Neue Datenschutzaufsichtsbehörde für den Norddeutschen Rundfunk

Bekanntlich verpflichtet Art. 85 Abs. 1 DSGVO die Mitgliedstaaten dazu, durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Es handelt sich um einen Regelungsauftrag an die Mitgliedstaaten. In Deutschland sowohl an den Bund als auch die Länder. Nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO müssen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den meisten Kapiteln der DSGVO vorsehen, wenn die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken erfolgt und die Ausnahmen erforderlich sind, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

Bisher ist das sog. Medienprivileg in § 41 BDSG bzw. § 57 RStV geregelt. Im neuen, ab dem 25. Mai 2018 geltenden, BDSG wird eine solche Regelung bewusst fehlen. Dies bedeutet, dass in Deutschland die Bundesländer solche Ausnahmen schaffen müssen.

Derzeit wird länderübergreifend etwa der geltende Rundfunkstaatsvertrag (RStV) mit Blick auf die DSGVO überarbeitet.

Daneben sind jedoch auch einzelne Bundesländer mit Ergänzungen bzw. Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für Rundfunkanstalten der Länder befasst. Hinsichtlich des Norddeutschen Rundfunks (NDR) haben sich die viel NDR-Staatsvertragsländer darauf geeinigt, die Umsetzung der DSGVO in einem eigenen „NDR-Datenschutz-Staatsvertrag“ vorzunehmen.

Der Entwurf dieses NDR-Datenschutz-Staatsvertrages vom 13.09.2017 ist nun öffentlich abrufbar (pdf). Die Unterzeichnung des NDR-Datenschutz-Staatsvertrages ist für Ende November / Anfang Dezember 2017 vorgesehen.

Mit dem Entwurf werden die datenschutzrechtlichen Normen im NDR-Staatsvertrag (§§ 41, 42) gestrichen und durch § 1 und § 2 Abs. 4 des neuen NDR-Datenschutz-Staatsvertrages ersetzt. Völlig neu sind hierbei die Regelungen in § 1 Abs. 1 bis 3 und die §§ 3 & 4 zur Ernennung des „Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim NDR“ und sind gänzlich neu. Neben dem Datenschutzbeauftragten des NDR (der auch bisher schon existiert) wird ein Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim NDR geschaffen. Er soll Behördenqualität erhalten und seine Funktion besteht darin, Datenschutzbeauftragten des NDR zu überwachen. Nach § 2 Abs. 1 soll der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 DSGVO sein. Nach § 3 Abs. 1 ist er in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt auch keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Hierdurch wird dem Erfordernis der völligen Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden Rechnung getragen.

Hiermit soll also für den NDR eine eigene Datenschutzaufsichtsbehörde geschaffen werden, die von dem Datenschutzbeauftragten des NDR zu unterscheiden ist. Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Rundfunkstaatsvertrages, der DSGVO und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des NDR (§ 4 Abs. 1). Grundsätzlich sollen ihm auch alle Befugnisse nach Art. 57 und 58 Abs. 1 DSGVO zustehen. Geldbußen soll er gegenüber dem NDR jedoch nicht verhängen dürfen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert