Internet der Dinge und Datenschutz: Anforderungen an die Einwilligung

Industrie 4.0, Internet der Dinge, Smart Car und mehr. Die Schlagworte, unter denen der Trend beschrieben wird, dass immer mehr Alltagsgegenstände einen Anschluss an das Internet erhalten und damit selbst „online sein können“, sind mannigfaltig. Daten- und Verbraucherschützer betrachten diese Entwicklung zum Teil kritisch. Die Nutzer von intelligenten Lampen, Kühlschränken oder Rauchmeldern wüssten nämlich häufig gar nicht, ob und wenn ja, welche Daten erhoben, gespeichert und womöglich übertragen werden.

Vor dem Hintergrund dieses, der technischen Entwicklung nun einmal geschuldeten Fehlens von Informationsmöglichkeiten an jedem vernetzten Haushaltsgerät (man denke an einen mehrseitigen Papierzettel, der von einem an der Decke hängenden intelligenten Rauchmelder baumelt), stellt sich aus datenschutzrechtlicher Sicht die Frage, wie man als verantwortliche Stelle, also etwa Gerätehersteller und -vertreiber, bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten seinen Informationspflichten (§ 33 Abs. 1 BDSG oder § 13 Abs. 1 TMG) gerecht werden kann.

Fehlende Informationen für Nutzer
Die Problematik, dass sich auch in diesem Bereich rechtliche Anforderungen von den tatsächlichen Entwicklungen am Markt immer mehr entfernen, haben zuletzt die europäischen Datenschützer (versammelt in der sog. Artikel 29 Datenschutzgruppe) erkannt und in einer Stellungnahme zum „Internet der Dinge“ (WP 223, PDF) erste Einschätzungen zum Thema Datenschutz und vernetzte Geräte gegeben (hierzu bereits mein Blogbeitrag).

Nach Ansicht der Datenschützer besteht für Betroffene etwa die Gefahr, dass sie durch die für sie unsichtbare und nicht beherrschbare Datenverarbeitung die Kontrolle über ihre Daten verlieren. Zudem wüssten viele Nutzer nicht, dass die intelligenten Geräte auch untereinander kommunizieren und sich möglicherweise gegenseitig Daten zusenden. Die Artikel 29 Datenschutzgruppe befürchtet daher, dass die Betroffenen an der effektiven Ausübung ihrer Rechte gehindert werden könnten (vgl. S. 6, WP 223).

Unwirksamkeit der Einwilligung?
Dieser Mangel an Informationen darüber, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden und wie die geschieht, würde im Falle des Erfordernisses einer Einwilligung, wenn also die Datenverarbeitung z. B. nicht auf ein Vertragsverhältnis gestützt werden könnte, möglicherweise zu deren Unwirksamkeit führen. Denn eine Einwilligung, etwa nach § 13 Abs. 2 TMG, setzt voraus, dass der Nutzer Kenntnis davon hat, worin er einwilligt. Er muss also zumindest darüber informiert werden, auf welche Daten sich die Einwilligung bezieht und welche Verwendungszwecke sie umfasst.

Die Artikel 29 Datenschutzgruppe folgert in ihrer Stellungnahme deshalb, dass in solchen Fällen die Einwilligung keine wirksame Grundlage für eine Datenverarbeitung darstellen könne (S. 7, WP 223).

Ein alternativer Ansatz
Interessanterweise stellt die Artikel 29 Datenschutzgruppe jedoch in einem anderen, kürzlich veröffentlichten Dokument (welches sich per se gar nicht auf das Internet der Dinge bezieht) dar, wie ihrer Ansicht nach eine Einwilligung möglicherweise doch wirksam eingeholt werden könnte. Es handelt sich um das „Hausaufgabenheft“ zur Datenschutzerklärung von Google (PDF). Dort führen die Datenschützer aus, wie ihrer Ansicht nach eine Datenschutzerklärung aufgebaut und präsentiert werden kann, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

Die Artikel 29 Datenschutzgruppe verweist in dem Dokument darauf, dass für die verantwortliche Stelle datenschutzrechtliche Informationspflichten bestehen und diese auch dann eingehalten werden müssen, der Betroffene verschiedene Arten von Endgeräten nutzt, wie etwa einen PC, ein Handy oder ein Tablet. Wenn jedoch das Endgerät aufgrund seiner Konstruktion nicht die Möglichkeit bietet, die erforderlichen Informationen zur Datenverarbeitung anzuzeigen (etwa aufgrund eines fehlenden Monitors), so sehen es die europäischen Datenschützer durchaus als gangbare Alternative an, wenn die Informationen auf demjenigen Endgerät angezeigt werden und abrufbar sind, auf dem der Nutzer das intelligente Gerät konfigurieren kann (S. 3).

Die Datenschützer erwähnen explizit Geräte des Unternehmens Nest, welches intelligente Rauchmelder oder Thermostate vertreibt. Auf diese Weise böte sich damit natürlich auch die Möglichkeit, auf dem „Konfigurationsgerät“ die Einwilligung der Nutzer für eine Datenverarbeitung einzuholen. Die so vorgeschlagene Vorgehensweise lässt sich in jedem Fall begrüßen und bietet für Unternehmen, die Produkte für das Internet der Dinge herstellen und vertreiben eine interessante Alternative, um ihren datenschutzrechtlichen Pflichten nachzukommen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert