Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren – Neuerungen im Datenschutzrecht?

Heute hat das Bundeskabinett die durch Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt erarbeitete „Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren“ beschlossen (PDF). Das mit der Strategie verfolgte Ziel des Bundesverkehrsministers:

Wir wollen unsere Erfolgsgeschichte beim Automobil digital fortschreiben und die Wachstums- und Wohlstandschancen der Mobilität 4.0 nutzen.

In der zu der Veröffentlichung der Strategie herausgegebenen Pressemeldung wurde zum Thema „Datenschutz“ konstatiert:

Neue Vorgaben im Datenschutzrecht?

Die Fahrer automatisierter und vernetzter Fahrzeuge müssen über die Erhebung und Verwertung von Daten informiert werden – und ihre Einwilligung geben. Die Daten gehören dem Nutzer.

Eine solche Ankündigung lies zunächst doch ein wenig aufhorchen. Nicht jene Feststellung, dass die Fahrer in vernetzten Fahrzeugen über stattfindende Datenverarbeitungen aufzuklären sind. Dies ist bereits jetzt gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 Abs. 3 BDSG, § 13 Abs. 1 TMG). Doch das formulierte Postulat, dass Fahrer „ihre Einwilligung“ in eine Datenverarbeitung erteilen „müssen“ und die Aussage, „Daten gehören dem Nutzer“, würden in dieser Pauschalität die datenschutzrechtlichen Gegebenheiten und den geltenden Gesetzesrahmen nicht korrekt darstellen bzw. neue Anforderungen an die Datenverarbeitungen schaffen. Die Einwilligung ist derzeit nur eine von mehreren Möglichkeiten, um personenbezogene Daten verarbeiten zu können und „muss“ daher nicht zwingend vorliegen. Die Frage, wem Daten „gehören“, wird seit einiger Zeit im Datenschutzrecht kontrovers diskutiert – ohne, dass es bisher eine befriedigende Antwort darauf gegeben hätte. Dies mag daran liegen, dass ein Besitz oder gar an Eigentum an Daten im Datenschutzrecht nicht vorgesehen ist und daher andere Rechtsgebiete (Zivilrecht, Urheberrecht, etc.) bemüht werden müssen.

Das Datenschutzrecht muss beachtet werden

Betrachtet man nun die beschlossene Strategie selbst, so kann man aus Sicht des Datenschutzrechts feststellen, dass die geltenden Vorgaben erhalten bleiben und es etwa keine (in der Pressemitteilung anklingende) Pflicht zur Einholung der Einwilligung geben soll. Überhaupt nicht eingegangen wird auf das Postulat „Daten gehören dem Nutzer“.

Die Grundsätze des allgemeinen Datenschutzrechts sind zu beachten.

Mit diesem Hinweis beginnt der Abschnitt zum Datenschutz in der Strategie (S. 24 f.). Alles andere hätte auch verwundert.

Verpflichtende Anonymisierung und Pseudonymisierung?

Eine weitere Vorgabe der Strategie unterscheidet sich dann doch in einem bestimmten Punkt von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen:

Bei der Erhebung, Verarbeitung und Verknüpfung von Daten müssen verstärkt Techniken zur Anonymisierung und Pseudonymisierung eingesetzt werden.

Die Strategie statuiert ihrem Wortlaut nach eine Pflicht („müssen“) zur Implementierung von Technologien zur Datenvermeidung und zur Verwirklichung des Grundsatzes der Datensparsamkeit. Vergleicht man damit die geltenden gesetzlichen Vorgaben, fällt auf, dass nach § 3a S. 2 BDSG keine generelle Pflicht zur Anonymisierung und Pseudonymisierung besteht. In § 3a S. 2 BDSG heißt es:

Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist.

Anonymisierung und Pseudonymisierung werden also derzeit als eine Art Zielvorgaben ausgegeben und mit dem Aufwand in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Nichtbeachtung dieser Zielvorgabe hat auch keinen direkten Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung. Nach der Formulierung in der Strategie („müssen“), könnte sich dies eventuell ändern. Dies wird man, gerade mit Blick auf die anstehenden Änderungen durch die Datenschutz-Grundverordnung, jedoch abwarten müssen.

Generelle Einwilligungs-Pflicht?

Die Einwilligung muss dabei selektiv möglich und zudem widerruflich sein, soweit es um Funktionen geht, die nicht für das Funktionieren des Fahrzeugs bzw. für die Verkehrssicherheit erforderlich sind.

Die Strategie befasst sich mit den Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung. Diese muss „selektiv“, also für einzelne Datenverarbeitungen getrennt möglich sein. Zudem soll ein Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung möglich sein. Auch diese Vorgabe ist keine Neuerung im Vergleich zur geltenden Rechtslage (vgl. etwa § 13 Abs. 2 Nr. 4 TMG), zumindest soweit man das TMG betrachtet. Mit Blick auf das BDSG hat das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2014 (Urteil vom 11.12.2014 – Az. 8 AZR 1010/13) entschieden, dass die Erteilung einer zeitlich nicht beschränkten Einwilligung zwar im Grundsatz nicht bedeutet, dass sie unwiderruflich erteilt worden wäre. Allerdings, so das BAG, deute ein Umkehrschluss aus § 28 Abs. 3a S. 1 BDSG darauf hin, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht generell „jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann„. Eventuell denkt man im BMVI also darüber nach, ein generelles Widerrufsrecht im Datenschutzrecht, zumindest mit Blick auf das vernetzte Auto, einzuführen? Auch dies wird man abwarten müssen.

Festhalten kann man jedoch, dass die Ausführungen der Strategie zur Einwilligung sich einschränkend nur auf Funktionen des „SmartCar“ beziehen, die nicht für das Funktionieren des Fahrzeugs bzw. für die Verkehrssicherheit erforderlich sind. Oder anders: die Einwilligung ist eben nur dann notwendig, wenn nicht bereits ein Kauf-, Leasing- oder auch reiner Nutzungsvertrag über Dienste im Fahrzeug als Grundlage der Datenverarbeitung dient und diese Datenverarbeitung erforderlich ist, um den Vertrag durchzuführen oder Dienstfunktionen zu erbringen. Auch dies entspricht der geltenden Gesetzeslage (vgl. etwa § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG, § 14 Abs. 1 TMG oder § 15 Abs. 1 TMG).

