Der „Domian Fehler“: Zensurvorwürfe gegen Facebook

Die Aufregung ist groß in der social media Gemeinde. Heute wurde bekannt, dass Beiträge des deutschen Radiomoderators Jürgen Domain auf dessen Facebook-Profil gelöscht wurden, weil sie, nach einer Prüfung durch das User Operation-Team, gegen die Richtlinie bzw. die Erklärung der Rechte und Pflichten des sozialen Netzwerkes vertießen. Der Moderator hatte u. a. einen kritischen Beitrag zu einem Auftritt des römisch-katholischen Journalisten Martin Lohmann in der Fernsehsendung bei Günther Jauch als auch einen Text zu dem neu gewählten Papst gepostet. Zudem seien ältere Beiträge zur Homo-Ehe gelöscht wurden.

Welchen Inhalt die Beiträge genau hatten lässt sich nicht herausfinden, ist jedoch insoweit deshalb ohne Belang, da Tina Kulow, Pressesprecherin von Facebook Deutschland, Österreich und Schweiz, sich bereits bei Domian öffentlich entschuldigte und die Löschung als Fehler eingestand. Zudem erklärte sie, dass die Beiträge nicht wiederhergestellt werden könnten.

Diese Vorgänge werfen einige interessante datenschutzrechtlich relevante Fragen auf:

1. Die Löschung von personenbezogenen Daten (welche die Beiträge für Facebook darstellen), stellt nach Art. 2 lit b) der geltenden DS-RL (RL 95/46/EG) eine Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten dar. Eine solche ist jedoch nur auf der Grundlage einer der in Art. 7 DS-RL benannten Voraussetzungen möglich.

Eine Einwilligung (Art. 7 lit a) DS-RL) Domians zur Löschung scheidet aus. Dies selbst dann, wenn man auf seine Einwilligung zur Geltung der Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerkes abstellt, denn nach der Aussage von Facebook entsprach die Löschung ja nicht den Vorgaben aus den eigenen Richtlinien.

Aus demselben Grund kann die Löschung auch nicht auf Art. 7 lit b) DS-RL (zur Erfüllung und Durchführung eines Vertrages) gestützt werden, da der Vertrag diese Löschung nicht deckt.
In Betracht käme allein der Abwägungstatbestand des Art. 7 lit f) DS-RL. Hier muss das berechtigte Interesse, welches durch Facebook bei der Prüfung der Beiträge auf einen rechtsverletzenden Inhalt wahrgenommen wird, dem demjenigen Interesse von Domian abgewogen werden. Der Moderator kann sich insofern auf sein europäisches Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 11 Charta der Grundrechte der Europäischen Union) berufen. Diese Abwägung hätte hier zugunsten des betroffenen Moderators ausgehen, wie aus dem Statement von Facebook ersichtlich wird.

Damit verstieß diese Löschung gegen geltendes europäisches Datenschutzrecht, an welches sich (die schwelende Diskussion um das auf Facebook Ireland anwendbare Datenschutzrecht außer Acht lassend) Facebook halten muss.

2. Interessanter ist aber eigentlich die Aussage von Frau Kulow, dass die gelöschten Daten nicht wiederhergestellt werden könnten. Aus dem ersten Bericht des irischen Datenschutzbeauftragten zu Facebook weiß man, dass derzeit alle Server des Netzwerks in den USA liegen. Dies war unter anderem auch der Grund für Schwierigkeiten eines Amtsrichters aus Deutschland, der die Profil-Daten eines deutschen Nutzers von Facebook Ireland herausverlangte, um sie in einem Strafprozess verwenden zu können.
Der Richter wurde zuletzt durch die irische Datenschutzbehörde darauf verwiesen, dass Facebook Ireland zwar „verantwortlich“ für die Daten sei, diese jedoch nicht einfach herausgeben könne, da die Server in den USA stünden, amerikanisches Recht dem Verlangen jedoch entgegenstünde und daher ein offizielles Rechtshilfeersuchen an die US-amerikanischen Behörden hätte gestellt werden müssen.

Kann Facebook Ireland (hier hat wohl das zuständige User Operations-Team seinen Sitz) also zwar ohne rechtliche Probleme (z. B. entgegenstehendes amerikanisches Verfassungsrecht) auf die Server in den USA zugreifen und Daten (wie offiziell bestätigt, zu unrecht) unwiderruflich löschen, auf der anderen Seite jedoch keine Daten an Strafverfolgungsbehörden herausgeben, ohne gegen amerikanisches Recht zu verstoßen? Auch in Amerika ist die freie Meinungsäußerung grundsätzlich durch den 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten geschützt.

Fazit

Die Entschuldigung von Facebook kam schnell und ist sicherlich zu begrüßen. Andererseits ebbt dadurch die öffentliche Kritik an dem Vorgehen nicht ab und macht den Rechtsverstoß nicht ungeschehen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert