die Praxis aber natürlich durchaus von Relevanz.

Wer ist Beschäftigter?

Ganz zu Beginn ihrer Stellungnahme weisen die Datenschützer darauf hin, dass der Begriff des „Beschäftigten“ im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht zu eng zu verstehen ist und insbesondere nicht unbedingt den klassischen festen Anstellungsvertrag voraussetzt. Die Datenschützer erwähnen etwa auch freie Mitarbeiter, die ihrer Ansicht nach unter den Begriff des Beschäftigten im Rahmen dieser Stellungnahme fallen. Den Datenschützern geht es gerade nicht darum, nur solche Szenarien abzudecken, in denen tatsächlich ein Arbeitsvertrag besteht.

Möglichkeiten der Verarbeitung im Beschäftigungsverhältnis

Zunächst befasst sich die Stellungnahme mit den Verarbeitungsmöglichkeiten auf der Grundlage der noch geltenden EU Datenschutzrichtlinie. Zudem weisen die europäischen Datenschutzbehörden darauf hin, dass sie sich wünschen würden, dass in dem derzeit diskutierten Vorschlag für eine ePrivacy-Verordnung eine spezifische Ausnahme für den Zugriffs auf Endgeräte von Arbeitnehmern aufgenommen wird. Diese Möglichkeit wurde kürzlich im Entwurf eines Berichts des LIBE-Ausschusses im Europäischen Parlament vorgesehen. Meines Erachtens nach ergeben sich mit Einführung einer solchen Spezifizierung hinsichtlich des Zugriffs auf Endgeräte im Arbeitsverhältnis jedoch schwierige Fragen der Abgrenzung zur DSGVO und auch dem neuen BDSG. Hierzu mein Blogbeitrag.

Einwilligung

Nach Auffassung der Datenschutzbehörden stellt die Einwilligung der Beschäftigten für die überwiegende Mehrheit von Datenverarbeitungsvorgängen zumeist nicht die passende Grundlage dar. Diese Auffassung der Datenschutzbehörden (gerade auch in Deutschland) ist nicht unbedingt neu. Gerne wird auch pauschal die Möglichkeit verneint, dass Beschäftigte eine datenschutzrechtliche Einwilligung gegenüber ihrem Arbeitgeber abgeben könnten. In Deutschland hat das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13) völlig zu Recht entschieden, dass natürlich auch im Beschäftigungsverhältnis die Möglichkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung per se erst einmal gegeben ist. Es kommt dann freilich immer stets auf die Umstände an, ob die Anforderungen der Einwilligung tatsächlich auch erfüllt sind, wie etwa die Freiwilligkeit der Abgabe der Einwilligungserklärung. Die Datenschutzbehörden gehen davon aus, dass eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis insbesondere dann nicht wirksam ist, wenn sich an die Weigerung der Abgabe einer Willenserklärung durch den Beschäftigten eine negative Folge für diesen knüpfen würde. In diesem Fall fehlt es an der Freiwilligkeit der Abgabe der Einwilligungserklärung.

Durchführung des Arbeitsvertrages

Viele Datenverarbeitungen im Beschäftigungsverhältnis können in der Praxis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages und zu dessen Durchführung vorgenommen werden. Dieser Auffassung sind auch die Datenschützer und verweisen beispielhaft etwa auf Datenverarbeitung im Rahmen von Gehaltszahlungen.

Interessenabwägung

Die in der Praxis jedoch wohl wichtigste Grundlage für eine Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten stellt die Möglichkeit einer Interessenabwägung zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und den schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers dar (Art. 7 f) EU Datenschutzrichtlinie). Nach Auffassung der Datenschutzbehörden muss die Datenverarbeitung in diesem Fall in jedem Fall angemessen und verhältnismäßig sein. Zudem sollten Datenverarbeitungen im Arbeitsverhältnis stets die am wenigsten einschneidende Maßnahme in Bezug auf die Rechte des Arbeitnehmers darstellen. In jedem Fall, so die Datenschutzbehörden, ist es erforderlich, das durch den Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen umgesetzt sind, um die Risiken für die Arbeitnehmer zu minimieren und die schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer gebührend zu berücksichtigen. Am Beispiel der Überwachung von Arbeitnehmern stellen die Datenschützer dar, dass solche Maßnahmen etwa eine geographische Begrenzung der Überwachung darstellen können, die Begrenzung kann sich aber auch auf bestimmte Datenkategorien beziehen oder aber auch auf bestimmte Zeitintervalle erstreckt werden. Dies wären nach Auffassung der Datenschutzbehörden solche angemessenen Maßnahmen, um die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

DSGVO

Des Weiteren befassen sich die Datenschutzbehörden auch mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis unter den Vorgaben der DSGVO. Zumindest wird in der Stellungnahme kurz auf einige Besonderheiten der DSGVO hingewiesen. Zum einen auf die Anforderungen des Art. 25 DSGVO, dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch Voreinstellungen. Nach Auffassung der Datenschutzbehörden bedeutet dies für die Arbeitgeber, dass, wenn sie Endgeräte an ihre Arbeitnehmer herausgeben, diese Endgeräte mit datenschutzfreundlichen Voreinstellungen bestückt sein müssen und das Prinzip der Datenminimierung auf der technischen Ebene beachtet werden muss.

Zu dem für den Beschäftigtendatenschutz relevanten Art. 88 DSGVO (umgesetzt im neuen § 26 BDSG) verhalten sich die Datenschutzbehörden nicht besonders ausführlich. Sie geben allein den Inhalt des Artikels wieder. Jedoch weisen die Datenschutzbehörden darauf hin, dass die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO, dass Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person umzusetzen sind, im Rahmen der in der vorliegenden Stellungnahme dargestellten Szenarien beachtet wurden. Die in der Stellungnahme entwickelten Leitlinien erläutern den zulässigen Einsatz von neuen Technologien und stellen dabei die erforderlichen Anforderungen dar, die nach Art. 88 Abs. 2 DSGVO bei der Datenverarbeitung zu erfüllen sind. Dies bedeutet in der Praxis, dass die in der Stellungnahme der Datenschutzbehörden dargestellten Sachverhalte und vorgeschlagenen Lösungsvarianten aus Sicht der Datenschutzbehörden die Anforderungen der DSGVO erfüllen.

Datenverarbeitung aus sozialen Netzwerken

In einem dargestellten Sachverhalt befassen sich die Datenschutzbehörden mit der Situation, das ein potenzieller Arbeitgeber sich vor oder nach einem Vorstellungsgespräch im Rahmen einer Suche im Internet und in Profilen von sozialen Netzwerken ein eigenes Bild über den Kandidaten machen will. Die Datenschutzbehörden weisen jedoch darauf hin, dass nur weil Informationen in einem Profil in einem sozialen Netzwerk öffentlich abrufbar sind, die Arbeitgeber diese Information nicht auch unbedingt für eigene Zwecke nutzen können. Stets ist für jede Datenverarbeitung ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand zu erfüllen. Sie weisen jedoch darauf hin, dass, bevor ein Arbeitgeber ein Profil eines Sozialen Netzwerkes genauer untersucht, zunächst zu prüfen ist, um was für eine Art von sozialem Netzwerk es sich handelt. Um ein berufliches Netzwerk oder ein Netzwerk mit privatem Hintergrund. Insbesondere im Rahmen der Interessenabwägung als Erlaubnistatbestand kann dieser Umstand eine Rolle spielen. Zudem, so die Datenschutzbehörden, dürfen potentielle Arbeitgeber Daten nur in dem Umfang erheben und verarbeiten, wie dies für den Bewerbungsprozess tatsächlich absolut notwendig ist. Nach Auffassung der Datenschutzbehörden müssen zudem alle im Rahmen des Bewerbungsprozesses erhobenen und gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht werden, sobald deutlich wird, dass den Kandidaten kein Job angeboten wird. Hier lässt sich zumindest kritisch anmerken, dass insbesondere auch in Deutschland die Datenschutzbehörden nicht direkt nach Ende des Auswahlverfahrens die Löschung der Daten verlangen. Insbesondere aufgrund der Möglichkeit des abgelehnten Kandidaten, noch gegen den ablehnenden Arbeitgeber rechtlich vorzugehen (AGG), gestehen auch in Deutschland die Datenschutzbehörden den Unternehmen eine Frist zur Speicherung der Daten zur abgelehnten Bewerbern von einigen Monaten zu.

