Thüringer Fragebogen zur Prüfung von Webseiten: verschiedene Handlungsoptionen für Unternehmen

Der Thüringer Landesbeauftragt für Datenschutz und Informationsfreiheit (TLfDI) hat wohl in großer Zahl Fragebögen an Thüringer Unternehmen versandt. Thema ist der Einsatz von Analysesoftware auf den jeweiligen Websites der angeschriebenen Unternehmen.

Das Schreiben selbst ist offiziell, soweit ich weiß, noch nicht abrufbar. Der Kollege André Stämmler berichtet zu dem Anschreiben in seinem Blog.

Hintergrund der Befragung dürfte auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sein, in dem sich das Gericht mit der Frage der Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung bei dem Einsatz von Cookies befasst hat (Aktenzeichen C-673/17 – Planet 49; Achtung: der EuGH hat hier nicht entschieden, dass beim Einsatz von Cookies oder gar Google Analytics, per se immer eine Einwilligung einzuholen wäre). Gefragt wird in dem Schreiben der Behörde unter anderem, ob und welche Analysetools eingesetzt werden und ob und auf welchem Wege eine Einwilligung dazu eingeholt wird. Wie gesagt: ob beim Einsatz von Google Analytics oder anderen Tools eine Einwilligung zwingend erforderlich ist, hat der EuGH nicht entschieden. Die deutschen Behörden gehen jedoch laut mehreren Pressemitteilungen davon aus.

Unternehmen könnten verunsichert sein, ob die Beantwortung der übersandten Fragen verpflichtend ist oder nicht, da zwar betont werde, dass das Schreiben keinen verpflichtenden Charakter habe, gleichzeitig aber darauf hingewiesen wird, dass ein verpflichtender Bescheid (also ein Verwaltungsakt) bei Nicht-Beantwortung der Fragen die Folge sein kann.

Zusätzliche Irritation ruft das Schreiben dadurch hervor, da es als „Auskunftsersuchen nach Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO Anhörung nach 28 ThürVwfG“ überschrieben ist. Die Behörde möchte damit wahrscheinlich zum Ausdruck bringen, dass der momentan versandte Fragebogen eine Anhörung nach § 28 VwVfG zu einem Auskunftsersuchen nach Art. 58 Abs.1 lit a) DSGVO darstellt. Zumindest nach ihrer Ansicht. Dann läge in der Beantwortung des Fragebogens eine freiwillige Mitwirkung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens an dessen Ende, wahrscheinlich abhängig davon, ob und wie die Fragen beantwortet werden, ein formelles Auskunftsersuchen nach Art. 58 Abs. 1 lit a) DSGVO stehen.

Man kann aber schon aktuell fragen, wie unverbindlich die Beantwortung der Fragen aus Sicht der Unternehmen überhaupt sein kann, wenn im gleichen Schreiben bei Nichtbeantwortung mit einem verbindlichen Auskunftsersuchen „gedroht“ wird. Erscheint die Beantwortung des jetzigen Fragebogens dadurch als verpflichtend, kann man auch darin schon einen Verwaltungsakt sehen. Gegen diesen stünde dann selbstverständlich schon jetzt der Rechtsweg offen. Meine persönliche Meinung: oft stellen diese Anschreiben mit Fragen an Unternehmen Verwaltungsakte dar. Es ist für eine Einordnung als Verwaltungsakt auch unerheblich, ob einem solchen Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist oder nicht.

Abseits der, evtl. etwas wissenschaftlichen Diskussion über die juristische Einordnung solcher Fragebögen, stellt sich für Unternehmen vordergründig die Frage, wie auf solche Schreiben reagiert werden sollte. Man kann den Fragenbogen natürlich einfach beantworten, wenn man weiß oder zumindest vermutet, dass man die Anforderungen der DSGVO ordnungsgemäß umsetzt. Andererseits lässt sich fragen, warum man etwas beantworten soll, was man eigentlich gar nicht muss?

In beiden Fällen kann man Akteinsicht nach § 29 Abs. 1 VwVfG beantragen, um herauszufinden, was die Behörde an (Tatsachen)Grundlagen schon zusammengetragen hat. Und wenn man der Auffassung ist, dass solch ein Anschreiben einen Verwaltungsakt darstellt, könnte man theoretisch auch Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Damit schöpft man dann auch die Verfahrensgarantien und Rechtbehelfe, wie sie in Art. 58 Abs. 4 DSGVO gegenüber den Maßnahmen der Aufsichtsbehörden zwingend vorgesehen sind, aus.

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