Urteil zu Handelsplattform: „Willkommen liebe Geschäfts- und Gewerbekunden“ nicht ausreichend, um Verbraucher auszuschließen

Das Landgericht (LG) Leipzig hat in einem Urteil vom 26.07.2013 (Az. 08 O 3495/12) einer Unterlassungsklage des Verbraucherverbandes Bundeszentrale e. V. gegen den Betreiber einer Handelsplattform im Internet statt gegeben und diesen u. a. dazu verurteilt es zu unterlassen, bei seinem Angebot Informationen über die wesentlichen Leistungsmerkmale, die Laufzeit und den Preis des Vertrages nicht unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, die Schaltfläche, mit der die Bestellung ausgelöst wird, nicht in der Weise zu gestalten, dass diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist und im Bezug auf mit Verbrauchern geschlossenen entgeltpflichtigen Verträgen nicht über das Bestehen des Widerrufsrechts zu informieren.

Was war geschehen?
Die Beklagte betreibt mehrere Handelsplattformen im Internet. Die Kunden können auf der Plattform Warenangebote einstellen und Vertragsabschlüsse mit anderen Kunden herbeiführen. Intention der Beklagten war es, ihr Angebot allein für gewerbliche Nutzer bereitzustellen. Aus ihrer Sicht waren daher auf ihr Angebot verbraucherschützende Vorschriften des BGB, welche besondere Informations- und Kennzeichnungspflichten begründen, gar nicht anwendbar. Hierzu unternahm sie u. a. folgende Schritte:

  • Die Startseite der Handelsplattform enthielt die Anrede „Willkommen liebe Geschäfts- und Gewerbekunden“
  • Die Kopfzeile der Webseite hatte folgenden Inhalt: „Business to Business Marktplatz für Geschäftskunden, für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB
  • Es wurde ein Anmeldeformular bereitgestellt, welches neben den Rubriken „E-Mail Adresse, Vorname, Nachname, Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Land“ auch die farblich anders unterlegte Rubrik „Firmenname“ enthielt (dies war jedoch kein Pflichtfeld)
  • Unter der Rubrik „Vertragsinformationen“ war angegeben, dass mit der Anmeldung verbindlich ein gewerblicher kostenpflichtiger Zugang mit einer Grundgebühr von 249,00 € sowie einer Aufnahmegebühr von 199,00 € ohne das Recht auf Widerruf und Rückgabe bestellt wird
  • Im Weiteren wurde der Nutzer aufgefordert, ein deutlich hervorgehobenes Feld („Jetzt anmelden“) anzuklicken, um die AGB anzunehmen und die Datenschutzbestimmung zu akzeptieren. „Jetzt anmelden“ stand in dem Feld mit großen dicken Buchstaben, darunter stand in wesentlich kleineren und dünneren Buchstaben „gewerblichen Zugang zahlungspflichtig bestellen“
  • Privatkunden wurden in den AGB ausdrücklich ausgeschlossen

Die Entscheidung
Das LG Leipzig sah dies jedoch anders und gab der Klägerin recht. Zwar sei eine Beschränkung des Kundenkreises grundsätzlich möglich und als Folge entfielen dann auch besondere verbraucherschützende Pflichten. Erforderlich für eine solche Beschränkung sei aber, dass diese für den Besteller transparent und klar sind. Eine solche klare und transparente Beschränkung hat die Beklagte auf ihren Webseiten jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht vorgenommen.

  • Aus der Anrede auf der Seite könne nicht geschlossen werden, dass die Beklagte Privatkunden ausschließen will. Ein solcher Ausschluss müsste vielmehr ausdrücklich erfolgen.
  • Die Kopfzeile der Webseite könne aufgrund ihrer Größe und farblichen Gestaltung leicht übersehen werden. Darüber hinaus ergibt sich auch aus ihr nicht, dass Privatleute zwingend ausgeschlossen seien.
  • Weil bei der Anmeldung das Feld „Firmenname“ kein Pflichtfeld sei, könne hieraus der Kunde nicht schließen, dass ein ausdrücklicher Ausschluss von Privatkunden vorliege.
  • Zwar werde der Kunde auf der Anmeldeseite unter der Rubrik „Vertragsinformationen“ darauf hingewiesen, dass mit der Anmeldung verbindlich ein gewerblicher Zugang mit einer Grundgebühr und Aufnahmegebühr ohne Recht auf Widerruf und Rückgabe erfolge. Diese Information sei aber nicht besonders hervorgehoben und könne daher leicht übersehen werden
  • Zwar würden die Buchstaben „Jetzt anmelden“ deutlich und dick im Anmeldefeld erscheinen. Die Information, dass ein gewerblicher Zugang zahlungspflichtig bestellt wird, sei aber erheblich kleiner und dünner geschrieben und sei bei einem kleinen Bildschirmen fast nicht lesbar.
  • Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie in ihren AGB den Ausschluss von Privatkunden deutlich geregelt habe. Eine Klausel in AGB werde von Verbrauchern leicht übersehen, da der durchschnittliche Verbraucher die AGB vor Vertragsabschluss nicht zur Kenntnis nähmen. Im Übrigen dürfte eine solche Klausel auch überraschend und damit unwirksam nach § 305c BGB sein.

Das Gericht stellt damit fest, dass entgegen der Ansicht der Beklagten doch verbraucherschützende Vorschriften auf den streitgegenständlichen Anmeldevorgang zur Handelsplattform der Beklagten anwendbar sind und dass das Angebot gegen mehrere gesetzliche Pflichten verstößt:

  • gegen § 312g Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 EGBGB, da über wesentliche Leistungsmerkmale, die Laufzeit und den Preis nicht unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich informiert wird
  • gegen § 312g Abs. 3 BGB, da die Schaltfläche, mit der die Bestellung ausgelöst wird, nicht gut lesbar mit nichts anderen als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet ist
  • gegen § 312c Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246, § 1 Nr. 10 EGBGB, da über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrecht nicht informiert wird

Fazit
Für Betreiber von Handelsplattformen bedeutet diese Entscheidung, dass eindeutige und klare Ausschlüsse von privaten Nutzern auf den Internetseiten vorgehalten werden sollten. Allein die Spezifizierung der Zielgruppe (Unternehmen) reicht nach dem Urteil des LG Leipzig hierfür nicht aus.

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