Die Drosselung der Telekom – eine „unangemessene Benachteiligung“?

Die Verbraucherzentrale NRW hat vor einigen Tage die Telekom wegen ihrer in der Öffentlichkeit heiß diskutierten AGB-Änderung abgemahnt. Laut der Pressemitteilung aufgrund einer „unangemessenen Benachteiligung“ der Verbraucher, weil ab einem gewissen Umfang an verbrauchten Datenvolumen die Geschwindigkeit des Internetzugangs auf 384 kbit/s gedrosselt wird. (Ziff. 2.3 der neuen AGB von Call&Surf).

Es soll hier nicht direkt um die Diskussion gehen, ob eine Netzneutralität gesetzlich vorgeschrieben werden sollte und ein diskriminierungsfreier Zugang zum Internet erforderlich ist. Vielmehr stellt sich die Frage nach aktueller Rechts- und Gesetzeslage, ob wirklich so einfach eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB angenommen werden kann?


Einschränkung von Vertragsrechten, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Eine Einschränkung der Vertragsrechte der Kunden ist hiermit meines Erachtens nicht verbunden. Ausweislich der AGB (Ziff. 2) ist die zu erbringende Leistung der Telekom (in Bezug auf das Internet) der „Zugang zum weltweiten Internet“. Dieser Zugang ist natürlich auch mit 384 kbit/s möglich. Ob damit das Internet effektiv genutzt werden kann, ist nicht Teil der Vertragsrechte und damit auch nicht hier zu prüfen.

Abweichung von gesetzlicher Regelung, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Eine gesetzliche Regelung, wonach die Telekom ihren Kunden eine Mindestgeschwindigkeit garantieren muss, enthält das TKG nicht. Hier setzt, im Übrigen meines Erachtens berechtigterweise, die Diskussion zur Netzneutralität an. In Zukunft könnte es also durchaus konkrete gesetzliche Vorgaben zur Übertragungsgeschwindigkeiten und zum gleichberechtigten Internetzugang geben. Derzeit bestehende Regelungen, wie etwa § 41a TKG oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG sehen das Prinzip der Netzneutralität zumindest grundsätzlich als förderungswürdig an, bleiben jedoch weit hinter konkreten Pflichten, von denen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB abgewichen werden könnte, zurück.

Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB

Auch hält die Klausel aus den AGB das Transparenzgebot ein. Denn für einen Kunden wird aus dieser Klausel klar und eindeutig sichtbar, ab welcher „verbrauchten“ Datenmange die Geschwindigkeit gedrosselt wird Auch die Überschrift macht deutlich, hier geht es um eine Drosselung.

Einzige Möglichkeit: Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Einzig möglich erscheint daher die Annahme einer Bestimmung, welche die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Innerhalb dieser Prüfung ist dann eine Interessenabwägung der Vertragsparteien vorzunehmen. Diese halte ich jedoch für ergebnisoffen.

Für eine Benachteiligung spricht (Interessen der Kunden):

– die Kunden können das Internet, in seiner derzeitigen Form, nicht effektiv nutzen (z. B. zu lange Ladezeiten)

– wird eine „Flatrate“ angeboten, erwarten Kunden auch ein unbegrenztes Surfen

– das Internet hat zentrale Bedeutung für die heutige Lebensführung (siehe das kürzlich ergangene BGH Urteil)

Gegen eine Benachteiligung spricht (Interessen der Telekom):

– das Prinzip der Drosselung ist insgesamt nicht neu (siehe Mobilfunkverträge)

– zur Refinanzierung des geplanten Netzausbaus sollen die Kunden, die mehr Daten benötigen, auch mehr zahlen

– es bestehen Angebote alternativer Anbieter (ohne Drosselung)

Fazit

Gegen jedes vorgebrachte Interesse lassen sich auch wieder Gegenargumente finden. Zumindest aber scheint mir die Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW damit kein Selbstläufer zu sein.

Diese kurze Prüfung zeigt jedoch: Netzneutralität und damit auch ein Anspruch auf „normales“ Surfen muss gesetzlich festgeschrieben werden.

2 thoughts on “Die Drosselung der Telekom – eine „unangemessene Benachteiligung“?

  1. Das was die Telekom da abzieht ist einfach eine Frechheit, dennoch denke ich, dass in Zukunft ganz sicher auch noch andere Unternehmen so vorgehen.

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