Anwendbares Datenschutzrecht: Europäischer Gerichtshof schafft ein wenig mehr Klarheit

Heute hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C?191/15 sein Urteil gefällt. In dem aus Österreich stammenden Ausgangsverfahren ist der Verein für Konsumenteninformation (ein Verbraucherschutzverein) gegen die Amazon EU Sàrl und deren verwendete AGB vorgegangen. Amazon EU ist eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft, die sich über eine Website der Top-Level-Domain „.de“ an Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich wendet. Der Verein für Konsumenteninformation griff mehrere der Klauseln in den AGB von Amazon EU an. Unter anderem fand sich dort eine Rechtswahlklauseln („Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“).

Missbräuchliche Klauseln
Im ersten Teil seiner Entscheidung befasst sich der EuGH mit der Frage des anwendbaren Rechts zum einen auf die Klage der Verbraucherschützer selbst und zum anderen hinsichtlich der Zulässigkeit der in den AGB verwendeten Klauseln. Diese Unterscheidung ist besonders wichtig. Der EuGH stellt in seinem Urteil ausdrücklich klar, dass bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen, die Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, anzuwendende Recht eigenständig anhand der Art dieser Klauseln zu bestimmen ist (Rz. 49).

Bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts ist daher, so das Gericht, zwischen der Beurteilung der betreffenden Klauseln einerseits und der von einer Vereinigung wie dem Verein für Konsumenteninformation erhobenen Klage auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln andererseits zu unterscheiden. Es ist möglich, dass jeweils das gleiche nationale Recht zur Anwendung gelangt. Es ist jedoch ebenso möglich, dass etwa eine Klage nach österreichischem Recht zu beurteilen ist wohingegen die Zulässigkeit von in den AGB verwendeten Klauseln etwa nach deutschem oder spanischem Recht zu prüfen ist.

Zu der Frage, ob die durch Amazon EU verwendeten Klauseln tatsächlich missbräuchlich sind, äußert sich der EuGH nicht. Er gibt den nationalen Gerichten, deren Sache es ist, diese Frage inhaltlich zu prüfen, jedoch einige Leitlinien für deren Prüfung an die Hand. Insbesondere sei es Sache des nationalen Gerichts, zu ermitteln, ob eine Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (Rz. 65).

Die oben erwähnte Rechtswahlklausel sieht der EuGH nicht per se als missbräuchlich an. Denn das Unionsrecht lasse solche Rechtswahlklauseln grundsätzlich zu. Eine vorformulierte Rechtswahlklausel sei jedoch dann missbräuchlich, wenn sie bestimmte, mit ihrem Wortlaut oder ihrem Kontext zusammenhängende Besonderheiten aufweist, die ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen (Rz. 67). Insbesondere ist es, wenn die Wirkungen einer Klausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt werden, entscheidend, dass Unternehmen den Verbraucher über diese Vorschriften unterrichten.

Datenschutzrecht
Bei der Frage des anwendbaren Datenschutzrechts, welches dann auch den Prüfungsmaßstab für in den AGB vorhandene Klauseln zum Umgang mit personenbezogenen Daten darstellen würde, geht der EuGH auf die Rechtswahlmöglichkeit richtigerweise überhaupt nicht ein. Diese ist im Datenschutzrecht nämlich nicht möglich. Das anwendbare Datenschutzrecht bestimmt sich vielmehr nach den gesetzlichen Vorgaben, auf europäischer Ebene also Art. 4 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie (hier konkret Art. 4 Abs. 1 lit. a)).

