Internet der Dinge und Datenschutz: Anforderungen an die Einwilligung

Industrie 4.0, Internet der Dinge, Smart Car und mehr. Die Schlagworte, unter denen der Trend beschrieben wird, dass immer mehr Alltagsgegenstände einen Anschluss an das Internet erhalten und damit selbst „online sein können“, sind mannigfaltig. Daten- und Verbraucherschützer betrachten diese Entwicklung zum Teil kritisch. Die Nutzer von intelligenten Lampen, Kühlschränken oder Rauchmeldern wüssten nämlich häufig gar nicht, ob und wenn ja, welche Daten erhoben, gespeichert und womöglich übertragen werden.

Vor dem Hintergrund dieses, der technischen Entwicklung nun einmal geschuldeten Fehlens von Informationsmöglichkeiten an jedem vernetzten Haushaltsgerät (man denke an einen mehrseitigen Papierzettel, der von einem an der Decke hängenden intelligenten Rauchmelder baumelt), stellt sich aus datenschutzrechtlicher Sicht die Frage, wie man als verantwortliche Stelle, also etwa Gerätehersteller und -vertreiber, bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten seinen Informationspflichten (§ 33 Abs. 1 BDSG oder § 13 Abs. 1 TMG) gerecht werden kann.

Fehlende Informationen für Nutzer
Die Problematik, dass sich auch in diesem Bereich rechtliche Anforderungen von den tatsächlichen Entwicklungen am Markt immer mehr entfernen, haben zuletzt die europäischen Datenschützer (versammelt in der sog. Artikel 29 Datenschutzgruppe) erkannt und in einer Stellungnahme zum „Internet der Dinge“ (WP 223, PDF) erste Einschätzungen zum Thema Datenschutz und vernetzte Geräte gegeben (hierzu bereits mein Blogbeitrag).

Nach Ansicht der Datenschützer besteht für Betroffene etwa die Gefahr, dass sie durch die für sie unsichtbare und nicht beherrschbare Datenverarbeitung die Kontrolle über ihre Daten verlieren. Zudem wüssten viele Nutzer nicht, dass die intelligenten Geräte auch untereinander kommunizieren und sich möglicherweise gegenseitig Daten zusenden. Die Artikel 29 Datenschutzgruppe befürchtet daher, dass die Betroffenen an der effektiven Ausübung ihrer Rechte gehindert werden könnten (vgl. S. 6, WP 223).

Unwirksamkeit der Einwilligung?
Dieser Mangel an Informationen darüber, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden und wie die geschieht, würde im Falle des Erfordernisses einer Einwilligung, wenn also die Datenverarbeitung z. B. nicht auf ein Vertragsverhältnis gestützt werden könnte, möglicherweise zu deren Unwirksamkeit führen. Denn eine Einwilligung, etwa nach § 13 Abs. 2 TMG, setzt voraus, dass der Nutzer Kenntnis davon hat, worin er einwilligt. Er muss also zumindest darüber informiert werden, auf welche Daten sich die Einwilligung bezieht und welche Verwendungszwecke sie umfasst.

Die Artikel 29 Datenschutzgruppe folgert in ihrer Stellungnahme deshalb, dass in solchen Fällen die Einwilligung keine wirksame Grundlage für eine Datenverarbeitung darstellen könne (S. 7, WP 223).

Ein alternativer Ansatz
Interessanterweise stellt die Artikel 29 Datenschutzgruppe jedoch in einem anderen, kürzlich veröffentlichten Dokument (welches sich per se gar nicht auf das Internet der Dinge bezieht) dar, wie ihrer Ansicht nach eine Einwilligung möglicherweise doch wirksam eingeholt werden könnte. Es handelt sich um das „Hausaufgabenheft“ zur Datenschutzerklärung von Google (PDF). Dort führen die Datenschützer aus, wie ihrer Ansicht nach eine Datenschutzerklärung aufgebaut und präsentiert werden kann, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

Die Artikel 29 Datenschutzgruppe verweist in dem Dokument darauf, dass für die verantwortliche Stelle datenschutzrechtliche Informationspflichten bestehen und diese auch dann eingehalten werden müssen, der Betroffene verschiedene Arten von Endgeräten nutzt, wie etwa einen PC, ein Handy oder ein Tablet. Wenn jedoch das Endgerät aufgrund seiner Konstruktion nicht die Möglichkeit bietet, die erforderlichen Informationen zur Datenverarbeitung anzuzeigen (etwa aufgrund eines fehlenden Monitors), so sehen es die europäischen Datenschützer durchaus als gangbare Alternative an, wenn die Informationen auf demjenigen Endgerät angezeigt werden und abrufbar sind, auf dem der Nutzer das intelligente Gerät konfigurieren kann (S. 3).

Die Datenschützer erwähnen explizit Geräte des Unternehmens Nest, welches intelligente Rauchmelder oder Thermostate vertreibt. Auf diese Weise böte sich damit natürlich auch die Möglichkeit, auf dem „Konfigurationsgerät“ die Einwilligung der Nutzer für eine Datenverarbeitung einzuholen. Die so vorgeschlagene Vorgehensweise lässt sich in jedem Fall begrüßen und bietet für Unternehmen, die Produkte für das Internet der Dinge herstellen und vertreiben eine interessante Alternative, um ihren datenschutzrechtlichen Pflichten nachzukommen.

Datenschützer entwickeln ein Hausaufgabenheft für Google

Seit 2012 haben europäische Datenschutzbehörden in einer koordinierten Aktion, unter Führung der französischen Datenschutzbehörde, die Datenschutzerklärung von Google und deren Vereinbarkeit mit europäischem Datenschutzrecht überprüft (hierzu meine Blogbeiträge: Europa gegen Google? – Die “Task-Force” macht ernst und Französische Datenschutzbehörde eröffnet Verfahren gegen Google). Nachdem in den letzten Jahren jeweils nationale Verfahren aus diesem koordinierten Vorgehen erwachsen sind (etwa in Spanien oder in Frankreich), hat das Gremium der europäischen Datenschutzbehörden (die Art. 29 Gruppe) nun einen Maßnahmenkatalog (PDF) (man könnte auch von einem datenschutzrechtlichen Hausaufgabenheft sprechen) entwickelt, der Maßnahmen vorschlägt, wie aus der Datenschutzbehörden die Datenschutzerklärung von Google anzupassen ist, um eine Konformität mit europäischem Datenschutzrecht herzustellen. Begleitet wird dieser Katalog von einem Brief (PDF) an Larry Page.

