LAG Nürnberg: Nationaler Kündigungs- und Abberufungsschutz für Datenschutzbeauftragte ist mit DSGVO vereinbar

Mit Urteil vom 19.2.2020 (Az. 2 Sa 274/19, pdf) hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg den im BDSG geregelten besonderen Kündigungs- und Abberufungsschutz für Datenschutzbeauftragte als europarechtskonform angesehen. Die Regelungen verstoßen nach Ansicht des LAG nicht gegen die Vorgaben der DSGVO.

Sachverhalt

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 15.1.2018 von der Beklagten zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Mit weiteren späteren Schreiben wurde die Klägerin zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten von Tochterunternehmen bestellt

Mit Schreiben vom 13.7.2018 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Beklagte mit Wirkung zum 15.08.2018 gekündigt. Im Kündigungsschreiben wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihre bisherige Stellung als Datenschutzbeauftragte – vorsorglich auch im Auftrag der Tochterunternehmen – spätestens zum 15.08.2018 enden und hilfsweise aus wichtigem Grund widerrufen wird.

Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung des zwischen beiden bestehenden Arbeitsverhältnisses und die Feststellung des Bestehens einer Rechtsstellung der Klägerin als interne Beauftragte für den Datenschutz.

Das Arbeitsgericht hatte festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht durch die Kündigung vom 13.7.2018 mit Ablauf des 15.8.2018 beendet wurde, und dass die Rechtsstellung der Klägerin als Beauftragte für den Datenschutz der Beklagten nicht durch den Widerruf der Beklagten vom 13.7.2018 beendet wurde. Hiergegen wendeten sich die Beklagten mit einer Berufung.

Urteil

Besonderer Kündigungs- und Abberufungsschutz

Nach Ansicht des LAG genoss die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung den besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte nach §§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 S. 2 BDSG.

Nach § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG ist die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig. Nach S. 2 ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

Nach Ansicht des LAG gilt dieser Sonderkündigungsschutz auch bereits in der Probezeit.

Nationale Regelung zum Kündigungsschutz verstößt nicht gegen DSGVO

Fraglich war sodann, ob der nationale Gesetzgeber überhaupt befugt ist, entsprechende Regelungen im BDSG zur Stellung und Abberufung bzw. Kündigung des Datenschutzbeauftragten zu treffen.

Nach Ansicht des LAG verstößt der besondere Kündigungsschutz auf nationaler Ebene nicht gegen Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO. Nach dieser Vorschrift darf der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass die DSGVO als EU-Verordnung unmittelbar und zwingend im Sinne einer Vollharmonisierung gilt und nicht lediglich Mindeststandards setzt („Mindestharmonisierung“). Die Mitgliedstaaten dürfen somit von ausdrücklichen Vorgaben der DSGVO nur insoweit abweichen, wie dies die DSGVO ausdrücklich oder durch Auslegung ermittelbar zulässt, und im Übrigen die Vorgaben der DSGVO lediglich konkretisieren.

Zwar existiere eine ausdrückliche Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber, einen besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte zu regeln, in der DSGVO nicht.

Allerdings ergibt die Auslegung, dass die DSGVO spezifisch arbeitsrechtliche Regelungen für den Datenschutzbeauftragten zulässt, soweit der Schutz nicht hinter des DSGVO zurückbleibt.

Das LAG betrachtet für seine Begründung zunächst die Kompetenzgrundlagen des europäischen Gesetzgebers. Die DSGVO regele den Datenschutz als Querschnittsmaterie mit Art. 16 Abs. 2 AEUV als Kompetenzgrundlage. Das LAG weist dann darauf hin, dass die Kompetenznorm für spezifisch arbeitsrechtliche Regelungen hingegen in Art. 153 AEUV und hier insbesondere für Arbeitsbedingungen in Abs. 1 lit. b und für den Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags in Abs. 1 lit. d. zu finden sei.

Im Bereich der arbeitsrechtlichen Regelungen handelt die EU nach Art. 153 Abs. 2 AEUV in diesem Bereich jedoch durch Richtlinien, nicht durch Verordnung. Dies spricht aus Sicht des LAG dafür, dass die DSGVO keine genuinen abschließenden arbeitsrechtlichen Regelungen trifft,

jedenfalls nicht für das Arbeitsverhältnis, das der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragtem zu Grunde liegt.