Festzuhalten bleibt also aus Sicht des Datenschutzrechts, dass weit weniger Änderungen in der Strategie angedacht sind, als dies eventuell zunächst den Anschein hatte. Man baut die Einhaltung geltender Prinzipien, die eventuell punktuell angepasst werden könnten. Dabei muss freilich beachtet werden, dass jede Änderung des geltenden Datenschutzrechts nach In Kraft treten der Datenschutz-Grundverordnung auf ihre Daseinsberechtigung (also Vereinbarkeit mit den zukünftigen europäischen Vorgaben) geprüft werden muss.

Datenflüsse beim Softwareeinsatz: Bundestag lehnt erweiterte Transparenzpflicht für Hersteller ab

Der Petitionsausschuss des Bundestages hat eine Online-Petition mit dem Titel „Kundenschutz im Telekommunikationsbereich – Bestätigungsfunktion bei Rücksendung von Daten an Softwarehersteller“ am 2.7.2015 abgeschlossen und den in der Petition aufgestellten Forderungen eine Absage erteilt.

Nach der Petition sollte der Bundestag beschließen,

dass die Hersteller von Software grundsätzlich die Daten, die im Hintergrund an den Hersteller – oder andere Zielsysteme – gesendet werden sollen, auf dem Bildschirm anzeigt und vom Nutzer der Software eine Bestätigung erfolgen muss, bevor diese Daten an den Hersteller – oder andere Zielsysteme – gesendet werden.

In seinem ablehnenden Beschluss (PDF), führt der Petitionsausschuss zunächst an, dass das Datenschutzrecht (und damit verbundene Informationspflichten) überhaupt nur dann Anwendung findet, wenn personenbezogene Daten betroffen sind. Danach befasst sich der Ausschuss mit den rechtlichen Grundlagen, wann personenbezogene Daten im Verhältnis zwischen Softwarenutzer und –hersteller verarbeitet werden dürfen.

Dabei kommen insbesondere § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG in Betracht. Insofern weist der Ausschuss darauf hin, dass bei Vorliegen der Voraussetzung eine Datenverarbeitung durch die Softwarehersteller auch ohne (die von der Petition geforderte) Einwilligung erlaubt ist. Jedoch sei auch dafür Sorge getragen, dass personenbezogene Daten nicht ohne Kenntnis der Betroffenen verarbeitet werden. Denn nach § 4 Abs. 2 S. 1 BDSG gelte der Grundsatz der Direkterhebung. Daten sollen also grundsätzlich direkt beim Betroffenen erhoben werden. Zudem soll dieser nach § 4 Abs. 3 S. 1 BDSG von dem Softwarehersteller über dessen Identität, die Zweckbestimmung der Verarbeitung und die Kategorien von Empfängern informiert werden.

Zudem sind nach Auffassung des Ausschusses die benannten Erlaubnistatbestände eng auszulegen. Der Softwarehersteller als verantwortliche Stelle könne nicht frei darüber befinden, welche Daten er zu welchen Zwecken erheben und verwenden möchte. Lediglich die für Vertragserfüllung objektiv erforderlichen Daten dürfen genutzt werden. Zudem müssen nach § 28 Abs. 1 S. 2 BDSG schon bei der Erhebung der Daten die Zwecke konkret festgelegt werden, für die die Daten verarbeitet werden sollen.
Für den Fall, dass einer der Erlaubnistatbestände nicht greift und die Einwilligung des Nutzers eingeholt werden muss, weist der Ausschuss darauf hin, dass diese informiert abgegeben werden muss. Nutzer sind also auf die vorgesehenen Zwecke der Datenverarbeitung hinzuweisen.

In beiden Konstellationen ist nach Auffassung des Ausschusses folglich eine hinreichende Transparenz gewährleistet.

Zuletzt begründet der Ausschuss seine Entscheidung mit dem Verweis auf das Auskunftsrecht (§ 34 BDSG) der Nutzer und die Benachrichtigungspflicht (§ 33 BDSG) der verantwortlichen Stelle, wenn personenbezogene Daten nicht direkt beim Betroffenen erhoben werden. Auch durch diese Instrumente ist gewährleistet, dass interessierte Betroffene in Erfahrung bringen können, welche Daten zu welchen Zwecken verarbeitet werden.

Wichtige Änderung bei Google: Einwilligung beim Einsatz von AdSense und DoubleClick erforderlich

Am 27. Juli 2015 hat Google wichtige Änderungen seiner Produkte AdSense und DoubleClick bekanntgegeben (hier der offizielle Beitrag im AdSense-Blog. Diese Änderungen betreffen alle Webseitenbetreiber, die an den benannten Programmen teilnehmen.

Die Änderungen beziehen sich auf das Erfordernis der Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung von Webseitenbesuchern. Google hat im Zuge dessen eine neue „Richtlinie über die Zustimmung der Nutzer in der EU“ veröffentlicht. Wenn ein Webseitenbetreiber ein Google-Produkt verwendet, für das diese Richtlinie gilt, muss der Webseitenbetreiber in Zukunft Endnutzern in der Europäischen Union zum einen bestimmte Informationen offenlegen und es müssen zum anderen Einwilligungen der Endnutzer in die Datenverarbeitung eingeholt werden.

Welche Werbeprodukte für Publisher sind betroffen?
Nach Angaben von Google müssen alle Publisher die Richtlinie über die Zustimmung der Nutzer in der EU befolgen, einschließlich aller Nutzer von AdSense, DoubleClick Ad Exchange und DoubleClick for Publishers.

Was verlangt Google?
Die „Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU“ besteht aus zwei Maßnahmen.

  • Zum einen müssen Publisher wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen ergreifen, damit jegliche Datenerfassung, -weitergabe und -nutzung klar offengelegt wird, die auf Websites, in Apps, E-Mails oder anderen Inhalten infolge Ihrer Verwendung von Google-Produkten erfolgt, und sie müssen eine entsprechende Einwilligung einholen.
  • Zum anderen müssen wirtschaftlich angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass ein Endnutzer verständliche und umfassende Informationen zur Speicherung von und zum Zugriff auf Cookies und Daten auf dem Gerät des Endnutzers erhält und diesen Aktivitäten zustimmt, wenn derartige Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produkts erfolgen, für das die Richtlinie gilt.

