Europäischer Datenschutzausschuss veröffentlicht Bericht zur Prüfung von Datentransfers in Drittländer

Die europäischen Datenschutzbehörden haben einen Bericht (PDF) über die Ergebnisse der Arbeit der Task Force veröffentlicht, die eingerichtet wurde, um 101 Beschwerden zu prüfen, die von der Nichtregierungsorganisation NOYB im Anschluss an das Schrems-II-Urteil des EuGH in verschiedenen Mitgliedstaaten eingereicht wurden.

Wichtig für die Praxis: der Bericht legt die gemeinsamen Standpunkte der Mitglieder der Task Force dar und enthält Informationen über die Ergebnisse der betroffenen Fälle.

Nachfolgend habe ich einige relevante Aspekte zusammengefasst (auch wenn die Positionen nicht völlig neu sind):

  • Wenn ein bestimmtes Tool zur Erhebung personenbezogener Daten auf einer Website ohne Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO verwendet wird, ist die Datenverarbeitung rechtswidrig, auch wenn es keine Probleme mit den Anforderungen von Kapitel V der DSGVO gibt.
  • Abschluss des EU-Standarddatenschutzklauseln gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. c) DSGVO mit rückwirkender Kraft ist nicht zulässig.
  • Die Verschlüsselung durch den Datenimporteur ist keine geeignete Maßnahme, wenn der Datenimporteur als Anbieter des Tools gesetzlich verpflichtet ist, die kryptografischen Schlüssel ggü. Behörden in dem Drittland zur Verfügung zu stellen.
  • Anonymisierungsfunktionen sind keine geeignete Maßnahme, wenn die Anonymisierung erfolgt, nachdem die Daten in das Drittland übermittelt wurden.
  • In Fällen, in denen ein Auftragsverarbeiter als Datenexporteur im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen (des Website-Betreibers) handelt, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche ebenfalls für den Datentransfer verantwortlich und könnte gemäß Kapitel V der DSGVO haftbar gemacht werden.
  • Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht in der Lage ist, ausreichende Angaben zu machen, um nachzuweisen, wie Übermittlungen stattfinden, könnte dies zu einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 DSGVO (Rechenschaftspflicht) führen.  
  • Die Entscheidung eines Website-Betreibers, ein bestimmtes Tool für bestimmte Zwecke zu verwenden (z. B. zur Analyse des Verhaltens der Website-Besucher), wird als Bestimmung der „Zwecke und Mittel“ gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO angesehen (womit der Website-Betreiber zum (Mit)Verantwortlichen wird).

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