Überwachung des Datenverkehrs

Ein weiteres Szenario was von den Datenschutzbehörden angesprochen wird, ist die Überwachung und Analyse des Datenverkehrs in das Netzwerk eines Unternehmens und hinaus. Insbesondere aus Sicherheitsgesichtspunkten und zum Schutz der Systeme gestehen die Datenschutzbehörden den Arbeitgebern eine solche Analyse und damit zusammenhängende Datenverarbeitung auch von Arbeitnehmern bis zu einem gewissen Grad zu. Sie weisen jedoch darauf hin, dass eine Überwachung in der Form der Aufzeichnung jeglicher Onlineaktivität von Arbeitnehmern ihrer Auffassung nach eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen würde, insbesondere mit Blick auf das Fernmeldegeheimnis. Interessant ist hierbei, dass die Datenschutzbehörden davon auszugehen scheinen, dass für den Arbeitgeber die Vorgabe der Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses per se zu beachten ist. In Deutschland ist diese Frage jedoch umstritten, insbesondere im Rahmen der gestatteten oder nicht gestatteten privaten Nutzung das Onlinezugangs am Arbeitsplatz.

Weitere Szenarien

Auch zum Thema Bring Your Own Device äußern sich die Datenschutzbehörden in ihrer Stellungnahme. Neben weiteren Szenarien erläutern die Datenschutzbehörden auch, was es im Rahmen des Transfers personenbezogener Daten in das Ausland zu beachten gilt. Hier bleiben die Hinweise der Datenschutzbehörden jedoch recht allgemein. Sie weisen allein darauf hin, dass die Anforderungen des Art. 25 der geltenden EU Datenschutzrichtlinie einzuhalten sind. Nach Auffassung der Datenschutzbehörden sollten sich Arbeitgeber in Fällen der Übermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer in Drittstaaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes insbesondere auf die Mechanismen des Angemessenheitsbeschlusses durch die Europäische Kommission (Bsp: EU US Privacy Shield) verlassen. Daneben können auch die EU Standardvertragsklauseln eine Möglichkeit zum Datentransfer in Drittstaaten sein. Weniger geeignet halten die europäischen Datenschutzbehörden die Ausnahmen für besondere Übermittlungssituationen, wie etwa die ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers.

Fazit

Insgesamt ist die doch recht umfangreiche Stellungnahme der Datenschutzbehörden durchaus lesenswert und insbesondere, da sie auch schon die DSGVO im Blick hat, besonders praxisrelevant. Wie immer gilt natürlich, dass man auch hier nicht jegliche Meinung teilen muss. Die Stellungnahme gibt jedoch einen guten Überblick dazu, wie die europäischen Datenschutzbehörden insbesondere in Grenzfällen das Gesetz auslegen bzw. aus ihrer Sicht anwenden.

EU Mitgliedstaaten einigen sich auf Regeln für die Bereitstellung digitaler Inhalte

Am 8. Juni 2017 hat der Rat der Europäischen Union seinen Standpunkt zur Richtlinie für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitale Dienstleistungen festgelegt (pdf).

Diese Richtlinie soll für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern gelten und unter anderem Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder auch digitaler Dienstleistungen und über die Vertragsmäßigkeit solcher digitalen Inhalte oder digitale Dienstleistungen und auch die Rechte von Verbrauchern bei Vertragswidrigkeit oder fehlerhaften digitalen Inhalten festlegen.

Der ursprüngliche Entwurf der Europäischen Kommission zu der Richtlinie stammt aus Dezember 2015. Bereits in diesem Entwurf hatte die Europäische Kommission als Neuerung vorgesehen, dass in Zukunft nicht nur Geld als eine Gegenleistung für digitale Inhalte angesehen werden kann, sondern dass vermehrt auch personenbezogene Daten als Gegenleistung in Betracht kommen und hierfür Regelungen aufgestellt werden müssen bzw. die Bereitstellung des Zugangs zu personenbezogenen Daten als gleichwertige Gegenleistung in Betracht kommt.

„Integrierte digitale Inhalte“ und das Internet der Dinge

Im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten im Rat war in der Vergangenheit insbesondere umstritten, welche Vorgaben für sogenannte eingebettete digitale Inhalte (oder auch „integrierte digitale Inhalte“) gelten sollen (vgl. die Orientierungsaussprache aus Dezember 2016, pdf). Unter integrierten digitalen Inhalten (vgl. Art. 2 Nr. 12 der Allgemeinen Ausrichtung) verstehen die Mitgliedstaaten solche digitalen Inhalte, die in Produkten enthaltenen sind (also insbesondere auch Anwendungen und Software) und zur Funktionsweise des Produktes beitragen. In dem Dokument zur Orientierungsaussprache werden als Beispiele für solche waren etwa auch Geräte im Internet der Dinge, intelligente Produkte, intelligente Fahrzeuge oder auch intelligente Wohnungen benannt.

Damals war zwischen den Mitgliedstaaten umstritten, welche Regeln gelten sollen, wenn ein vernetztes Produkt ein Fehler aufweist bzw. defekt ist. Sollen hier etwa die Regeln über das Kaufrecht Anwendung finden oder aber Regelungen aus dem Mietrecht oder soll vielleicht ein komplett neues Regelwerk erdacht werden? In der Allgemeinen Ausrichtung legt nun der Rat der Europäischen Union fest, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten sich dafür ausspricht, dass für diese integrierten digitalen Inhalte die derart ein fester Bestandteil der Ware sind, dass das Fehlen des digitalen Inhalts die Ware unbrauchbar machen würde oder verhindern würde, dass die Ware ihre wichtigsten Funktionen erfüllen kann, den Regelungen des Kaufrechts unterfallen soll.

Nach den Mitgliedstaaten im Rat würde in Zukunft auf eventuell fehlerhafte Produkte im Internet der Dinge (auch wenn der Fehler in der Software selbst liegt) das Kaufrecht mit seinen Gewährleistungsansprüchen und nicht die nun diskutierte Richtlinie Anwendung finden.

Verhältnis zur EU Datenschutz-Grundverordnung

Des Weiteren haben sich die Mitgliedstaaten darüber verständigt, dass jegliche Überschneidung zwischen der nun diskutierten Richtlinie und den Vorschriften der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vermieden werden muss. Daher wird nun vorgesehen, dass die Richtlinie nicht für eine Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gelten soll, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt oder sich zu keiner solchen Zahlung verpflichtet, dem Anbieter (also dem Verkäufer) keine personenbezogenen Daten bereitstellt oder sich nicht zu einer solchen Bereitstellung personenbezogener Daten verpflichtet.

In dem Text zur Allgemeinen Ausrichtung des Rates findet sich zudem der Entwurf für einen noch einzufügenden Erwägungsgrund zu dieser Thematik. Dort wird vorgeschlagen, dass in dem Erwägungsgrund aufgenommen wird, dass die Richtlinie nicht in Fällen gelten soll, in denen der Verkäufer lediglich Metadaten, die IP-Adresse oder sonstige automatisch generierte Informationen wie durch Cookies gesammelte und übermittelte Informationen erhebt. Die Richtlinie soll also dann nicht gelten, wenn Daten durch das Verhalten des Betroffenen automatisch generiert werden.

Zudem dürfte in der Praxis ebenfalls von starker Relevanz sein, dass in dem Entwurf für den Erwägungsgrund festgelegt wird, dass die Richtlinie auch nicht in Fällen gelten soll, in denen der Verbraucher ausschließlich Zwecks Erlangung des Zugangs zu digitalen Inhalten oder zu einer digitalen Dienstleistung Werbung ausgesetzt ist, ohne dass er mit dem Verkäufer ein Vertrag geschlossen hat.

Des Weiteren legen die Mitgliedstaaten in ihrer Allgemeinen Ausrichtung im Hinblick auf das Verhältnis der nun diskutierten Richtlinie zur DSGVO fest, dass das Unionsrecht (inklusive DSGVO) für alle personenbezogenen Daten gilt, die im Zusammenhang mit den von dieser Richtlinie erfassten Verträgen verarbeitet werden. Auch dies soll in später noch zu erstellenden Erwägungsgründen für die Richtlinie aufgenommen werden (vgl. Art. 3 Abs. 8 der Allgemeinen Ausrichtung). Dort soll auch ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Richtlinie die Bestimmungen der DSGVO unberührt lässt. Im Zweifel, also bei einer Kollision der Bestimmung, hat die DSGVO Vorrang.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich also auch in Zukunft, wenn diese Richtlinie anwendbar ist, allein nach der DSGVO. Auch dies soll ausdrücklich klargestellt werden, insbesondere, was die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft. Die Mitgliedstaaten erläutern in dem Entwurf für einen Erwägungsgrund, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einem Vertrag, der in den Anwendungsbereich dieser nun diskutierten Richtlinie fällt, nur rechtmäßig ist, wenn Sie mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO im Einklang steht. Zudem wird erläutert und klargestellt, dass die vorliegende Richtlinie wieder die Gültigkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung noch die Folgen des Widerrufs einer Einwilligung regelt.

