Google Universal Analytics – was ändert sich und was gilt es zu beachten?

Google bietet für eine begrenzte Zahl von Beta-Nutzern seit kurzem eine erweiterte Möglichkeit der Auswertung von Nutzerdaten: Universal Analytics.

Dieses Feature „sammelt Tracking-Daten nicht nur auf Websites, sondern auch auf beliebigen anderen Geräten, und sendet diese“ an das jeweilige Analytics-Konto des Nutzers. Erforderlich ist dafür die Einbindung eines neu bereit gestellten Java-Scripts (analytics.js). Der Dienst basiert auf dem sog. Measurement Protocol.

Im Prinzip geht es darum, dass auf der Ebene der Datenerhebung mehr Informationen gesammelt werden und zur Analyse genutzt werden können. Diese Daten sollen nun nicht mehr nur von Webseiten stammen, sondern von allen benutzten Geräten der Kunden, etwa Mobiltelefonen, Spielekonsolen oder Tablets.

Besonders hervorzuheben ist die Möglichkeit, dass mit Universal Analytics „Daten von sämtlichen Online- und Offline-Kundenkontaktpunkten wie Marketingkampagnen, Verkaufstelefonaten und Besuchen von Kunden im Ladengeschäft“ erfasst werden können (Quelle). Analytics-Kunden können ihrem Konto also auch vorhandene Offline-Daten ihrer Kunden hinzufügen, um so eine besser abgestimmte Analyse zu erhalten.

Zudem nutzt Universal Analytics nicht mehr nur Cookies. Das Löschen von Cookies im Browser wird Universal Analytcis nicht daran hindern, Informationen an das jeweilige Analytics-Konto zu übertragen. „Diese Methoden funktionieren also auch, wenn Cookies gelöscht werden oder deaktiviert sind“. (Quelle)

Google hält bereits jetzt Hinweise für Webseiten-Betreiber bereit, die sie beachten müssen, wenn sie den neuen Dienst nutzen möchten.

Für einen datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics müssen in Deutschland verschiedene Voraussetzungen von Webseitenbetreibern erfüllt werden, unter anderem muss die IP-Adresse der Nutzer maskiert und ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Google abgeschlossen werden.

Rechtliche Folgen und Handlungsbedarf durch Universal Analytics?
Entschließt sich eine deutsche Verantwortliche Stelle in Zukunft dazu, Universal Analytics einzusetzen, wird sie mindestens 2 wichtige rechtliche Änderungen vornehmen müssen:

1. Datenschutzhinweise
Der Analytics-Kunde muss seine bestehenden, auf das „normale“ Analytics angepasste, Datenschutzhinweise für Nutzer ändern. Diese müssen darüber aufgeklärt werden, dass Universal Analytics zum Einsatz gelangt, welche Daten hierüber verarbeitet werden und welche Widerspruchsmöglichkeiten bestehen. Vor allem gilt es darauf hinzuweisen, dass (den Angaben von Google entsprechend) Daten eben nicht mehr nur über Cookies erhoben werden bzw. die Löschung von Cookies die Datenerhebung durch das Measurment-Protocoll nicht vollständig verhindert.

2. Auftragsdatenverarbeitungsvertrag
Wichtig ist auch, dass der bestehende Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Google angepasst wird. In der bisher durch das Unternehmen bereitgestellten Fassung für Google Analytics finden sich diese Änderungen noch nicht. So muss etwa die Bezeichnung des verwendeten Java-Scripts ersetzt werden. Zudem muss der Inhalt des Vertrages dahingehend angepasst werden, dass Daten nun nicht mehr nur auf Webseiten, sondern auch auf anderen Geräten gesammelt werden.

Weiterhin gültig ist natürlich die Voraussetzung der Implementierung des „anonymizeIP()“ Code-Snippets, um die IP-Adressen deutscher Nutzer teilweise automatisch vor der Übertragung zu löschen.

Fazit
„Big Data“ wie es leibt und lebt, könnte man sagen, was jedoch nicht generell negativ klingen soll. Eine solche technische Entwicklung macht jedoch erneut deutlich, dass wir uns inmitten einer Phase des Wandels in Bezug auf Datenverarbeitungsaktivitäten befinden, welche auch bei der geplanten Datenschutz-Grundverordnung (siehe dazu bereits) berücksichtigt werden sollten bzw. müssen (Vgl. auch Härting im CR-Online Blog).

Mit Universal Analytics möchte Google seine Kunden feinere und bessere Analysemöglichkeiten bereitstellen. Deutschen Webseiten-Betreibern und Analytics-Nutzern kann nur geraten werden, zum einen die von Google selbst bereitgehaltenen Hinweise zur Implementierung zu beachten, sowie die rechtlichen Grundlagen und Kunden-INformationen zur Datenerhebung vor einem Einsatz von Universal Analytics zu überprüfen und anzupassen.

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