Bundesrat: Bayern möchte Benennungspflicht für Datenschutzbeauftragte einschränken

Das Bundesland Bayern hat im Bundesrat einen Antrag für eine „Entschließung des Bundesrates zur Evaluierung des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU“ (PDF) mit Datum vom 10.5.2022 eingebracht. In dem Antrag schlägt Bayern verschiedenste Anpassungen des BDSG vor dem Hintergrund des Berichts des Bundesministeriums des Innern zur Evaluierung des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes aus 2021 vor.

Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten

Kernbestandteil des Entwurfs ist die Beschränkung der Benennungspflicht für Datenschutzbeauftragte nach § 38 BDSG. Hinsichtlich dieser nationalen Regelung wird bereits ganz allgemein Kritik geäußert, in dem die Änderungsvorschläge wie folgt eingeleitet werden: „Soll an der zusätzlichen nationalen Regelung überhaupt weiterhin festgehalten werden…“.

In dem Entwurf schlägt Bayern vor, „in Anlehnung an den von der DSGVO verfolgten risikobasierten Ansatz“, § 38 Abs. 1 BDSG anzupassen. Die dort vorgegebene Grenze von mindestens 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, soll insofern modifiziert werden, dass als relevante Beschäftigte nur solche Personen gelten, die bei ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 lit. b, c DSGVO erfüllen.

Derzeit bestehen nur die Anforderungen, dass die 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Diese Voraussetzung soll nun noch verschärft werden, in dem zusätzlich an die Kriterien aus Art. 37 Abs. 1 lit. b und c DSGVO angeknüpft werden soll.

Der Antrag begründet hierzu:

Die zusätzliche Benennungspflicht nach nationalem Recht sollte demnach nur dann bestehen, soweit der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter mindestens 20 Personen beschäftigen, deren Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungstätigkeiten besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und / oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen oder deren Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung sensibler Daten i.S.d. Art. 9, 10 DSGVO besteht.“

Ziel dieses Vorschlags ist es, kleinere und mittlere Unternehmen zu entlasten.

Ich persönlich sehe solche Forderungen kritisch. Denn nur weil ggfs. die Benennungspflicht entfällt, bedeutet dies natürlich nicht, dass die Unternehmen sich nicht mehr an die DSGVO halten müssen. In der Praxis existiert aber leider die Vorstellung: „Kein DSB erforderlich – Keine Vorgaben aus dem Datenschutzrecht zu beachten“. Das ist natürlich falsch und für die Unternehmen im schlimmsten Fall auch rechtlich gefährlich. Politisch klingt ein solcher Vorschlag freilich super: wir entlasten die Unternehmen (von einer Pflicht…).

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Zudem schlägt Bayern vor, in die gegebenenfalls zu erstellende Gesetzbegründung den Hinweis aufzunehmen, dass Unternehmen, wenn sie nach (einem neuen) § 38 BDSG keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, auch kein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO führen müssen.

Auch diesen Vorschlag empfinde ich eher als politisches Geschenk an die wählenden Unternehmen. Denn auch hier gilt: nur, weil ich als Unternehmen evtentuell kein Verzeichnis führen muss, muss ich dennoch die übrigen Pflichten der DSGVO einhalten. UND: das Verzeichnis ist in der Praxis eine extrem relevante Hilfe bei der Erfüllung weiterer Pflichten, wie etwa jener zur Informationserteilung nach Art. 13, 14 DSGVO oder auch zur Erfüllung von Auskunftsanträgen nach Art. 15 DSGVO. Fällt die Pflicht für das Verzeichnis weg, steht das Unternehmen im Zweifel „nackig“, ohne Übersicht zu seinen Datenverarbeitungen da, wenn der erste Betroffene Auskunft über seine Daten, die Empfänger etc. verlangt.

Institutionalisierung der DSK

Auch zur Zukunft der DSK enthält der Entwurf eine Position. So wird die Auffassung des BMI aus seinem Bericht geteilt, dass eine Regelung im BDSG

zur weitergehenden Institutionalisierung der DSK wegen des Verbots der Mischverwaltung an verfassungsrechtliche Grenzen stößt.“

Zudem schlägt Bayern vor, sich gegen Befugnisse der DSK zu verbindlichen Entscheidungen über Auslegungsmaximen des Datenschutzrechts und Angelegenheiten des Datenschutzes auszusprechen.

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