Rechtsnatur der Verträge – Sache der Mitgliedstaaten

Interessant ist zudem auch der Hinweis der Mitgliedstaaten in ihrer Allgemeinen Ausrichtung darauf, dass zu einem späteren Zeitpunkt in einem Erwägungsgrund der Richtlinie geregelt werden soll, dass in der Richtlinie nicht die Rechtsnatur der Verträge für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistung geregelt wird und dass die Frage, ob derartige Verträge etwa Kaufverträge, Dienstleistungsverträge oder Mietverträge sind, Sache des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten ist.

Entwurf zur ePrivacy-Verordnung: Bundesratsausschüsse fordern grundsätzliche Überprüfung und Nachbesserung

 

Im Januar 2017 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation) veröffentlicht. Mit der neuen ePrivacy-VO soll die geltende ePrivacy-Richtlinie ersetzt werden. Zudem sollen die Regelungen zum Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung angeglichen und darauf abgestimmt werden.

 

Am 22.5.2017 haben der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten,
der Rechtsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates ihre Empfehlungen (PDF) zu dem Verordnungsentwurf abgegeben.

 

Im Bundesrat wird der Vorschlag zu ePrivacy-VO am 2.6.2017 im Plenum behandelt und über die Ausschussempfehlungen beraten. Nachfolgend möchte ich einige der immerhin 24 seitigen Empfehlungen der Ausschüsse näher beleuchten:

 

Grundsätzlich begrüßen die Ausschüsse, dass in der Union einfache und klare Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten geschaffen werden sollen. Auch wird die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags begrüßt, ein hohes Niveau des Schutzes der Privatsphäre für die Nutzerinnen und Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste zu schaffen.

 

Jedoch machen die Ausschüsse auch sehr deutlich, dass sie ganz generelle Vorbehalte gegen den Entwurf haben:

 

 Der Bundesrat hält gleichwohl eine grundsätzliche Überprüfung und Nachbesserung des Verordnungsvorschlags auch unter Inkaufnahme von Verzögerungen des Rechtsetzungsverfahrens für unerlässlich, um neben Detailmängeln grundsätzliche Defizite bei der Abgrenzung des Rechtsaktes zur Datenschutz-Grundverordnung, dem notwendigen Ausgleich zwischen dem Schutz der elektronischen Kommunikation und Sicherheitsbelangen sowie der Ausgestaltung des Aufsichtsregimes zu beheben.

 

Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

 

Nach Auffassung der Ausschüsse ist es erforderlich, den Fortbestand besonderer Regelungen für den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der ePrivacy-VO bei der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste angesichts des durch die Datenschutz-Grundverordnung geschaffenen umfassenden Rechtsrahmens kritisch zu hinterfragen.

 

Diesbezüglich werden die Ausschüsse dann noch konkreter. Insbesondere sehen sie diese Anforderungen bei den Regelungen des Kapitels II der ePrivacy-VO nicht erfüllt und bitten die Bundesregierung deshalb,

 

sich für eine grundlegende Überarbeitung des Verordnungsvorschlags einzusetzen.

 

Insbesondere halten die Ausschüsse eine umfassende und regelungsspezifische Überarbeitung der Abgrenzung zwischen den allgemeinen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und den besonderen Anforderungen des Verordnungsvorschlags als deren Präzisierung und Ergänzung für unerlässlich.

 

Zudem weisen die Ausschüsse auf Widersprüche zu den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung hin. Nach Auffassung der Ausschüsse lässt die Mehrzahl der Regelungen für Telekommunikationsdienste nicht erkennen, inwieweit sie im Fall personenbezogener Daten die Datenschutz-Grundverordnung als lex specialis verdrängen oder von dieser weiterhin ergänzt werden.

 

Dies führt die Empfehlung der Ausschüsse an einem praxisrelevanten Beispiel aus: Regelungen wie die Anforderungen an „Unerbetene Kommunikation“ (Art. 16 ePrivacy-VO; also insbesondere werbende Ansprachen) führen nach Ansicht der Ausschüsse statt zu einer Ergänzung zu einer Aushöhlung der Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung für Direktwerbung im Online- Bereich. Denn durch Art. 16 ePrivacy-VO wird der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung und das spezifische Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung durch ein Einwilligungserfordernis ersetzt, das aber etwa nicht auf automatisierte Anrufsysteme beschränkt ist.

 

Anwendungsbereich

 

Kritisch äußern sich die Ausschüsse auch zum sachlichen Anwendungsbereich. Dieser soll, anknüpfend an das Marktortprinzip der Datenschutz-Grundverordnung, angepasst werden, da Art. 3 Abs. 1 der ePrivacy-VO diesen vorrangig im Hinblick auf Kommunikationsdienste und Endeinrichtungen bestimmt, aber andere verpflichtete Stellen (zum Beispiel Softwareanbieter oder Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse) ausspart.

 

Die ePrivacy-VO soll als Neuerung auch auf elektronische Kommunikation Anwendung finden, die nicht nur zwischen natürlichen Personen stattfindet, sondern auch zwischen juristischen Personen und Maschinen (M2M-Kommunikation) erfolgt. Nach Ansicht der Ausschüsse könnte dies Geschäftsmodelle und Unternehmen im Rahmen von vernetzten Fahrzeugen, automatisierten Lieferketten oder Fuhrparklösungen, unter anderem in der Automobilindustrie und der Logistikbranche, betreffen. Vor diesem Hintergrund fordern die Ausschüsse die Prüfung, ob diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs der ePrivacy-VO auf die Übermittlung von M2M-Kommunikation zielführend ist oder

 

ob dadurch heute gängige Abläufe in der europäischen Wirtschaft in Frage gestellt und Spielräume für Innovationen im Bereich Industrie 4.0, dem Internet der Dinge sowie in anderen neuen Geschäftsfeldern zu stark eingeschränkt werden.

 

Tracking

 

Auch dem Thema des On- und Offline-Trackings widmen sich die Ausschüsse. Ihrer Auffassung nach stellen werbefinanzierte Angebote einen integralen Bestandteil der Internetwirtschaft dar. Analysen des Nutzerverhaltens auf Webseiten oder in Apps werden gerade bei mittelständischen Unternehmen häufig durch Dritte (so genannte Third-Party- Cookies) durchgeführt. Die Ausschüsse kritisieren, dass Beschränkungen beim Einsatz von Datenanalysemechanismen künftig dazu führen könnten, dass gerade der Mittelstand auf dem Gebiet der Onlineplattformen massive Wettbewerbsnachteile erleidet.

 

Als Folge fordern die Ausschüsse, dass die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 lit. d) ePrivacy-VO auch auf den Einsatz von Third-Party-Cookies ausgedehnt wird. Dies würde bedeuten, dass keine Einwilligung der betroffenen Nutzer eingeholt werden muss, wie dies derzeit im Vorschlag für den Einsatz von Technologien zur Analyse der Kunden- und Besucherströme vorgesehen ist.

 

Unerbetene Kommunikation

Natürlich befassen sich die Ausschüsse auch mit den Vorgaben zur unerbetenen Kommunikation, also etwa der E-Mail-Werbung und Newslettern. Hier verlangen die Ausschüsse, dass jedenfalls die elektronische Kommunikation im Rahmen eines bestehenden Vertrags (Beispiele: Übermittlung von Rechnungen, Mahnungen, Rückfragen, Zusatzinformationen oder Verbrauchs- oder Messdaten bei Serviceverträgen) oder einer laufenden Kundenbeziehung, weiter uneingeschränkt möglich sein muss und diese Kommunikation gerade nicht unter den Begriff der „unerwünschten Kommunikation“ (Art. 16 ePrivacy-VO) fällt.

Kundentracking im Shopping-Center – Schweizer Datenschutzbehörde veröffentlicht Leitlinien

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat auf seiner Webseite eine Einschätzung zum Betrieb von Personentrackingsystemen veröffentlicht, die, wenn auch das Datenschutzrecht in der Schweiz keine direkte Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinie darstellt, für die Anwendung des europäischen und deutschen Datenschutzrechts in solchen Szenarien interessant ist. Denn viele Vorgaben des schweizerischen Datenschutzrechts sind mit jenen des europäischen und deutschen Datenschutzrechts vergleichbar.

