AG München: Zeitlicher Ablauf von Newsletter-Einwilligungen – 4 Jahre Inaktivität nach Vertragsende führen zur Unwirksamkeit

Das AG München entschied in einem Urteil vom 14.02.2023 (Az. 161 C 12736/22), dass der Versand von E-Mail-Werbung wegen fehlender Einwilligung unzulässig sei, da diese Einwilligung infolge Zeitablaufs unwirksam wurde.

Sachverhalt

Der Kläger war bis zum Jahr 2017 Mitglied in einem Golfclub und im Rahmen dieser Mitgliedschaft wohl auch Inhaber eines Accounts bei der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt lag eine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung von Newslettern unstreitig vor. Gleichzeitig geht das AG davon aus, dass das Abonnement wohl an eine Mitgliedschaft in dem Golfclub gekoppelt war.

Nach Ende der Mitgliedschaft im Golfclub sendete die Beklagte dem Kläger keine Newsletter mehr zu, bis der Kläger zum Ende des Jahres 2021, nach Ende der Kooperation der Beklagten mit dem Deutschen Golf Verband, doch wieder einen Newsletter erhielt. Innerhalb der vergangen vier Jahre nutzte der Kläger weder seinen Account bei der Beklagten, noch erhielt er E-Mails.

Entscheidung des Gerichts

Das AG geht davon aus, dass die ursprünglich erteilte Einwilligung „angesichts der Umstände des Einzelfalls infolge Zeitablaufs nicht mehr wirksam“ war.

Das Gericht stellt dar, dass die Frage, ob und ab wann eine ursprünglich erteilte Einwilligung nicht mehr wirksam ist, in der Rechtsprechung und Literatur umstritten und bisher nicht abschließend geklärt sei. Hierzu zitiert das AG auch verschiedenste Ansichten in Rechtsprechung und Literatur.

Das AG bezieht sich in seinen Gründen vor allem auf das BGH-Urteil vom 01.02.2018 (Az. III ZR 196/17). Dort entschied der BGH, dass § 7 UWG eine zeitliche Begrenzung einer einmal erteilten Einwilligung nicht vorsieht. Daher erlischt eine Einwilligung grundsätzlich nicht durch Zeitablauf. In dem konkreten Fall hatte sich der BGH aber mit der Konstellation zu befassen, dass die streitgegenständliche Einwilligung ohnehin nur auf maximal 2 Jahre nach Vertragsbeendigung begrenzt war. Während dieses überschaubaren Zeitraums, so der BGH, könne bei einem Verbraucher, der seine Einwilligung im Rahmen des Vertragsschlusses erteilt, von seinem fortbestehenden Interesse in Erhalt der E-Mails ausgegangen werden.

Das AG musste nun aber zu einem etwas anderen Sachverhalt entscheiden: 4 Jahre waren nach Ende der Mitgliedschaft vergangen und zudem in dieser Zeit gar keine Newsletter versendet worden. Das AG stützt sich in seiner Begründung vor allem auf die vom BGH angeführten „fortbestehenden Interessen“ des Einwilligenden.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Einwilligung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gilt, so ist hier nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr von einem Fortbestehen der Einwilligung des Klägers auszugehen.“

Relevante Faktoren sind für das AG der lange Zeitraum von 4 Jahren, ohne Erhalt von Newslettern und fehlende Nutzung des Mitgliedskontos.

Aus diesen Gründen „durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, die Einwilligung des Klägers bestehe fort. Sie hätte sich vielmehr zunächst erkundigen müssen, ob dies noch der Fall war“.

Fazit

2 Jahre nach Vertragsende ok, 4 Jahre zu lang? Das könnte man nun evtl. als Leitlinie mitnehmen, wenn es um die Frage der zeitlichen Wirksamkeit von Einwilligungen geht. Jedoch sollte man beachten, dass die Entscheidungen des BGH und hier des AG auf Sachverhaltsebene nicht deckungsgleich und daher auch nicht einfach aufeinander übertragbar sind. Insbesondere ist im Fall des AG nicht klar, wie die Einwilligung konkret ausgestaltet war (ob also, wie beim BGH, in dem Einwilligungstext selbst auf den Zeitraum der Verwendung für den Newsletter hingewiesen wurde).

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