Bin ich zur Umsetzung der Maßnahmen verpflichtet?
Bei der Antwort auf diese Frage sollte man eine gesetzliche Verpflichtung auf der einen Seite und eine vertragliche Verpflichtung (gegenüber Google) auf der anderen Seite unterscheiden.

Ob man als Webseitenbetreiber, der an ein entsprechendes Google-Produkt nutzt, tatsächlich gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Einwilligung der Nutzer in die Datenverarbeitung einzuholen, ist meines Erachtens zumindest diskutabel. Google verweist in den Informationen im AdSense-Blog auf Forderungen der europäischen Datenschützer, die eine Anpassung der bestehenden Umstände zur Einholung einer Einwilligung der Nutzer verlangen. Diesen Forderungen möchte Google nun anscheinend nachkommen. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um Anforderungen an die Datenverarbeitung durch Google, bzw. durch seine Produkte, handelt. Mein Eindruck ist, dass die von Google nun verlangte Einholung der Einwilligung also nicht den Webseitenbetreiber als Adressaten der Erlaubnis betrifft, sondern Google selbst. Die Einwilligung wird dann von Google über die Webseitenbetreiber an die teilnehmenden Publisher sozusagen weitergereicht.

Dass Webseitenbetreiber selbst keine datenschutzrechtliche Pflicht zur Einholung einer Einwilligung besitzen, wenn auf ihrer Webseite Anzeigen geschaltet sind, die von einem Anbieter eines Werbenetzwerks mit Inhalten befüllt werden, haben die europäischen Datenschütze in einer Stellungnahme aus dem Jahre 2010 festgesellt (WP 171, PDF). Informationspflichten dazu, ob Cookies gesetzt werden und wenn ja, welche Arten von Informationen in dem Cookie gespeichert werden, sollen für Webseitenbetreiber aber in jedem Fall bestehen.

Wichtig ist jedoch auch die vertragliche Ebene zu betrachten. Google selbst informiert die teilnehmenden Publisher, dass wenn sie Google-Produkte wie Google AdSense oder DoubleClick for Publishers verwenden, sie vertraglich gegenüber Google dazu verpflichtet, die EU-Richtlinie zum Einholen der Zustimmung von Google zu befolgen. Unabhängig von gesetzlichen Pflichten, besteht also eine vertragliche Pflicht gegenüber Google, wenn man ein entsprechendes Produkt verwendet.

Wie muss man die Anforderungen umsetzen?
Google selbst bietet hierzu Informationen auf einer Hilfe-Seite an. Dort finden sich Lösungen dazu, wie Zustimmungsmechanismen in Webseiten und Apps integriert werden können. Außerdem sind hier Beispieltexte für Nachrichten verfügbar, mit denen die Einwilligung der Nutzer eingeholt werden kann. Dort wird auch deutlich, dass Google mit den nun vorgestellten Änderungen die Anforderungen der Datenschutzbehörden beim Einsatz von Cookies auf Webseiten umsetzen möchte. Diese Forderung, beim Einsatz von bestimmten Cookies eine Einwilligung einzuholen, entspringt einer europäischen Richtlinie (2002/58/EG, sog. ePrivacy Richtlinie). Die Umsetzung der ePrivacy Richtlinie in den europäischen Mitgliedstaaten ist jedoch recht unterschiedlich erfolgt. Teilweise wird von dem Erfordernis eines Opt-ins, teilweise von einem Opt-out ausgegangen.

Fazit
Die nun von Google vorgestellten Änderungen betreffen alle Webseiten/App-Betreiber, die bestimmte Google-Produkte nutzen. Unabhängig von der Frage einer gesetzlichen Verpflichtung zur Einholung einer Einwilligung, sind die Betreiber vertraglich zur Umsetzung der Vorgaben verpflichtet. Google selbst macht mit diesem Anpassungsprozess meines Erachtens einen großen Schritt auf die europäischen Datenschützer und deren Forderungen zu.

Update
Der Kollege Thomas Schwenke informiert in seinem Blog ebenfalls über die Änderungen bei Google.

Datenschutz im vernetzten Auto: Neuer Gesetzesvorschlag aus den USA

Das Thema „Datenschutz und Datensicherheit im vernetzten Auto“ stellt sowohl die Wirtschaft als auch die Politik vor gewisse Herausforderungen. Viele der geltenden gesetzlichen Regelungen passen nicht mehr eins zu eins auf Informationsflüsse, die in einem „Smart Car“ stattfinden. Zudem wird auch darüber nachgedacht, ob es neuer Grundsätze und Prinzipien bedarf, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Beteiligten, der Wirtschaft (Nutzung und Verwertung der Daten) und den Betroffenen (Schutz der personenbezogenen Daten), herzustellen.

In Deutschland hat sich zuletzt Bundesjustizminister Maas öffentlich zu dem Thema geäußert und aus seiner Sicht wichtige Prinzipien aufgestellt, die in Zukunft beim Betrieb eines Smart Car beachtet werden sollten. So schlägt der Minister vor, schon bei der Entwicklung von neuen Fahrzeugen den Datenschutz zu berücksichtigen (Privacy by Design). Auch Prinzipien der Datenvermeidung und Datensparsamkeit müssen seiner Ansicht nach leitende Grundsätze sein. Zudem müsse es immer einen Aus-Knopf geben. Halter und Fahrer sollten das Recht und die Möglichkeit haben, Datenübermittlung zu erkennen, zu kontrollieren und gegebenenfalls auch zu stoppen.

Bereits im November 2014 veröffentlichte der Verband der Automobilindustrie (VDA) seine „Datenschutz-Prinzipien für vernetzte Fahrzeuge“ (PDF). Zweck dieser Prinzipien ist es, ergänzend zu den bestehenden gesetzlichen Regelungen in Deutschland, gemeinsame Datenschutz-Prinzipien für vernetzte Fahrzeuge aufzustellen. Die Prinzipien umfassen drei Kernpunkte: Transparenz, Selbstbestimmung und Datensicherheit.