In seiner Analyse stellt der EDÖB zwei Varianten des Personentrackings dar und verweist darauf, dass die Variante, in der man an einem bestimmten Ort (z.B. am Eingang eines Einkaufszentrums oder auf der Autobahneinfahrt) bestimmte Merkmale der passierenden Objekte so erfasst, dass man sie an nachfolgenden Kontrollpunkten wiedererkennen und deren Bewegungen nachvollziehen kann, in der Praxis immer häufiger zum Einsatz komme.

Mit Blick auf die wichtige Frage, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden und dann die Regelungen des Datenschutzrechts eingreifen, geht der EDÖB davon aus, dass einige Systeme direkt personenbezogene Merkmale wie biometrische Gesichtsdaten oder Autokennzeichen erfassen, um Personen und Fahrzeuge beim Passieren der Kontrollpunkte wiederzuerkennen. Andere Systeme erfassen Daten der von den passierenden Personen getragenen Mobilfunkgeräte (IMSI- und TMSI-Nummern oder Mac-Adresse) und zeichnen so den Weg des Trägers auf. Hier ist der EDÖB der Auffassung, dass diese Daten zwar für sich nicht unbedingt einen Personenbezug aufweisen.

Jedoch kann sich der Personenbezug gerade aus den erstellten Bewegungsprofilen ergeben. Ein Beispiel: So unterscheiden sich beispielsweise die Bewegungsprofile des Verkaufspersonals in einem Ladengeschäft von denjenigen der Kunden. Bei kleineren Läden lässt sich so rasch ein Bewegungsprofil einem bestimmten Mitarbeiter zuordnen. Der EDÖB ist daher der Ansicht, dass auch bei diesen Systemen von der Verarbeitung personenbezogener Daten auszugehen ist.

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf einer Rechtsgrundlage. Nach Ansicht des EDÖB kommen vorliegend ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse der datenverarbeitenden Stelle oder die Einwilligung der Betroffenen in Betracht. Auch im europäischen und deutschen Datenschutzrecht kennen wir diese Erlaubnistatbestände.

Mit Blick auf die Einwilligung der Betroffenen verweist der EDÖB richtigerweise auf praktische Schwierigkeiten, um die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung zu erfüllen. So müssen die betroffenen Personen, bevor sie einwilligen, angemessen über die fragliche Datenerhebung und -bearbeitung informiert werden. An Orten mit großem Publikumsverkehr, wo Menschen ständig in Bewegung sind, kann dies schwierig sein.

Als Erlaubnistatbestand kommt dann die Interessenabwägung in Frage, bei der die berechtigten Interessen der datenverarbeitenden Stelle oder Dritter mit jenen der Betroffenen abgewogen werden müssen. Nach Auffassung des EDÖB kann in den Fällen, in denen ein Personentrackingsystem z.B. zur Analyse von Personenströmen zur Verbesserung der Sicherheit in Flughäfen oder Bahnhöfen eingesetzt wird, von einem überwiegenden öffentlichen Interessen ausgegangen werden, sofern dabei nicht das Verhalten bestimmter Personen analysiert wird. Dasselbe gilt für die Analyse von Verkehrsströmen auf Autobahnen zur Vermeidung von Staus.

Komplizierter wird es jedoch, wenn das Tracking personenbezogen zum Zwecke der Werbung erfolgen soll. Zwar sieht es der EDÖB auch noch als zulässig an, wenn mit dem System Kundenfrequenzen gemessen oder das durchschnittliche Verhalten von Kundenkategorien analysiert werden soll. Kein Rechtfertigungsgrund bestehe jedoch in der Regel für Auswertungen des persönlichen Verhaltens bestimmter Personen, um diesen z.B. massgeschneiderte Werbung zuzustellen.

Daneben sind weitere Vorgaben des Datenschutzrechts, wie die Pflicht, personenbezogene Daten zu löschen, wenn deren Verarbeitung für den festgelegten Zweck nicht mehr erforderlich ist, oder auch die generelle Informationspflicht zu beachten.

Regelungen für Roboter-Entwicklung: EU-Parlament legt Wert auf Datenschutz und IT-Sicherheit

Am 16. Februar hat das EU-Parlament eine Entschließung (pdf) mit dem Titel „Zivilrechtliche Regelungen im Bereich Robotik“ mit Empfehlungen an die Europäische Kommission angenommen.

In der Entschließung geht es um ganz verschiedene rechtliche aber auch soziale Themen rund um die zunehmende Automatisierung und den Einsatz von (immer intelligenter werdenden) Robotern.

Natürlich wird in der Entschließung (wenn auch nur knapp) auf den Datenschutz eingegangen (ab Rz. 18). Wenig überraschend fordert das Parlament, dass zukünftige zivilrechtliche Regelungen im Bereich der Robotik im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), stehen müssen. Das Datenschutzrecht ist also bei der Entwicklung und dem Betrieb von Robotern vollumfänglich zu beachten.

Interessant ist die Forderung des Parlaments, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben zum Einsatz von Kameras und Sensoren in Robotersystemen präzisiert werden müssen. Man könnte hier auch von „geschaffen werden müssen“ sprechen, denn die DSGVO enthält zum Beispiel gar keine ausdrücklichen Vorgaben zur Datenverarbeitung durch Videokameras oder Sensoren. Zudem ist mit Blick auf die Sensoren daran zu erinnern, dass die EU Kommission in ihrem Vorschlag für die ePrivacy-Verordnung ausdrücklich die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation regeln möchte (vgl. Erwägungsgrund 12 und Art. 8 Abs. 2, pdf), die wiederum den Regelungen der DSGVO vorgehen würde. Der Datenaustausch zwischen Robotern würde also etwa in den Anwendungsbereich der ePrivacy-Verordnung fallen.

Zudem widmet sich das Parlament auch dem Thema der Daten-/IT-Sicherheit. Laut der Entschließung ist ein hohes Maß an Sicherheit von Robotersystemen, auch was ihre internen Datensysteme und Datenflüsse betrifft, für eine angemessene Nutzung der Robotik und Künstlicher Intelligenz von entscheidender Bedeutung.

Nach Ansicht der Parlamentarier sind es dann auch die Entwickler von Robotik und künstlicher Intelligenz, die dafür verantwortlich sind, die Produkte so zu gestalten , dass sie sicher sind und ihren Zweck erfüllen. Insbesondere das Thema der (Cyber)Sicherheit von vernetzten Gegenständen, wie etwa Robotern, und die Frage der Haftung für Schäden, die durch das Ausnutzen von Sicherheitslücken oder unentdeckten Schwachstellen entstehen, dürfte sich in Zukunft gerade auch im Bereich der Robotik stellen (man denke etwa an einen von Hackern gekaperten Industrieroboter in der Automobilfertigung, der sowohl Material als auch Menschen in seinem Umfeld beschädigt und verletzt).

An die Entschließung angefügt findet sich zudem eine „Charta über Robotik“, die einen ethischen Verhaltenskodex für Robotikingenieure beinhaltet.

Auch in diesem Verhaltenskodex hat das EU-Parlament Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre im Bereich der Robotik integriert. Danach soll ein Robotikingenieur garantieren(!), dass Personen nicht persönlich identifizierbar sind, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen. In diesem Fall müsse dann aber eine klare, eindeutige Zustimmung der betroffenen Personen eingeholt werden. Leider wird nicht deutlich, für was konkret die Einwilligung eingeholt werden soll: die Identifizierung und/oder die Verarbeitung personenbezogener Daten?

Es erscheint durchaus diskutabel, warum Ingenieure garantieren sollten, dass Personen, die etwa in das Blickfeld eines Roboters geraten oder auch mit dem Roboter interagieren müssen, nicht durch diesen identifiziert werden sollen. Der Verhaltenskodex spricht ja davon, dass dies nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ möglich sein soll, also gerade nicht dann, wenn der Roboter seiner gewöhnlichen Bestimmung nachgeht. Soll also die Entwicklung von Robotern, deren Tätigkeit gerade auf die Identifizierung von Personen angelegt ist, in Zukunft verboten sein? Zudem stellt sich die Frage, wie man in einem Verhaltenskodex als Erlaubnistatbestand für eine Identifizierung (bzw. einen Umgang mit personenbezogenen Daten) allein die Zustimmung von Betroffenen gelten lassen kann? Derzeit und auch in Zukunft wird die Einwilligung gerade nicht die einzige oder gesetzlich priorisierte Möglichkeit darstellen, um mit personenbezogenen Daten umzugehen. Warum dies im Bereich Robotik (wenn auch „nur“ in einem freiwilligen Verhaltenskodex) anders sein soll, leuchtet nicht recht ein. Zumal sich zusätzliche Probleme bei der Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung in der Praxis stellen (was ist etwa mit Personen, die durch das Sichtfeld eines Roboters gehen, die jedoch bereits in diesem Moment identifiziert werden können?).

