Verwaltungsgericht Ansbach: Betroffene haben keinen Anspruch auf bestimmte aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Datenschutzbehörden

In dieser Woche hatte ich über eine Entscheidung des SG Frankfurt (Oder) berichtet, in der es um die Frage ging, inwiefern eine betroffene Person einen Anspruch gegen die Datenschutzbehörde auf Vornahme von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen hat und diesen gerichtlich einklagen kann.

Nun wurde ein weiteres Urteil zu diesem Themenkomplex veröffentlicht. Diesmal eine ausführlich begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach (Urt. v. 8.8.2019, Az. AN 14 K 19.00272). Auch das VG lehnt einen Anspruch von Betroffenen auf die Vornahme bestimmter behördlicher Maßnahmen ab. Jedoch gesteht das VG zu, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde bestehe.

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten um das Einschreiten des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in einer Datenschutzaufsichtsangelegenheit. Der Kläger bat eine Kreissparkasse mehrfach, ihm seine bei ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten von ihm zu übermitteln. Die Sparkasse übermittle dem Kläger dann seine Daten unter Beachtung von Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO.

Daraufhin wandte sich der Kläger erneut an die Kreissparkasse dahingehend, dass er die übermittelten Daten für nicht vollständig halte. Er bat um eine Vervollständigung der Auskunft. Die Kreissparkasse antwortete ihm, dass die Auskunft alle gesetzlichen Anforderungen erfülle. Daraufhin beschwerte sich der Kläger per E-Mail vom 30. Oktober 2018 bei dem BayLDA über die Kreissparkasse.

Das BayLDA antwortete mit Schreiben vom 21. Januar 2019 und teilte mit, dass gegen die Kreissparkasse keine Maßnahmen ergriffen würden, weil kein Datenschutzverstoß vorliege. Weitergehende Ansprüche gegen die Sparkasse auf Auskunftserteilung müsse der Kläger vor den Zivilgerichten verfolgen. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, derzufolge gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden kann.

Daraufhin wandte der Kläger an das Verwaltungsgericht. Die Auskunft der Kreissparkasse sei unvollständig und teilweise unverständlich gewesen, so dass er weiter bei der Kreissparkasse nachgefragt habe, worauf die Kreissparkasse auch geantwortet habe. Bei ihm seien dennoch Restzweifel verblieben.

Die kurze und pauschale Zurückweisung seiner Beschwerde vom BayLDA verstoße gegen wesentliche Aufsichtsziele der DSGVO.

Entscheidung

Das VG wies die Klage gegen das BayLDA ab.

Die Klage sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Verwaltungsrechtsweg war aufgrund § 20 Abs. 1 S. 1 BDSG gegeben, da es sich hier um eine Klage gegen den rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde handelt, und zwar die Abschlussmitteilung des BayDLA vom 21. Januar 2019.

Interessant ist, dass das VG davon ausgeht, dass hier keine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, sondern eine Leistungsklage statthaft ist.

Beim streitgegenständlichen Schreiben des BayLDA handelt es sich um eine vom Verwaltungsgericht gemäß Art. 78 DSGVO überprüfbare Maßnahme mit Außenwirkung,

jedoch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG mit Regelungscharakter, so dass nicht die Anfechtungsklage, sondern die allgemeine Leistungsklage statthaft ist.

Vorliegend fehle es am Regelungscharakter der Abschlussmitteilung. Das Schreiben des BayLDA sei auch kein sog. feststellender Verwaltungsakt, also ein Bescheid mit der verbindlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder sich daraus ergebender Rechte und Pflichten, die mit Rechtsbeständigkeit festgestellt werden sollen. Hier sollte eine Rechtsauskunft erteilt werden, es sollten aber nicht mit verbindlicher Feststellung i.S. des Art. 35 BayVwVfG strittige Rechte oder Pflichten geregelt werden.

Der Antrag des Klägers ist nicht auf einen bestimmten Verwaltungsakt des BayLDA, sondern auf ein allgemein aufsichtliches Einschreiten gerichtet. Dies sei kennzeichnend für eine Leistungsklage. Jedoch gibt das VG auch zu bedenken, dass, wenn der Kläger eine ganz konkrete Maßnahme im Sinne eines Verwaltungsaktes vom Beklagten verlangt hätte, und das BayLDA diese so gestaltete Beschwerde abgelehnt hätte, wäre die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage in Frage gekommen. Dann wäre die Ablehnung der Beschwerde als ein Verwaltungsakt zu qualifizieren, der den Erlass eines Verwaltungsaktes ablehnen würde.