In den USA haben nun zwei Senatoren einen Gesetzentwurf vorgelegt, um Verbraucher vor Gefahren für die Privatsphäre und die Sicherheit des vernetzten Autos zu schützen, den „Security and Privacy in Your Car Act of 2015“ oder kurz: SPY Car Act (PDF; über die Angemessenheit der Namenswahl lässt sich sicher streiten). Nachfolgend möchte ich einen kurzen Überblick zu den vorgeschlagenen Regelungen des SPY Car Act geben.

Die Vorgaben des Gesetzesentwurfs gliedern sich in zwei Obergruppen. Vorschriften zur Datensicherheit und Vorgaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten, die beim Betrieb eines vernetzten Fahrzeugs entstehen.

Datensicherheit
Jegliches Fahrzeug, welches zum Vertrieb in den USA bestimmt ist, soll gewisse Sicherheitsstandards erfüllen. So müssen alle Zugangspunkte, durch die auf Daten aus dem Fahrzeug direkt oder indirekt zugegriffen werden kann, in einer angemessenen Art und Weise gegen unbefugten Zugriff geschützt werden. Hierzu gehört auch die Vorgabe, Systeme mit besonders kritischer Infrastruktur getrennt von anderen Komponenten zu verwenden. Auch eine Pflicht zur ständigen Prüfung der technischen Schutzvorkehrungen durch die Hersteller wird vorgesehen.

Im und am Fahrzeug, etwa durch Sensoren, gesammelte Daten, müssen des weiteren gegen unbefugten Zugriff geschützt sein. Dies gilt sowohl für ihre Speicherung im Fahrzeug selbst, als auch für ihre Übermittlung an Dritte und den Transportweg.

Zudem soll jedes Fahrzeug verpflichtend ein sog. „Cyber Dashboard“ enthalten, eine Übersicht zu den durch den Hersteller implementierten Sicherheitsvorkehrungen, die zum Schutz der Daten im Fahrzeug getroffen wurden. Die Informationen sollen in der Form einer standardisierten und leicht verständlichen Grafik dargeboten werden.

Datenschutz
Mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten und die Verarbeitung eben dieser, sieht der Entwurf vor, dass bestimmte Prinzipien zu beachten sind. Hier ähnelt der Vorschlag den Datenschutz-Prinzipien des VDA.

Transparenz: In jedem Fahrzeug sollen dem Eigentümer oder Mieter/Leasingnehmer verständliche und in einfacher Sprache abgefasste Informationen präsentiert werden, in denen über die Datenerhebung, -übermittlung, -speicherung und –nutzung aufgeklärt wird.

Kontrolle: Zudem soll es in jedem Fahrzeug die Möglichkeit für die Betroffenen geben, die Datenerhebung und –speicherung zu unterbinden. Gleichzeitig wird jedoch vorgegeben, dass durch eine solche Unterbindung, Bundesjustizminister Maas würde von dem „Aus-Knopf“ sprechen, keinen Einfluss auf die Nutzung des Navigationssystems oder anderer Funktionen haben soll. Zumindest soweit dies technisch möglich ist.

Datennutzungsbeschränkungen: Zuletzt sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Autohersteller und auch der Zulieferer die aus einem Fahrzeug erhobenen Daten nur dann für Werbe- und Marketingzwecke nutzen dürfen, wenn der Betroffene zuvor ausdrücklich eingewilligt hat. Der SPY Car Act definiert auch die Voraussetzungen zur Einholung der Einwilligung. Diese muss deutlich sichtbar und eindeutig erfolgen. Zudem muss sie von einfacher und leicht verständlicher Sprache begleitet sein. Und zuletzt darf die Erteilung der Einwilligung nicht Voraussetzung für die Nutzung von Funktionen des Fahrzeugs sein, die keinen Werbezwecken dienen.

Fazit
Gerade die Vorgaben zur Datensicherheit erinnern an in Deutschland und Europa bereits bekannte Prinzipien der sog. technischen und organisatorischen Maßnahmen (§ 9 BDSG und Anlage sowie Artikel 17 der Datenschutz-Richtlinie (RL 95/46/EG)). Auch dort werden für den Umgang mit personenbezogenen Daten auf technischer Ebene gewisse Vorgaben festgeschrieben. Dies jedoch abhängig von der jeweiligen Situation und orientiert am Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Spezielle, auf das Smart Car abgestimmte Vorgaben existieren in Deutschland jedoch nicht.

Auch die Vorschriften zum Umgang mit personenbezogenen Daten dürften in Europa und Deutschland nicht für totales Erstaunen sorgen. Denn bereits derzeit gelten Prinzipien wie die Transparenz der Datenverarbeitung oder auch die Vorgaben an eine wirksame Einwilligung auch bei uns.

Cookie-Richtlinie in Deutschland doch nicht umgesetzt?

Es ist eine Neverending Story. Die Frage der (Nicht-)Umsetzung der sog. Cookie-Richtlinie (RL 2002/58/ EG, in der Fassung der RL 2009/136/EG) in Deutschland.

Im Februar 2015 kritisierten die deutschen Datenschutzbehörden die Bundesregierung wegen einer, ihrer Ansicht nach, mangelnden Umsetzung der europäischen Vorgaben im deutschen Recht (hierzu mein Blogbeitrag). Das Erfordernis der vorherigen Einwilligung nach Art. 5 Abs. 3 Cookie-Richtlinie sei nach Ansicht der Behörden im deutschen Datenschutzrecht (namentlich im TMG) nicht richtlinienkonform implementiert.

Ganz anders sah dies sowohl die Europäische Kommission und auch das Bundeswirtschaftsministerium. Im Februar 2014 erhielten die Kollegen bei Telemedicus die Information, dass die Cookie-Richtlinie sehrwohl umgesetzt sei. Über die Ungereimtheiten berichtete der Kollege Adrian Schneider.

Nun ist eine aus dem Januar 2015 stammende Studie für die Europäische Kommission zur Umsetzung der Cookie-Richtlinie in den Mitgliedstaaten veröffentlicht worden (PDF). Die Aussage dort:

When looking at the way Article 5.3 has been transposed by the Member States, a first observation to make is that this provision has not been transposed by the German legislature.