Man darf gespannt sein, welche regulatorischen Schritte die EU-Kommission in dem immer stärker wachsenden Bereich der Robotik vorschlagen wird und welche Forderungen des EU-Parlaments einen möglichen legislativen Prozess prägen und überdauern werden.

Bundesrat: Datenschutz als Eignungskriterium für Carsharinganbieter

Heute hat sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz – CsgG, PDF) befasst und über die Empfehlungen der beteiligten Bundesratsausschüsse abgestimmt. Die Empfehlung zum dem Gesetzentwurf findet sich hier (PDF).

Mehrheitlich angenommen wurde im Bundesrat unter anderem der Vorschlag des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, nach dem die Bundesregierung prüfen soll, ob der von Anbietern von Carsharingdiensten zu erfüllenden Anforderungskatalog um Kriterium ergänzt werden sollte,

 wonach Carsharinganbieter die Nutzung ihrer Dienstleistungen und Fahrzeuge nicht davon abhängig machen dürfen, dass die Kunden in die Erhebung, Verarbeitung, Verwertung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten einwilligen, die für die Durchführung des jeweiligen Mietvertrags bzw. der Rahmenvereinbarung nicht zwingend erforderlich sind (Koppelungsverbot).

Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Auswahlverfahren auch dazu genutzt werden sollte, im Rahmen des Mindestleistungsumfangs ein hohes Datenschutzniveau für die Kunden zu gewährleisten und nur solche Anbieter zu begünstigen, die den Kunden die freie Wahl lassen, ob ihre Daten über das für die Vertragsdurchführung Erforderliche hinaus genutzt werden.

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angelegte sog. Kopplungsverbot in Art. 7 Abs. 4. Wenn Carsharinganbieter personenbezogene Daten verarbeiten, sind sie ab dem 25. Mai 2018 (ab dann ist die DSGVO anwendbar) zwar ohnehin an die DSGVO gebunden. Würde eine datenschutzrechtliche Einwilligung entgegen den Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 DSGVO an die Erfüllung eines Vertrags gekoppelt, wäre die Einwilligung daher nicht freiwillig erteilt, unwirksam und eventuell auch die entsprechende Datenverarbeitung unzulässig. Der Bundesrat möchte jedoch zusätzlich, als Auswahlkriterium für Carsharinganbieter, das Erfordernis aufstellen, dass personenbezogene Daten, die nicht für die Erbringung des Dienstes erforderlich sind, nur dann von dem Anbieter genutzt werden dürfen, wenn die Kunden die freie Wahl haben, ob sie dieser Nutzung von Daten zustimmen. Eine Kopplung der Einwilligung in die Datenverarbeitung mit dem Nutzungsvertrag soll dadurch unterbunden werden.

In der Praxis soll die Prüfung der Erfüllung dieser Voraussetzung durch die „zuständige Behörde“ erfolgen, so die Ausschussempfehlung. Es ist jedoch nicht klar, welche Behörde hier gemeint ist bzw. spricht viel dafür, dass dies nicht die zuständige Datenschutzbehörde, sondern die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Landesbehörde ist, die dann, so die Empfehlung, die dann die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Datenschutzbestimmungen prüfen soll. Ob diese Regelung der Prüfung wirklich glück ist, erscheint zumindest fraglich. Denn bereits unter Datenschutzrechtlern (Berater oder auch Behörden) ist die Auslegung und Interpretation der Vorgaben der DSGVO und auch von Art. 7 Abs. 4 teilweise stark umstritten und die Feststellung einer unzulässigen Kopplung dürfte einer anderen, sachfremden Behörde nicht unbedingt leicht fallen. Zudem stellt sich etwa die Folgefrage, was geschieht, wenn die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde eine Kopplung verneint, im Rahmen einer späteren Prüfung aber z.B. eine Landesdatenschutzbehörde eine Kopplung bejaht.

Like-Button vor dem EuGH: OLG Düsseldorf möchte wissen, wer verantwortlich ist

Im Verfahren zwischen der Verbrauchzentrale Nordrhein-Westfalen (VZNRW) und der Fashion ID GmbH & Co. KG (ein Unternehmen der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG) zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Einbindung des Facebook Like-Buttons auf einer Webseite, hat das OLD Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere interessante Datenschutzfragen vorgelegt (Beschluss vom 19.01.2017 – I-20 U 40/16; derzeit leider noch nicht frei zugänglich). Die Vorinstanz, das LG Düsseldorf, hatte Fashion ID u.a. dazu verurteilt, die Einwilligung von Webseitenbesuchern einzuholen, bevor über das Plugin die IP-Adresse der Besucher an Facebook übermittelt wird (Urt. v.  09.03.2016 – 12 O 151/15; hier mein Blogbeitrag zu dem Urteil).

Facebook ist dem dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das OLG Düsseldorf legt dem EuGH mehrere interessante Fragen zur Auslegung der geltenden EU-Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) vor.

Zunächst möchte das Gericht aber einmal wissen, ob denn die VZNRW überhaupt klagebfugt ist. Das LG Düsseldorf hatte dies noch, auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG bejaht und angenommen, die Datenschutzvorschriften des TMG seien Marktverhaltensvorschriften. Fashion ID argumentiert, dass dieses Verständnis nicht in Einklang mit der RL 95/46/EG stehe. Eine Verbandsklage sei dort nicht vorgesehen. Die Richtlinie stelle insoweit eine abschließende Regelung dar. Interessant ist diese Vorlagefrage vor allem mit Blick auf das (nicht mehr ganz) neue Verbandsklagerecht in Deutschland. Das OLG Düsseldorf lässt in seinem Beschluss  erkennen, dass es davon ausgeht, dass eine solche Verbandsklagebefugnis der RL 95/46/EG nicht entgegensteht.

Natürlich möchte das OLG dann wissen, ob der Webseitenbetreiber, der das Plugin (also Code) einbindet, datenschutzrechtlich die „verantwortliche Stelle“ ist. Hier tendiert das OLG in seiner Begründung dazu, diese Verantwortlichkeit abzulehnen und verweist dazu auch auf den Vorlagebeschluss des BVerwG zu dem ebenfalls beim EuGH anhängigen Verfahren zu Facebook Fanpages.

Eine Stelle, die weder einen rechtlichen, noch einen tatsächlichen Einfluss auf die Entscheidung hat, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden, könne nicht als für die Verarbeitung Verantwortlicher angesehen werden (BVerwG Beschl. v. 25.02.2016, 1 C 28/14 Rn. 27, beim Gerichtshof anhängig unter C-210/16).

Das OLG Düsseldorf führt dazu richtigerweise aus, dass die gegenteilige Auffassung, allein durch die Einbindung von Dritten bereitgestellter Inhalte werde auch der Einbindende „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ praktisch datenschutzrechtlich eine derartige Einbindung unmöglich mache. Denn der hierdurch ausgelöste Datenverarbeitungsvorgang ist für den Einbindenden nicht zu kontrollieren.

Interessant ist dann die Anschlussfrage des OLG, wenn keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit angenommen wird. Man könnte dann nämlich über eine (m.E. abzulehnende Anwendung der Figur des „Störers“) nachdenken. Insofern stellt sich dann die Frage, ob Art. 2 Buchst. d) RL 95/46/EG insofern abschließend ist, als eine zivilrechtliche Haftung für von Dritten zu verantwortenden Datenschutzverstößen ausgeschlossen ist und die Haftung auf die Verantwortlichen beschränkt ist.

Wie auch das Vorlageverfahren des BVerwG (C-210/16), so ist auch dieses Verfahren von praktischer Relevanz. Im hiesigen Verfahren am OLG insofern eventuell in einer noch gesteigerten Form, da in der Praxis sowohl auf Webseiten und in Apps massenweise tagtäglich Plugins eingebunden werden. Eine datenschutzrechtliche Klärung ist daher zu begrüßen. Eventuell muss man sich aber mit dem Gedanken anfreunden, dass ein Urteil des EuGH erst nach dem 25. Mai 2018 und damit erst dann gefällt wird, wenn die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar ist und die RL 95/46/EG nicht mehr existiert. Nichtsdestotrotz ist die Frage nach der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit und auch ein möglicher Rückgriff auf die Figur der Störerhaftung auch unter der DSGVO relevant.

Entwurf der ePrivacy-Verordnung: Erste Anmerkungen

Auf der Webseite von politico.eu wurde gestern ein Entwurf für eine neue ePrivacy-Verordnung der Europäischen Kommission veröffentlicht (pdf). Diese Verordnung soll die bisher geltende Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der Fassung durch RL 2009/136/EG) ersetzen und inhaltlich mit der bereits in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung abstimmen.

Ob es sich bei dem nun veröffentlichten Entwurf tatsächlich um den letzten Stand handelt oder wie am Ende der offiziell veröffentlichte Entwurf für eine ePrivacy-Verordnung (ePrivacy-VO) aussieht, lässt sich momentan noch nicht sagen. Daher sollte man in jedem Fall im Hinterkopf behalten, dass es auch noch inhaltliche Änderungen an diesem Entwurf geben kann. Nichtsdestotrotz möchte ich nachfolgend einige interessante Aspekte der vorgeschlagenen Verordnung ansprechen.

Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Sowohl aus den Erwägungsgründen (5 und 7) als auch aus den Artikeln des Entwurfs (insbesondere Art. 1 Abs. 3) wird deutlich, dass die geplante ePrivacy-VO die speziellere Regelung gegenüber der DSGVO sein wird. Soweit also der Anwendungsbereich der ePrivacy-VO eröffnet ist, tritt die DSGVO zurück. Da die ePrivacy-VO jedoch weit weniger umfassende Regelungen trifft als die DSGVO, werden viele Vorgaben der DSGVO die Lücken in der ePrivacy-VO füllen. Dies betrifft etwa die Rechte der Betroffenen (vgl. Ziffer. 1.2. ePrivacy-VO).

Keine Regelung zur Vorratsdatenspeicherung

Ausdrücklich macht die Kommission in ihren Verordnungsentwurf klar, dass sie keine spezifischen Vorgaben zu einer Speicherung von Daten auf Vorrat vorsieht (Ziffer 1.3.; am Ende). Die Kommission stellt doch gleichzeitig klar, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit besitzen, nationale Regeln zu einer Vorratsdatenspeicherung beizubehalten oder zu kreieren.

Anwendungsbereich der ePrivacy-VO

Nach Art. 2 Abs. 1 soll die Verordnung für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Benutzung elektronischer Kommunikationsdienste gelten. Hiervon umfasst sind nach der Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. 2 lit. (b) sowohl Inhalts- als auch Metadaten.

Wichtig ist zudem der Hinweis darauf, dass sich der Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 auch allein auf „Informationen“ erstreckt, die sich auf die Endgeräteinrichtungen von Endnutzern beziehen. Umfasst sind damit von der Verordnung also nicht nur klassische Kommunikationsdaten.

Räumlich soll die ePrivacy-VO, den Regelungen der DSGVO entsprechend, einen weiten Anwendungsbereich haben (vergleiche Art. 3). Insbesondere ist sie anwendbar auf die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Europäischen Union, unabhängig davon, ob die Verarbeitung selbst in der Europäischen Union stattfindet oder nicht. Der räumliche Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf den Schutz von Informationen bezogen auf Endgeräte von Nutzern, die sich in der Europäischen Union befinden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit (a)).

Räumlich ist die ePrivacy-VO auch auf eine Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten anwendbar, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste außerhalb der Europäischen Union an Endnutzer in der Europäischen Union steht. Auch diese Regelung erinnert an die neuen Vorgaben der DSGVO (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. (b).

Neue Pflichten für OTT-Dienste

Im Rahmen der Diskussionen zu der Neuregelung der ePrivacy-VO wurde stets auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf sogenannte OTT-Dienste erörtert. Diese Erweiterung soll nun tatsächlich mit der ePrivacy-VO kommen. Nach Auffassung der Kommission (siehe Erwägungsgrund 13) hat die bisherige Situation, dass Anbieter von over-the-top-Diensten nicht den Pflichten der bisher geltenden ePrivacy-Richtlinie Unterlagen, dazu geführt, dass ein unzureichender Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation existierte. Aus diesem Grund müsse der Anwendungsbereich der existierenden Richtlinie mit der nun vorliegenden Verordnung erweitert werden.

Internet der Dinge und Industrie 4.0

Ausdrückliche Erwähnung findet in den Erwägungsgründen (14) auch das Internet der Dinge vernetzte Geräte und Maschinen. Der Fokus der Kommission liegt im Rahmen dieses Entwurfs jedoch nicht nur auf eine Kommunikation zwischen Maschine und einem Endbenutzer sondern ausdrücklich auch auf der Kommunikation zwischen zwei Maschinen. Informationen, die im Rahmen der vernetzten Industrie und auch verletzter Haushaltsgeräte zwischen zwei Geräten ausgetauscht werden, können auch personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO enthalten.

Um dem Schutz der Privatsphäre und auch der vertraulichen Kommission größtmögliche Rechnung zu tragen stellt die Kommission klar, dass die ePrivacy-VO auch für die Maschine-Maschine-Kommunikation und damit also auch für den Informationsaustausch zwischen vernetzten Geräten selbst, etwa im Rahmen der Industrie 4.0, Anwendung findet.

„Cookie-Regelung“

Eines der umstrittensten Themen bereits unter der geltenden ePrivacy-Richtlinie und dann auch im Zuge der Diskussion um deren Überarbeitung war die Frage nach dem regulatorischen Umgang mit Cookies und anderen Techniken, mit denen auf Informationen in Endgeräten von Nutzern zugegriffen wird bzw. Informationen auf Endgeräten von Nutzern abgelegt werden.

Vorgaben hier zu finden sich in Art. 8 ePrivacy-VO. Grundsätzlich soll nach Art. 8 Abs. 1 verboten sein, die Rechen- und Speicherleistung eines Endgerätes zu nutzen und auch Informationen über Endgeräte eines Endnutzers (einschließlich Informationen über Software und Hardware) zu erheben.

Von diesem Grundsatz gibt es einige wenige Ausnahmen. Unter anderem dann, wenn es erforderlich ist für den alleinigen Zweck der Übertragung der Kommunikation über ein elektronisches Kommunikationsnetzwerk oder aber wenn der Endnutzer zuvor dieser Datenerhebung oder der Nutzung der Speicherkapazität seines Endgeräts zugestimmt hat.

Nicht erforderlich ist eine Einwilligung beim Einsatz von Cookies auch dann, wenn ihre Verwendung für die Nutzung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist und ausdrücklich von dem Endbenutzer gewünscht wird. In Erwägungsgrund 25 wird beispielhaft ein Cookie zur Personalisierung einer Benutzeroberfläche erwähnt, insbesondere etwa auch um Spracheinstellungen zu speichern. Hierzu gehören nach dem Erwägungsgrund 25 auch solche Cookies, die die Eingaben von Nutzer speichern, während dieser über mehrere Webseiten hinweg Formulare ausfüllt.

Insgesamt sind die Erwägungsgründe 25 bis 28 durchaus lesenswert. In Erwägungsgrund 26 wird konstatiert, dass derzeit sich die Nutzer im Internet bei der Erteilung von Einwilligungen einer Informationsüberflutung gegenübersehen und daher zum Einsatz zentralisierter, transparenter und benutzerfreundlicher Einstellungen zur Privatsphäre „ermutigt“ werden soll. Grundsätzlich wird auch klargestellt, dass die Einstellungen im Browser oder in der Anwendung durch einen Nutzer als Einwilligung in die Verarbeitung von Daten angesehen werden kann.

Interessant ist die neue Regelung in Art. 8 Abs. 2. Diese befasst sich mit dem oben bereits erwähnten erweiterten Anwendungsbereich der ePrivacy-VO auf die Maschinen-Maschinen-Kommunikation und dem Internet der Dinge. Nach Art. 8 Abs. 2 ist der Erhebung von Daten (Achtung: nicht etwa nur elektronischen Kommunikationsdaten), die von Endgeräten ausgesendet werden, um eine Verbindung mit einem anderen Gerät oder einem Netzwerk herzustellen, ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen. Auch hier bestehen jedoch Ausnahmen. Die Erhebung solcher Daten ist dann gestattet, wenn dies ausschließlich dem Zweck einer Verbindungsaufbau zwischen den Geräten dient. Außerdem ist Erhebung und Nutzung solcher Daten auch für Werbezwecke möglich (Art. 8 Abs. 2 lit. (b)), jedoch ist hierfür erforderlich, dass ein klarer und deutlicher Hinweis über die Umstände der Erhebung, die Zwecke, den Verantwortlichen und jene Maßnahmen erteilt wird, die Endbenutzer der Endgeräte unternehmen können, um den Erhebungsumfang zu verringern. Sollten solche Daten für Werbezwecke oder das Pro feilen genutzt werden, so hat der Nutzer ein Widerspruchsrecht wie dies in Art. 21 DSGVO vorgesehen ist.