Die Vorschläge der Datenschützer sind dabei als mögliche Lösungsvarianten anzusehen und sollen Google dabei helfen, die Vorgaben der Aufsichtsbehörden umzusetzen. Nachfolgend einige Highlights des immerhin 6-seitigen Dokuments.

  • Die Datenschutzerklärung soll stets sichtbar und direkt aufrufbar sein, ohne dass Nutzer etwa zum Ende einer Webseite scrollen müssten.
  • Es sollen abschließend alle Datenarten aufgelistet werden, die von Google im Rahmen seiner Dienste verarbeitet werden.
  • Auch sollen abschließend alle Zwecke angegeben werden, die der Datenverarbeitung zugrunde liegen.
  • Allein auf einer Seite soll Google den Nutzern die Möglichkeit bieten, sich ein umfassendes Bild über die Datenverarbeitung zu verschaffen.
  • Sollten sich die Zweck der Datenverarbeitung ändern oder neue hinzukommen, so soll Google dies nicht in den Nutzungsbedingungen darstellen, sondern vielmehr in der Datenschutzerklärung darüber informieren.
  • Werden Daten an Dritte weitergegeben, so dürfe Google nicht einfach von „Partnern“ sprechen, sondern müsse diese Partner konkret benennen.
  • Passive Webseitenbesuchern sollen besser informiert werden. Zudem müsste ihnen die Möglichkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Daten gegeben werden. Die Art. 29 Gruppe weißt hier auf Google Analytics hin. So könnte der Dienst etwa derart eingestellt werden, dass eine Analyse des Nutzerverhaltens erst beginnt, wenn der Betroffene seine Einwilligung erteilt hat. Auch wird hier auf die in der Praxis etablierte Verfahrensweise des Einsatzes von Google Analytics in Deutschland hingewiesen (Kürzung der IP-Adresse; Abschluss eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung; Möglichkeit des Opt-out). Diese Lösung könnte, so die Idee der Datenschützer, auf andere Länder übertragen werden.
  • Google sollte zudem die Formulierungen seiner Datenschutzerklärung ändern und keine Begriffe wie „wir können“ verwenden.
  • Nach Ansicht der Art. 29 Gruppe könnte Google seine Datenschutzerklärung mehrschichtig aufbauen. Auf der ersten Ebene allgemeine Informationen mit Verweisen zu speziellen und umfangreicheren Erläuterungen der einzelnen Dienste. Auf der zweiten Ebene dann spezielle Informationen zum Datenumgang bei den einzelnen Diensten.
  • Zudem soll Google Richtlinien zur Datenspeicherung und der Speicherdauer entwickeln. Diese sollten den Datenschutzbehörden vorgelegt werden.

Die Vorgaben bzw. Empfehlungen der Art. 29 Gruppe sind durchaus eine interessante Zusammenstellung an Interpretationen des europäischen Datenschutzrechts und wie sich ein Diensteanbieter wie Google insoweit konform verhalten kann. Dennoch scheinen einige der Vorgaben praktisch kaum umsetzbar bzw. mit dem geltenden Datenschutzrecht nicht begründbar zu sein. Ein Beispiel: die umfassende Aufklärung der Datenverarbeitung allein auf einer Seite. Was ist überhaupt eine „Seite“? DinA4? Gerade Unternehmen wie Google verarbeiten eine große Menge an Daten. Die Verarbeitungsvorgänge sind teilweise nicht in einem Satz darzustellen. Möchte der Anbieter also zumindest ansatzweise umfassend und dazu noch verständlich aufklären, dann benötigt er eben auch einmal mehr als eine „Seite“ an Informationen. Dieses Dilemma ist aber nicht unbedingt neu. Unternehmen möchten umfassend aufklären: dann wird ihnen vorgeworfen, die Datenschutzerklärung sei zu lang und kompliziert. Diensteanbieter straffen die Informationen und reduzieren sie auf die Kernthemen: dann wird ihnen vorgeworfen, dass sie nicht ausreichend aufklären und Nutzer in die Irre führen. Es zeigt sich, dass der Anspruch des Rechts und die Umsetzung in der Praxis doch häufig kaum (oder nur mit massiven Verrenkungen) vereinbar sind.

Datenschutz und „Internet der Dinge“ – Position der Europäischen Datenschützer

Die Artikel 29 Datenschutzgruppe (Art. 29 Gruppe), das Gremium der Vertreter der europäischen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz, hat in einer neuen Stellungnahme (WP 223, PDF) zum „Internet der Dinge“ (IoT) ihre Positionen zu verschiedenen datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung rund um Smartwatches, Fitnesstracker oder intelligente Thermostate dargelegt. Im Folgenden möchte ich einige der in der Stellungnahme angesprochenen Themenbereiche näher beleuchten.

Räumlicher Anwendungsbereich
Nach Ansicht der Art. 29 Gruppe ist das europäischen Datenschutzrecht (bzw. die jeweilige nationale Umsetzung der Vorgaben der geltenden Datenschutzrichtlinie (DS-RL) 95/46/EG) zum einen dann anwendbar, wenn Datenverarbeitungen „im Rahmen der Tätigkeiten“ einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche (hierzu sogleich) in der Europäischen Union besitzt (Art. 4 Abs. 1 lit. a DS-RL). Was genau unter der Umschreibung „im Rahmen der Tätigkeiten“ zu verstehen ist, wird in dieser Stellungnahme nicht näher erläutert. Jedoch verweisen die Datenschützer auf das Google-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-131/12) und die dort vorgenommene sehr weite (meines Erachtens mit dem Wortlaut der Datenschutzrichtlinie kaum zu vereinbarende) Auslegung dieses Begriffs. Sollte der für die Datenverarbeitung Verantwortliche nicht in der EU niedergelassen sein, ist das europäische Datenschutzrecht dennoch anwendbar, wenn er nach Art. 4 Abs. 1 lit. c DS-RL auf Mittel zurückgreift, welche in einem Mitgliedstaat belegen sind. Nach Ansicht der Datenschützer stellen alle Geräte, die zur Erhebung oder weiteren Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines IoT-Dienstes eingesetzt werden, solche „Mittel“ im Sinne der DS-RL dar. Hierzu gehören aber auch die Smartphones oder Tablets der Nutzer, auf denen entsprechende Software oder Apps zum Analysieren oder Übermitteln der erhobenen Daten installiert sind.

Personenbezogene Daten
Für die Datenschützer sind die Informationen, die von den IoT-Geräten erhoben werden, in den meisten Fällen als personenbezogen im Sinne des Art. 2 DS-RL anzusehen. Entweder kann eine bestimmte Person direkt hierüber identifiziert oder es können Lebensmuster und –gewohnheiten einer Person oder Familie erkannt werden. Jedoch gehen die Datenschützer in ihrer Stellungnahme noch weiter. Selbst wenn Daten pseudonymisiert oder gar anonymsiert werden, so bestünde doch aufgrund der Schieren Menge an Informationen stets ein latentes Risiko einer Re-Identifizierung. Dies reiche aus, um von personenbezogenen Daten auszugehen.

Für die Datenverarbeitung Verantwortlicher
Bei der Frage des für die Verarbeitung Verantwortlichen geht es um die Bestimmung derjenigen Stelle, welche die gesetzlichen Pflichten des Datenschutzrechts treffen. Die Art. 29 Gruppe verweist darauf, dass im Bereich des Internet der Dinge viele verschiedene Spieler beteiligt sind und daher eine genaue Analyse Ihrer Beteiligungen an den jeweiligen Datenverarbeitungsprozessen vorzunehmen ist. Der Gerätehersteller ist nach Ansicht der Datenschützer vor allem dann für die Datenverarbeitung verantwortlich, wenn er nicht nur das physische Gerät verkauft, sondern auch die Software programmiert und damit vorgibt, wie und welche Daten erhoben und zu welchen Zwecken verarbeitet werden. Auch Internetplattformen, auf denen Nutzer die über das Gerät erhoben Daten teilen und veröffentlichen können, besitzen unter gewissen Umständen datenschutzrechtliche Pflichten. So ist etwa der Anbieter eines sozialen Netzwerkes nach Ansicht der Datenschützer dann als Verantwortlicher anzusehen, wenn er Daten aus dem IoT-Gerät eines Nutzers für eigene Zwecke verwendet, z.B. um personalisierte Werbung für passionierte Jogger auszuspielen. Und auch Anbieter von Drittdiensten, etwa speziellen Apps, die auf IoT-Daten zugreifen, sind als für die Verarbeitung Verantwortlichen anzusehen, wenn sie über eine vorhandene API auf Informationen auf dem jeweiligen Gerät zugreifen. Nach Ansicht der Art. 29 Gruppe bedarf es hierfür zumeist der Einwilligung des Betroffenen, welche im Rahmen des Installationsprozesses der App einzuholen ist.

Einwilligung nach der ePrivacy-Richtlinie
Die Art. 29 Gruppe weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass neben den Regelungen der DS-RL auch einzelne Bestimmungen anderer Gesetze zur Anwendung kommen können. Insbesondere im Blick haben die Datenschützer hierbei Art. 5 Abs. 3 der sog. ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG). Danach ist die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Nutzers gespeichert sind, nur gestattet, wenn der betreffende Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen seine Einwilligung gegeben hat. Dieses Einwilligungserfordernis betrifft nach Ansicht der Datenschützer vor allem den Gerätehersteller. Zu beachten ist, dass die Einwilligung sich nicht nur auf personenbezogene Daten bezieht, sondern ganz allgemein auf Informationen, die in einem IoT-Gerät gespeichert sind.

Erlaubnistatbestände der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über ein IoT-Gerät erhoben werden, bedarf nach dem geltenden Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt eines Erlaubnistatbestandes. Art. 7 DS-RL listet die möglichen gesetzlichen Grundlagen einer Verarbeitung personenbezogener Daten auf. Die Voraussetzungen einer der Alternativen des Art. 7 DS-RL sind neben den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie zu erfüllen (der ja bereits bei einem Zugriff auf Informationen einschlägig ist). Nach Ansicht der Art. 29 Gruppe kommen im Rahmen des Einsatzes von IoT-Geräten vor allem drei Varianten des Art. 7 DS-RL in Betracht. Zum einen Art. 7 lit. a DS-RL, wenn der Betroffene seine Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt hat. Zum anderen Art. 7 lit. b DS-RL, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist. Die Art. 29 Gruppe weist darauf hin, dass der Anwendungsbereich dieses Erlaubnistatbestandes durch das Merkmal der „Erforderlichkeit“ begrenzt ist. Zum Dritten stellt auch Art. 7 lit. f DS-RL einen tauglichen Erlaubnistatbestand dar, wenn die Verarbeitung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird erforderlich ist. Dies jedoch nur, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. In diesem Zusammenhang verweisen die Datenschützer erneut auf das Google-Urteil des EuGH und nehmen die Aussagen des Gerichts zum Anlass darauf einzugehen, dass eine Datenverarbeitung über IoT-Geräte sehr wahrscheinlich die Grundrechte auf Privatleben und den Schutz personenbezogener Daten in besonderer Weise berührt. Die Daten beziehen sich etwa auf die Gesundheit der Betroffenen oder ihre private Umgebung. Nach Ansicht der Art. 29 Gruppe ist eine Datenverarbeitung unter diesen Gegebenheiten kaum allein durch die wirtschaftlichen Interessen des jeweils Verantwortlichen zu rechtfertigen.

Zusammenfassung
Die Stellungnahme der Art. 29 Gruppe geht noch auf weitere Aspekte ein, etwa Anforderungen an die Datenqualität, die Verarbeitung besonderer Arten von personenbezogenen Daten (z. B. Gesundheitsdaten) oder auch zu ergreifende technische und organisatorische Maßnahmen, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Insgesamt dient die Stellungnahme der Datenschützer sicherlich als informative Lektüre, um eine grobe Einschätzung des immer bedeutender werdenden Bereichs des Internets der Dinge aus Sicht der Aufsichtsbehörden zu erhalten. Meines Erachtens sind die Positionen der Art. 29 Gruppe freilich nicht in jedem Punkt las eine Art „obiter dictum“ hinzunehmen. So stellt sich etwa für Geräte- oder Softwarehersteller die Frage des Sinns (bzw. Unsinns) von Anonymisierungsverfahren, wenn nach Ansicht der Datenschützer selbst dann die datenschutzrechtlichen Pflichten eingreifen. Als ob also eine Anonymisierung von Daten gar nicht stattgefunden hätte. Warum sollten Unternehmen dann noch eine Anonymisierung (die mit tatsächlichen und finanziellen Aufwandverbunden ist) vornehmen? Auch in Zukunft werden das vernetzte Haus, das smarte Auto oder die intelligenten Uhren den Datenschutz vor Herausforderungen stellen. Es sollte daher auch genau auf eine mögliche Berücksichtigung dieser Technologien in der geplanten Datenschutz-Grundverordnung geachtet werden und wie das künftige Datenschutzrecht mit technologischen Entwicklungen umgehen wird.
Vg Wort

Apple will Fitness-Daten der User schützen

Mit der ab morgen verfügbaren neuen Version des Betriebssystems iOS 8 führt Apple auch das sog. HealthKit ein. Dabei handelt es sich um eine für App-Entwickler zugängliche Plattform, auf der Gesundheitsdaten von Nutzern gespeichert werden, die zuvor durch eine App (etwa „Health“ von Apple selbst oder auch Apps von Drittanbietern) auf dem Smartphone erhoben wurden.

Nach einem Bericht der Washington Post wird Apple in Bezug auf die so erhobenen und gespeicherten Gesundheitsdaten besondere Schutzvorkehrungen treffen. Grundsätzlich sollen Gesundheitsdaten nur dann im HealthKit für Dritte abrufbar sein, wenn der Nutzer seine Einwilligung erteilt hat. Zudem sollen jegliche Informationen, die von Gesundheits-Apps erhoben werden, verschlüsselt auf dem iPhone abgespeichert werden. Sollte eine Übermittlung der Daten auf einen Server von Apple erforderlich sein, man denke etwa an ein Backup, das der Nutzer durchführen möchte, so soll auch diese Übertragung verschlüsselt erfolgen.

Zudem hat Apple App-Entwickler bereits darauf hingewiesen, dass eine Speicherung von Gesundheitsdaten nicht in der iCloud erfolgen solle. Möchten Entwickler auf die Daten in dem HealthKit zugreifen, so geben die Richtlinien für Entwickler vor, dass die jeweilige App eine Datenschutzerklärung besitzen muss. Eine Nutzung der Gesundheitsdaten für Zwecke der Werbung soll ebenfalls ausgeschlossen sein.

Nach dem deutschen Datenschutzrecht handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Gesundheitsdaten um „besondere Arten personenbezogener Daten“ nach § 3 Abs. 9 BDSG. Diese Arten von Daten werden unter dem geltenden Datenschutzrecht als besonders schutzwürdig angesehen. Eine Einwilligung in die Verwendung solcher Daten (als ein möglicher Erlaubnistatbestand) muss sich nach § 4a Abs. 3 BDSG etwa ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Der besondere Schutz dieser Datenkategorien rührt aus der europäischen Richtlinie 95/46/EG, nach deren Art. 8 Abs. 1 die Verarbeitung solch sensibler Daten grundsätzlich untersagt ist. Ausnahmen von diesem Verbot bestehen nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie etwa für den Fall der ausdrücklichen Einwilligung oder wenn die betroffene Person die Daten offenkundig öffentlich zugänglich gemacht hat.

Weitere Informationen zur App „Helath“: https://www.apple.com/de/ios/whats-new/health/ und zum HealthKit: https://developer.apple.com/healthkit/

Deutsche Datenschutzbehörden veröffentlichen Orientierungshilfe für App-Entwickler und App-Anbieter

Die deutschen Datenschutzbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich (sog. Düsseldorfer Kreis) haben eine „Orientierungshilfe zu den Datenschutzanforderungen an App-Entwickler und App-Anbieter“ (PDF) im Internet veröffentlicht. Damit möchten die Aufsichtsbehörden auf datenschutzrechtliche und technische Anforderungen bei der Entwicklung und dem Einsatz von mobilen Applikationen hinweisen und den Verantwortlichen auch gleichzeitig einen Leitfaden an die Hand geben. Das immerhin 33 Seiten starke Dokument dürfte sich als durchaus nützliches Nachschlagewerk darstellen, vor allem vor dem Hintergrund, dass man so eine ungefähre Vorstellung davon erhält, welche Ansichten die Aufsichtsbehörden in Bezug auf bestimmte rechtliche Probleme vertreten. Nachfolgend möchte ich auf ein paar Einzelheiten des Dokuments eingehen.

Allgemein
Die Orientierungshilfe bezieht sich allein auf (Online-) Apps fu?r Smartphones und Tablets und nicht etwa auf offline nutzbare Apps oder solche, die Teil des Betriebssystems eines Mobiltelefons sind. Die Datenschützer trennen in ihrer Analyse grundsätzlich zwischen zwei Zielgruppen: App-Entwicklern und App-Anbietern. Jedoch können diese Eigenschaften auch zusammenfallen.

Rechtlicher Anwendungsbereich (räumlich und sachlich)
Hinsichtlich der Bestimmung des anwendbaren Datenschutzrechts ist der Sitz der verantwortlichen Stelle bzw. der für die jeweilige Datenverarbeitung „relevanten Niederlassung“ entscheidend. Befindet sich diese in Deutschland, so gilt deutsches Recht. Sitzt ein App-Anbieter außerhalb des EWR und unterhält er auch keine entsprechend Niederlassung innerhalb des EWR, so gilt deutsches Datenschutzrecht, wenn über die App personenbezogene Daten in Deutschland erhoben und verwendet werden.
In Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich stellen die Aufsichtsbehörden klar, dass sowohl IP-Adressen, als auch Geräte- und Kartenkennungen (z. B. IMEI, IMSI oder MAC-Adresse), Standortdaten und auch Audio- und Fotodaten ihrer Ansicht nach grundsätzlich personenbezogene Daten darstellen und damit den gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz unterfallen.

