Europäische Kommission: Keine Planung für einen Angemessenheitsbeschluss für das Vereinigte Königreich im Fall eines No-Deal-Szenario

Die Europäische Kommission hat heute detaillierte Informationen zu den laufenden Vorbereitungen und Eventualfallplänen für ein „No Deal“-Szenario im Rahmen der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich veröffentlicht. Dazu gehört auch eine Mitteilung (pdf), die einige sog. Eventualfallmaßnahmen enthält, die umgesetzt werden könnten, wenn keine Einigung mit dem Vereinigten Königreich erzielt wird.

In dieser Mitteilung wird auch kurz das Datenschutzrecht behandelt. Wie bereits in der Vergangenheit, weist die Kommission für den Fall eines No-Deal-Szenarios darauf hin, dass das Vereinigte Königreich ab dem 30. März 2019 als datenschutzrechtliches Drittland einzuordnen ist. Also etwa wie Indien, Russland, China oder die USA (mit Ausnahme des Bereichs des EU US Privacy Shields) behandelt werden müsste. Für Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich gelten dann die Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO.

In der Vergangenheit wird in der Datenschutzszene immer wieder darüber diskutiert, ob die Kommission nicht bereits an einem Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO arbeite, der dann relativ zügig Sicherheit für Datenübermittlung bringen könnte.

Für den Fall des No-Deal-Szenario positioniert sich die Kommission in ihrer Mitteilung hierzu nun sehr deutlich.

In view of the options available under the legislative acts mentioned, the adoption of an adequacy decision is not part of the Commission’s contingency planning.

Die Abfassung eines Angemessenheitsbeschlusses ist also nicht Teil der Strategie der Kommission, sollte es zu einem No-Deal-Szenario kommen. Die Kommission verweist in ihrer Mitteilung auf andere Alternativen der Datenübermittlung in Drittstaaten, wie etwa die Standarddatenschutzklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit c DSGVO; frühere EU Standardvertragsklauseln) oder auch die Ausnahmen nach Art. 49 DSGVO.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie in jedem Fall darüber nachdenken sollten, wie sie eventuell stattfindende Datenflüsse in das Vereinigte Königreich (ob nun etwa von Mitarbeiter- oder auch Kundendaten) rechtlich absichern können.

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