Behörde verweigert gerichtliche Aktenvorlage mit Verweis auf die DSGVO – und scheitert.

Der VGH Baden-Württemberg hat im Februar 2019 eine interessante Entscheidung, u.a. zur Frage der Anwendbarkeit der DSGVO im justiziellen Bereich, getroffen (Beschl. v. 15.02.2019 – 1 S 188/19). Erforderlich war der Beschluss, da sich eine Behörde weigerte, einem Verwaltungsgericht Akten zur Entscheidungsfindung vorzulegen. Der angebliche Grund: die DSGVO.

Nach ErwG 20 DSGVO gilt die DSGVO „unter anderem für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Justizbehörden“. Auch Gerichte müssen sich daher natürlich an datenschutzrechtliche Vorgaben halten. Doch in seinem Beschluss macht der VGH nun deutlich, dass die Einhaltung der DSGVO nicht gleichzeitig im Konflikt mit der richterlichen Tätigkeit steht, wie dies von der Behörde im konkreten Fall wohl angeführt wurde.

Sachverhalt

Der VGH hat über eine Beschwerde gegen einen sog. Hängebeschluss im einstweiligen Rechtsschutz zentschieden. Kleiner Exkurs ins Verwaltungsrecht:

Ein Hängebeschluss ist eine Zwischenverfügung des Gerichts in einem Eilrechtsverfahren, um den Ist-Status für den Antragsteller zu sichern, bis das Gericht final entscheidet. Es handelt sich aber nicht um eine instanzabschließende Sachentscheidung. Ob ein solcher Hängebeschluss überhaupt angegriffen werden kann und wenn ja, mit welchem Rechtsmittel, ist umstritten. Das sieht man zB sehr schön daran, dass der hier entscheidende 1. Senat am VGH die Beschwerde gegen den Hängebeschluss zulässt, der 11. Senat des VGH dies aber jüngst noch abgelehnt hat (Beschl. v. 15.3.2018 – 11 S 2094/17). Ein solcher Hängebeschluss des VG Sigmaringen war hier der Beschwerdegegenstand.

Vorliegend hat Verwaltungsgericht der Behörde als Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss im Wege eines Hängebeschlusses bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag untersagt, Bauplätze in einem Baugebiet zu vergeben und notarielle Kaufverträge abzuschließen. Die Behörde

hatte sich trotz mehrfacher Aufforderungen des Verwaltungsgerichts, die vollständigen Akten im Original vorzulegen, wiederholt unter Verstoß gegen ihre Pflichten aus § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO geweigert, Verwaltungsvorgänge zu dem Auswahlverfahren und zu den zugrundeliegenden Sitzungen des Gemeinderats vorzulegen. Durch dieses offensichtlich rechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin war das Verwaltungsgericht nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten des Eilrechtsantrags zu prüfen.

Entscheidung

Der VGH hat unmissverständlich klar gemacht, dass es nicht der Behörde obliegt, selbst zu entscheiden, welche Dokumente und Akten für das Verfahren eventuell relevant sein mögen.

Die Entscheidung darüber, welche Urkunden und Akten vorzulegen sind, steht im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO im Ermessen des Gerichts; ihm allein und nicht der Behörde kommt nach § 86 Abs. 1 VwGO auch die Beurteilung zu, welche Urkunden und Akten für seine Entscheidung erheblich sein können.

Ursprünglich hatte die Behörde gegen das Aktenvorlageverlangen des Verwaltungsgerichts Bedenken aus dem „Datenschutzrecht“ vorgetragen. Der VGH befindet hierzu, dass solche Bedenken nicht bestehen.

Einem Herausgabeverlangen nach § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO kann insbesondere nicht „die DSGVO“ (Schriftsatz vom 14.01.2019, S. 14) entgegengehalten werden.

Der VGH verweist darauf, dass die DSGVO grundsätzlich auch für die Tätigkeiten der Gerichte gelte. Sie steht aber einer Datenerhebung durch das Verwaltungsgericht in der Gestalt einer Verfügung zur Aktenvorlage nicht entgegen.

Danach befasst sich der VGH mit den verschiedenen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen. Hierzu verweist er allgemein zunächst auf die Rechtsgrundlagen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Nach Ansicht des VGH sind für die Tätigkeit der Gerichte sowohl der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt) als auch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde) einschlägig.

Die Voraussetzungen beider Tatbestände sind erfüllt, wenn die Gerichte Daten bei den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zum Zweck der Rechtspflege erheben und die Daten zu diesem Zweck verwenden.

Der VGH verweist hierzu insbesondere auf die gesetzliche Pflicht der Verwaltungsgerichte, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dabei die Beteiligten heranzuziehen (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zudem widmet sich der VGH der Frage, ob auch die Behörde befugt ist, personenbezogene Daten an das Gericht zu übermitteln. Diese Datenübermittlung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, nämlich jener aus § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO, erforderlich und kann daher auf den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO gestützt werden.

Auch geht der VGH auf die Frage ein, ob § 99 VwGO als nationale Vorschrift mit den Vorgaben der DSGVO im Einklang steht. Hierbei befasst sich das Gericht jedoch nicht mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO und den dort aufgestellten Anforderungen an Rechtsgrundlagen im nationalstaatlichen Recht. Vielmehr geht der VGH anscheinend davon aus, dass § 99 VwGO eine die Rechte der Betroffenen beschränkende Vorschrift im Sinne des Art. 23 DSGVO darstellt. Zumindest geht das Gericht nur hierauf ein.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO können insbesondere zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, unter anderem die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 DS-GVO beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt.

Und nach Ansicht des VGH enthalten solche Regelungen zum Schutz von Gerichtsverfahren und zur Datenverarbeitung durch die Gerichte insbesondere die nationalen Vorschriften über das Verfahrensrecht der Gerichte betreffend die Datenerhebung zum Zweck der Rechtsprechung.

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