Apps für Kinder: Datenschutzbehörde bemängelt fehlende Transparenz

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat im Rahmen einer international koordinierten Prüfung insgesamt 50 Apps, die sich an Kinder richten, auf ihre Datenschutzkonformität hin geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird in der Pressemitteilung (PDF) des BayLDA wie folgt zusammengefasst:

Hierbei offenbarten sich Mängel in der Transparenz und den Möglichkeiten für Eltern, bestimmte Datenflüsse zu steuern bzw. zu unterbinden.

Untersucht wurden 25 iOS- und 25 Android-Apps. 20 der geprüften Apps werden durch bayerische Unternehmen angeboten, für die das BayLDA die zuständige Aufsichtsbehörde ist.

Besonders kritisiert der Präsident des BayLDA, dass die Apps selbst in deutscher Sprache verfügbar seien, jedoch die Datenschutzerklärung (soweit sie denn überhaupt vorhanden war) nur auf Englisch bereitgestellt wurde.

Aus diesem Grund kündigt das BayLDA auch an, dass alle bayerischen App-Anbieter, die ihr Angebot an das deutsche Zielpublikum richten und nur eine englischsprachige Datenschutzerklärungen vorhalten, gezwungen werden sollen, diese auch auf Deutsch anzubieten. Eine Zusammenfassung der Prüfung durch das BayLDA findet sich in diesem Dokument (PDF).

App-Entwickler und App-Anbieter sollten darauf achten, innerhalb Ihrer App Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die hierfür zu erstellende Datenschutzerklärung muss auch innerhalb der App (und nicht etwa nur beim Download) jederzeit für den Nutzer abrufbar sein. Das BayLDA hat im Jahre 2014 eine ausführliche Orientierungshilfe zu den Datenschutzanforderungen an Apps veröffentlicht (PDF).

Die inhaltlichen und auch formellen Anforderungen an die Datenschutzerklärung leiten sich aus dem Telemediengesetz (TMG), genauer aus § 13 Abs. 1 TMG, ab. Danach hat der Diensteanbieter (also der App-Betreiber) den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Wichtig ist insbesondere die Anforderung an die „allgemein verständliche Form“. Diese dürfte im Einzelfall nicht vorliegen, wenn die Hinweise in der Datenschutzerklärung nur auf Englisch verfügbar sind, obwohl sich die App an deutsche Nutzer richtet. Denn nicht jedem Nutzer, noch dazu wie in diesem Fall Kindern, ist es möglich, englische Umschreibungen der Datenverarbeitung zu verstehen. An einer „Verständlichkeit“ könnte es daher fehlen.
Die Ankündigung des BayLDA, bayerische App-Anbieter „zwingen“ zu wollen, deutsche Datenschutzerklärungen vorzuhalten, deutete zudem darauf hin, dass die Aufsichtsbehörde notfalls auch verwaltungsrechtlich gegen Anbieter vorgehen würde.

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