Das Klagerecht aus Art. 78 Abs. 1 DSGVO erfasst umfassend auch die Ablehnung oder Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO. Wird eine Maßnahme von der Aufsichtsbehörde erbeten, die ein schlichtes Verwaltungshandeln zum Gegenstand hat, ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart.

Gleichzeitig lehnt das VG die Rechtsansicht des VG Berlin vom 28. Januar 2019 (AZ. VG 1 L 1.19) ab, wonach es sich bei Beschwerden nach der DSGVO um Petitionen handeln soll.

Nach der DSGVO indes hat der Bürger nicht nur einen Anspruch auf Verbescheidung, sondern ggf. einen Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde (bei Ermessenreduzierung auf Null, sonst Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung), die aufgrund Art. 58 DSGVO umfassende Eingriffskompetenzen hat (i.d.R. im Gegensatz zum Petitionsadressaten).

Bereits hier macht das VG deutlich, dass es davon ausgeht, dass im Grunde schon ein Anspruch auf Tätigwerden der Behörde besteht, jedoch im Normalfall nicht auf eine konkrete Maßnahme.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf weitere Befassung und Überprüfung seiner Beschwerde nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO i.V.m. Art. 57 DSGVO hat noch einen Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegenüber der Kreissparkasse gemäß Art. 58 DSGVO.

Das BayLDA hat gemäß Art. 78 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO die Beschwerde des Klägers in angemessenem Umfang geprüft und dem Kläger rechtzeitig Bescheid gegeben.

Ein darüber hinaus gehender Anspruch des Klägers ist nicht ersichtlich.

Das VG befasst sich dann mit der Frage, ob das BayLDA hier seinen gesetzlichen Aufgaben nachgekommen ist. Art. 57 Abs. 1 lit. a und f DSGVO wurden hier durch das BayLDA beachtet. Interessant an der Begründung des VG ist, dass es davon ausgeht, dass sich zwar sich aus Art. 57 DSGVO allein, einer reinen Aufgabennorm, keine subjektivöffentlichen Rechte des Betroffenen ergeben können. Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO enthalte Vorgaben zum Verfahren und dessen Umfang, die über Art. 78 Abs. 2 DSGVO zu einem Rechtsanspruch des Betroffenen führen können.

Die Behandlung von individuellen Beschwerden sei unionsrechtlich jedoch restriktiv geregelt. Zwar sei es eine der vorrangigsten Aufgaben des BayLDA, Beschwerden von Betroffenen nach Art. 77 DSGVO zu bearbeiten. Allerdings nehme Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO unzweifelhaft mit der Formulierung „in angemessenem Umfang“ auf die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden Rücksicht. Die Angemessenheit der Untersuchung richte sich daher auch nach der Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen.

Hinsichtlich der behördlichen Maßnahmen nach Art. 58 DSGVO stellt das VG fest, dass dieser Artikel das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde zu Verantwortlichen regele.

Ein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten des Betroffenen ist ähnlich wie im Sicherheits- und Polizeirecht (vgl. BVerwGE 11, 95, 97) grundsätzlich anzuerkennen, jedoch nur im Falle einer (möglichen) Verletzung von eigenen Rechten sowie (kumulativ) einer Reduktion des Ermessens auf Null, so dass mithin allenfalls regelmäßig nur ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht.

Das VG geht davon aus, dass neben dem Auswahlermessen für die Behörde auch hinsichtlich des Entschlusses zum Tätigwerden ein Entschließungsermessen („gestattet“ in Art. 58 Abs. 1 und 2 DSGVO) bestehe. Der Kläger habe daher selbst bei Vorliegen eines festgestellten oder wahrscheinlichen Verstoßes gegen die DSGVO (der hier nicht gegeben war) indes

nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich einer Maßnahme des Beklagten nach Art. 58 DSGVO, aber keinen Anspruch auf bestimmte aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Kreissparkasse.

Dann habe im Rahmen des Art. 58 DSGVO die Aufsichtsbehörde ein weites Entschließungs- und Auswahlermessen hat. Dies gelte jedoch nicht, bei einer Ermessensreduktion auf Null. Diese komme nur in Betracht,

wenn ein Datenschutzrechtsverstoß naheliegt bzw. sich aufdrängen muss, d.h. es müssen Tatsachen vorliegen, die einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften als wahrscheinlich erscheinen lassen und wenn dieser Verstoß von einer Schwere ist, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde als erforderlich erscheinen lässt.

Vorliegend waren diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt.

One thought on “Verwaltungsgericht Ansbach: Betroffene haben keinen Anspruch auf bestimmte aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Datenschutzbehörden

  1. Anders formuliert das Recht des Stärkeren. Die DSGVO schützt keine Daten, der Staat darf ohnedies alles, so lange es gegen uns gerichtet ist, selbst der Anspruch auf vollständige Auskunft über gegen unseren Willen erhobene Daten ist nicht durchsetzbar, weil generell kein Anspruch aus der DSGVO durchsetzbar ist. Die haltlose Behauptung des Auskunftsverpflichteten dass alle Gesetze eingehalten wurden reicht aus, um nicht gegen eine nicht vorhandene oder unvollständige Auskunft vorgehen zu können.

    Wie kann man Angesichts dessen nicht bemerken, dass das gesante Rechtsgebilde Theaterdonner ist, um das Volk unter Kontrolle zu halten und die Macht der Machtahbenden zu festigen?

    Eine Sparkasse als Auskunftsgegner ist noch sehr viel interssanter. Die DSGVO legt nämlich fest, dass auch Verarbeitungen und die Weitergabe von Daten zustimmungspflichtig ist, dokumentiert werden müssen und Gegenstand eines Auskunftanspruchs sind. In Folge 2007 beschäftigen Banken sich hauptsächlich mit der Denunziation von Kunden, wozu sie zwangsweise umfangreiche persönliche Daten erheben, man wird gezwungen dem zuzustimmen, so dass gemäß DSGVO nichts dagegen unternommen werden kann, andernfalls erhält man kein Konto, womit man faktisch tot wäre (Nötigung, jedoch nicht als solche verfolgt, weil verfolgbare Nötigung rechtswidrig sein muss, diese Nötigung jedoch politisch gewollt ist und somit rechtskonforme Nötigung darstellt). Jedoch geben Banken diese Daten entgegen der DSGVO ohne Zustimmung weiter und verarbeiten sie ohne Zustimmung. Beides wird beim Versuch den Auskunftsanspruch aus der DSGVO geltend zu machen, auch schon in der Datenschutzinformation, wo das nach Art. 6 DSGVO aufgeführt sein müsste, bewusst verschwiegen: es wird jede Finanztransaktion, jede Kontobewegung, Art und Anzahl der Konten oder Depots, Übereinstimmung und Abweichungen von zuvor unter Zwang verlangten Schätzungen zu Transaktionszahl und Umsatz, Identität, Anschrift, Anschriftänderung, Verhalten wie gewählte Optionen, banklagernde Kommunikation, häufige Adresswechsel, mehrere Kontoverfüger etc. analysiert, zur Analyse auch an Dritte und in andere Länder weitergegeben und die Ergebnisse an die Behörden übermittelt. Das geschieht bei Begründung der Geschäftsbeziehung und permanent. Nichts davon steht in den AGBn, in den Datenschutzbestimmungen, die Hälfte davon ist illegal und nichts davon erfährt man, wenn man Auskunft gemäß DSGVO verlangt. Selbstverständlich weigern sich die Datenschutzbehörden und Gerichte sich einzuschalten, sowohl was die Unterbindung als auch die nach DSGVO geschuldete Offenlegung und Zustimmungsverpflichtung anbetrifft.

    Auch dass alle auf Windows verarbeiteten Daten in die USA abfließen, selbst das BSI hat das inzwischen gemerkt, geht aus keine Information hervor und niemand hat dem zugestimmt. Auch der Unterlassungsanspruch aus der DSGVO, Verstoß gegen ausreichenden Schutz, ist insofern nicht durchsetzbar denn er würde als Grundlage das Nichtvorhandensein von Soft- und Hardware mit Hintertüren erfordern.

    Theaterdonner. Volksverdummung. Rechtsanwälte merken nicht, dass dem Vorschub leisten, indem sie sich daran beteiligen und darin bewegen.

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