Die Ausführungen und die Prüfung des EuGH in diesem Zusammenhang machen deutlich, dass vergangene Urteile, in denen etwa der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Facebook geklagt hatte und das Landgericht Berlin (Urteil vom 6. März 2012, Az. 16 O 551/10) und auch das Kammergericht (Urteil vom 24. Januar 2014, Az. 5 U 42/12) zur Anwendbarkeit deutsches Datenschutzrechts über eine Rechtswahl der Parteien kamen, kritisch zu hinterfragen sind. Obwohl ja etwa Amazon EU eine Rechtswahlklausel in den AGB vorsah, beurteilt der EuGH das anwendbare Datenschutzrecht konsequent nach den gesetzlichen Vorschriften.

Gegenstand seiner Prüfung ist die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 lit. a) Datenschutzrichtlinie. Danach wendet jeder Mitgliedstaat die Vorschriften, die er zur Umsetzung der Richtlinie erlässt, auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten an, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besitzt. Hinsichtlich des Merkmals „Niederlassung“ geht der EuGH davon aus, dass eine solche nicht bloß deswegen in einem Mitgliedstaat bestehe, weil von dort aus auf die Website des fraglichen Unternehmens zugegriffen werden kann. Der EuGH verweist insoweit auf sein Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C?230/14.

Viel entscheidender sind jedoch die Ausführungen des EuGH zu dem Merkmal „im Rahmen der Tätigkeiten“. Dies spielt etwa auch in dem derzeitigen Verfahren der Hamburger Datenschutzbehörde gegen Facebook zu Klarnamenpflicht eine entscheidende Rolle. Es geht hierbei insbesondere um die Frage, ob dieses Merkmal im Sinne des Urteils des EuGH in Google Spain (C-131/12) sehr weit auszulegen ist oder aber doch bei Sachverhalten (wie auch hier vorliegend), die sich allein innerhalb der EU abspielen, ein anderer Maßstab anzulegen und die Begründung des EuGH aus seinem Google Spain Urteil nicht einfach übertragbar ist. Für eine solche Übertragung der Auslegung des Begriffs hatten sich etwa auch die europäischen Datenschutzbeauftragten in einer Stellungnahme (pdf; hierzu mein Beitrag) ausgesprochen.

Der EuGH verweist für seine Auslegung des Begriffs „im Rahmen der Tätigkeiten“ allein auf sein Urteil in der Sache Welt Immo. Ein Verweis auf Google Spain erfolgt gerade nicht. Der EuGH lehnt es vorliegend also ab, auf die Weite Auslegung des Begriffs zu verweisen. Eine Übertragung der Begründung aus Google Spain erscheint daher meines Erachtens nach diesem Urteil des EuGH nicht mehr möglich. Der EuGH führt aus, dass es grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts sei, im Lichte dieser Rechtsprechung (wobei er sich auch hier auf den Verweis allein auf seine Weltimmo Entscheidung bezieht) zu bestimmen, ob Amazon EU die fragliche Verarbeitung personenbezogene Daten im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung vornimmt, die sich in Luxemburg oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Das Gericht verweist diesbezüglich auch auf die Möglichkeit, dass deutsches Datenschutzrecht auf die Prüfung der Klauseln in den AGB Anwendung finden könnte, wenn sich die Niederlassung nämlich in Deutschland befindet.

One thought on “Anwendbares Datenschutzrecht: Europäischer Gerichtshof schafft ein wenig mehr Klarheit

  1. Ich meine, man kann hier noch keine klare Linie erkennen. In Rn. 76 sagt der EuGH ja im Grunde, dass die reine Erreichbarkeit der Webseite in Österreich nicht ausreicht. Ob eine für die Vermarktung von Anzeigen zuständige Vertretung/Niederlassung oder wie auch immer man es nennen will (das ist ja nach Weltimmo egal) wiederum reicht scheint mir ungeklärt und bleibt dies womöglich auch bis zur Fanpage-Entscheidung beim EuGH. Im Übrigen läuft die Verweisungskette bei Rn. 78 über Weltimmo ja zu Google Spain. Richtig klar wird dort was „nicht „von“ aber im Rahmen der Tätigkeit der Niederlassung“ heißen soll trotzdem nicht.

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