Deutsche Datenschutzbehörden: Mangelnde Umsetzung der Cookie-Richtlinie in Deutschland nicht hinnehmbar

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder kritisieren die Bundesregierung in einer neu veröffentlichten Entschließung scharf für eine, ihrer Ansicht nach, mangelnde Umsetzung der sog. E-Privacy Richtlinie (oder auch „Cookie-Richtlinie“; Richtlinie 2002/58/EG in der Fassung durch Richtlinie 2009/136/EG).

Nach Art. 5 Abs. 3 der Cookie-Richtlinie müssen die europäischen Mitgliedstaaten sicherstellen,

dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat.

Ziemlich genau vor einem Jahr wurde durch Telemedicus öffentlich bekannt, dass die EU-Kommission jedoch der Ansicht ist, dass die Vorgaben der Cookie-Richtlinie in Deutschland und im TMG umgesetzt wurden.

Die deutschen Behörden treten dieser Ansicht entgegen. Die europarechtlich vorgesehene Einwilligung bereits in den Zugriff auf in den Endgeräten der Nutzer gespeicherte Informationen sei

im deutschen Recht nicht enthalten.

In ihrer Entschließung fordern sie Bundesregierung auf, die E-Privacy-Richtlinie nun ohne weitere Verzögerungen vollständig in das nationale Recht zu überführen.

Der Kollege Adrian Schneider hatte im letzten Jahr die Sach- und Rechtslage in Bezug auf Cookies und eine Einwilligung nach dem deutschen Datenschutzrecht in einem Beitrag bei Telemedicus bereits näher erläutert.

Der Streit um eine (eventuell bereits erfolgte oder nicht erfolgte) Umsetzung der Cookie-Richtlinie in Deutschland, ist damit weiterhin nicht für alle Seiten zufriedenstellend entschieden. Derzeit gilt jedoch wohl weiterhin die Aussage der EU-Kommission und der Bundesregierung, dass eine Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben erfolgt ist (auch wenn man die Umsetzung und die Begründung hierfür durchaus kritisch hinterfragen darf).

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