Verwaltungsgericht Stade: Kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO bei unsubstantiierten Angaben

Mit Beschluss vom 9.10.2018 (Az. 1 B 1918/18) hat das Verwaltungsgericht Stade eine interessante Entscheidung zum „Recht auf Einschränkung der Verarbeitung“ nach Art. 18 DSGVO getroffen.

Sachverhalt

In dem Fall ging es um den Antrag eines abgelehnten Asylbewerbers gegen eine Behörde. Der Antragsteller begehrte die Einschränkung der Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten. Konkret ging es dem Antragsteller darum, dass die Behörde die Angabe „Staatsangehörigkeit: Guinea“ entweder berichtigen oder zumindest sperren sollte. Der Antragsteller stamme nämlich aus Sierra Leone.

Entscheidung

Das VG Stade lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Einschränkung der Verarbeitung der die Staatsangehörigkeit des Antragstellers betreffenden personenbezogenen Daten komme nur Art. 18 DSGVO in Betracht.

Diese Voraussetzungen lagen (bei der gebotenen summarischen Prüfung) jedoch nicht vor.

Im Folgenden prüft das VG Stade die verschiedenen Voraussetzungen der Tatbestände des Art. 18 Abs. 1 DSGVO ab. Ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung folge zunächst nicht aus Art. 18 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Der Antragsteller habe die Richtigkeit der ihn betreffenden Daten nämlich nicht i.S.d. Art. 18 Abs. 1 lit. a) DSGVO „bestritten“.

Das „Bestreiten“ der Richtigkeit der personenbezogenen Daten setze voraus,

dass der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen substantiierte Angaben zur angeblichen Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten macht (sog. qualifiziertes Bestreiten). Ein Bestreiten ohne Anhaltspunkte, mit dem die betroffene Person eine Verarbeitung möglicherweise richtiger, aber für sie nachteiliger Daten verhindern möchte, reicht nicht aus.

Diesen Anforderungen wurde der Antragsteller nicht gerecht. Der Antragsteller gab lediglich an, aus Sierra Leone zu stammen, bestreitet die Richtigkeit des Datums „Staatsangehörigkeit: Guinea“ und verweist darauf, dass ein Passersatzpapier für Guinea vom Antragsgegner rechtswidrig erlangt worden sei.

Dies reicht dem VG Stade jedoch nicht aus, um ein „Bestreiten“ anzunehmen. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass etwaige Nachweise, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt, nicht vorgelegt wurden.

So dann stellt das VG Stade fest, dass ab Mitteilung einer Ablehnung einer auf Art. 18 Abs. 1 lit. a) DSGVO fußenden Berichtigung Art. 18 Abs. 1 lit. a) DSGVO grundsätzlich nicht mehr eingreife. Stattdessen kann die betroffene Person, wenn die Verarbeitung unrichtiger Daten rechtswidrig ist, ab der Ablehnung das Einschränkungsrecht nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO geltend machen.

Jedoch lehnt das VG Stade auch hier das Vorliegen der Voraussetzungen ab. Art. 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO eröffne dem Betroffenen im Falle einer rechtswidrigen Verarbeitung ein Wahlrecht zwischen dem Löschungsrecht nach Art. 17 DSGVO und dem Einschränkungsrecht nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Der Betroffene kann die Löschung ablehnen und stattdessen, also nur alternativ die Einschränkung verlangen.

Jedoch verweist das VG Stade auch hier darauf, dass der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht habe, dass die Datenverarbeitung durch den Antragsgegner i.S.d. Art. 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO „unrechtmäßig“ erfolgt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Antragsteller entgegen Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO sachlich unrichtige Daten zu seiner Staatsangehörigkeit verarbeite. Das VG Stade geht also auch nicht von einem Verstoß gegen Datenschutzgrundsätze aus.

Zuletzt lehnt das VG Stade den Anspruch auf Einschränkung auch auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d) DSGVO ab.

Das darin angelegte Einschränkungsrecht setzt tatbestandlich voraus, dass ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO besteht. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Widerspruchsrecht existiert nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO nur gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e) oder f) DSGVO erfolgt. Im Falle des Antragstellers erfolgt die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten allerdings zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung und damit nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Die rechtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers, insbesondere des Datums der Staatsangehörigkeit folge u.a. aus §§ 62, 63, 64 Abs. 1 Nr. 7 der – auf der Grundlage von § 99 Abs. 2 AufenthG erlassenen – Aufenthaltsverordnung (AufenthV).

Die Entscheidung des VG Stade befasst sich mit einem der eher „unspektakulären“ Betroffenenrecht. Gerade aus diesem Grund ist die inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen und auch die Auslegung der Anforderungen er DSGVO durch das Gericht so relevant.

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