Internationale Datentransfers: Neue Beschlüsse der Kommission zu Standardvertragsklauseln und Angemessenheitsentscheidungen

Wie bereits hier im Blog berichtet, befindet sich die Europäische Kommission derzeit im Prozess der Überarbeitung sowohl von geltenden Beschlüssen zu den EU-Standardvertragsklauseln als auch von Angemessenheitsentscheidungen zum Schutzniveau für personenbezogene Daten in Drittstaaten.

Im Zuge dieser Anpassungen, die die Europäische Kommission im sog. Art. 31 Ausschuss mit Vertretern der Mitgliedstaaten besprechen und von diesen absegnen lassen muss, hat die Kommission unter anderem selbst festgestellt, dass die geltenden Beschlüsse zu den Standardvertragsklauseln und auch der Angemessenheit des Schutzniveaus in Drittstaaten, in ihrer derzeitigen Fassung rechtswidrig sind (hierzu mein Blogbeitrag)

Hintergrund dieser Anpassungen sind die Vorgaben des EuGH in seinem Urteil zu Safe Harbor (C-362/14.) Dort stellten die Richter unter anderem fest, dass derzeit vorhandene Vorgaben in den Beschlüssen die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden beschränken und eine solche Beschränkung durch die Kommission nicht erlaubt ist. Mit ihren derzeit noch geltenden Beschlüssen überschreitet die Kommission daher ihre Kompetenz.

Am 15. November hat sich der Art. 31 Ausschuss getroffen, um über die Beschlussentwürfe zur Änderung der geltenden Vorgaben zu beraten und abzustimmen. Die Beschlussentwürfe der Kommission zur Anpassung der Angemessenheitsentscheidungen (txt) und der EU-Standardvertragsklauseln (txt) sind nun abrufbar.

Inhaltlich ähneln sich die Anpassungen, die an den jeweiligen Beschlüssen vorgenommen werden sollen. Es geht jeweils um eine Streichung eines Artikels, der die Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden (insbesondere zur Untersagung von Datentransfers in einen Drittstaat) von gewissen Voraussetzungen abhängig macht. In den Beschlüssen zu den Standardvertragsklauseln (2001/497/EC; 2010/87/EC) werden jeweils die Artikel 4 durch einen überarbeiteten Artikel 4 ersetzt. Die zusätzlichen Voraussetzungen für die Untersagung von Datentransfers werden gestrichen und die Mitgliedstaaten werden nun nur noch dazu verpflichtet, die Kommission zu benachrichtigen, wenn eine Aufsichtsbehörde eine Datenübermittlung in einen Drittstaat untersagt.

An den Standardvertragsklauseln selbst werden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen. Daher wird man davon ausgehen können, dass bislang im Einsatz befindliche Standardvertragsklausen auch weiter genutzt werden können.

Auch die Änderungen der verschiedenen Angemessenheitsbeschlüsse beziehen sich insbesondere auf die Aufhebung bzw. Ersetzung eines Artikels, der die Untersagung von Datenübermittlung in den jeweiligen Drittstaat von gewissen Voraussetzungen abhängig machte (jeweils Artikel 3). Neu hinzu kommt noch ein Artikel 3a, mit dem die Kommission verpflichtet wird, kontinuierlich die Entwicklung der Rechtslage in dem jeweils betroffenen Drittland zu beobachten, um zu prüfen, ob eine solche Entwicklung Auswirkungen auf bestehende Angemessenheitsbeschlüsse hat.

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