Bayerisches Oberstes Landesgericht: Kein Anspruch auf Datenlöschung gegen Staatsanwaltschaft, solange keine Verjährung eingetreten ist

Mit Beschluss vom 27.01.2020 (Az. 203 VAs 1846/19) hat das Bayerische Oberste Landesgericht zu der Frage entschieden, ob eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, nach der Einstellung einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung und Berichtigung ihrer Daten bei der Staatsanwaltschaft hat.

Sachverhalt

Gegen den Antragsteller wurde bei der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Totschlags geführt, welches mit Verfügung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die durchgeführten Ermittlungen hatten keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergeben. Zu der Person des Betroffenen speicherte die Staatsanwaltschaft seine Personalien und persönlichen Verhältnisse zum Zwecke der Durchführung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens. Die Daten sind Bestandteil der Ermittlungsakte und wurden zur Durchführung der Ermittlungen gespeichert.

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Aufbewahrungsfrist vorliegend nach der Aufbewahrungsverordnung vom 29.7.2010 30 Jahre betrage, beginnend mit Ablauf des Jahres 2018, in welchem die das Verfahren einstellende Entscheidung getroffen worden sei.

Daraufhin beantragte der Beschuldigte die genaue Angabe, welche konkreten Daten gespeichert seien. Hierauf wurden ihm entsprechende Daten mitgeteilt, u.a. „Stellung im Verfahren 105 Js 4832/18: Beschuldigter wegen Totschlags (§ 212 StGB), Tatzeit vom 10.9.2009 bis 8.1.2017, zum Nachteil von C.M.“. § 170 Abs. 2 StPO als Verfahrensbeendigungsgrund sei nicht gespeichert.

Der Beschuldigte stellte daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die abgelehnte Löschung/Berichtigung seiner Daten. Er beantragte die Löschung der Daten, hilfsweise die Speicherung nur der notwendigen Daten sowie die zusätzliche Aufnahme von § 170 Abs. 2 StPO.

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der Antragsteller weder Anspruch auf Berichtigung noch auf Löschung der durch die Staatsanwaltschaft gespeicherten Daten habe.

Zunächst verweist das Gericht auf die hier anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen. Nach § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. § 75 Abs. 1 BDSG bestehe einen Berichtigungsanspruch, wenn gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig oder unvollständig sind.

Nach § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. § 75 Abs. 2 BDSG, § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 StPO (als ergänzende Sonderregelungen) bestehe ein Löschungsanspruch hinsichtlich gespeicherter personenbezogener Daten, wenn das Ermittlungsverfahren erledigt ist, d.h. bei einer Einstellung, die die Wiederaufnahme (wie bei § 170 Abs. 2 StPO) nicht hindert, mit Eintritt der Verjährung.

Es besteht aber kein Berichtigungsanspruch, da die gespeicherten Daten nicht unrichtig und nicht unvollständig sind. Der Tatvorwurf sei zu Recht gespeichert, denn der Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens muss zweifelsfrei erfasst sein, insbesondere auch um den Eintritt der Verjährung konkret bestimmen zu können, der maßgeblich ist für den Zeitpunkt der Löschung. Das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der Speicherung der Daten gehe dem Interesse des Beschuldigten an der Vermeidung einer Stigmatisierung vor.

Zudem sei auch nicht erforderlich, dass die Vorschrift des § 170 Abs. 2 StPO auch ausdrücklich genannt wird, da die gewählte Formulierung eindeutig ergibt, dass eine Sachbehandlung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt ist.

Zudem bestehe auch kein Löschungsanspruch. Denn eine Löschung sei erst dann vorzunehmen, wenn das Ermittlungsverfahren erledigt ist, d.h. bei einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mit Eintritt der Verjährung. Hier stellt das Gericht auf den Straftatbestand des Totschlags ab. Dieser verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB in dreißig Jahren.

Während des Laufs der Verjährungsfrist ist die Datenspeicherung zur Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft erforderlich, weil während dieses Zeitraums neue Beweismittel auftauchen könnten, die Anlass zur Wiederaufnahme der Ermittlungen geben.

Fazit

Auch wenn der Beschluss in einem datenschutzrechtlichen Spezialbereich erging, so lässt sich der Argumentation des Gerichts doch auch für den privatwirtschaftlichen Bereich eine relevante Begründung zur Aufbewahrung von Daten entnehmen. Personenbezogene Daten sind nicht zu löschen, wenn ihre Aufbewahrung dem Zweck eines Unternehmens dient, innerhalb von Verjährungs- oder etwa Gewährleistungsfristen eigene Ansprüche durchzusetzen oder sich gegen solche Ansprüche verteidigen zu können. Die weiterhin gespeicherten Daten können in diesem Zusammenhang als wertvolle Tatsachenbasis für eine notwendige Beweisführung dienen. Entsprechend sieht Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO vor, dass personenbezogene Daten nicht zu löschen sind, wenn ihre Speicherung (bzw. weitere Verarbeitung) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

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