VG Schleswig: DSGVO erfordert keine öffentliche Stellenausschreibung für das Amt des Landesdatenschutzbeauftragten

Das VG Schleswig hat im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden (Beschl. v. 19.08.2020 – 12 B 36/20), dass die Wiederwahl der Landesbeauftragten in Schleswig-Holstein mit der DSGVO vereinbar war.

Sachverhalt

Der Antragsteller, ein Volljurist und seit 2016 bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen tätig, bewarb sich am 7.6.2020 für das Amt des Landesbeauftragten für Datenschutz. Zuvor (am 4.6.2020) beantragten die Fraktionen im Landtag die bisherige Landesbeauftragte wiederzuwählen.

Der Antragsteller begründete sein Vorbringen u.a. damit, dass die beabsichtigte Ernennung gegen Art. 53 DSGVO verstoße, da die Besetzung der Leitungsposition nicht „im Wege eines transparenten Verfahrens“ erfolge. Nach Art. 53 Abs. 1 DSGVO sehen die Mitgliedstaaten vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird.

Entscheidung

Direkt vorab: die Wiederwahl von Frau Hansen zur Landesbeauftragten halte ich im Ergebnis für gut, denn Frau Hansen ist eine sehr kompetente und geschätzte Landesbeauftragte.

Kritisieren möchte ich daher hier auch nicht diese spezielle Wiederwahl, sondern die Begründung und Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Auslegung von Art. 53 DSGVO.

Das Verwaltungsgericht begründet seine Ablehnung des Antrags damit, dass das in § 5 Abs. 1 S. 1 ULDErrG SH geregelte Wahlverfahren nicht gegen das Transparenzgebot verstoße.

Einer öffentlichen Ausschreibung des Postens des Landesdatenschutzbeauftragten bedarf es – anders als bei der Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/20019 – nicht“.

Das ist die gesamte Begründung des Gerichts zu seiner Ansicht. Mehr nicht. Das Gericht verweist, zur Untermauerung dieser Ansicht, noch auf zwei Literaturansichten (Boehm, in: Kühling/Buchner, DSGVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 53 DSGVO Rn. 6; Ziebarth, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl., Art. 53 Rn. 8).

Das Gericht lässt hierbei aber völlig die gegenteiligen Ansichten außer Betracht. Vgl. etwa:

–          Selmayr, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 53 Rn. 5.

–          Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2019, Art. 53 Rn. 4.

–          Tendenziell wohl auch Römer, in Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2020, Art. 53 Rn. 19.

Zudem ist meines Erachtens auch der Verweis auf die Ansicht von Prof. Boehm zum Beleg, dass eine Ausschreibung nicht erfolgen muss, nicht richtig. Prof. Boehm legt nur dar, dass diese Ausschreibung in Deutschland nicht vorgesehen ist, was aber nicht bedeutet, dass dies nach der DSGVO nicht erforderlich wäre. Im Gegenteil verlangt Prof. Boehm für das Verfahren, dass dieses für die Bürger überprüfbar und nachvollziehbar erfolgen muss.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war öffentlich bekannt, wen die Fraktionen des schleswig-holsteinischen Landtags für das Amt vorschlugen. Zudem geht das Gericht davon aus, dass es einer öffentlichen Debatte über mögliche Kandidaten nicht bedurfte.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Anwendung von Art. 53 Abs. 1 DSGVO halte ich für mindestens diskutabel und im Ergebnis dem Datenschutzrecht wenig zuträglich. Denn ich möchte vermuten, dass eine öffentliche Kenntnis von Anträgen in Landesparlamenten nicht unbedingt so an die Öffentlichkeit gelangen, wie eine öffentliche Ausschreibung mit einer Bewerbungsfrist. Ich persönlich sehe keinen Grund, warum man eine öffentliche Ausschreibung und ein Bewerbungsverfahren nicht durchführen sollte. Je weniger die Öffentlichkeit an diesem Prozess beteiligt ist, desto eher kann bei externen Beobachtern der Eindruck entstehen, dass man sich vorab intern auf einen Kandidaten geeinigt hat, der für die Position „passt“.

Zudem eine Anmerkung zu dem Verweis auf die Verordnung (EG) 45/2001. Diese ist überhaupt nicht mehr anwendbar. Und zwar seit dem 11.12.2018 (!). Denn es gibt eine Nachfolgeverordnung (Verordnung (EU) 2018/1725), in der die Aufhebung der alten Verordnung in Art. 99 VO 2018/1725 angeordnet wird. Das Verwaltungsgericht stützt seine Ansicht mithin u.a. auf eine nicht mehr anwendbare Verordnung. Freilich muss beachtet werden, dass in Art. 53 Abs. 1 VO 2018/1725 eine entsprechende Regelung für eine öffentliche Ausschreibung für das Amts des Europäischen Datenschutzbeauftragten geschaffen wurde.

Meines Erachtens muss aber nicht aus dieser Regelung geschlossen werden, dass im Rahmen der DSGVO das geforderte „transparente Verfahren“ gerade keine Ausschreibung verlangt. Der Unterschied beider Verordnungen liegt u.a. darin, dass sich VO 2018/1725 nicht an verschiedene Staaten mit unterschiedlichen nationalen Regelungen im Bereich des Beamten- oder Verwaltungsrechts richtet. VO 2018/1725 bezieht sich allein auf die EU-Ebene und die Regelung zur Ausschreibung konnte (bzw. musste sogar) in der VO 2018/1725 erfolgen.

Dass die Anforderungen an das transparente Verfahren wohl auch in Deutschland unterschiedlich interpretiert werden, zeigt beispielhaft die letzte öffentliche Stellenausschreibung für das Amt des Landesbeauftragten in Sachsen-Anhalt.

Die Auslegung und Anwendung von Art. 53 DSGVO ist aus meiner Sicht auf jeden Fall ein spannendes Thema, zu dem sicher noch diskutiert werden kann.

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