Verantwortlichkeiten

Datenschutzrechtlich verantwortlich ist grundsätzlich der App-Anbieter. Dies gilt gerade auch dann, wenn er die App „nur“ anbietet und nicht selbst entwickelt hat. Der App-Anbieter ist daher auch für Nutzer die erste Anlaufstelle (etwa in Bezug auf Ansprüche zur Löschung von Daten oder der Auskunft. Die Verantwortlichkeit bleibt auch bestehen, wenn der Anbieter die Durchführung der Datenverarbeitung an Dienstleister vergibt. Hier liegt dann eine Auftragsdatenverarbeitung vor. Der Anbieter hat dann auf die Erfüllung der Pflichten aus § 11 BDSG zu achten. Als Beispiel führen die Aufsichtsbehörden etwa an, wenn die Reichweitenmessung und Auswertung durch einen Dienstleister. Wenn sich der Dienstleister in einem Drittstaat (also außerhalb des EWR) befindet, dann bestehen zusätzliche Pflichten, da dann nach dem deutschen Datenschutzrecht eine Übermittlung von Daten vorliegt. Jedoch kann sich die Verantwortlichkeit auch verändern, etwa wenn der App-Entwickler über Weisungen des Anbieters hinausgeht. Dann ist der Entwickler verantwortlich. Als Beispiel führt die Orientierungshilfe die Funktion einer automatisierten Fehlermeldung an, bei der personenbezogene Daten direkt an den Entwickler übersendet werden. Auch der Anbieter eines App-Stores kann datenschutzrechtlich verantwortlich sein, wenn er zusätzliche personenbezogene Daten, z. B. bei der Anmeldung, verarbeitet.

Erlaubnistatbestände
Damit eine Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgt, muss sie aufgrund einer Einwilligung oder einer gesetzlichen Vorschrift erlaubt sein. Nach der Orientierungshilfe geht dabei das TMG als bereichsspezifisches Gesetz (vor allem wenn es um Diensteebene geht, also für Bereitstellung des Dienstes) den allgemeinen Bestimmungen des BDSG vor. Im TMG wird zwischen Bestandsdaten (§ 14 TMG) und Nutzungsdaten (§ 15 TMG) unterschieden. § 14 TMG legitimiert eine Verarbeitung, wenn diese zur Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Die Datenschützer stellen klar, dass es für die Frage, welche personenbezogenen Daten konkret für diese Zwecke erforderlich sind, durch den jeweiligen Nutzungsvertrag bestimmt wird, der zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer abgeschlossen wird. Nach § 15 TMG ist eine Datenverarbeitung erlaubt, wenn diese erforderlich ist, um die Inanspruchnahme des Dienstes zu ermöglichen. Hierunter fallen nach der Orientierungshilfe personenbezogene Daten, welche notwendigerweise zur Nutzung der App durch den Diensteanbieter erhoben und verwendet werden müssen, wie z.B. die IP-Adresse oder eindeutige Kennnummern oder der Standort. Die Datenverarbeitung von Inhaltsdaten erfolgt jedoch nach dem BDSG.

Profilbildung
Nutzungsprofile dürfen auch bei dem Betrieb von Apps erstellt werden. Die Regelung des § 15 Abs. 3 TMG berechtigt jedoch nur den Diensteanbieter selbst oder seine Auftragnehmer zur Erstellung pseudonymisierter Nutzerprofile zu Werbezwecken. Die Datenschützer stellen klar, dass Dritte hiervon nicht erfasst werden. Zudem müssen Nutzer auf die Möglichkeit zu widersprechen hingewiesen werden. Dies muss nach Ansicht der Aufsichtsbehörden zumindest im Rahmen der Datenschutzerklärung geschehen. Jedoch weisen die Datenschützer auch daraufhin, dass etwa eindeutige Geräte- und Kartenkennungen wie die IMEI-Nummer oder auch die IP-Adresse kein Pseudonym darstellen. Diese Daten dürfen daher auch nicht in das Nutzungsprofil einfließen. Für die Ausübung des Widerspruchrechts sollte eine direkte Opt-Out Möglichkeit (Link, Möglichkeit des Auskreuzens) für den Nutzer vorgehalten werden, welche nach Ansicht der Datenschützer mit möglichst einem Klick aktiviert werden kann. Hierbei genügt es jedoch nicht, die Möglichkeit bereitzuhalten per E-Mail oder postalisch einer Nutzungsprofilerstellung gem. § 15 Abs. 3 TMG zu widersprechen. Interessant ist die Ansicht der Datenschützer, dass wenn ein Nutzer durch besondere Einstellungen auf seinem Endgerät signalisiert, dass er eine Verarbeitung seiner Nutzungsdaten für Werbezwecke nicht wünscht, auch diese Erklärung als Widerspruch zu werten und durch den Diensteanbieter zu beachten ist.

Einwilligung

Zur Einwilligung führt die Orientierungshilfe aus, dass nach § 4a BDSG neben der Freiwilligkeit und Informiertheit der Einwilligung grundsätzlich auch die Schriftform erforderlich sei. Zwar sehe§ 4a Abs. 1 S. 3 BDSG eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis vor, wenn wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Solche besonderen Umstände liegen nach Ansicht der Aufsichtsbehörden jedoch nicht generell dann vor, wenn eine Einwilligung (außerhalb des TMG, denn hier ist eine elektronische Abgabe möglich) bei der Nutzung einer App eingeholt werden soll. Die Datenschützer verneinen die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. 2, 3 TMG auf Einwilligungen außerhalb des TMG. Es bedürfe daher entweder der Schriftform, der elektronischen Form gem. § 126a BGB oder besonderer Umstände, welche zur Angemessenheit einer anderen Form als der Schriftform fuhren.

Weitere Themen
Die Orientierungshilfe geht noch auf viele weitere wichtige Themen im Bereich des Datenschutzrechts ein. So werden etwa Datenschutzgrundsätze wie die Direkterhebung (hier vor allem in Bezug auf die Verarbeitung von Daten Dritter über ein Adressbuch), die Datenvermeidung, die Möglichkeit der anonymen oder pseudonymen Nutzung nach 13 Abs. 6 TMG, die Zweckbindung oder die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung (so muss sich etwa die Speicherdauer eines jeden personenbezogenen Datums am Grundsatz der Erforderlichkeit messen lassen) angesprochen. Zudem weisen die Datenschützer daraufhin, dass bereits in der Entwicklungsphase einer App den Prinzipien des „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ Rechnung getragen werden sollte.
Auch das Thema „Impressum“ wird angesprochen, ebenso natürlich wie die Notwendigkeit einer Datenschutzerklärung. Diese muss nach Ansicht der Aufsichtsbehörden App-spezifisch ausgestaltet sein, also genügt eine einfache Verknüpfung mit den Datenschutzhinweisen eines ähnlichen oder alternativen Webangebotes des gleichen Anbieters nicht den Ansprüchen an eine Unterrichtung nach den Vorschriften des TMG.

Auch geht die Orientierungshilfe noch auf die möglichen Konsequenzen aus einer rechtswidrigen Datenverarbeitung ein (Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten).

Zuletzt werden noch ein paar Besonderheiten von speziellen Formen von Apps und mobilen Diensten angesprochen, so etwa bei Zahlungen über Apps, der Nutzung der Applikationen durch Kinder und Jugendliche oder auch Apps von öffentlichen Stellen.

Fazit
Die Orientierungshilfe bietet einen guten ersten Überblick über rechtliche Probleme, die bei der Entwicklung und dem Angebot von Apps zu beachten sind. Der Leitfaden kann freilich nicht eine genau Analyse und Anpassung, insbesondere ist hier an die Datenschutzerklärung zu denken, ersetzen. Es ist zu begrüßen, dass die Aufsichtsbehörden hier proaktiv tätig werden und ihre Ansichten zu verschiedenen rechtlichen Fragen auf dem Gebiet der Apps darlegen.

Hessischer Datenschützer: Hinweise zur Android-Apps und deren Entwicklung

Der Hessische Datenschutzbeauftragte hat auf seiner Internetseite ein Dokument (PDF) bereitgestellt, in dem die datenschutzrechtliche Situation bei Android-Apps und die erforderlichen Berechtigungen für den Zugriff auf personenbezogene Daten näher beleuchtet wird.

Hintergrund des Appells, „Aufgabe für App-Anbieter – Transparenz für Android App-Nutzer herstellen!“ sind Beschwerden von Nutzern, die sich auf Berechtigungen von Apps beziehen. Die hessische Behörde prüfte daher unter anderem, ob Android-Apps unzulässig personenbezogene Daten nutzen oder die Bedeutung und Funktionsweise von systeminternen Berechtigungen – die eine App unter Android-OS benötigt – von den Betroffenen missverstanden werden.

In seiner Erläuterung geht der Datenschutzbeauftragte zunächst auf die allgemeine Funktion von Berechtigungen von Apps unter Android ein. Anhand des Beispiels einer Navigations-App werden dann verschiedene Berechtigungen analysiert und nach ihrer Erforderlichkeit für die Erbringung des Dienstes gefragt. Diese Frage ist datenschutzrechtlich relevant. Zum einen wenn keine Einwilligung zur Nutzung der Daten vorliegt, um die Daten im Rahmen von gesetzlichen Erlaubnistatbeständen rechtmäßig verarbeiten zu können. Zum anderen aber auch aufgrund allgemeiner datenschutzrechtlicher Prinzipien, wie demjenigen der Datensparsamkeit, auf welches von Seiten der Datenschutzbehörden häufig hingewiesen wird.

In dem Dokument weist der Datenschutzbeauftragte daraufhin, dass aus seiner Sicht nicht die Beschreibung der Verwendungsmöglichkeiten dieser Berechtigungen in den Informationen oder Nutzungsbedingungen ausschlaggebend für die datenschutzrechtliche Bewertung sei, sondern die tatsächliche Verwendung der eingeräumten Berechtigungen. Diese werde durch seine Behörde geprüft und an den gesetzlichen Maßstäben gemessen.

Wichtig erscheint ein weiterer Hinweis des Datenschutzbeauftragten: damit neue Apps auch abwärtskompatibel sind, also mit älteren Android-Versionen funktionieren, muss eine App teilweise mehr Berechtigungen verlangen, als für ihre Nutzung unter der aktuellsten Version eigentlich erforderlich sind.

Zum Schluss gibt das Dokument App-Anbietern noch einige allgemeine Hinweise mit auf den Weg. Diese sollten in der Beschreibung ihrer App im Google Play Store detailliert und vollständig folgende Angaben machen oder darauf verlinken:

  • Welche Berechtigungen werden für welche Softwarefunktionalität gebraucht?
  • Wie werden die dadurch gewonnen Daten verarbeitet?

Zudem sollten diese Angaben nach Ansicht der Behörde auch Teil der Datenschutzerklärung der jeweiligen App sein.

Spanien: Datenschützer verhängen Bußgeld gegen Google wegen Cookies auf Blogspot

Mit Beschluss vom 14. Mai 2014 hat die spanische Datenschutzbehörde (AEPD) ein Bußgeld in Höhe von 25.000 € gegen Google verhängt (hier der Beschluss im Original (Spanisch), PDF).

In dem Verfahren ging es um die datenschutzrechtliche Prüfung von Cookies, welche über Blogs verbreitet wurden, die auf der Plattform „Blogger“ und unter Adressen wie „Beispiel.blogspot.com“ betrieben wurden. Dabei ging es jedoch nicht um die Verantwortlichkeit des Blogbetreibers, sondern um diejenige der Google Inc.

Untersucht wurden von den Datenschützern vor allem Analyse-Cookies (die im Rahmen von Google-Analytics arbeiteten) und solche für Zwecke der Schaltung von personalisierter Werbeanzeigen.

Nach Ansicht der Datenschützer verletzte der Einsatz der Cookies vorliegend die Vorgaben des spanischen Datenschutzrechts, insbesondere diejenige einer Einwilligung entsprechend Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG (PDF) (ePrivacyRL, in der Fassung durch Richtlinie 2009/136/EG). Art. 5 Abs. 3 ePrivacyRL sieht für die Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen auf Endgeräten des Nutzers (oder Teilnehmers) eine Einwilligung in Kenntnis der Sachlage vor. Diese Vorschrift gilt freilich nicht nur für Cookies, wird in der Praxis aber gerade für diese relevant. Von dem Einwilligungserfordernis gibt es jedoch Ausnahmen, unter anderem dann, wenn der Zugriff oder die Speicherung der Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.

Laut den tatsächlichen Feststellungen in dem Beschluss, wurden auf den Rechnern von Nutzern, die einen Blog unter einer „blogspot“-Adresse besuchten, unter anderem Analyse-Cookies und solche für Werbezwecke gesetzt. Der Einsatz der Cookies wurde dabei durch Google selbst festgelegt und konnte durch den Blogbetreiber nicht unterbunden werden.

