EU Kommission: Geltendmachung von Rechtsbehelfen Betroffener ist in der DSGVO abschließend geregelt

Im Rahmen einer schriftlichen Anfrage im Europäischen Parlament hat sich die Europäische Kommission, konkret Justizkommissarin Jourová, zu der abschließenden Wirkung der Regelungen der DSGVO zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen (Art. 77 ff. DSGVO) für Betroffene geäußert.

Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO steht etwa jeder betroffenen Person das Recht zu, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzulegen. Nach Art. 78 Abs. 1 und 2 DSGVO haben betroffene Personen das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde oder bei deren Untätigkeit. Zudem steht betroffenen Personen nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf einen Rechtsbehelf gegen einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zu, wenn die betroffene Person von einer Verletzung ihrer Rechte ausgeht.

Betroffene können diese Rechte entweder selbst geltend machen oder aber nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO (in Verbindung mit nationalem Recht) Vereinigungen oder Organisationen beauftragen, in ihrem Namen die in Art. 77, 78 und 79 DSGVO genannten Rechte geltend zu machen. Zudem ist in Art. 80 Abs. 2 DSGVO die Möglichkeit vorgesehen, dass solche Vereinigungen auch ohne Beauftragung tätig werden können.

In ihrer Antwort auf die parlamentarische Anfrage stellt die Justizkommissarin klar, dass in anderen als den in Art. 80 DSGVO genannten Fällen, Dritte (also zB Vereine, Unternehmen oä) keine Klagebefugnis haben, um die Rechte, die Betroffenen in der DSGVO eingeräumt werden, geltend zu machen.

Except where this is allowed pursuant to Article 80 GDPR, other persons wishing to act independently of a data subject’s mandate do not have standing to exercise the rights granted to individuals under the GDPR”.

Interessant könnte diese Aussage eventuell auch für die derzeit in Deutschland stattfindende Diskussion sein, ob Unternehmen auf der Grundlage des UWG Verstöße gegen das Datenschutzrecht gegenüber Wettbewerbern abmahnen und etwa mit Unterlassungsansprüchen dagegen vorgehen dürfen. Zum einen könnte man, vor dem Hintergrund der Meinung der Kommission, vertreten, dass diese dafür spricht, dass das Rechtsbehelfssystem der DSGVO abschließend ist. Die Aussage der Kommission in ihrer Antwort ist diesbezüglich sehr klar. Andererseits muss wohl berücksichtigt werden, dass sich die Kommission hier konkret auf die Rechte der Betroffenen bezieht und sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob auch Unternehmen Verstöße gegen die DSGVO (die ja nicht immer Betroffenenrechte betreffen müssen) auf der Grundlage des UWG, also außerhalb der DSGVO, abmahnen können.

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