Konzerninterne Datentransfers: Hessische Aufsichtsbehörde verweist auf gesetzliche Erlaubnisnormen

Am 11.7.2016 hat der hessische Datenschutzbeauftragte seinen 44. Tätigkeitsbericht vorgestellt (pdf).

Unter anderem befasst sich der Datenschutzbeauftragte in seinem Bericht auch mit der Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen personenbezogene Daten von Arbeitnehmern in einem Konzern zwischen Unternehmen übermittelt werden dürfen. Bekanntermaßen kennt das deutsche Datenschutzrecht kein Konzernprivileg. Liegt also kein Fall der Auftragsdatenverarbeitung vor und werden personenbezogene Daten an eine andere verantwortliche Stelle im selben Konzern weitergegeben, so liegt datenschutzrechtlich betrachtet eine rechtfertigungsbedürftige „Übermittlung“ vor.

§ 32 BDSG

Der hessische Datenschutzbeauftragte weist darauf hin, dass als Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Beschäftigtendaten insbesondere § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG in Betracht kommt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Verarbeitung (im konkreten Fall die Übermittlung der Daten) für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses „erforderlich ist“.

In der Praxis stellt sich dann freilich die Frage, wann von einer Erforderlichkeit der Verarbeitung auszugehen ist. Diesbezüglich verweist der Datenschutzbeauftragte auf den Arbeitsbericht der Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Konzerninterner Datentransfer“ vom 11.01.2005. Zum einen sei von der Erforderlichkeit auszugehen, sofern der Arbeitsvertrag einen bei Vertragsabschluss für den Betroffenen erkennbaren Konzernbezug aufweist, wenn er also z. B. ein Tätigwerden des Arbeitnehmers auch in anderen Konzernunternehmen vorsieht. Zum anderen sei die Erforderlichkeit auch vorhanden, wenn bei der Einstellung des Arbeitnehmers deutlich erkennbar ist, dass die Personaldatenverarbeitung in einem anderen Konzernunternehmen zentralisiert ist. Wenn das Unternehmen dann noch entsprechend den Vorgaben des § 4 Abs. 3 BDSG über die Identität der verantwortlichen Stelle, die Zwecke der Verarbeitung sowie die Kategorien der Empfänger der Daten informiert, ist dies nach Auffassung des Datenschutzbeauftragten ausreichend, um die Datenübermittlung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zu legitimieren.

Dauerproblem: Einwilligung

In dem im Tätigkeitsbericht beschriebenen konkreten Fall trat der Umstand hinzu, dass der Arbeitgeber ursprünglich eine Einwilligung der Arbeitnehmer für die Übermittlung einholte. Zwar gesteht der hessische Datenschutzbeauftragte zu, dass auch die Einwilligung eine Grundlage für die konzerninterne Datenübermittlung darstellen kann. Jedoch führt er weiter aus:

Aufgrund des wirtschaftlichen Ungleichgewichts und der existentiellen Bedeutung des Beschäftigungsverhältnisses wird im Allgemeinen jedoch bezweifelt, dass auf Seiten der Beschäftigten die Einwilligung freiwillig erteilt werden kann.

Zwar ist es richtig, dass gerade in einem Beschäftigungsverhältnis möglicherweise ein Ungleichgewicht vorherrscht. Eventuell kann es dann auch an der Freiwilligkeit einer Einwilligung fehlen. Jedoch davon auszugehen, dass „im Allgemeinen“ bezweifelt werde, dass die Einwilligung von Beschäftigten nicht freiwillig erteilt werden könne, erscheint nicht angebracht. Es dürfte sich hierbei vielmehr um eine (von mindestens zwei) vertretene Ansicht handeln. Auch im Arbeitsverhältnis kann grundsätzlcih eine datenschutzrechtliche Einwilligung wirksam eingeholt werden. Im Jahr 2015 (Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13) hat dies auch das Bundesarbeitsgericht vertreten:

Auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer sich grundsätzlich „frei entscheiden“, wie sie ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben wollen.

Und unter der Datenschutz-Grundverordnung?

Auch die ab  dem 25. Mai 2018 anwendbare Datenschutz-Grundverordnung wird kein ausdrückliches Konzernprivileg kennen. Jedoch wird in Erwägungsgrund 48 S. 1 klargestellt, dass Verantwortliche, die Teil einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Einrichtungen sind, ein berechtigtes Interesse haben können, personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden und Beschäftigten, zu übermitteln.

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung macht damit deutlich, dass eine konzerninterne Übermittlung von Beschäftigtendaten und auch Kundendaten als berechtigtes Interesse des Verantwortlichen angesehen werden kann und damit die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandes nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) erfüllt sein können.

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