Die Behörde beanstandet, dass es zwar Informationen zu dem Einsatz von Cookies und auch von Analyse-Cookies im speziellen in der Datenschutzerklärung von Google gebe. Diese seien für die Besucher des jeweiligen Blogs jedoch schwierig aufzufinden. Zudem würden die Besucher nicht darauf hingewiesen, dass Cookies zum Einsatz kämen und wo sie hierzu Informationen finden könnten. Auch würden entsprechende Informationen etwa nicht den Blogbetreibern zur Verfügung gestellt, die diese dann an ihre Besucher weiterleiten könnten.

Google brachte unter anderem vor, dass für den Einsatz der Cookies keine Einwilligung der Nutzer nötig sei, da er für die Zurverfügungstellung des Dienstes unbedingt erforderlich sei. Diese Sichtweise wies die Behörde jedoch zurück. Sie begründet ihren Beschluss damit, dass sowohl die Werbe-Cookies als auch die Analyse-Cookies nicht unbedingt erforderlich seien, damit die Plattform zum einen den Bloggern (für das Erstellen von Blogs) und auch deren Besuchern zur Verfügung gestellt werden könne.

Fazit
Wann Cookies (und damit der Zugriff bzw. die Speicherung von Informationen; Achtung, nicht nur „personenbezogene“ Informationen!) unbedingt erforderlich sind, lässt sich kaum generell sagen, sondern hängt stark von dem jeweiligen Einzelfall ab. Die europäischen Datenschutzbehörden haben in einer Stellungnahme aus dem Jahre 2012 (WP 194, PDF) jedoch zumindest einige Leitlinien aufgestellt, wann nach ihrer Ansicht die Einwilligung beim Einsatz von Cookies entbehrlich sein kann.

Datenschutz bei Smart-TVs: Datenschützer legen Voraussetzungen fest

Der Zusammenschluss der deutschen Datenschutzbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) hat zusammen mit den Datenschutzbeauftragten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine gemeinsame Position zum Datenschutz bei sog. Smart-TVs veröffentlicht (Gemeinsame Position: Smartes Fernsehen nur mit smartem Datenschutz, PDF).

In ihrer Position weisen die Datenschützer darauf hin, dass im Alltag immer mehr internetfähige Fernsehgeräte benutzt werden. Hierbei entsteht, neben dem normalen Fernsehsignal, ein Rückkanal an den Hersteller des Gerätes oder zum Fernsehsender über das Internet. Über diesen Kanal ist es grundsätzlich möglich, das Nutzungsverhalten der Zuschauer zu erfassen. Die Datenschützer sehen in dieser Möglichkeit der Aufzeichnung des Nutzerverhaltens eine Gefahr für das Recht auf freien Informationszugang, welches „empfindlich beeinträchtigt“ werden könnte.

Die Datenschutzbehörden stellen daher folgende Anforderungen an einen datenschutzrechtskonformen Einsatz von Smart-TVs und der Datenverarbeitung:

Eine Profilbildung über das individuelle Fernsehverhalten der Nutzer ist ohne informierte und ausdrückliche Einwilligung der Zuschauer unzulässig.

Web- oder HbbTV-Dienste unterliegen als Telemedien dem TMG und dessen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Die Mindestvorgaben an Hersteller, Sendeanstalten oder andere Dritte lauten hierbei: auch personenbeziehbare Daten der Nutzer dürfen nur verwendet werden, wenn dies zur Erbringung des jeweiligen Dienstes erforderlich ist. Zudem müssen Betroffene zu Beginn der Nutzung über die Datenerhebung informiert werden.

Grundsätzlich dürfen Nutzungsprofile nur mit Pseudonymen erstellt werden und die Nutzer dürfen der Profilerstellung nicht widersprochen haben. Zu beachten ist, dass nach Ansicht der Datenschützer IP-Adressen und Gerätekennungen keine Pseudonyme i. S. d. TMG darstellen.

Zudem haben nach Ansicht der Datenschützer die Gerätehersteller und Diensteanbieter das Prinzip des „Privacy by Default“ zu beachten. Es solle eine anonyme Nutzung der Dienste ermöglicht werden. Eine Nutzung der Webdienste dürfe erst nach einer umfassenden Information der Nutzer erfolgen. Zudem müssten die Nutzer die Kontrolle über die auf den Geräten gespeicherten Daten besitzen (z. B. Verwaltung von Cookies).

Zuletzt weisen die Datenschutzbehörden darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Gerätehersteller, Fernsehsender oder sonstige Web-Dienste über sicherheitstechnische Mechanismen verfügen müssten, die die Geräte und den Datenverkehr vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.

Datenschutzreform: neue Ratsdokumente belegen anhaltenden Diskussionsbedarf

Unter EUDataP-links.com, einer Unterseite dieses Blogs, habe ich neue Dokumente aus der DAPIX (die für den Datenschutz zuständige Ratsarbeitsgruppe) zur Datenschutzreform verlinkt. Thematisch geht es dabei vor allem um den Dauerbrenner „one-stop-shop“ und den Datentransfer in Drittstaaten.

Wie sich aus den Dokumenten ergibt, besteht weiterhin anhaltender Diskussionsbedarf zwischen den europäischen Mitgliedstaaten in Bezug auf das Streben nach einer gemeinsamen Position zur geplanten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Die Dokumente datieren von Ende April 2014, bilden daher wohl nicht den aktuellsten Stand der Verhandlungen ab.

Dennoch zeigt ein Blick in die Papiere und dabei insbesondere in die Fußnoten, dass Mitgliedstaaten teilweise erheblichen Diskussions- und Änderungsbedarf hinsichtlich elementarer Grundsätze der geplanten DS-GVO sehen. Beispielhaft möchte ich kurz auf das Dokument zu Datentransfers in Drittstaaten eingehen (8087/1/14 REV 1, PDF).

Einige Mitgliedstaaten zweifeln die Wirksamkeit des Prinzips der Angemessenheitsentscheidungen durch die Europäische Kommission an (siehe Fn. 13). Diese Angemessenheitsentscheidungen werden von der Kommission getroffen, um einem Drittland oder auch nur einem bestimmten Industriebereich eines Drittlandes, ein angemessenes Datenschutzniveau zu attestieren und damit Datentransfers aus der EU dorthin zu ermöglichen. Frankreich möchte zudem wissen, ob Datenübermittlungen im Rahmen des Cloud-Computing nach Ansicht der Kommission ebenfalls einen internationalen Datentransfer darstellen. Deutschland schlägt vor, dass in der DS-GVO Regelungen für die Einrichtung von Selbstverpflichtungsmechanismen in Drittstaaten (wie etwa Safe Harbor in den USA) aufgenommen werden.

