Verwaltungsgericht: Einmal Auskunftsanspruch, bitte – Fristbeginn, anwaltliche Vollmacht, zeitlicher Umfang

Das Verwaltungsbericht Osnabrück hat sich in seinem Urteil vom 13.01.2026 (Az. 7 A 6/24, derzeit leider noch nicht öffentlich abrufbar; BeckRS 2026, 443) mit Fragen zum Beginn der Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO befasst.

Grundsatz

Die generelle Vorgabe zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO findet sich in Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Danach stellt der Verantwortliche der betroffenen Person (Informationen über die auf Antrag gemäß den Art. 15 DSGVO ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung.

„Fristauslösendes Moment ist der Antragseingang beim Verantwortlichen.“

Entscheidend ist also das Datum des Eingangs des Antrags. Im konkreten Fall war dies der 22.11.2023 – Fristablauf war daher der 22.12.2023. Die Berechnung erfolgt nicht nach nationalem Recht, sondern nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

Wichtig für die Praxis: bestehen Zweifel hinsichtlich der Identität des Betroffenen, dann darf der Verantwortliche zusätzliche Angaben erfragen. In diesem Fall läuft noch keine Frist.

Nach Ansicht des Gerichts ist in diesem Fall „auf die Feststellung der Identität nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO abzustellen“.

Wenn also der Verantwortliche sicher ist, dass der Betroffene auch die anfragende Person ist, beginnt die Frist zu laufen.

Anwaltliche Vertretung

Oft werden Betroffene in der Praxis anwaltlich vertreten. Wenn in diesem Fall der Verantwortliche die Vorlage einer Vollmacht verlangt (was er auf jeden Fall tun sollte), beginnt die Frist nach Ansicht des Gerichts erst

mit Vorlage der Originalvollmacht“.

Betroffener muss keinen Stichtag nennen

Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene im Rahmen seines Auskunftsantrages einen Stichtag benennt, zu dem die Auskunft erfolgen soll.

Wenn der Betroffene ohne weitere Ergänzungen und Anmerkungen einen normalen Auskunftsantrag stellt, ist nach Ansicht des Gerichts

grundsätzlich ohne Weiteres so auszulegen, dass er sich auf den Zeitpunkt seines Eingangs bezieht, also alle bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Datenverarbeitungen erfasst“.

Betroffener kann Umfang zeitlich eingrenzen

Jedoch gesteht das Gericht zu, dass der Betroffene, wenn er möchte, den (zeitlichen) Umfang der Auskunft einschränken kann.

Er kann seine Anfrage auf einen bestimmten Zeitraum eingrenzen,

wenn sich sein Interesse allein auf diesen Zeitraum bezieht“.

Dieser Hinweis ist für Verantwortliche in der Praxis hilfreich, insbesondere für Fälle, in denen die Auskunft theoretisch sehr umfangreich wäre. Jedoch aus den Umständen klar wird, dass es dem Betroffenen nur um Daten zu einem speziellen Thema oder aus einem bestimmen Zeitraum geht.

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