Zudem argumentiert das LAG mit der DSGVO selbst. Für seine Sicht spreche auch der Wortlaut des Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO. Der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Das LAG geht daher davon aus, dass er deshalb auch nicht gekündigt werden darf.

Jedoch, so das LAG, enthält Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO keine spezifischen Regeln des Kündigungsschutzes für Datenschutzbeauftragte und

verbietet somit auch vom Wortlaut her keinen darüber hinaus gehenden Kündigungsschutz, um die Unabhängigkeit des im Übrigen abhängig beschäftigten Arbeitnehmers von der Einflussnahme seines Arbeitgebers auf die Arbeit als Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten.

Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten während seiner Bestellung und ein Jahr danach steht daher mit der DSGVO in Einklang

Nationale Regelung zur Abberufung des Datenschutzbeauftragten ist DSGVO-konform

Neben der Frage der Zulässigkeit der Kündigung, musste sich das LAG auch mit der Abberufung als Datenschutzbeauftragte befassen.

Nach Ansicht des LAG bedurfte die Beklagte auch für die Abberufung der Klägerin als ihre interne Datenschutzbeauftragte eines wichtigen Grundes. Auch diese, in §§ 38 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG enthaltene nationale Regelung, verstoße nicht gegen Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO.

Zunächst stellt das LAG fest, dass auch die Modalitäten der Abberufung des Datenschutzbeauftragten in der DSGVO nicht abschließend geregelt sind. Nach Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO darf der Datenschutzbeauftragte zwar nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden.

Damit ist aber nicht geregelt, unter welchen weitergehenden Voraussetzungen eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten tatsächlich erfolgen kann.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 23.3.2011, Az. 10 AZR 652/09; mit Bestellung zum Datenschutzbeauftragten überträgt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entsprechenden Aufgaben als Teil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten) legt das LAG dar, dass auch die Abberufung als interner Datenschutzbeauftragter damit im Umkehrschluss ebenfalls auf eine Änderung der arbeitsvertraglichen Pflichten ziele. Damit handele es sich auch beim besonderen nationalen Abberufungsschutz nach § 38 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG im Kern um eine arbeitsrechtliche Regelung.

Es bedurfte daher auch bezüglich der arbeitsrechtlichen Regeln über die Abberufung keiner ausdrücklichen Öffnungsklausel.

Denn wie der Kündigungsschutz diene auch verstärkte nationale Abberufungsschutz gerade dem Ziel, dass der als Arbeitnehmer abhängig beschäftigte interne Datenschutzbeauftragte seine Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben kann. Das LAG geht zudem davon aus, dass es sich auch

bei dem besonderen Abberufungsschutz eines internen Datenschutzbeauftragten um eine arbeitsrechtliche Regelung handelt, die ergänzend zu den Vorgaben der DSGVO auch im BDSG n. F. beibehalten werden kann.

Ein wichtiger Grund für die Abberufung der Klägerin als Datenschutzbeauftragte lag hier nach Ansicht des LAG gerade nicht vor.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere nicht darin, einen internen Datenschutzbeauftragten durch einen externen Datenschutzbeauftragten aus organisatorischen, finanziellen oder personalpolitischen Gründen zu ersetzen.

Fazit

Das LAG legt, meines Erachtens durchaus überzeugend, dar, warum im nationalen Recht die spezifische Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten noch näher ausgestaltet werden kann. Hinsichtlich der Kündigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses, dürfte dies auch recht klar sein. Allenfalls bei dem Thema der Abberufung könnte man ggfs. überlegen, ob der vom LAG eröffnete Konnex zur Kündigung (da auch durch die Abberufung nach der Respr. des BAG das Arbeitsverhältnis geändert wird) so eindeutig ist.

Da insbesondere die Frage, ob § 6 Abs. 4 S. 1 iVm § 38 Abs. 2 BDSG mit Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO vereinbar ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das LAG die Revision zugelassen.

Die Revision wurde beim BAG am 16.04.2020 unter dem Az 2 AZR 225/20 eingelegt.

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