Zudem werden in dem Ratsdokument auch neue Anforderungen an die den Datentransfers zugrundeliegenden Instrumenten gestellt. So sollen in unternehmensweit geltende Richtlinien (BCRs), welche durch die nationalen Datenschutzbehörden freigegeben werden müssen, nach Art. 43 Abs. 2 (l) auch Hinweise auf die in einem Konzern vorgehaltenen Mechanismen gegeben werden, welche dort existieren, um eine Datenschutzbehörde auf Anforderungen des Rechts eines Drittstaates hinzuweisen, die ein Unternehmen des Konzerns verpflichten und sich negativ auf den durch die BCRs gewährten Schutz der personenbezogenen Daten auswirken können. Im Blick hatte man hierbei wohl vor allem Anfragen und Herausgabeverlangen von drittstaatlichen Behörden.

Auf Vorschlag der deutschen Delegation (Fn. 75) wurde zudem die Voraussetzung einer „ausdrücklichen“ Einwilligung in Art. 44 Abs. 1 (a) eingefügt, die als Grundlage einer Datenübermittlung in einen Drittstaat dienen kann. Vorher war hier nur von einer „Einwilligung“ die Rede.

Bereits ein Blick in dieses Dokument zu einem besonderen Themenbereich zeigt, dass die Diskussionen im Rat weiter anhalten, Vorschläge gemacht und Änderungen eingearbeitet werden. Wenn man die Fußnoten und damit die Anmerkungen der Mitgliedstaaten liest, dann fällt zudem auf, dass Deutschland einer der aktivsten Diskussionsteilnehmer ist, sei es nun durch das Einbringen eigener Vorschläge oder kritische Anmerkungen.

Datenschutz im Auto – Bundesregierung: „höchst komplex“

Das vernetzte Auto als Teil des Internets der Dinge wirft gerade auch im Bereich des Datenschutzrechts neue Fragen auf. Häufig drehen sich diese um das „Eigentum“ an Daten (wobei diese Begrifflichkeit im Datenschutzrecht verfehlt erscheint). Wer darf im Fahrzeug erhobene Daten verwenden? Wem „gehören“ diese Daten?

Auf eine kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag hat nun die Bundesregierung ihre Sichtweise zum Thema „Datenschutz im Auto“ (BT-Drs. 18/1362, PDF) dargelegt.

Zunächst ist es der Bundesregierung wichtig, zwischen zwei Datenkategorien zu differenzieren: zum einen den Daten für Fahrzeugfunktionen (Daten in den Steuergeräten) und zum anderen den Daten für Servicefunktionen (Daten, welche bei der Nutzung des Infotainmentsystems anfallen).

Und wem „gehören“ diese Daten nun? Nach Ansicht der Bundesregierung besitzt der Fahrzeughalter grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsgewalt über Daten in den Steuergeräten. Er entscheidet über die Verwendung des Fahrzeugs und ist für dessen verkehrssicheren Zustand verantwortlich. Rein faktisch stellt sich jedoch das Problem, dass die Daten für den Halter nutzlos sind, da er zum einen nicht die Geräte besitzt, um sie auslesen zu können. Zum anderen wird der Halter kaum das Fachwissen besitzen, um aus den ausgelesenen Daten Rückschlüsse ziehen zu können, sie also zu verstehen. Hierbei handeln die Stellen, welche die Daten auslesen und auswerten können zumeist im Auftrag des Halters. Bei zusätzlichen Servicefunktionen wird oft mit dem Hersteller selbst ein zivilrechtlicher Vertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage Daten verarbeitet werden dürfen.

Die Frage nach „Rechten an Daten“ stellt sich nach der Bundesregierung als „höchst komplex“ dar. Zum einen, weil das BDSG eine Art des Eigentums an Daten nicht kenne. Es unterscheidet zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen (und eventuell noch in seinem Auftrag Handelnden) und dem Betroffenen. Betroffener ist grundsätzlich der Fahrzeughalter und/oder Fahrer. Jedoch ist es auch durchaus denkbar, dass der Betroffene selbst der für die Verarbeitung Verantwortliche ist. Dies hängt nach der Bundesregierung davon ab, ob er selbst die Datenherrschaft über die gespeicherten Daten ausüben kann. Fehlt es an einer solchen effektiven Ausübungsmöglichkeit, etwa weil die technischen Geräte zum Auslesen der Daten fehlen oder die entsprechende Kenntnis nicht vorhanden ist, so ist nach Ansicht der Bundesregierung derjenige verantwortlich, der diese Gerätschaften oder Kenntnis besitzt. Also z. B. die Werkstatt oder der Hersteller. Deren Verantwortlichkeit liegt jedoch wiederum dann nicht vor, wenn sie ihre Aufgaben und Datenverarbeitungsvorgänge im Auftrag des Fahrzeughalters ausführen.

Interessant ist, dass die Bundesregierung die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit an die Datenherrschaft anknüpft. Diese wiederum bestehe aus zwei Komponenten: aus einer technischen Komponente (Auslesen und Zugang zu Daten) und einem Wissenselement, die Daten nutzen und verstehen zu können. Diese wird bei Daten im Auto grundsätzlich nicht bei den Haltern vorliegen. Ihre Verantwortlichkeit könne sich jedoch dadurch ergeben, dass mit Werkstätten, Herstellern etc. Verträge abgeschlossen werden, nach denen die Dienstleister allein im Auftrag des Halters handeln.

Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten sei jedoch stets vom Einzelfall abhängig und könne nicht pauschal festgestellt werden. Aufgrund der Schwierigkeit der Zuordnung, spricht sich die Bundesregierung auch für eine Fortentwicklung des Systems der Verantwortlichkeit im Rahmen der geplanten Datenschutz-Grundverordnung aus.

Für die Datenverarbeitungen rund um das Kfz sollen zudem auch die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere etwa auch das Gebot der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) gelten. Eine bestehende Regelungslücke kann die Bundesregierung nicht erkennen. So gelten für Datenverarbeitungsvorgänge im Auto auch die Vorgaben von spezielleren Gesetzen, wie etwa dem TMG. Aktuell werde daher von einer datenschutzgerechten Ausgestaltung ausgegangen.