Vorbereitung auf die Datenschutz-Grundverordnung: Microsoft passt Verträge für Kunden an

In einem Blogbeitrag vom 17. April 2017 informiert der stellv. Chefsyndikus von Microsoft, Rich Sauer, dass das Unternehmen sich mitten in der Phase der Anpassung von Verträgen und technischen und organisatorischen Maßnahmen befindet, um den zukünftigen Anforderungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und damit vor allem den zukünftigen Pflichten der Kunden unter der DSGVO gerecht zu werden.

Kunden von Microsoft, die z.B. Softwareprodukte in Form von Cloud-Lösungen nutzen, werden datenschutzrechtlich betrachtet als Verantwortlicher in Bezug auf Daten agieren, die im Rahmen der Nutzung dieser Produkte verarbeitet werden. Microsoft nimmt in dieser Situation die Rolle des Auftragsverarbeiters ein, der personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet.

Nach Art. 28 Abs. 1 DSGVO darf der Verantwortliche, also der Kunde von Microsoft, nur mit Auftragsverarbeitern zusammenarbeiten,

die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen

der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet. Zwischen dem Verantwortlichen und seinem Auftragsverarbeiter muss zudem ein Vertrag geschlossen werden (Art. 28 Abs. 3 DGSVO).

Zudem sieht Art. 28 Abs. 3 DSGVO weitere, verpflichtend in den Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter aufzunehmende, Inhalte vor.

Microsoft hat nun angekündigt, einige der von der DSGVO vorgesehenen vertraglichen Regelungen bereits gegenüber Kunden anzubieten. Eine kurze Übersicht zu diesen Änderungen findet sich hier in den FAQ unter „Is Microsoft making any commitments in its volume licensing agreements to comply with the GDPR?“. Hierbei scheint es sich um Anpassungen der Regelungen zum Datentransfer in Drittstaaten außerhalb der EU und etwa auch das Recht des Kunden zu handeln, auf Anfragen von betroffenen Personen (z.B. zur Auskunft oder Löschung von Daten) reagieren zu können. Eine solche vertragliche Regelung ist in Art. 28 Abs. 3 lit. e) DSGVO verpflichtend vorgesehen.

Die generelle Übersichtsseite zur DSGVO bei Microsoft steht auch auf Deutsch zur Verfügung, nur leider nicht jener Teil zu den vertraglichen Anpassungen.

Zudem listet Microsoft auf der Übersichtsseite die technischen und organisatorischen Maßnahmen für die jeweiligen Produkte auf, die bei dem Anbieter umgesetzt wurden. Nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO ist auch der Auftragsverarbeiter, also hier Microsoft, verpflichtet, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Microsoft scheint damit der erste der „großen Spieler“ zu sein, die derart öffentlich mit Anpassungen seiner Verträge im Hinblick auf die DSGVO werben. Das bedeutet freilich nicht, dass andere Unternehmen nicht auch bereits Ergänzungen ihrer Verträge vorgenommen haben. Die Vertragsanpassungen sind derzeit nur für gewerbliche Kunden verfügbar. Etwas mehr als ein Jahr bleibt Unternehmen Zeit, die eigenen Datenverarbeitungsprozesse an die Anforderungen der DSGVO anzupassen. Hierzu gehört inbesondere auch die Ergänzung existierender Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung.

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