Also doch keine Umsetzung in Deutschland? Dieses Hin und Her um die Cookie-Richtlinie grenzt schon langsam an ein komödiantisches Schauspiel, wenn es dabei nicht um für die Internetwirtschaft durchaus wichtige Fragen gehen würde.

Verhältnis zur geplanten Datenschutz-Grundverordnung
Die erwähnte Studie befasst sich daneben auch mit der Frage, in welchem Verhältnis die Vorgaben der Cookie-Richtlinie zu der geplanten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GV) stehen werden. Im Mai 2015 hatte ich bereits berichtet, dass die Europäische Kommission davon auszugehen scheint, dass die Cookie-Richtlinie (in ihrem Anwendungsbereich) der DS-GVO als Spezialgesetz (lex specialis) vorgeht.

Diese Auffassung scheint auch die veröffentlichte Studie zu stützen (ab S. 112). Jedoch wird dort darauf hingewiesen, dass eine EU-Richtlinie die zukünftige DS-GVO als EU-Verordnung nicht detaillieren oder ergänzen kann. Denn die Verordnung steht als Rechtsakt sozusagen über der Richtlinie. Aus diesem Grund soll auch durch die DS-GVO, in Art. 89 vorgeschrieben werden, dass Art. 1 Abs. 2 der Cookie-Richtlinie gestrichen wird. Dieser besagt:

Die Bestimmungen dieser Richtlinie stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG…dar.

Eine solche Detaillierung der DS-GVO durch die Cookie-Richtlinie ist jedoch nicht möglich. Mitgliedstaaten könnten nicht durch Vorgaben einer Richtlinie dazu verpflichtet werden, von den Regelungen einer Verordnung abzuweichen. Aufgrund dessen auch die Streichung in der Cookie-Richtlinie.

Für die Zukunft schlägt die Studie vor, dass die Cookie-Richtlinie in eine Verordnung umgewandelt wird. Dies könnte das Zusammenspiel der beiden Instrumente vereinfachen, da sie dann auf einer gesetzlichen Ebene stehen.

Abmahnung wegen Like-Button? Verbraucherschützer verstoßen selbst gegen das Datenschutzrecht

Heute vermeldete die Verbraucherzentrale NRW, dass sie insgesamt 6 Unternehmen wegen der Verwendung des Like-Buttons von Facebook und angeblicher datenschutzrechtlicher Verstöße der Webseitenbetreiber gegen das Telemediengesetz (TMG) abgemahnt habe. Gegen Peek & Cloppenburg (Landgericht Düsseldorf) und Payback (Landgericht München) habe man inzwischen Klage eingereicht.

Was wird bemängelt?
Das wird aus den öffentlichen Informationen nicht völlig deutlich. Die Verbraucherzentrale stört sich daran, dass „schon allein durch die Einbindung des Like-Buttons“ Facebook „automatisch bei jedem bloßen Aufruf dieser Seiten“ mitlesen würde. „Darüber werden Besucher jedoch vorher weder ausdrücklich informiert noch können sie der Datenweitergabe widersprechen“.

Nach Ansicht der Verbraucherschützer stellt das Verhalten der Webseitenbetreiber

unlauteres Geschäftsgebahren sowie ein Verstoß gegen das Telemediengesetz

dar. Weiter führt die Verbraucherzentrale aus, dass ein „bloßer Hinweis der Anbieter in ihren Datenschutzbestimmungen, dass eine solche Weiterleitung der Daten an Facebook erfolgt“ nicht genüge. Auch den Hinweis in Datenschutzerklärungen, dass der Webseitenbetreiber „keinen Einfluss auf den Umfang der Daten hat“, sei nicht ausreichend. Die Verbraucherschützer fordern: „Notwendig ist eine echte Aufklärung über die Datensammlung und –verwertung“.

Im Kern scheint den Verbraucherschützern also die Übertragung von Daten an Facebook und Datenverarbeitungsvorgänge zu missfallen, die im Verantwortungsbereich des sozialen Netzwerkbetreibers liegen könnten. Da diesbezügliche Gerichtsverfahren in Schleswig-Holstein durch die Datenschutzbehörde jedoch bisher recht erfolglos verliefen (vgl. die Mitteilung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zu den Beschlüssen des OVG Schleswig aus den Jahren 2013), versucht man in NRW nun wohl die Unternehmen anzugehen, die Social Plugins einsetzen.

Ich möchte hier nicht in die tiefere juristische Bewertung einsteigen. Das Thema war bereits vor ca. 4 Jahren aktuell (vgl. etwa den Blogbeitrag von Thomas Stadler, u.a. mit einem Verweis auf meinen Aufsatz in der Zeitschrift Computer und Recht). Es geht vor allem um die Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Webseitenbetreiber und die Pflicht, Informationen über eingebundene Dienste Dritter zu erteilen, obwohl man als Webseitenbetreiber für die Datenverarbeitung über diese Dienste nicht verantwortlich ist. Auch die Frage nach einer „Störerhaftung“ im Datenschutzrecht könnte insofern auftauchen (hierzu mein Aufsatz in der Kommunikation und Recht aus 2014). Diese Thematik ist derzeit unter anderem Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zum Einsatz von Facebook Fanpages zwischen dem ULD und der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH (vgl. die Pressemitteilung des ULD), welches derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.

Verbraucherschützer verstoßen selbst gegen das Datenschutzrecht
In gewisser Weise ironisch wenn nicht gar humoristische mutet jedoch folgende Tatsache an: Die Verbraucherzentrale NRW verstößt selbst gegen datenschutzrechtliche Vorgaben. Und zwar gegen eben jene Pflichten, deren Umsetzung von den Unternehmen verlangt wird.

Auf ihrer Webseite bewerben die Verbraucherschützer im Zusammenhang mit den Abmahnungen ihr Jugendportal „checked4you“. Die Verbraucherzentrale hierzu: „Einen Favoriten setzen in Sachen Datenschutz sollten sich Internetnutzer derweil bei Webseiten, die es so wie die Verbraucherzentrale NRW machen“.

Und was findet man auf dieser Webseite?

Zum einen das Analysetool Piwik. Wie dieses kostenlose Statistiktool datenschutzrechtlich konform, zumindest aus Sicht des ULD, einzusetzen ist, hat die Datenschutzbehörde 2011 in einem Gutachten dargestellt (PDF). Vor allem geht das ULD davon aus, dass auch bei einer eingeschalteten Anonymisierungsfunktion im Ergebnis nur Pseudonyme für eine statistische Auswertung erstellt werden. Dann gilt § 15 Abs. 3 TMG. Danach dürfen für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellet werden, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Eine Aussage in dem Gutachten hierzu:

Der Einsatz von Reichweitenanalysediensten ohne Widerspruchsmöglichkeit stellt einen Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG dar. Der Einsatz des Analysedienstes ohne die angebotene Widerpruchsmöglichkeit ist datenschutzrechtlich unzulässig.

Man ahnt, was nun folgt. Die Webseite „checked4you“ der Verbrauchzentrale NRW weist zwar in einem kleinen Abschnitt „Datenschutzhinweise“ auf den Einsatz von Piwik hin. Auf die nach dem TMG einzuräumende Widerspruchsmöglichkeit (sei es nun per Browser-Plugin oder etwa durch einen Opt-out Cookie) wird zwar in Textform hingewiesen: “können Sie die Analyse durch das Statistiktool auf der folgenden Seite blockieren“. Jedoch gibt es keinen Link zu einer „folgenden Seite“, kein Hinweis auf ein Opt-out Cookie oder ähnliches. Also, der derzeitige Einsatz von Piwik auf der Webseite der Verbrauchzentrale wäre (zumindest nach Ansicht der Datenschutzbehörde aus Schleswig-Holstein) datenschutzrechtlich unzulässig. Der von der Verbraucherzentrale NRW erhobene Vorwurf könnte also genauso zurückgespielt werden: „unlauteres Geschäftsgebahren sowie ein Verstoß gegen das Telemediengesetz“.

Und ein weiteres Schmankerl. Bei näherem Hinsehen stellt sich heraus, dass „checked4you“ drei Cookies setzt.

cookie NRW

Wozu werden diese Cookies genutzt? Welche Informationen sind in diesen Cookies gespeichert? Etwa IP-Adressen? Oder werden zumindest Cookie-IDs erzeugt, um einen Besucher wiederzuerkennen? Mindestens in diesen beiden Fällen müssten Informationen zum Einsatz der Cookies gegeben werden. Hierzu fehlt in den Datenschutzhinweisen der Verbraucherzentrale aber jegliche Angabe. Interessant ist auch, dass ein Cookie nicht nur für eine Sitzung gesetzt wird, sondern für über 1 Jahr.

blog cookie lang

Wozu? Keine Informationen.

Fazit
Was möchte ich mit diesem Beitrag zeigen? Datenschutzrechtlich absolut konformes Handeln ist in der heutigen Zeit mit schnellen technologischen Entwicklungen, neuen Features für Webseiten und Analysediensten nur schwer möglich. Sowohl für Unternehmen, als auch für Verbraucherschützer. Eine gerichtliche Klärung der Frage des datenschutzkonformen Einsatzes von social Plugins wäre aus praktischer Sicht indes sicherlich zu begrüßen.

Update vom 22. Mai 2015:
Die Verbraucherzentrale NRW hat schnell reagiert und in den Datenschutzhinweisen auf der Webseite „checked4you“ nun einen Link eingefügt, der Nutzer auf eine Webseite führt, auf der man seinen Widerspruch zur Analyse durch Piwik erklären kann.

Pay As You Drive: Vorgaben zum datenschutzkonformen Angebot von Telematik-Tarifen

Versicherungsunternehmen entdecken das Potential von Informationen aus dem vernetzten KfZ für ihr Leistungsangebot. Eine Prämienbemessung anhand einer Analyse des Fahrverhaltens von Versicherten liegt da nahe – ebenso wie die Fragen nach den datenschutzrechtlichen Implikationen eines solchen Angebots.

Einige durchaus praxisrelevante Vorgaben in Bezug auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen eines „Telematik-Tarifes“ durch ein Versicherungsunternehmen hat nun die Datenschutzaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen (LfDI) hat heute seinen Tätigkeitsbericht (PDF) für die Jahre 2013/2014 veröffentlicht.

In einem eigenen Abschnitt (Ziffer 5.1) berichtet der Landesdatenschutzbeauftragte über seine Prüfung bzw. beratende Einschätzung eines Telematik-Tarifes und der zugrunde liegenden Datenverarbeitungsprozesse. Zunächst stellt der LfDI fest, dass seiner Ansicht nach „grundsätzliche Bedenken“ bestünden, da die über eine in dem KfZ fest installierte Box gesammelten Datenmengen für ein Bewegungsprofil missbraucht werden könnten.

Auch konkrete Anforderungen formuliert der LfDI:

So dürften bei der Verarbeitung eingeschaltete Telekommunikationsunternehmen und Telematik-Unternehmen Daten über das Fahrverhalten keiner Person zuordnen können. Der LfDI verlangt eine Trennung in zwei Datenkreise (komplette Fahrdaten einerseits, Daten für die Zuordnung zur Person andererseits).

Daten müssen sowohl in der Telematik-Box (also lokal) als auch bei Übertragung und Speicherung nach dem jeweils aktuellen technischen Standard verschlüsselt werden. Zudem müsse die Box so gestaltet werden, dass Zugriffe und Manipulationen an der Hardware von außen ausgeschlossen sind.

Es stellt sich freilich die wohl berechtigte Frage, ob ein solcher (eventuell auch mit krimineller Energie ausgeführter Zugriff) tatsächlich vollständig ausgeschlossen werden können.

Zudem verlangt die Behörde, dass bei mehreren Fahrerinnen und Fahrern sich diese individuell vor Fahrtantritt entscheiden können müssen, ob sie eine Aufzeichnung ihres Fahrverhaltens dulden. Hier muss man meines Erachtens aber ebenso anmerken, dass es den Betroffenen wohl (als selbstbestimmten Individuen) auch möglich sein muss, generell, etwa bei Vertragsabschluss festzulegen, dass ihr Fahrverhalten aufgezeichnet wird und sie dem möglicherweise im Einzelfall widersprechen können.

