Betroffene Personen haben nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sowohl von Aufsichtsbehörden als auch der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass damit ein Anspruch auf Negativauskunft besteht.
Verantwortliche müssen also, wenn keine Daten zu der Person vorhanden sind, auf den Antrag antworten, dass keine Daten vorhanden sind.
In der Praxis stellt sich jedoch die Frage (bzw. legen es manche Betroffene darauf an), ob es denn eine solche Negativauskunft überhaupt geben kann? Wenn doch im Rahmen des Antrags auf Auskunft, also etwa per E-Mail, personenbezogene Daten an den Verantwortlichen gesendet wurden.
Einen solchen Fall hatte die Datenschutzbehörde aus Österreich zu entscheiden (Entscheidung vom 17. September 2025, GZ 2025-0.502.649).
Sachverhalt
In dem Beschwerdeverfahren rügte die Betroffene u.a., dass die Beschwerdegegnerin auf ihren Antrag auf Auskunft nicht (fristgerecht) reagiert habe. Im Beschwerdeverfahren erteilte die Verantwortliche eine Negativauskunft, dass keine Daten vorliegen würden.
Nach Ansicht der Betroffenen sei aber einerseits ihr Antrag auf Auskunft bearbeitet worden und schon deshalb müsse eine Datenverarbeitung vorliegen.
Entscheidung
Nach Ansicht der Datenschutzbehörde (DSB) ist für eine Negativauskunft ausreichend, dass, „sofern zu einer antragsstellenden Person (aktuell) keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden“, die Information erteilt wird, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Nun mag man sich fragen: aber die Verantwortliche verarbeitet doch personenbezogene Daten? Und zwar jene, die mit dem Auskunftsantrag übersendet wurden.
Hierzu führt die Aufsichtsbehörde aus:
„… dass Gegenstand einer zu erteilenden datenschutzrechtlichen Auskunft die im
Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsverlangens tatsächlich verarbeiteten Daten sind“.
Die DSB sieht also von der Auskunft gerade nur solche Daten erfasst, die vor dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags verarbeitet werden. Daher folgert die DSB, dass die Negativauskunft hier korrekt erteilt wurde.
„Somit waren die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin, die in ihrem Antrag auf Auskunft bzw. im Identitätsnachweis enthalten gewesen sind, in zeitlicher Hinsicht nicht vom Auskunftsrecht umfasst.“
Zudem verdeutlicht die DSB auch, dass das Auskunftsrecht sich nicht auf ehemals vorhandene Daten bezieht, die aber mittlerweile gelöscht wurden.
„…, dass aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 15 Abs. 1 DSGVO keine inhaltliche Auskunftspflicht hinsichtlich der in der Vergangenheit verarbeiteten (bereits gelöschten) Daten besteht“.
Fazit
Die Ansicht der DSB kann in der Praxis eine wertvolle Hilfe für Verantwortliche bei der Bearbeitung von Auskunftsansprüchen darstellen. Insbesondere für Fälle, in denen Betroffene einen Verstoß gegen die DSGVO dadurch sehen, dass in einer Negativauskunft nicht über jene Daten informiert wird, die durch die Auskunftsanfrage an den Verantwortlichen übermittelt wurden.