Bundesregierung beschließt erhöhten Strafrahmen für Passwort-Handel und Hacker-Tools

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen (Gesetzentwurf, PDF).

Nach den Angaben des zuständigen Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz soll der Gesetzentwurf das deutsche Strafrecht an die verbindlichen Vorgaben aus dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor anpassen.

Die vorgeschlagenen Änderungen und Neuregelungen sollten daher vor allem aus dem Gesichtspunkt der unternehmenseigenen „Compliance“ Beachtung finden, auch wenn der nun vorliegende Gesetzentwurf freilich noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss und damit weitere Änderungen nicht ausgeschlossen sind.

Neben dem eigentlichen Ziel, der Umsetzung europäischer Vorgaben zur Bekämpfung der Korruption, wird in dem Gesetzentwurf unter anderem aber auch die Vorschrift des § 202c StGB („Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten“) geändert. Der angedrohte Strafrahmen soll von bisher bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden.

Diese Gesetzesänderung dient, so die Entwurfsbegründung, der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme.

§ 202c StGB stellt das Vorbereiten eigener oder fremder Taten nach § 202a StGB („Ausspähen von Daten“) oder § 202b StGB („Abfangen von Daten“) unter Strafe. Insbesondere § 202c Abs. 1 Nr. 1 StGB („…Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen…“) erfasst Passwörter, aber etwa auch Verschlüsselungs- und Entschlüsselungssoftware, die ein Ausspähen oder Abfangen von Daten ermöglichen. Durch § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst werden sollen vor allem sog. Hacker-Tools. Die von der Vorschrift ins Auge gefassten Programme müssen jedoch einen bestimmten Zweck verfolgen, nämlich eine Straftat nach § 202a StGB oder 202b StGB zu begehen. Nicht erfasst ist daher der Missbrauch von Programmen, die objektiv für andere Zwecke geschrieben wurden.

Kritik wird an der Vorschrift vor allem mit Blick auf Testprogramme von IT-Sicherheitsfirmen vorgebracht. Denn hier ist nicht klar, inwieweit von solchen Firmen eingesetzte Programme eventuell bereits dem Straftatbestand unterfallen. Hierzu können auch System-Test-Tools aus dem Internet zählen.

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