Recht interessant erscheint auch noch die Anforderung des LfDI, dass der Versicherer einen Aufkleber zur Verfügung stellen müsse, der (z.B. auf dem Lenkrad angebracht) darauf hinweist, dass eine individuelle Fahrtaufzeichnung stattfinde. Hierbei handelt es sich sozusagen um die „Telematik-spezifische Datenschutzerklärung bzw. –hinweis“. Nichtsdestotrotz verlangt der LfDI auch, dass die Versicherungsnehmer im Vorfeld umfassend und verständlich über die Datenverarbeitung zu unterrichten sind.

Einheitlicher Datenschutz durch #EUDataP? Denkste. Nicht bei Nutzerprofilen für Werbezwecke.

Die Verhandlungen zur geplanten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) schreiten voran. Der Rat der Europäischen Union möchte noch im Juni eine gemeinsame Position erzielen, mit der dann in die Trilog-Verhandlungen mit dem Parlament und der Kommission eingestiegen werden kann.

Ein in letzter Zeit gerade von deutschen Politikern immer wieder ins Feld geführter Vorteil der DS-GVO wird es sein, dass grundsätzlich ein einheitliches Datenschutzrecht für Europa geschaffen wird. Ein „level playing field“. Doch wenn der Jurist „grundsätzlich“ sagt, dann gibt es immer mindestens eine Ausnahme. Und diese Ausnahme wird, nach derzeitigem Stand, die Erstellung von Profilen unter Pseudonym (etwa durch Cookies) im Internet sein. In Deutschland gilt in diesen Fällen nach § 15 Abs. 3 TMG ein Opt-out-Prinzip. Der Nutzer muss auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. In anderen europäischen Ländern gilt ein Opt-in, also die vorherige Einwilligung.

Diese Unterschiede ergeben sich aus einer uneinheitlichen Umsetzung der europäischen Richtlinie 2002/58/EG (geändert durch RL 2009/136/EG; sog. ePrivacy-RL). Als eine Richtlinie macht dieses Instrument den Mitgliedstaaten nur generelle Vorgaben, welchen Inhalt nationale Gesetze haben müssen. Daher exisitiert auch eine in den Mitgliedstaaten uneinheitliche Umsetzung im jeweiligen Recht.

Art. 5 Abs. 3 der RL 2002/58/EG besagt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat.

Eigentlich, so denkt man, wird hier klar eine Einwilligungspflicht vorgeschrieben. Und dies vor allem nicht nur für „personenbezogene Daten“, sondern für die Speicherung von Informationen (!) oder den Zugriff auf solche. In Deutschland war lange unklar, ob das geltende Telemediengesetz diese Vorgaben wirklich umsetzt.

Seit Februar 2014 und einem Artikel von Adrian Schneider auf Telemedicus wissen wir jedoch: sowohl die EU-Kommission als auch das Bundeswirtschaftsministerium gehen davon aus, dass die ePrivacy-RL in Deutschland umgesetzt wurde. Interessanterweise sehen das übrigens auch die europäischen Datenschützer (versammelt in der Art. 29 Gruppe) so. Dies ergibt sich aus einer Stellungnahme aus dem Jahr 2013 (WP 208, dort S. 2). Dort geht die Art. 29 Gruppe davon aus, dass die ePrivacy-RL seit Januar 2013 in allen EU-Staaten umgesetzt wurde.

Schön. Nun wissen wir also, dass unser geltendes TMG die europäischen Vorgaben nach Ansicht der zuständigen Stellen umsetzt.

Und wie komme ich nun zu der Annahme, dass es nach Inkrafttreten der DS-GVO weiterhin dabei bleibt, dass für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellt werden dürfen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht (=Opt-out)?

Diese Woche hat die Europäische Kommission ihre Initiative für den Digitalen Binnenmarkt vorgestellt. Sie behandelt darin viele wichtige Themen. Fast beiläufig findet sich auf S. 47 des Arbeitspapiers (PDF) die Aussage, dass die ePrivacy-RL eine sog. „lex specialis”, also ein spezielles Gesetz, das dem allgemeinen Gesetz (dann der DS-GVO) in ihrem Anwendungsbereich vorgeht. Damit würde auch die Vorgabe aus Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-RL, die ja nach Angaben der Ministerien und der Kommission in Deutschland umgesetzt ist, ebenfalls den Regeln der DS-GVO, etwa zur Bildung von Profilen unter Pseudonymen, vorgehen.

Man könnte nun noch fragen, ob denn die ePrivacy-RL nicht nur für den Bereich der elektronischen Kommunikation ein Spezialgesetzt ist, also etwa das Angebot der Telekommunikationsunternehmen. Meines Erachtens nicht. Denn das besondere an Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-RL ist gerade, dass diese Vorgabe nicht nur auf Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und auf Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze in der Gemeinschaft anwendbar ist, sondern für jede Rechtsperson, die Informationen auf intelligente Endgeräte überträgt oder auf diesen Geräten liest, gilt. So im übrigen auch die Art. 29 Gruppe in ihrer Stellungnahme WP 202 (PDF), dort S. 9.

Also, wenn sich nicht innerhalb der Verhandlungen zur DS-GVO etwas am Verhältnis zur ePrivacy-RL ändert oder hierzu eine Klarstellung erfolgt, gilt in Zukunft weiterhin ein uneinheitlicher Datenschutz in Europa, zumindest in Bezug auf die Erstellung von Nutzerprofilen über Cookies zu Werbezwecken unter Pseudonym. Happy level playing field!

Verbandsklagebefugnis im Datenschutzrecht: Bundesregierung lehnt Vorschläge des Bundesrates ab

Bekanntlich wird derzeit ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren diskutiert. Vor allem Verbraucherschutzverbände sollen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, bestimmte datenschutzrechtswidrige Verarbeitungsvorgänge durch Unternehmen gerichtlich untersagen lassen zu können (hierzu soll ein neuer § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG eingefügt werden).