Zusätzlich, und dies ist insbesondere auch für Unternehmen im Bereich der Industrie 4.0 und der vernetzten Geräte interessant, müssen angemessene technische und obligatorische Maßnahmen getroffen werden um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu schaffen. Auch hier verweist der Verordnungsentwurf auf die DSGVO, nämlich Art. 32.

Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten

Nach Art. 11 ePrivacy-VO  ist es den Mitgliedstaaten jedoch auch gestattet, in gewissen Grenzen die Rechte und Pflichten welche in den Artikeln 5,6, 7 und 8 vorgesehen sind zu begrenzen. Diese Möglichkeit der Beschränkung erinnert ebenfalls an jene in der DSGVO. Auch hier dürfte sich da das Problem ergeben, dass es zur abweichenden Regelung in den verschiedenen Mitgliedstaaten kommen kann, und der Harmonisierungseffekt der Verordnung zumindest nur bis zu einem gewissen Grad erreicht wird.

Einwilligung

Was die Einwilligung anbelangt, so verweist die ePrivacy-VO  auf die Vorgaben der DSGVO. Dennoch sieht Art. 9 ePrivacy-VO einige Spezialitäten bei der Einwilligung vor. So wird etwa ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einwilligung auch durch die Nutzung angemessener technischer Einstellungen von Softwareprodukten erteilt werden kann, die den Zugang zum Internet ermöglichen. Hier scheint die Europäische Kommission also insbesondere Webbrowser im Blick zu haben.

Zudem sollen Nutzer, die in die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten eingewilligt haben, stets die Möglichkeit haben, ihre Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen und zusätzlich in periodischen Intervallen von 6 Monaten diese Widerrufsmöglichkeit haben. Diese letzte Verpflichtung erscheint jedoch etwas unverständlich, da ja ohnehin stets eine Widerrufsmöglichkeit existiert. Die Vorgabe einer periodischen Widerrufsmöglichkeit alle 6 Monate lässt sich daher eventuell nur so verstehen, dass das Unternehmen alle 6 Monate den jeweiligen Nutzer darauf hinweisen muss, dass er seine Einwilligung widerrufen kann.

Privacy by Design

In Erwägungsgrund 28 wird vorgesehen, dass Softwareanbieter dazu verpflichtet werden sollten, Software am Markt nur mit Privatsphäre-freundlichen Einstellungen zu vertreiben. Insbesondere hiervon umfasst sind Anbieter von Webbrowsern oder andere Software, mit denen man im Internet surfen kann. Zudem möchte die Kommission vorsehen, dass Nutzer beim 1. Aktivieren der Software ihre Privatsphäre Einstellungen wählen müssen. Nimmt ein Nutzer dann keine Einstellungen vor, soll der Webbrowser die Voreinstellung besitzen, dass er jegliche Speicherung durch Cookies von Dritten oder andere Art von Zwecken nicht gestattet.

In Art. 10 befasst sich die ePrivacy-VO ausdrücklich mit dem Prinzip des Privacy by Design. Nach Abs. 1 müssen die Einstellungen aller Komponenten eines Endgerätes, welches im europäischen Markt vertrieben wird, als Grundeinstellung vorsehen, dass Dritte keine Informationen auf dem Endgerät speichern können oder Informationen aus diesem Endgerät erheben können. Für Softwareanbieter sieht Abs. 2 eine ähnliche Verpflichtung vor.

Bei den Verpflichtungen des Art. 10 fragt man sich freilich, welche Pflichten Adressaten hier angesprochen sind. Denn bei dem Hersteller eines Endgerätes oder bei dem Softwarehersteller muss es sich nicht stets um den Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes handeln. Der Anwendungsbereich der ePrivacy-VO erstreckt sich nach ihm Art. 2 Jahr aber grundsätzlich nur auf die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten oder aber zumindest die Verarbeitung von „Informationen“ in Bezug auf Endgeräte. Die in Art. 10 beschriebenen Pflichten setzen aber bereits in der Produktionskette eher an. Man wird hier abwarten müssen, ob es noch eine entsprechende Anpassung des Art. 10 gibt.

Vorgaben für Werbung

Wie bisher wird auch die ePrivacy-VO gewisse Regelungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für Werbezwecke vorsehen. Grundsätzlich soll nach Art. 16 Abs. 1 die Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für den Zweck der Übertragung von Direktwerbung nur nach vorheriger Einwilligung des Endnutzers gestattet sein.

Art. 16 Abs. 2 macht hiervon eine Ausnahme für den bereits jetzt bekannten Fall, dass eine Kundenbeziehung zwischen den werbenden und dem Endnutzer existiert. Ausdrücklich wird jedoch darauf Bezug genommen dass es sich um ein „Kunden“ handeln muss und etwa ein Unternehmen von diesem elektronische Kontaktdaten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung erhalten hat. Dieser Schritt der Erhebung der elektronischen Kontaktdaten unterliegt nach Art. 16 Abs. 2 der DSGVO und muss den Vorgaben eben dieser entsprechen. Grundsätzlich hat der Kunde dann auch jederzeit ein Recht, der Direktwerbung zu widersprechen.

Aufsichtsbehörden und Kooperation

Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass Art. 19 ePrivacy-VO vorsieht, dass die Regelungen des Kapitels 2 der ePrivacy-VO durch die nationalen Datenschutzbehörden überwacht werden sollen. Art. 19 Abs. 2 verweist ja ausdrücklich auf die Aufsichtsbehörden, welche auch für die Überwachung der Einhaltung der DSGVO zuständig sind.

Diese ausdrückliche Zuweisung ist insbesondere deshalb interessant, weil sie einmal inhaltlich wichtige Pflichten der geplanten ePrivacy-VO umfasst, wie die Vorgaben zur Einwilligung, zur Zulässigkeit der Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, zum Einsatz von Cookies und anderen ähnlichen Technologien oder auch zu den Vorgaben des Privacy by Design. In Deutschland wären dann alle Landesaufsichtsbehörden und nicht etwa nur exklusiv die Bundesbeauftragte für den Datenschutz im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Telekommunikationsunternehmen, für die Überwachung und Durchsetzung des Kapitels II der ePrivacy-VO zuständig.

Bußgelder

In Art. 25 werden die Vorgaben für die Verhängung von Bußgeldern beschrieben. Diese sind in weiten Teilen an jene Regelungen der DSGVO angelehnt. Dies bedeutet gleichzeitig auch, dass die Höhe der möglichen Bußgeldbeträge auf 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des vergangenen Geschäftsjahres eines Unternehmens festgesetzt wird.

Ab wann ist die ePrivacy-VO anwendbar?

Auf diese Frage findet sich in dem Entwurf noch keine Antwort. Im Unterschied zu DSGVO ist jedoch in Art. 31 Abs. 2 vorgesehen, dass die ePrivacy-VO 6 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens anwendbar sein soll. Die Übergangszeit ist hier also deutlich kürzer bemessen als mit Blick auf die zwei Jahre bei der DSGVO. Dies ist im Endeffekt aber auch konsequent, da es der Plan der europäischen Kommission sein wird, die DSGVO und auch die neue ePrivacy-VO dem Grunde nach zeitgleich zur Anwendung zu bringen. Die kürzere Frist zur Umstellung auf die neuen Vorgaben der ePrivacy-VO bedeutet für Unternehmen aber gleichzeitig auch erhöhten Anpassungsbedarf und –druck.

Hamburger Datenschutzbehörde: Keine wirksame Einwilligung gegenüber Facebook. Wirklich?

Mit Bescheid vom 23. September 2016 hat der Hamburger Datenschutzbeauftragte der Facebook Irleand Ltd. u.a. die Erhebung und Speicherung von Bestandsdaten deutscher WhatsApp-Nutzer untersagt. Den Bescheid der Behörde hat der Kollege Dirks veröffentlicht (pdf).