Zu dem Regierungsentwurf (mein Beitrag dazu hier), als auch zu der Stellungnahme des Bundesrates hatte ich bereits ausführlich hier geschrieben. Der Gesetzesentwurf liegt nun im Bundestag und muss dort unter anderem im federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beraten werden.

Veröffentlicht wurde nun auch die Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates (in diesem PDF ab S. 42), in der der Bundesrat unter anderem eine Erweiterung des Tatbestandes des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG (angreifbar wären demnach nicht nur, wie von der Bundesregierung vorgeschlagen, bestimmte Datenverarbeitungen zu „kommerziellen“ Zwecken, sondern jegliche Datenverarbeitungen) sowie die Einführung eines allgemeinen Kopplungsverbotes von Einwilligung und Abschluss eines Vertrages in § 28 Abs. 3b BDSG vorsah.

Um es kurz zu machen: die Bundesregierung lehnt die Vorschläge des Bundesrates ab.

Zu der vorgeschlagenen Erweiterung des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG stellt die Bundesregierung fest, dass die Beschränkung auf Vorschriften, die die Zulässigkeit der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung zu bestimmten kommerziellen Zwecken betreffen,

vor allem auch im Interesse von kleinen und mittleren Unternehmen die Abmahn- und Klagemöglichkeiten soweit wie möglich konkretisieren

soll.

In Bezug auf den Vorschlag der Einführung eines allgemeinen Kopplungsverbotes im BDSG führt die Bundesregierung aus, dass § 28 BDSG voraussichtlich

ohnehin bald durch Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung abgelöst werden wird

und die Bundesregierung eine Änderung der Vorschrift schon deshalb nicht für zweckmäßig hält. Mit dieser Argumentation könnte man freilich den gesamten eigenen Gesetzesentwurf torpedieren, da die geplante Datenschutzgrundverordnung auch eine Regelung zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden vorsehen soll und als EU-Verordnung nationalen Vorschriften vorgehen wird.

Diesbezüglich ist jedoch noch zwischen Kommission, Parlament und Rat nicht geklärt, wie die konkrete Ausgestaltung erfolgen soll. Gerade im Rat wurde die Befugnis für Verbände, auf eigene Faust datenschutzrechtliche Verarbeitungstätigkeiten vor Gericht zu bringen, teilweise eingeschränkt. Im Endeffekt könnte es sich bei dem vorliegenden deutschen Gesetz also allein um einen Lückenfüller und eine Gesetzesänderung mit auf der Stirn stehendem Ablaufdatum handeln.

Die weiteren Verhandlungen im Bundestag werden vor dem Hintergrund der widerstreitenden Positionen sicherlich interessant werden.

Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung nach eigenen Angaben in ihrer Antwort derzeit den allgemeinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Telemediendatenschutz prüft und dazu gegebenenfalls noch ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren in dieser Legislaturperiode einleiten wird. Auch Änderungen der datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) sind daher möglich, wobei sich auch hier dann die Frage nach einer zukünftigen Kollision mit der Datenschutzgrundverordnung stellen wird.

Datenschutzbehörde: Verhängung von Geldbuße bei offenem E-Mail-Verteiler

Die Problematik ist rasch erläutert: ein Unternehmen, ein Verein oder auch eine Privatperson möchten einen besonderen Hinweis auf eine Veranstaltung oder Informationen zur Unternehmensentwicklung an einen bestimmten Empfängerkreis versenden. Das ganze per Mail.

Die Mail-Adressen sind vorhanden und ein paar hundert Empfänger kommen schnell zusammen. Danach kopiert man einfach alle Mail-Adressen in das „An“-Feld des Mailprogramms und versendet die Mail.

Die Folge: jeder Empfänger kann jede Mail-Adresse im Klartext in der Adresszeile der empfangen E-Mail lesen.

Beachtung des Datenschutzrechts
E-Mail-Adressen, die sich oft aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) anzusehen. Dies bedeutet, dass sie nach § 4 Abs. 1 BDSG nur genutzt werden dürfen, soweit dies ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder aber der Betroffene eingewilligt hat. Im oben beschriebenen Fall des „offenen“ E-Mail-Verteilers, findet zudem eine Übermittlung der Mail-Adressen an Dritte statt. Auch eine solche Übermittlung muss gesetzlich oder durch eine Einwilligung legitimiert sein.

Behörden berichten von Bußgeldverfahren
Bereits im Juni 2013 hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) auf ein Verfahren hingewiesen, in dem eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens auf diese Art und Weise eine E-Mail an Kunden verschickt hat. Im Ergebnis lag eine Verletzung des Datenschutzrechts vor und die Behörde verhängte gegen die Mitarbeiterin ein Bußgeld.

Die Landesdatenschutzbeauftragte in Bremen berichtet in ihrem kürzlich veröffentlichten neuen Jahresbericht 2014 (PDF) von einem ähnlichen Verfahren. Im konkreten Fall hat ein Unternehmensgeschäftsführer eine E-Mail zwecks Einladung zu einer Unternehmensveranstaltung an mehrere hundert Empfänger über das Adressfeld „An…“ versandt (S. 86 des Berichts). Die Behörde verhängte eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen eine Bußgeldvorschrift des BDSG, berücksichtigte bei der Höhe des Bußgeldes jedoch mindernd, dass der Geschäftsführer seinen Fehler selbst bemerkt und sich bei den Empfängern der Mail entschuldigt hatte.

Fazit
Beide Beispielsfälle zeigen, dass datenschutzrechtlich verantwortliche Stellen (wie Unternehmen oder Vereine) also darauf achten sollten, dass Mitarbeiter beim Umgang mit personenbezogenen Daten die erforderliche Umsicht walten lassen. Das BayLDA hatte in seiner Mitteilung zudem darauf verwiesen, dass in manchen Unternehmen diese Fragestellung offensichtlich nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen wird. Von Seiten der Unternehmensleitung würden die Mitarbeiter entweder nicht entsprechend angewiesen oder überwacht. Daher werde das BayLDA in einem vergleichbaren Fall in Kürze einen Bußgeldbescheid nicht gegen den konkreten Mitarbeiter, sondern gegen die Unternehmensleitung erlassen.