Die Hamburger Behörde begründet ihre Verfügung materiell-rechtlich insbesondere mit einer fehlenden Rechtsgrundlage seitens Facebook für die Erhebung und Speicherung der Daten, die das Unternehmen von WhatsApp erhält. Der Datenschutzbeauftragte stützt seine Argumentation auf das sog. Doppeltürmodell des BVerfG (Urt. 24. 1. 2014 – 1 BvR 1299/05), nach dem sich ein Datenaustausch zwischen zwei öffentlichen Stellen durch einander korrespondiere Eingriffe von Abfrage und Übermittlung vollzieht, die jeweils einer eigenen Rechtsgrundlage bedürfen.

So weit, so klar. Staatliches Handeln bedarf einer Rechtsgrundlage. Der Vorgang der Übertragung von Daten stellt eine Datenverarbeitung dar, eine Übermittlung. Der Vorgang des Abrufs von Daten und deren Speicherung stellen Datenverarbeitungen dar, eine Erhebung und Speicherung. Bis hier hin eigentlich keine Überraschung, da Art. 7 der Datenschutz-Richtlinie vorsieht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestandes in Art. 7 lit. a) bis f) erfüllt sind. Als ein solcher Erlaubnistatbestand kam hier die Einwilligung der WhatsApp-Nutzer in Betracht, die diese im Rahmen der Aktualisierung der AGB und Datenschutzbestimmungen abgaben.

Wie gesagt, meines Erachtens ist unstreitig und nicht neu, dass beide involvierte Stellen, WhatsApp einerseits und Facebook andererseits, für die Datenverarbeitungen einen Erlaubnistatbestand benötigen. Das stellt das BVerfG in seinem Urteil klar. Mehr nicht.

Vorliegend stört sich die Aufsichtsbehörde aber daran, dass die Betroffenen (also WhatsApp-Nutzer) mit ihrer Einwilligung gegenüber WhatsApp „nicht gleichzeitig ihre Einwilligung gegenüber Facebook Ireland Ltd.“ erteilen. Es fehle daher an einem Erlaubnistatbestand für Facebook. Zwar wurden WhatsApp-Nutzer auf den Datenaustausch mit Facebook und auch die Zwecke der Verarbeitung der Daten durch Facebook hingewiesen, jedoch werde die Einwilligung eben nicht gegenüber Facebook erteilt.

Die Frage ist: ist das überhaupt erforderlich? Meiner Meinung nach sprechen gute Argumente gegen die Ansicht der Behörde.

Erstens

Der Wortlaut der Datenschutzrichtlinie. Nach Art. 2 lit. h) wird die „Einwilligung der betroffenen Person“ als jede Willensbekundung definiert, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Die Legaldefinition sagt jedoch nichts dazu aus, wem tatsächlich die Willensbekundung gegenüber abzugeben ist. Natürlich muss ihr Inhalt die geplante Datenverarbeitung abdecken und auch die Stelle benannt sein, die die Verarbeitung vornimmt. Der Adressat der Einwilligungserklärung selbst, wem die Einwilligung wie zugehen muss, wird aber nicht benannt (etwa: gegenüber dem Verantwortlichen).

Zweitens

Urteil des EuGH vom 5. Mai 2011 – C-543/09. Dieses betraf einen Rechtsstreit zwischen der Deutschen Telekom AG und der Bundesnetzagentur, über die gemäß dem Telekommunikationsgesetz bestehende Verpflichtung der Unternehmen, die Telefonnummern zuweisen, ihnen vorliegende Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten oder Teilnehmerverzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen.

Entscheidende Vorschriften ergaben sich aus der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG), die mit Blick auf die „Einwilligung“ auf die Definition der Datenschutz-Richtlinie (siehe oben) verweist.

Nach Art. 12 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation müssen Teilnehmer (also Kunden des TK-Anbieters) vor Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse über deren Zweck bzw. Zwecke und über eine eventuelle besondere Nutzung, insbesondere aufgrund der in die Software der elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen, informiert werden.

Hierzu stellt der EuGH fest (Rz. 58), dass diese vorherige Unterrichtung es dem betroffenen Teilnehmer ermöglicht, „in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage im Sinne von Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 einzuwilligen“.

Nach Art. 12 Abs. 2 Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation kann der Teilnehmer lediglich entscheiden, ob seine personenbezogenen Daten – und gegebenenfalls welche – in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen werden. Diese Zustimmung (also die Einwilligung) bezieht sich auf den Zweck der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis und nicht auf einen bestimmten Anbieter eines Verzeichnisses (Rz. 61).

Der EuGH stellt danach fest (Rz. 65), dass sich die Zustimmung eines ordnungsgemäß unterrichteten Teilnehmers zur Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis gemäß Art. 12 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation auf den Zweck dieser Veröffentlichung bezieht

und erstreckt sich daher auf jede spätere Verarbeitung dieser Daten durch dritte Unternehmen, die auf dem Markt öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse tätig sind, sofern diese Verarbeitung denselben Zweck verfolgt.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Einwilligung sind hier also noch geringer angesetzt, als es bei WhatsApp und Facebook der Fall war. Im Fall der EuGH mussten in der Einwilligung z.B. nicht einmal konkrete dritte Unternehmen benannte werden. Zudem wird auch deutlich, dass die einmal gegenüber einem Unternehmen erteilte Einwilligung auch spätere Datenverarbeitungen durch unbekannte Dritte legitimiert, solange die Zwecke bekannt waren und eingehalten werden.

Drittens

Die Art. 29 Datenschutzgruppe hat sich auch schon zu der Frage geäußert, welcher Stelle konkret gegenüber eine Einwilligung abzugeben ist. Stets dem Verantwortlichen? Nein.

In der Arbeitsunterlage WP 12 (pdf) gehen die Datenschützer für Datenübermittlungen in Drittstaaten auf der Grundlage einer Einwilligung klar davon aus (S. 38), dass eine Einwilligung entweder direkt durch übermittelnde Stelle selbst oder „in ihrem Auftrag“ durch eine andere Stelle eingeholt werden kann.

Übertragen auf den hiesigen Fall, könnte WhatsApp also natürlich für Facebook die Einwilligung der Betroffenen einholen.

Auch in einem weiteren Bespiel (S. 40) gehen die Datenschützer ausdrücklich davon aus, dass Einwilligung nicht durch die verantwortliche Stelle selbst eingeholt werden müssen.

Man wird nun abwarten müssen, wie das Verwaltungsgericht Hamburg entscheidet. Vorgelagert zu der obigen Thematik muss sich das Gericht mit der Frage befassen, ob überhaupt deutsches Datenschutzrecht anwendbar ist.

Hessischer Datenschutzbeauftragter zu Pokémon Go: Nutzer ist darüber informiert, was mit seinen Daten geschieht

Im Rahmen der Antwort auf eine kleine Anfrage (Drs. 19/3658, pdf) im Hessischen Landtag zu dem Dienst Pokémon Go und mit dessen Einsatz einhergehenden datenschutzrechtlichen Fragen, hat auch der Hessische Landesdatenschutzbeauftragte eine Stellungnahme abgegeben.

Der Landesdatenschutzbeauftragte vertritt eine andere Auffassung als der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., der den Entwickler der Pokémon Go-App, das Unternehmen Niantic Inc., unter anderem wegen angeblicher Verstöße der Datenschutzbestimmungen des Dienstes gegen deutsches Datenschutzrecht, um Juli 2016 abgemahnt hatte.

Der Hessische Datenschutzbeauftragte geht davon aus, dass die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung im Rahmen der Smartphone-App „Pokemon GO“ die Niantic Inc. mit Sitz in den USA ist. Ein Transfer von einer deutschen bzw. europäischen datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle in einen Drittstaat (USA) finde hingegen nicht statt. Vielmehr werden die Daten mit Einwilligung des Nutzers direkt durch ein US-Amerikanisches Unternehmen erhoben und verarbeitet

Da Niantic Inc., soweit ersichtlich, weder in Deutschland noch in der EU eine Niederlassung habe, unterliege das Unternehmen auch nicht der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauftragten.

Der Landesbeauftragte führt weiter aus, dass die Datenschutzbestimmungen der „Pokemon GO“-App relativ umfangreich sind und in verhältnismäßig transparenter Form die Datenverarbeitung  bei  der  Nutzung der App erläutern.

Der Nutzer ist darüber informiert, was mit seinen Daten geschieht.

Zudem führt der Landesdatenschutzbeauftragte aus, dass Spieler die Wahl haben, ob sie die Kamera einschalten wollen oder nicht. Für das Abspeichern eines Pokemonfotos im Speicher des Smartphones und das Teilen mit anderen bestehe kein höheres Risiko als bei sonst erstellten und übermittelten Fotos.